Das Wichtigste in Kürze
- Eine Probezeit muss ausdrücklich vereinbart werden; sie besteht nicht automatisch.
- Bei einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer gesetzlichen Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
- Probezeit und die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes sind rechtlich nicht dasselbe.
- Auch während der Probezeit ist eine Kündigung nicht in jedem Fall zulässig.
- Wer eine Kündigung erhält und dagegen vorgehen möchte, muss grundsätzlich die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage beachten.
Was bedeutet Probezeit im Arbeitsvertrag?
Die ersten Monate eines neuen Arbeitsverhältnisses werden häufig als Probezeit vereinbart. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen in dieser Zeit feststellen können, ob die Zusammenarbeit den gegenseitigen Erwartungen entspricht.
Eine Probezeit entsteht jedoch nicht automatisch mit Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Sie muss vereinbart werden, beispielsweise im Arbeitsvertrag oder durch einen anwendbaren Tarifvertrag.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Probezeit und Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz. Beide Zeiträume werden im Alltag häufig gleichgesetzt, haben rechtlich aber unterschiedliche Bedeutungen.
Wie lange darf die Probezeit dauern?
In vielen Arbeitsverträgen wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart.
Für die besondere gesetzliche Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit sieht § 622 Abs. 3 BGB eine Höchstdauer von sechs Monaten vor. Während dieses Zeitraums kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Eine kürzere Probezeit kann selbstverständlich vereinbart werden.
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss eine vereinbarte Probezeit außerdem im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen.
Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?
Während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Die Kündigung muss dabei nicht zwingend zum Monatsende oder zum 15. eines Monats erfolgen.
Allerdings können insbesondere Tarifverträge oder vertragliche Regelungen Auswirkungen auf die maßgebliche Kündigungsfrist haben. Deshalb sollte im Einzelfall geprüft werden, welche Frist tatsächlich gilt.
Kann mir am letzten Tag der Probezeit gekündigt werden?
Grundsätzlich kann eine Kündigung noch am letzten Tag einer wirksam vereinbarten Probezeit ausgesprochen werden.
Entscheidend ist jedoch, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer noch innerhalb der Probezeit wirksam zugeht.
Liegt die maßgebliche Voraussetzung für die verkürzte Kündigungsfrist vor, kann das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigungsfrist auch erst nach Ablauf der eigentlichen Probezeit enden.
Der letzte Tag der Probezeit ist deshalb nicht zwingend zugleich der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses.
Probezeit und Kündigungsschutz – was ist der Unterschied?
Ein besonders häufiger Irrtum besteht darin, die vertraglich vereinbarte Probezeit mit der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes gleichzusetzen.
Das sind zwei unterschiedliche Dinge.
Probezeit
Die Probezeit ist eine vertragliche oder tarifliche Vereinbarung. Sie dient insbesondere dem gegenseitigen Kennenlernen und kann Auswirkungen auf die Kündigungsfrist haben.
Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz setzt grundsätzlich voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
Zusätzlich muss der Betrieb grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen.
Das bedeutet beispielsweise: Auch wenn überhaupt keine Probezeit vereinbart wurde, greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht automatisch vom ersten Arbeitstag an.
Typischer Irrtum
„Während der Probezeit kann der Arbeitgeber jederzeit und ohne jede Einschränkung kündigen.“
Das stimmt so nicht.
Zwar greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig noch nicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Kündigung völlig grenzenlos möglich wäre.
Auch während der Probezeit müssen beispielsweise gesetzliche Formvorschriften eingehalten werden. Darüber hinaus können besondere Kündigungsverbote, Sonderkündigungsschutz oder andere gesetzliche Grenzen einer Kündigung entgegenstehen.
Eine Kündigung während der Probezeit sollte deshalb nicht allein deshalb als wirksam angesehen werden, weil das Arbeitsverhältnis erst kurze Zeit bestanden hat.
Muss der Arbeitgeber eine Kündigung in der Probezeit begründen?
Eine ordentliche Kündigung muss gegenüber dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht allein deshalb schriftlich begründet werden, weil sie während der Probezeit ausgesprochen wird.
Ob der Arbeitgeber für die Wirksamkeit der Kündigung einen rechtlich tragfähigen Kündigungsgrund benötigt, hängt jedoch insbesondere davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz bereits Anwendung findet oder besondere Schutzvorschriften greifen.
Eine im Kündigungsschreiben fehlende Begründung bedeutet daher weder automatisch, dass die Kündigung wirksam ist, noch dass sie unwirksam ist.
Gibt es auch während der Probezeit besonderen Kündigungsschutz?
Ja.
Auch während der Probezeit können besondere gesetzliche Schutzvorschriften gelten. Das kann beispielsweise bei bestimmten besonders geschützten Arbeitnehmergruppen der Fall sein.
Ob eine Kündigung zulässig ist, sollte deshalb immer anhand der konkreten persönlichen und betrieblichen Situation geprüft werden.
Der fehlende allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz bedeutet nicht, dass sämtliche anderen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften entfallen.
Was gilt bei Krankheit während der Probezeit?
Eine Erkrankung während der Probezeit schützt grundsätzlich nicht automatisch vor einer Kündigung.
Auch während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Ob sie im konkreten Fall wirksam ist, muss davon getrennt beurteilt werden.
Darüber hinaus ist zwischen dem Bestand des Arbeitsverhältnisses und einem möglichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu unterscheiden.
Wer während der Probezeit erkrankt und anschließend eine Kündigung erhält, sollte deshalb sowohl die Kündigung als auch mögliche Vergütungsansprüche prüfen lassen.
Was gilt bei Urlaub während der Probezeit?
Auch während der Probezeit entsteht grundsätzlich ein Urlaubsanspruch.
Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch wird allerdings grundsätzlich erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Vor Ablauf dieser Wartezeit kann für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ein Teilurlaubsanspruch entstehen.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, sollte deshalb geprüft werden, welcher Urlaubsanspruch bereits entstanden ist und ob verbleibender Urlaub noch genommen oder gegebenenfalls abgegolten werden muss.
Kann die Probezeit verlängert werden?
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Probezeit verlängert werden kann, hängt von der konkreten Vereinbarung und den Umständen des Einzelfalls ab.
Für die verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB ist entscheidend, dass die vereinbarte Probezeit höchstens sechs Monate beträgt. Eine bloße Verlängerung über diesen Zeitraum führt daher nicht dazu, dass die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist beliebig fortgeführt werden kann.
Auch die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes lässt sich durch eine vertragliche Verlängerung der Probezeit grundsätzlich nicht einfach verlängern.
Was gilt bei einem befristeten Arbeitsvertrag mit Probezeit?
Auch in einem befristeten Arbeitsvertrag kann eine Probezeit vereinbart werden.
Seit der gesetzlichen Neuregelung muss die Dauer einer vereinbarten Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen.
Eine sechsmonatige Probezeit ist deshalb bei einem sehr kurzen befristeten Arbeitsverhältnis nicht ohne Weiteres angemessen.
Darüber hinaus sollte bei einem befristeten Vertrag gesondert geprüft werden, ob während der Vertragslaufzeit überhaupt eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde oder sich diese aus einem anwendbaren Tarifvertrag ergibt.
Kündigung in der Probezeit erhalten – was sollte ich jetzt tun?
Auch bei einer Kündigung während der Probezeit sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass rechtlich keine Handlungsmöglichkeiten bestehen.
Nach Erhalt der Kündigung sollten Sie insbesondere:
- den genauen Zugangstag der Kündigung dokumentieren,
- das Kündigungsschreiben und den Umschlag aufbewahren,
- die vereinbarte Probezeit und Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag prüfen,
- feststellen, ob besondere Schutzvorschriften in Betracht kommen,
- prüfen, ob offene Vergütungs-, Urlaubs- oder sonstige Ansprüche bestehen und
- die Drei-Wochen-Frist für eine mögliche Kündigungsschutzklage beachten.
Besonders wichtig: Wer die Unwirksamkeit einer Kündigung gerichtlich geltend machen möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
Die kurze Dauer des bisherigen Arbeitsverhältnisses ändert an dieser Frist grundsätzlich nichts.
Welche Unterlagen werden für die Prüfung benötigt?
Für eine erste rechtliche Einschätzung sind insbesondere hilfreich:
- Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Nachträge,
- Kündigungsschreiben,
- Umschlag beziehungsweise Informationen zum Zugang der Kündigung,
- relevante Korrespondenz mit dem Arbeitgeber,
- gegebenenfalls Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen und
- weitere Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Kündigung stehen.
Je vollständiger die Unterlagen vorliegen, desto genauer lässt sich beurteilen, welche Rechte und Handlungsmöglichkeiten bestehen.
Unsere Beratung bei Kündigung in der Probezeit
Wir prüfen, ob eine Kündigung während der Probezeit den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen entspricht und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.
Dabei prüfen wir insbesondere die vereinbarte Probezeit und Kündigungsfrist, die formellen Voraussetzungen der Kündigung, einen möglichen besonderen Kündigungsschutz sowie offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Gemeinsam mit Ihnen besprechen wir, ob ein Vorgehen gegen die Kündigung sinnvoll ist und welche wirtschaftlichen und persönlichen Ziele verfolgt werden sollen.
Unser Ziel ist es, Ihnen eine verständliche und realistische Einschätzung Ihrer rechtlichen Situation zu geben und die nächsten Schritte gemeinsam festzulegen.
Häufig gestellte Fragen zur Probezeit (FAQ)
Ist eine Probezeit gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. Eine Probezeit besteht nicht automatisch, sondern muss vereinbart werden. Davon zu unterscheiden ist die sechsmonatige Wartezeit für den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Wie lange darf eine Probezeit dauern?
Für die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen nach § 622 Abs. 3 BGB darf die vereinbarte Probezeit höchstens sechs Monate betragen. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Dauer der Probezeit außerdem im Verhältnis zur Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen.
Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?
Während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist grundsätzlich zwei Wochen. Tarifvertragliche oder andere maßgebliche Regelungen können im Einzelfall zu berücksichtigen sein.
Kann ich während der Probezeit ohne Grund gekündigt werden?
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift während der ersten sechs Monate regelmäßig noch nicht. Dennoch ist eine Kündigung auch in dieser Zeit nicht völlig schrankenlos möglich. Insbesondere besondere Schutzvorschriften und gesetzliche Kündigungsverbote können zu beachten sein.
Kann ich während der Probezeit krankgeschrieben sein?
Ja. Auch während der Probezeit kann eine Arbeitsunfähigkeit bestehen. Eine Krankschreibung verhindert allerdings grundsätzlich nicht, dass eine Kündigung ausgesprochen wird.
Habe ich während der Probezeit Anspruch auf Urlaub?
Ja. Auch während der Probezeit kann ein Urlaubsanspruch entstehen. Vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit des Bundesurlaubsgesetzes besteht grundsätzlich ein Teilurlaubsanspruch für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses.
Kann die Probezeit länger als sechs Monate dauern?
Eine längere Erprobungsphase kann im Einzelfall vertraglich eine Rolle spielen. Die gesetzliche Zwei-Wochen-Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB gilt jedoch nur während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten. Auch die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes wird durch eine längere vertragliche Probezeit grundsätzlich nicht verlängert.
Muss ich gegen eine Kündigung in der Probezeit innerhalb von drei Wochen klagen?
Ja. Soll die Unwirksamkeit einer Kündigung gerichtlich geltend gemacht werden, muss grundsätzlich auch bei einer Kündigung während der Probezeit innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Kündigung in der Probezeit erhalten?
Sie haben während der Probezeit eine Kündigung erhalten und möchten wissen, ob diese wirksam ist und welche Ansprüche Ihnen noch zustehen?
Auch in der Probezeit sollte eine Kündigung nicht ungeprüft hingenommen werden. Eine rechtzeitige rechtliche Einschätzung kann klären, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde, besondere Schutzvorschriften greifen und ob weitere Ansprüche bestehen.
Wegen der kurzen gesetzlichen Klagefrist sollte eine Prüfung möglichst frühzeitig erfolgen.
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