Als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Alsfeld unterstützen wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Kündigungen, Abmahnungen, Arbeitsverträgen und Betriebsratsfragen.

  • „Kündigungsschutzklagen innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung“

  • „Prüfung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen“

  • „Schulungen und Beratung von Betriebsräten“

Arbeitsrecht (Kündigungen, Abmahnungen, Überstunden- u. Urlaubsansprüche, Arbeitsverträge erstellen und prüfen)

Die Fachanwälte Karsten Rößner & Brigitte Merle in Alsfeld sind innerhalb des Bereichs Arbeitsrecht auf Kündigungsschutz, Tarifrecht, Gehalt und Eingruppierung, Abmahnung, Arbeitsverträge und das immer wichtiger werdende Betriebsverfassungsrecht konzentriert. Hier vertritt RA Rößner auch Betriebsräte, die von ihm geschult werden. Insbesondere neu gewählte Mitglieder eines Betriebsrates ohne Erfahrung können verschiedene Grundseminare und Schulungen erhalten.

Auch die Vorbereitungen zu einer Betriebsratswahl bis hin zur Konstituierung werden begleitet. Außerdem bieten wir Arbeitgebern sog. Rahmenberatungsverträge an, die eine außergerichtliche Vertretung etwa im Bereich des Arbeitsrechts umfassend ermöglichen. So können auch Tätigkeiten davon erfasst werden, die noch nicht oder grundsätzlich nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden können. Die Rahmenverträge für Arbeitgeber können ganz individuell nach Zeitbedarf und Kosten angepasst und vereinbart werden.

Wen wir ebenfalls häufig vertreten

Wir vertreten weiterhin viele ArbeitnehmerInnen in Kündigungsschutzverfahren und sonstigen arbeitsrechtlichen Fragen seit vielen Jahren. Die Kostenfragen mit dem Rechtsschutzversicherer klären wir stets zuvor ab und klären frühzeitig und transparent über die Kostenentstehung auf. Sie werden bei uns nicht von Gebühren überrascht! Durch die Qualifikation als Fachanwälte für Arbeitsrecht und die beiden Zertifizierungen in den Bereichen „Arbeitsrecht für Arbeitnehmer“ und „Kündigungsschutzrecht“ durch den VerbandDeutscherArbeitsrechtsAnwälte (VDAA) ist ein enger fachlicher Austausch gewährleistet, der sich seit Jahren bewährt und damit der Kanzlei ihre arbeitsrechtliche Prägung verleiht.

In folgenden Bereichen sind wir arbeitsrechtlich außergerichtlich und gerichtlich tätig:

  • Kündigung durch Arbeitgeber im Arbeitsrecht
  • Abfindung
  • Erstellen von Arbeitsverträgen
  • Prüfen und Formulieren von Arbeitszeugnissen
  • Urlaub
  • Überstunden
  • Tarifrecht
  • Betriebsverfassungsrecht und individuelles Arbeitsrecht
  • Betriebsübergang
  • Datenschutz in Arbeitsverhältnissen
  • kollektives Arbeitsrecht
  • Erstellen von Betriebsvereinbarungen
  • Kündigungsschutzverfahren
  • Lohnfortzahlung
  • tarifliche Eingruppierung im Arbeitsrecht
  • Gratifikationen im Arbeitsrecht (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantieme)
  • Rückforderung von Fortbildungskosten
  • Firmen PKW

Aus welchem Gebiet bearbeiten wir arbeitsrechtliche Mandate?

Wir sind ganz überwiegend vor den Arbeitsgerichten Fulda, Gießen, Frankfurt, Kassel, also im Bereich Hessen tätig (Vogelsbergkreis, Schwalmederkreis, Marburg, Fulda). Alsfeld liegt geographisch äußerst zentral und hat den Vorteil, dass in einem Radius von 100 km leicht die entsprechenden Arbeitsgerichte aufgesucht werden können. Daher sind wir sehr stark im Bereich des Vogelsbergs, Schwalm-Eder-Kreis, Fulda-Rotenburg und angrenzende Regionen tätig. Wir vertreten allerdings auch Mandanten von München bis Hamburg gerichtlich. Zudem führen wir Betriebsratsschulungen durch.

Der Betriebsrat wird innerhalb seiner Besetzung aus unterschiedlichen Gründen immer wieder einmal Veränderungen unterliegen. Die neu gewählten Betriebsratsmitglieder haben meist noch keine einschlägigen Erfahrungen und müssen sich mit der Betriebsratstätigkeit erst auseinandersetzen. Hier bietet Rechtsanwalt Karsten Rößner die Betriebsratsschulung I (Grundlagen) und die Betriebsratsschulung II (vertiefte Kenntnisse) an, die er in den Betrieben selbst abhält. So spart der Arbeitgeber zusätzliche Aufwendungen für Übernachtungen und Versorgung seiner Arbeitnehmer für die Schulung. Nur ein gut ausgebildeter Betriebsrat kann sinnvoll aktiv werden und seine Rolle mit Arbeitgeber und Arbeitnehmerschaft betriebsorientiert ausfüllen. Zu den Inhalten der Betriebsratsschulung I gehören beispielsweise folgende Themen:

• Voraussetzungen für rechtswirksames Handeln (Rechtsstellung des Betriebsratsvorsitzenden, Handeln im Rahmen von Beschlüssen, Inhalt und Organisation von Betriebsratssitzungen, ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder, Ersatzmitglieder, Tagesordnung richtig erstellen, richtige Beschlussfassungen, Sitzungsprotokoll…)

• Die wichtigsten Mitbestimmungsrechte (allgemeine Aufgaben des Betriebsrates, Mitbestimmung des Betriebsrats, Informations- und Vorschlagsrechte des Betriebsrats, Beratungsrechte, Geschäftsführung, Teilnahmerechte an Betriebsratssitzungen …)

• Arbeitsrechtliche Schwerpunkte (Grundbegriffe des Arbeitsrechts, Einstellungen und Kündigung neuer MitarbeiterInnen, Arbeitsvertrag, Arbeitsvergütung, Arbeitszeit, Tarifverträge und seine Einflüsse auf das Arbeitsverhältnis, Allgemeines Gleichstellungsgesetz, Überblick über die Beendigungstatbestände von Arbeitsverhältnissen …)

RA Rößner schult zudem Betriebsräte zu den Betriebsratswahlen von der ersten Bestellung des Wahlvorstands bis hin zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats. Außerdem schult er im Bereich des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes sowie zum Bereich der Leiharbeitnehmer und seine Auswirkungen auf das Arbeitsrecht der Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs.

Wie wird ein Mandat bei größerer Entfernung betreut?

Bei Kündigungsschutzprozessen, aber auch in allen anderen rechtlichen Fragen kann selbstverständlich telefonisch, per Videokonferenz oder auch E-Mail Kontakt hergestellt werden. Dabei können Sie zunächst schildern, worum es sich handelt. Sie erhalten dann von uns entsprechende Formulare, eine schriftliche Auftragsbestätigung nebst Belehrungen und Vollmacht. Diese unterzeichnen Sie und senden uns diese im Original postalisch zurück. Die Vollmacht etwa können Sie sich bequem von unserer Seite per Download herunterladen.

Danach wird vereinbarungsgemäß entweder eine schriftliche Beratung, ein außergerichtliches Schreiben oder eben ein Klageverfahren vorbereitet. Wir überlassen unseren Mandanten grundsätzlich vorab Schriftsatzentwürfe und nehmen die Ausfertigung erst dann vor, wenn wir von Ihnen „grünes Licht“ erhalten haben. So wird vermieden, dass falsche oder unscharfe Sachverhaltsangaben kommuniziert werden. Ein persönlicher Besprechungstermin kann je nach Wunsch immer vereinbart werden. Dabei werden auch Hausbesuche unsererseits durchgeführt.

Durch unsere langjährige arbeitsrechtliche Erfahrung sind uns die Mechanismen in den Betrieben im Hinblick auf arbeitsrechtliche Problemfelder hinreichend bekannt. Daher können wir uns in unsere Mandantschaft sehr leicht und gut einfühlen, da etwa eine erhaltene Kündigung sehr oft Ängste auslöst und einen nicht unerheblichen Einschnitt im persönlichen Leben darstellt.

Es geht daher im Arbeitsrecht eben nicht nur um die Frage, wie man möglichst Abfindungen in optimaler Höhe aushandelt, sondern auch darum, welchen Stand und welche Anerkennung der Arbeitnehmer erfährt. Dies drückt sich typischerweise im Arbeitszeugnis aus. Hier ist es daher nicht egal, welche Bewertungen tatsächlich durch den Arbeitgeber vorgenommen werden. Ein vernünftiges Zeugnis kann am Ende zumindest dauerhaft noch ein gewisses Maß an Wertschätzung dokumentieren. Denn durch unsere zusätzliche Ausbildung als Mediatoren haben wir „Werkzeuge“ an der Hand, die es uns ermöglichen, Hintergründe zu verstehen und durch gute Formulierungen auch zerstrittene Parteien zu einem gemeinsamen Nenner etwa bei der Formulierung des Zeugnisses zu unterstützen.

FAQs:

• „Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?“

Grundsätzlich 3 Wochen ab Zugang der Kündigung. Unabhängig von der Größe des Unternehmen muss eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen eingereicht werden. Nur über eine Klage kann die 3-Wochenfrist eingehalten werden. Es reicht nicht aus, lediglich ein Schreiben aufzusetzen und der Kündigung zu widersprechen! 

Wichtig: der Tag des Zugangs wird noch nicht mitgezählt. Fällt das Ende der drei Wochenfrist auf einen Sonntag oder einen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Urlaubsabwesenheit oder Krankheit sind keine zulässigen Rechtfertigungsgründe für das Versäumen der Frist. Krankheiten würden nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zu einer Wiedereinsetzung berechtigen.

• „Wer zahlt die Kosten im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz?“

Die Kosten des eigenen Anwalts müssen vom Mandanten im ersten Prozess gemäß § 1a Arbeitsgerichtsgesetz selbst getragen werden. Das ist auch dann der Fall, wenn der Prozess gewonnen wird oder ein Vergleich das Verfahren abschließt. Wird das Gerichtsverfahren erster Instanz mit einem Urteil beendet, werden Gerichtskosten geltend gemacht. Gerichtskosten sind aber keine Anwaltskosten. Hat der Mandant eine Rechtsschutzversicherung, kann diese die eigenen Anwaltskosten übernehmen, wenn ein entsprechender Versicherungsschutz vereinbart wurde. Lediglich eine Selbstbeteiligung und oft auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld sind vom Mandanten selbst zu tragen.

• „Soll ich einen Aufhebungsvertrag ungeprüft unterschreiben?“

Wer einen Aufhebungsvertrag ungeprüft unterschreibt, geht das Risiko ein, bei der Beantragung von Arbeitslosengeld I von der Arbeitsagentur für Arbeit mit einer Sperrfrist belegt zu werden. Denn es gilt der Grundsatz: wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin aktiv an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mitwirkt, wird eine Sperrfrist verhängt. Nur unter engen Voraussetzungen ist bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperrfrist nicht zu befürchten. Das muss anwaltlich exakt geprüft werden. Daher sollte niemals einfach so ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet werden.

Tipp: wenn der Arbeitgeber Druck ausübt, indem er für die Unterzeichnung eine kurze Frist setzt, spricht sehr viel dafür, gerade in solchen Situationen rechtlichen Rat einzuholen.

(Zuständigkeiten:
RA Karsten Rößner und
RAin Brigitte Merle)
Karsten Rößner & Brigitte Merle