Nov 18

Umgang an Weihnachten

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Wenn die Tage wieder kürzer, die Abende dunkler werden und die Weihnachtszeit „droht“, stellt sich immer wieder die Frage: „Mit wem feiert mein Kind wann Weihnachten? Wo verbringt mein Kind den Heiligabend?“

Gesetzliche Regelungen?

Konkrete gesetzliche Regelungen, wie oft, wann und wo der Umgang mit den Kindern Weihnachten zu gewähren ist, gibt es nicht. Daher müsse die Eltern auf die grundsätzliche Regelung zurückgreifen, das sowohl Eltern ein Recht auf Umgang mit den Kindern als auch Kinder ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil haben. Außerdem regelt § 1684 Abs. 2 BGB, dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes sind jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Das bedeutet, dass die Eltern dazu angehalten werden, eine Regelung zu finden, die sowohl das Recht und den Wunsch der jeweiligen Elternteils auf Umgang mit dem Kind an Weihnachten wie auch die Wünsche der Kinder im Hinblick auf eine Weihnachtsregelung erfasst.

Lösungen?

Gerade die gemeinsame Regelung der Umgangszeiten an einem solchen wichtigen Feiertag führt immer wieder dazu, dass es den Eltern schwer fällt, ihre eigenen Wünsche und Bedürfnisse zum Wohl des Kindes zurückzustellen. Es ist verständlich, dass jeder Elternteil den innigen Wunsch verspürt, mit seinem Kind gerade den Heiligenabend zu verbringen. Die Kinder stehen meist etwas hilflos solchen Diskussionen gegenüber, da auch sie sich wünschen, beide Elternteile an Weihnachten um sich zu haben.
Hier bietet es sich an, mit Hilfe einer dritten geschulten Person eine Regelung zu erarbeiten, die gerade die unterschiedlichen Wünsche und Bedürfnisse respektiert und berücksichtigt. Die Familienmediation stellt sich immer wieder ein geeignete Verfahrensweise heraus, da der Mediator als unabhängige Person darauf achtet, dass die Wünsche und Bedürfnisse aller Beteiligten geachtet und respektiert werden und sich in der von den Beteiligten zu erarbeitenden Vereinbarung wieder finden lassen. Diese Verfahrensweise hat den unschlagbaren Charme, dass gerichtliche Verfahren, die für alle Beteiligten nicht nur finanziell aufwändig, sondern auch psychisch sehr belastend sind, verhindert werden können und die Eltern eine gemeinsame Lösung vorzeigen können. Außerdem zeigt es sich, dass Eltern, die im Rahmen einer Mediation eine gemeinsame Lösung finden konnten, auch in der Zukunft zum Wohl des Kindes gemeinsam zu handeln versuchen. Dies entspannt die Gesamtsituation und ist für die betroffenen Kinder sehr entlastend.

Wenn die Eltern allerdings keine gemeinsame Lösung finden können oder wollen, so kommt nur eine Regelung im Wege eines Gerichtsverfahrens in Betracht. Auch hier wird durch das Gericht versucht werden, eine Lösung zum Wohl des Kindes zu finden. Eine intensive Beschäftigung mit den Wünschen der Betroffenen kann allerdings in einem solchen Verfahren nicht erfolgen, so dass letztendlich die Umgangsregelung für die Feiertage von dem Richter / der Richterin im Rahmen einer Entscheidung getroffen wird.

Da die Gerichte eine gewisse Vorlaufzeit haben, empfiehlt sich einen Umgangsantrag möglichst möglichst frühzeitig geltend zu machen. Sollte dies nicht möglich sein, so kann Ihr Prozessvertreter eine Umgangsregelung auch relativ kurzfristig im Wege eines Eilverfahrens vor das Familiengericht bringen.