Das Wichtigste in Kürze
- Nach einer Kündigung besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Abfindung.
- Ein Abfindungsanspruch kann sich insbesondere aus gesetzlichen Sonderregelungen, Sozialplänen, Tarifverträgen oder Vereinbarungen ergeben.
- In vielen Fällen wird eine Abfindung nicht aufgrund eines festen Anspruchs gezahlt, sondern im Rahmen eines Vergleichs oder einer Verhandlung vereinbart.
- Die Höhe einer Abfindung ist grundsätzlich nicht allgemein gesetzlich festgelegt.
- Die häufig genannte Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist außerhalb besonderer gesetzlicher Fälle lediglich ein Orientierungswert.
- Bei einer Kündigung kann die rechtzeitige Prüfung einer Kündigungsschutzklage entscheidend für die Verhandlungsposition sein.
- Auswirkungen auf Arbeitslosengeld, Sozialversicherung und Steuern sollten vor Abschluss einer Vereinbarung mitbedacht werden.
Habe ich nach einer Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung?
Nein.
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass der Arbeitgeber nach einer Kündigung grundsätzlich eine Abfindung zahlen müsse.
Das ist nicht der Fall.
Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch nach jeder Kündigung.
Ein Anspruch oder eine verbindliche Abfindungsregelung kann sich jedoch beispielsweise ergeben aus:
- einem Sozialplan,
- einem Tarifvertrag,
- einer Betriebsvereinbarung,
- einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung,
- einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag,
- § 1a Kündigungsschutzgesetz,
- einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG oder
- einer gerichtlichen beziehungsweise außergerichtlichen Einigung.
In vielen Kündigungsfällen besteht deshalb zunächst kein fester Anspruch. Trotzdem kann eine Abfindung verhandelbarsein.
Typischer Irrtum
„Wenn mein Arbeitgeber mich kündigt, muss er mir eine Abfindung zahlen.“
Das stimmt nicht.
Eine Kündigung und eine Abfindung sind rechtlich zunächst zwei unterschiedliche Dinge.
Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis kündigen, ohne zugleich eine Abfindung anzubieten.
Ob eine Abfindung später gezahlt wird, hängt insbesondere davon ab, ob:
- ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch besteht,
- eine Kündigung rechtlich angreifbar ist,
- eine Kündigungsschutzklage erhoben wird oder
- beide Seiten eine einvernehmliche Beendigung vereinbaren.
Wann besteht ein gesetzlicher Anspruch nach § 1a KSchG?
§ 1a KSchG sieht für einen besonderen Fall der betriebsbedingten Kündigung einen gesetzlichen Abfindungsanspruch vor.
Voraussetzung ist unter anderem, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweist, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt und der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er die Drei-Wochen-Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, entsteht der Anspruch mit Ablauf der Kündigungsfrist.
Die gesetzliche Abfindung beträgt in diesem Fall:
0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Zeiträume von mehr als sechs Monaten werden bei der Berechnung grundsätzlich auf ein volles Beschäftigungsjahr aufgerundet.
Dieser besondere Fall darf nicht mit der häufig verwendeten allgemeinen „Faustformel“ verwechselt werden.
Wann kann das Arbeitsgericht eine Abfindung zusprechen?
Auch im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann unter besonderen Voraussetzungen eine gesetzliche Abfindung eine Rolle spielen.
Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, kann es das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 KSchG erfüllt sind.
Für die Höhe enthält § 10 KSchG gesetzliche Höchstgrenzen, die insbesondere vom Alter und von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängen können.
Eine solche gerichtliche Auflösung ist jedoch kein Regelfall jeder Kündigungsschutzklage.
Warum zahlen Arbeitgeber trotzdem häufig eine Abfindung?
Auch ohne gesetzlichen Anspruch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Abfindung vereinbaren.
Das geschieht häufig im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage oder bei außergerichtlichen Verhandlungen.
Aus Sicht des Arbeitgebers kann eine Einigung sinnvoll sein, um:
- das Prozessrisiko zu begrenzen,
- Planungssicherheit zu erhalten,
- ein langwieriges Verfahren zu vermeiden oder
- das Arbeitsverhältnis endgültig und einvernehmlich zu beenden.
Auch für Arbeitnehmer kann eine einvernehmliche Lösung attraktiv sein, wenn eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nicht gewünscht ist.
Die Abfindung ist dann regelmäßig Teil einer Gesamtlösung und nicht isoliert zu betrachten.
Wie hoch ist eine Abfindung?
Eine allgemein gesetzlich festgelegte Abfindungshöhe gibt es nicht.
In der Praxis wird häufig folgende Faustformel als Ausgangspunkt genannt:
0,5 Bruttomonatsgehälter × Beschäftigungsjahre
Diese Formel ist außerhalb des besonderen Falls des § 1a KSchG keine verbindliche gesetzliche Regel.
Eine tatsächlich ausgehandelte Abfindung kann deutlich darüber oder darunter liegen.
Für die Höhe können insbesondere folgende Faktoren eine Rolle spielen:
- Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage,
- rechtliche Schwächen der Kündigung,
- Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- Höhe der Vergütung,
- wirtschaftliches Prozessrisiko des Arbeitgebers,
- Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung,
- wirtschaftliche Situation des Unternehmens,
- Interessen des Arbeitnehmers und
- Verhandlungsbereitschaft beider Seiten.
Beispiel zur Abfindungsberechnung
Ein Arbeitnehmer verdient zuletzt 4.000 Euro brutto monatlich und ist seit zehn Jahren im Unternehmen beschäftigt.
Nach der häufig verwendeten Faustformel ergäbe sich:
4.000 Euro × 0,5 × 10 Jahre = 20.000 Euro
Das bedeutet jedoch nicht, dass automatisch ein Anspruch auf 20.000 Euro besteht.
Die Rechnung dient lediglich als mögliche Orientierung für Verhandlungen.
Je nach Erfolgsaussichten, Kündigungsgrund und Verhandlungssituation kann eine Abfindung höher, niedriger oder überhaupt nicht vereinbart werden.
Verbessert eine Kündigungsschutzklage die Chancen auf eine Abfindung?
Häufig kann eine Kündigungsschutzklage die Verhandlungsposition eines Arbeitnehmers verbessern.
Der Grund liegt nicht darin, dass die Klage automatisch einen Abfindungsanspruch auslöst.
Entscheidend ist vielmehr das rechtliche und wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers.
Bestehen erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung, kann für den Arbeitgeber das Risiko bestehen, dass:
- das Arbeitsverhältnis fortbesteht,
- der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden muss oder
- gegebenenfalls Vergütungsansprüche für die Zwischenzeit entstehen.
Dieses Risiko kann die Bereitschaft zu einer vergleichsweisen Einigung erhöhen.
Wichtig ist dabei die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage. Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte deshalb die Frage einer Abfindung nicht losgelöst von der Prüfung der Kündigung betrachten.
Kann ich die Höhe der Abfindung verhandeln?
Ja.
Soweit keine verbindliche Abfindungshöhe gesetzlich oder anderweitig vorgegeben ist, ist die Höhe regelmäßig Gegenstand der Verhandlung.
Von Bedeutung können insbesondere sein:
- Wie angreifbar ist die Kündigung?
- Wie groß ist das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers?
- Besteht ein Interesse an einer schnellen Beendigung?
- Möchte der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden?
- Welche offenen Ansprüche bestehen zusätzlich?
- Wie sollen Zeugnis, Freistellung und Resturlaub geregelt werden?
Eine gute Abfindungsverhandlung beschränkt sich deshalb häufig nicht allein auf den Geldbetrag.
Welche weiteren Punkte sollten zusammen mit der Abfindung geregelt werden?
Bei einem Vergleich oder einer Aufhebungsvereinbarung sollte nicht ausschließlich auf die Höhe der Abfindung geschaut werden.
Je nach Einzelfall können beispielsweise ebenfalls wichtig sein:
- Beendigungszeitpunkt,
- Freistellung,
- Resturlaub,
- Überstunden,
- Arbeitszeugnis,
- Bonus- oder Provisionsansprüche,
- Rückgabe von Arbeitsmitteln,
- Wettbewerbsverbote,
- Ausgleichsklauseln,
- Auszahlungstermin der Abfindung und
- sozialrechtliche Auswirkungen.
Gerade eine hohe Abfindung kann wirtschaftlich weniger attraktiv sein, wenn andere Vertragsregelungen erhebliche Nachteile verursachen.
Wann wird eine Abfindung ausgezahlt?
Der Auszahlungstermin richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen Vereinbarung oder gesetzlichen Grundlage.
In Vergleichen und Aufhebungsverträgen sollte deshalb möglichst eindeutig geregelt werden, wann der Abfindungsanspruch fällig wird.
Auch die Frage, was beispielsweise bei einem vorzeitigen Tod des Arbeitnehmers oder einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt, kann bei größeren Abfindungsvereinbarungen von Bedeutung sein.
Muss eine Abfindung versteuert werden?
Ja.
Eine Abfindung ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann für bestimmte Entschädigungen eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG in Betracht kommen. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, hängt insbesondere von der Ausgestaltung und dem Zeitpunkt der Zahlung ab.
Die steuerliche Behandlung sollte bei wirtschaftlich bedeutsamen Abfindungen im Zweifel gesondert steuerlich geprüft werden.
Fallen auf eine Abfindung Sozialversicherungsbeiträge an?
Eine echte Abfindung, die wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes als Entschädigung für wegfallende künftige Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird, ist grundsätzlich kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und unterliegt deshalb grundsätzlich nicht der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Davon zu unterscheiden sind Zahlungen, die lediglich als „Abfindung“ bezeichnet werden, tatsächlich aber beispielsweise:
- rückständiges Arbeitsentgelt,
- bereits verdiente Vergütung,
- offene Provisionen oder
- andere bestehende Entgeltansprüche
abgelten.
Solche Zahlungen können sozialversicherungsrechtlich anders zu beurteilen sein.
Hat eine Abfindung Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld?
Eine Abfindung führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Entscheidend ist insbesondere, wie und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Eine Sperrzeit kann beispielsweise relevant werden, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst löst oder an dessen Beendigung mitwirkt, etwa durch einen Aufhebungsvertrag. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich auf dieses Risiko hin.
Davon zu unterscheiden ist das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Entlassungsentschädigung.
Wird das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung vor Ablauf der für den Arbeitgeber maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist beendet, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III für einen bestimmten Zeitraum ruhen.
Die sozialrechtlichen Folgen sollten deshalb vor Abschluss eines Aufhebungs- oder Vergleichsvertrags geprüft werden.
Sperrzeit und Ruhenszeit – was ist der Unterschied?
Diese Begriffe werden häufig miteinander verwechselt.
Eine Sperrzeit kann eintreten, wenn die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst verursacht wurde, beispielsweise durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
Eine Ruhenszeit nach § 158 SGB III kann dagegen entstehen, wenn wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt wird und die maßgebliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers nicht eingehalten wurde.
Die rechtlichen Voraussetzungen sind unterschiedlich.
Deshalb reicht die Aussage
„Auf Abfindungen gibt es keine Sperrzeit.“
nicht aus, um die sozialrechtlichen Folgen einer Vereinbarung zuverlässig zu beurteilen.
Spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine Rolle?
Ja, sie kann ein wichtiger Faktor sein.
Die Dauer des Arbeitsverhältnisses beeinflusst beispielsweise:
- die häufig verwendete Abfindungsformel,
- die wirtschaftliche Bedeutung einer Kündigung,
- mögliche Risiken des Arbeitgebers und
- die Verhandlungssituation.
Sie entscheidet jedoch nicht allein über die Abfindungshöhe.
Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer hat daher nicht automatisch Anspruch auf eine besonders hohe Abfindung.
Spielt das Alter des Arbeitnehmers eine Rolle?
Das Alter kann im Rahmen der Gesamtsituation Bedeutung erlangen.
Bei Verhandlungen können beispielsweise die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und die Dauer der Betriebszugehörigkeit praktisch berücksichtigt werden.
Darüber hinaus sieht § 10 KSchG für gerichtliche Abfindungen nach § 9 KSchG abhängig von Alter und Beschäftigungsdauer unterschiedliche gesetzliche Höchstbeträge vor.
Für frei ausgehandelte Abfindungen gelten diese gesetzlichen Höchstgrenzen dagegen nicht automatisch.
Bekomme ich bei einer Eigenkündigung eine Abfindung?
Grundsätzlich führt auch eine Eigenkündigung nicht automatisch zu einem Abfindungsanspruch.
Eine Abfindung kann jedoch Bestandteil einer gesonderten Vereinbarung mit dem Arbeitgeber sein.
Wer selbst kündigen möchte, sollte allerdings bedenken, dass eine Eigenkündigung Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldanspruch haben kann.
Eine Eigenkündigung sollte deshalb nicht allein in der Hoffnung ausgesprochen werden, anschließend noch eine Abfindung verhandeln zu können.
Was bedeutet das für Ihren Fall?
Ob ein Abfindungsanspruch besteht oder eine Abfindung erfolgreich verhandelt werden kann, lässt sich insbesondere anhand folgender Fragen beurteilen:
- Liegt bereits ein konkretes Abfindungsangebot vor?
- Besteht ein gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Anspruch?
- Ist eine Kündigung ausgesprochen worden?
- Wie sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage?
- Bestehen formelle oder materielle Fehler der Kündigung?
- Wie lange besteht das Arbeitsverhältnis?
- Welche Vergütung wird erzielt?
- Ist eine Weiterbeschäftigung gewünscht?
- Welche weiteren Ansprüche bestehen?
- Welche steuerlichen und sozialrechtlichen Folgen hätte eine Einigung?
Erst die Gesamtbetrachtung zeigt, welche Verhandlungsstrategie wirtschaftlich sinnvoll ist.
Welche Unterlagen werden für die Prüfung benötigt?
Für eine erste rechtliche Einschätzung sind insbesondere hilfreich:
- Kündigungsschreiben,
- Arbeitsvertrag und Nachträge,
- aktuelle Gehaltsabrechnungen,
- Abmahnungen,
- vorhandene Abfindungsangebote,
- Aufhebungs- oder Abwicklungsvertragsentwürfe,
- Sozialplan oder Tarifvertrag, soweit vorhanden,
- Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber sowie
- gegebenenfalls Unterlagen zu besonderem Kündigungsschutz.
Je vollständiger die Ausgangssituation bekannt ist, desto realistischer können Abfindungschancen und Verhandlungsspielräume eingeschätzt werden.
Unsere Beratung bei Abfindung und Kündigung
Wir prüfen zunächst, ob eine Kündigung rechtlich angreifbar ist und ob ein konkreter Abfindungsanspruch bestehen kann.
Besteht kein unmittelbarer Anspruch, beurteilen wir, welche Verhandlungsmöglichkeiten sich aus der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangssituation ergeben.
Dabei betrachten wir nicht nur die Höhe einer möglichen Abfindung, sondern die gesamte Beendigungssituation – insbesondere:
- Kündigungsschutz,
- Beendigungszeitpunkt,
- Freistellung,
- Urlaub,
- Überstunden,
- Zeugnis,
- offene Vergütungsansprüche und
- mögliche Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.
Unser Ziel ist eine realistische Einschätzung, welche Gesamtlösung für Ihre persönliche Situation wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll sein kann.
Häufig gestellte Fragen zur Abfindung (FAQ)
Habe ich nach einer Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung?
Nein. Einen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch nach jeder Kündigung gibt es nicht. Ansprüche können sich nur aus besonderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder vertraglichen Grundlagen ergeben.
Wie hoch ist eine übliche Abfindung?
Eine verbindliche „übliche“ Höhe gibt es nicht. Häufig wird ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Orientierung verwendet. Die tatsächlich vereinbarte Abfindung kann jedoch deutlich höher oder niedriger ausfallen.
Ist die 0,5-Formel gesetzlich vorgeschrieben?
Grundsätzlich nein. Die Formel ist bei frei ausgehandelten Abfindungen lediglich ein Orientierungswert. Im besonderen Fall des § 1a KSchG sieht das Gesetz dagegen 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr vor.
Führt eine Kündigungsschutzklage automatisch zu einer Abfindung?
Nein. Die Kündigungsschutzklage richtet sich zunächst gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Abfindung wird jedoch häufig im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart.
Muss ich eine Abfindung versteuern?
Ja. Abfindungen sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine steuerliche Tarifermäßigung nach § 34 EStG in Betracht kommen.
Muss ich Sozialversicherungsbeiträge auf meine Abfindung zahlen?
Eine echte Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Enthält eine Zahlung dagegen tatsächlich bereits entstandene Entgeltansprüche, kann die Beurteilung anders ausfallen.
Führt eine Abfindung automatisch zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Nein. Entscheidend ist insbesondere, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Bei einer Mitwirkung an der Beendigung, etwa durch einen Aufhebungsvertrag, kann jedoch eine Sperrzeit relevant werden.
Kann das Arbeitslosengeld wegen einer Abfindung ruhen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wird das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet, kann § 158 SGB III zu einem Ruhen des Anspruchs führen.
Wann wird eine Abfindung ausgezahlt?
Das richtet sich nach der jeweiligen gesetzlichen Grundlage oder Vereinbarung. In einem Vergleich oder Aufhebungsvertrag sollte der Auszahlungstermin eindeutig geregelt werden.
Kann mein Arbeitgeber eine Abfindung ablehnen?
Ja, sofern kein konkreter Anspruch besteht. In vielen Fällen ist eine Abfindung Ergebnis einer freiwilligen Verhandlung und kein einseitig durchsetzbarer Zahlungsanspruch.
Kündigung erhalten oder Abfindungsangebot bekommen?
Sie haben eine Kündigung oder ein Abfindungsangebot erhalten und möchten wissen, ob die angebotene Lösung angemessen ist?
Prüfen Sie nicht nur die Höhe der Abfindung.
Entscheidend sind auch die Wirksamkeit der Kündigung, die Drei-Wochen-Frist einer möglichen Kündigungsschutzklage, der Beendigungszeitpunkt und mögliche Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld.
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann klären,
- ob ein Abfindungsanspruch besteht,
- welche Verhandlungsspielräume vorhanden sind,
- ob eine Kündigungsschutzklage die Verhandlungsposition verbessern kann und
- welche Gesamtlösung wirtschaftlich sinnvoll ist.
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