Ein weiteres Gericht bestätigt, dass das heimliche Mithören von Telefonaten durch Dritte rechtswidrig ist. Dieser kann später nicht als Zeuge zum mitgehörten Inhalt vernommen werden. Es resultiert daraus ein Beweisverwertungsverbot, so jetzt das Amtsgericht München.
Interessant ist an der Entscheidung, dass das Gericht zusätzlich darauf hinweist, dass auch keine höherrangigen Interessen zu wahren waren. Daraus könnte man den Schluss ziehen, dass möglicherweise in einem solchen Extremfall auch ohne vorherige Genehmigung und Ankündigung das Mithören vielleicht möglich sein könnte. Allerdings dürfte ein solcher Extremfall kaum eInhalt anzunehmen sein. Man sollte sich daher eher darauf einstellen, dass grundsätzlich vor dem Mithören durch Dritte ein entsprechender Hinweis beziehungsweise eine Genehmigung des Telefonpartners einzuholen ist.
Gericht: AG München
Entscheidungsdatum: 10.07.2014
Aktenzeichen: 222 C 1187/14