Das Wichtigste in Kürze
- Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.
- Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam; eine nachträgliche Zulassung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
- Mit der Kündigungsschutzklage wird gerichtlich geprüft, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung wirksam beendet wurde.
- Ziel kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sein. In der Praxis enden Verfahren aber auch häufig durch eine vergleichsweise Einigung.
- Eine Abfindung entsteht durch die Kündigungsschutzklage nicht automatisch. Gesetzliche Abfindungsansprüche bestehen nur in bestimmten Konstellationen.
- In erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten grundsätzlich selbst, auch wenn sie den Rechtsstreit gewinnt.
Kündigung erhalten – wann sollte eine Kündigungsschutzklage geprüft werden?
Wer eine Kündigung erhält, muss häufig innerhalb kurzer Zeit entscheiden, ob er sie akzeptiert oder gerichtlich überprüfen lassen möchte.
Eine pauschale Antwort darauf, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist, gibt es nicht.
Entscheidend sind insbesondere:
- Art und Inhalt der Kündigung,
- Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- Größe des Betriebs,
- mögliche Kündigungsgründe,
- besonderer Kündigungsschutz,
- Beteiligung eines Betriebsrats,
- formelle Anforderungen,
- wirtschaftliche Ziele des Arbeitnehmers und
- die Frage, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt oder beendet werden soll.
Gerade wegen der kurzen gesetzlichen Klagefrist sollte diese Prüfung nicht aufgeschoben werden.
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Mit einer Kündigungsschutzklage verlangt der Arbeitnehmer die gerichtliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht beendet worden ist. § 4 KSchG sieht hierfür grundsätzlich eine Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung vor.
Das Gericht prüft dabei – abhängig vom konkreten Fall – insbesondere, ob die Kündigung:
- formell wirksam erklärt wurde,
- sozial gerechtfertigt ist,
- gegen besondere Kündigungsschutzvorschriften verstößt,
- einen wirksamen Kündigungsgrund aufweist oder
- aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
Eine Kündigungsschutzklage ist damit zunächst keine Klage auf Abfindung, sondern eine Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?
Das ist der wichtigste Punkt der gesamten Seite:
Wer geltend machen möchte, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Entscheidend ist grundsätzlich der Zugang der Kündigung – nicht das Datum, das auf dem Kündigungsschreiben steht.
Der Zugang kann beispielsweise erfolgen durch:
- persönliche Übergabe,
- Einwurf in den Briefkasten oder
- Zustellung auf andere rechtlich wirksame Weise.
Der genaue Zugangstag sollte deshalb unmittelbar dokumentiert werden.
Was passiert, wenn die Drei-Wochen-Frist versäumt wird?
Wird die Kündigung nicht rechtzeitig gerichtlich angegriffen, greift grundsätzlich die gesetzliche Wirksamkeitsfiktion des Kündigungsschutzgesetzes.
Das kann bedeuten, dass die Kündigung als wirksam behandelt wird, obwohl möglicherweise rechtliche Angriffspunkte bestanden hätten.
Eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage kommt nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 5 KSchG in Betracht. Sie ist deshalb kein Ersatz für die rechtzeitige Klageerhebung.
Typischer Irrtum
„Wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, brauche ich die Drei-Wochen-Frist nicht zu beachten.“
Darauf sollte man sich nicht verlassen.
Auch viele Unwirksamkeitsgründe müssen grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Klagefrist geltend gemacht werden. Wer eine Kündigung nicht akzeptieren möchte, sollte deshalb unabhängig von der eigenen Einschätzung frühzeitig prüfen lassen, ob rechtzeitig Klage erhoben werden muss.
Wann kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein?
Eine Klage kann insbesondere in Betracht kommen, wenn:
- Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen,
- das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und ein ausreichender Kündigungsgrund fraglich ist,
- eine betriebsbedingte Kündigung möglicherweise an einer fehlerhaften Sozialauswahl leidet,
- eine verhaltensbedingte Kündigung ohne erforderliche vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde,
- bei einer krankheitsbedingten Kündigung die rechtlichen Voraussetzungen fraglich sind,
- besonderer Kündigungsschutz bestehen könnte,
- der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde,
- formelle Fehler vorliegen,
- der Arbeitsplatz erhalten bleiben soll oder
- eine wirtschaftliche Einigung angestrebt wird.
Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden; eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Welche Kündigungen können mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden?
Eine Kündigungsschutzklage kann nicht nur bei einer betriebsbedingten Kündigung relevant sein.
In Betracht kommen beispielsweise:
- betriebsbedingte Kündigungen,
- verhaltensbedingte Kündigungen,
- personenbedingte beziehungsweise krankheitsbedingte Kündigungen,
- außerordentliche oder fristlose Kündigungen,
- Änderungskündigungen und
- Kündigungen, bei denen besonderer Kündigungsschutz bestehen könnte.
Auch bei einer Änderungskündigung gelten besondere kurze Fristen. Der Arbeitnehmer kann ein Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen; dieser Vorbehalt muss grundsätzlich innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärt werden.
Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?
Das arbeitsgerichtliche Verfahren folgt regelmäßig mehreren Schritten.
1. Prüfung der Kündigung
Zunächst sollten insbesondere folgende Punkte geprüft werden:
- Zugang und Datum der Kündigung,
- Kündigungsfrist,
- Arbeitsvertrag,
- Betriebszugehörigkeit,
- Betriebsgröße,
- Kündigungsgrund,
- Abmahnungen,
- Sonderkündigungsschutz,
- Betriebsratsbeteiligung und
- sonstiger Schriftverkehr.
Damit lässt sich einschätzen, welche rechtlichen Angriffspunkte bestehen und welche Ziele mit einer Klage verfolgt werden sollen.
2. Erhebung der Kündigungsschutzklage
Die Klage muss grundsätzlich innerhalb der Drei-Wochen-Frist beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen.
In der ersten Instanz besteht vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich kein Anwaltszwang; die Parteien können den Rechtsstreit selbst führen. Bei den Arbeitsgerichten bestehen zudem Rechtsantragstellen, die Klagen und Anträge aufnehmen, aber keine Rechtsberatung erteilen.
3. Gütetermin
Das arbeitsgerichtliche Verfahren beginnt grundsätzlich mit einer Güteverhandlung vor der oder dem Vorsitzenden. Ziel ist eine gütliche Einigung der Parteien.
Im Gütetermin werden der Streitgegenstand und die wesentlichen rechtlichen Fragen erörtert. Häufig wird bereits hier über eine vergleichsweise Lösung gesprochen.
Gegenstand eines Vergleichs können beispielsweise sein:
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- Abfindung,
- Freistellung,
- Resturlaub,
- Arbeitszeugnis,
- offene Vergütungsansprüche oder
- weitere wechselseitige Ansprüche.
4. Kammertermin
Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, wird regelmäßig ein Kammertermin anberaumt.
Dort wird der Rechtsstreit umfassender erörtert. Die Kammer besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richterinnen beziehungsweise Richtern; erforderlichenfalls kann auch Beweis erhoben werden.
Kommt weiterhin keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht durch Urteil.
Muss ich persönlich zum Gütetermin erscheinen?
Das hängt von der gerichtlichen Anordnung ab.
Das Gericht kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Ob der Arbeitnehmer selbst zum Termin erscheinen muss oder durch einen Bevollmächtigten vertreten werden kann, richtet sich deshalb nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens und der Ladung.
Die gerichtliche Ladung sollte daher immer sorgfältig gelesen und beachtet werden.
Welche Erfolgsaussichten hat eine Kündigungsschutzklage?
Eine seriöse Einschätzung ist erst nach Prüfung der konkreten Kündigung und der zugrunde liegenden Umstände möglich.
Mögliche Angriffspunkte können beispielsweise sein:
- fehlender oder nicht tragfähiger Kündigungsgrund,
- fehlerhafte Sozialauswahl,
- fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung,
- fehlende erforderliche Abmahnung,
- Fehler bei der Interessenabwägung,
- Verstöße gegen besonderen Kündigungsschutz,
- Formfehler oder
- andere gesetzliche Unwirksamkeitsgründe.
Ob ein solcher Punkt tatsächlich zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, lässt sich nur anhand des Einzelfalls beurteilen.
Führt eine Kündigungsschutzklage automatisch zu einer Abfindung?
Nein.
Die Kündigungsschutzklage ist rechtlich darauf gerichtet festzustellen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Abfindung entsteht durch die Erhebung der Klage nicht automatisch.
Gesetzliche Abfindungsansprüche bestehen nur in bestimmten Konstellationen, beispielsweise unter den Voraussetzungen des § 1a KSchG.
In der Praxis werden Kündigungsschutzverfahren allerdings häufig durch Vergleiche beendet. Dabei kann eine Abfindung vereinbart werden.
Ob und in welcher Höhe eine Abfindung erreichbar ist, hängt insbesondere ab von:
- den Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzverfahrens,
- dem wirtschaftlichen Risiko des Arbeitgebers,
- Dauer und Vergütung des Arbeitsverhältnisses,
- den Zielen beider Parteien und
- der jeweiligen Verhandlungssituation.
Muss ich trotz Kündigung weiterarbeiten?
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort.
Ist der Arbeitnehmer nicht freigestellt und besteht keine Arbeitsunfähigkeit, muss die Arbeitsleistung grundsätzlich weiterhin angeboten und erbracht werden.
Mit Ablauf der Kündigungsfrist endet die tatsächliche Beschäftigung häufig zunächst, wenn der Arbeitgeber von der Wirksamkeit seiner Kündigung ausgeht.
Wird später rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war, können sich Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und unter bestimmten Voraussetzungen Vergütungsansprüche für die Zwischenzeit ergeben.
Kann ich während der Kündigungsschutzklage eine neue Stelle annehmen?
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung eine neue Beschäftigung aufnehmen.
Die Auswirkungen auf das laufende Kündigungsschutzverfahren sollten allerdings vorher bedacht werden.
Von Bedeutung können beispielsweise sein:
- das Ziel der Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber,
- Kündigungsfristen im neuen Arbeitsverhältnis,
- mögliche Annahmeverzugslohnansprüche und
- die Anrechnung anderweitigen Verdienstes.
Die Annahme einer neuen Stelle beendet eine bereits erhobene Kündigungsschutzklage nicht automatisch.
Was passiert, wenn ich die Kündigungsschutzklage gewinne?
Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet hat, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort.
Daraus können weitere Rechtsfolgen entstehen, beispielsweise:
- Weiterbeschäftigung,
- Nachzahlung von Vergütung,
- Korrektur von Sozialversicherungszeiten oder
- Klärung weiterer Ansprüche aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis.
Vergütungsansprüche für die Zeit nach dem vermeintlichen Beendigungsdatum müssen allerdings gesondert geprüft werden. Insbesondere anderweitiger Verdienst oder andere anrechenbare Beträge können eine Rolle spielen.
Kann eine Kündigungsschutzklage zurückgenommen werden?
Ja.
Eine Klage kann grundsätzlich zurückgenommen werden.
Ob dies sinnvoll ist, sollte allerdings sorgfältig geprüft werden. Insbesondere nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist kann eine erneute Klage gegen dieselbe Kündigung regelmäßig nicht einfach neu erhoben werden.
Vor einer Klagerücknahme sollte deshalb klar sein, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen damit verbunden sind.
Welche Kosten entstehen bei einer Kündigungsschutzklage?
Die Kosten hängen insbesondere vom Gegenstandswert, dem Umfang des Verfahrens und einer anwaltlichen Vertretung ab.
Eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens besteht in der ersten Instanz:
Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten grundsätzlich selbst – unabhängig davon, wer gewinnt oder verliert.Ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für einen Rechtsanwalt besteht im ersten Rechtszug grundsätzlich nicht.
Daneben können Gerichtskosten entstehen.
Wird das Verfahren durch Vergleich oder auf andere gesetzlich privilegierte Weise beendet, können sich die Gerichtsgebühren nach dem Kostenrecht reduzieren. Deshalb würde ich die bisherige pauschale Aussage, bei einem Vergleich fielen „häufig gar keine Gerichtskosten“ an, nicht unverändert übernehmen. Das hängt vom konkreten Verfahrensabschluss und dem Kostenrecht ab.
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, sollte frühzeitig geprüft werden, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht.
Brauche ich für eine Kündigungsschutzklage einen Anwalt?
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Arbeitnehmer können ihre Klage daher grundsätzlich selbst erheben und das Verfahren selbst führen.
Bei jedem Arbeitsgericht gibt es eine Rechtsantragstelle, bei der Klagen und bestimmte Erklärungen aufgenommen werden können. Die Rechtsantragstelle erteilt allerdings keine individuelle Rechtsberatung.
Ob eine anwaltliche Vertretung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Gerade bei komplexen Kündigungsgründen, Vergleichsverhandlungen oder wirtschaftlich bedeutsamen Ansprüchen kann eine frühzeitige rechtliche Beratung helfen, Risiken und Verhandlungsoptionen realistisch einzuschätzen.
Welche Unterlagen werden für eine Prüfung benötigt?
Für eine erste Einschätzung sollten möglichst folgende Unterlagen vorliegen:
- Kündigungsschreiben,
- Arbeitsvertrag und Nachträge,
- Informationen über den Zugang der Kündigung,
- aktuelle Lohn- und Gehaltsabrechnungen,
- Abmahnungen,
- relevanter E-Mail- oder Schriftverkehr,
- gegebenenfalls Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge,
- Unterlagen zu besonderem Kündigungsschutz und
- weitere Dokumente, die mit dem Kündigungsgrund zusammenhängen.
Je vollständiger die Unterlagen sind, desto genauer lassen sich Erfolgsaussichten, Risiken und wirtschaftliche Ziele beurteilen.
Unsere Beratung bei Kündigungsschutzklagen
Wir prüfen kurzfristig, ob eine Kündigung rechtlich angreifbar ist und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.
Dabei berücksichtigen wir nicht nur die formale Wirksamkeit der Kündigung, sondern auch:
- Kündigungsgrund,
- Kündigungsschutzgesetz,
- Betriebsratsbeteiligung,
- besonderen Kündigungsschutz,
- Kündigungsfrist,
- mögliche Zahlungsansprüche und
- die wirtschaftlichen und persönlichen Ziele des Mandanten.
Gemeinsam besprechen wir, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist, ob die Weiterbeschäftigung angestrebt werden soll oder ob eine wirtschaftliche Einigung in Betracht kommt.
Wir vertreten Ihre Interessen sowohl im Gütetermin als auch im weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Häufig gestellte Fragen zur Kündigungsschutzklage (FAQ)
Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?
Grundsätzlich drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung.
Was passiert, wenn ich die Drei-Wochen-Frist verpasse?
Die Kündigung gilt dann grundsätzlich als rechtswirksam. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Bekomme ich durch die Kündigungsschutzklage automatisch eine Abfindung?
Nein. Einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nicht. Abfindungen werden allerdings häufig im Rahmen eines Vergleichs vereinbart. Gesetzliche Abfindungsansprüche bestehen nur in besonderen Konstellationen.
Wie läuft der erste Gerichtstermin ab?
Das Verfahren beginnt grundsätzlich mit einer Güteverhandlung. Dort versucht die oder der Vorsitzende, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu erreichen.
Muss ich einen Rechtsanwalt beauftragen?
Nein. In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Eine anwaltliche Beratung kann dennoch sinnvoll sein, insbesondere wenn Kündigungsgründe, Erfolgsaussichten oder Vergleichsmöglichkeiten bewertet werden müssen.
Wer zahlt meine Anwaltskosten?
In erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten grundsätzlich selbst. Auch die obsiegende Partei kann diese Kosten grundsätzlich nicht vom Gegner verlangen.
Kann ich trotz laufender Klage eine neue Stelle antreten?
Grundsätzlich ja. Die Auswirkungen auf das Ziel der Klage und mögliche Vergütungsansprüche sollten jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Kommt es bereits im Gütetermin zu einer Einigung, kann das Verfahren früh beendet werden. Andernfalls folgt regelmäßig ein Kammertermin, sodass sich das Verfahren entsprechend verlängert.
Muss ich während des Verfahrens weiterarbeiten?
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist grundsätzlich ja, sofern keine Freistellung oder Arbeitsunfähigkeit besteht. Nach Ablauf der Kündigungsfrist hängt die tatsächliche Beschäftigung von der konkreten Situation ab.
Kündigung erhalten? Drei-Wochen-Frist beachten
Sie haben eine Kündigung erhalten und möchten wissen, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt?
Warten Sie mit der Prüfung nicht unnötig lange. Die Klage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung hilft dabei,
- mögliche Unwirksamkeitsgründe zu erkennen,
- Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen,
- wirtschaftliche Risiken zu bewerten und
- eine sinnvolle Verhandlungsstrategie festzulegen.
Call-to-Action
Sie haben eine Kündigung erhalten und möchten Ihre Erfolgsaussichten prüfen lassen?
Vereinbaren Sie möglichst zeitnah einen Beratungstermin. Aufgrund der kurzen gesetzlichen Fristen empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung.
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