Ab dem 27. September 2026 gelten für Onlinehändler neue Informationspflichten. Wer Waren an Verbraucher verkauft, muss künftig innerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs eine EU-weit einheitliche Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht – das sogenannte Gewährleistungslabel – deutlich sichtbar in den Shop einbinden. Für bestimmte Herstellergarantien kommt eine harmonisierte Kennzeichnung für eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie hinzu, nachfolgend kurz GARAN-Label genannt.
Mitunter ist vereinfachend von zwei neuen „EU-Labels“ die Rede. Rechtlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Darstellungen: die harmonisierte Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung (Gewährleistungslabel) und die harmonisierte Kennzeichnung einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie (GARAN-Label).
Für Onlinehändler bedeutet das nicht nur eine inhaltliche, sondern vor allem eine technische Aufgabe. Shop-Seiten, Produktdaten, Checkout und Vertragsbestätigungen sollten rechtzeitig angepasst werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Die neuen Pflichten gelten ab 27. September 2026.
- Betroffen sind insbesondere Händler, die über einen Online-Shop oder Marktplatz Waren an Verbraucherverkaufen.
- Das harmonisierte EU-Gewährleistungslabel ist bei Verbraucherverträgen über Waren innerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs grundsätzlich bereitzustellen.
- Die Pflicht zur Verwendung des GARAN-Labels wird nur bei einer bestimmten Form der Herstellergarantie ausgelöst: Sie muss kostenlos sein, die gesamte Ware erfassen und länger als zwei Jahre gelten.
- Beide amtlichen Darstellungen sind online in Farbe und in der vorgegebenen Gestaltung zu verwenden.
- Bei einem zahlungspflichtigen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr muss die GARAN-Information unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und hervorgehoben bereitgestellt werden.
- Ein selbst gestalteter Ersatz, ein bloßer Textlink oder ein versteckter Hinweis in den AGB genügt nicht.

Ab dem 27. September 2026 müssen Onlinehändler zwei unterschiedliche EU-Darstellungen auseinanderhalten.
Was ändert sich am 27. September 2026?
Die neuen Vorgaben gehen auf die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel zurück. Deutschland hat diese Richtlinie durch Änderungen insbesondere des Artikels 246 und des Artikels 246a EGBGB umgesetzt. Für Fernabsatzverträge verweist § 312d Absatz 1 BGB auf die Informationspflichten des Artikels 246a EGBGB. Die ab dem 27. September 2026 geltenden Neufassungen sind deshalb maßgeblich. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 gilt dagegen unmittelbar und legt Gestaltung und Inhalt der harmonisierten Hinweise verbindlich fest.
Die neuen Darstellungen schaffen keine neue Gewährleistung und auch keine automatische Garantie. Sie sollen vielmehr dafür sorgen, dass Verbraucher gesetzliche Gewährleistungsrechte und freiwillige Garantien leichter unterscheiden können.
Gerade diese Unterscheidung ist wichtig:
- Das gesetzliche Mängelhaftungsrecht, häufig als Gewährleistung bezeichnet, besteht gegenüber dem Verkäufer kraft Gesetzes.
- Eine Garantie beruht auf einer zusätzlichen freiwilligen Zusage, häufig des Herstellers.
Eine Garantie tritt neben die gesetzlichen Rechte. Sie ersetzt oder beschränkt die Gewährleistung nicht.

Gewährleistung und Garantie haben unterschiedliche Voraussetzungen, Anspruchsgegner und Rechtsgrundlagen.
Wer ist betroffen?
Die neuen grafischen Hinweise betreffen vor allem Unternehmer, die Waren an Verbraucher verkaufen. Das gilt unabhängig davon, ob der Verkauf über einen eigenen Online-Shop oder über einen Online-Marktplatz erfolgt. Voraussetzung ist stets, dass der jeweilige Vertrag in den gesetzlichen Anwendungsbereich fällt; gesetzliche Bereichsausnahmen und Sonderregelungen bleiben zu beachten.
Typische Waren mit digitalen Elementen, etwa Smartphones, Smart-TVs oder vernetzte Haushaltsgeräte, sind ebenfalls Waren im Sinne dieser Vorschriften. Für ausschließlich digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gilt die grafische EU-Mitteilung dagegen nicht in gleicher Weise. Hier bestehen eigene Informationspflichten, die ebenfalls überprüft werden sollten.
Reine B2B-Shops sind von den verbraucherschützenden Hinweispflichten grundsätzlich nicht erfasst. Wer einen Shop sowohl für Verbraucher als auch für Geschäftskunden betreibt, sollte jedoch sicherstellen, dass eine wirksame Trennung tatsächlich umgesetzt ist. Eine bloße Erklärung in den AGB reicht dafür regelmäßig nicht aus.
Einen Überblick zu weiteren rechtlichen Anforderungen an Online-Shops finden Sie auf unserer Seite zum E-Commerce-Recht für Unternehmen.
Das harmonisierte EU-Gewährleistungslabel
Beim Verbrauchsgüterkauf stehen dem Verbraucher bei Mängeln gesetzliche Rechte gegenüber dem Verkäufer zu. Über die wesentlichen Elemente dieses Rechts, einschließlich des Hinweises auf die regelmäßig zweijährige gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, müssen Händler innerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs künftig in hervorgehobener Weise mit dem amtlich vorgegebenen Gewährleistungslabel informieren. Sonderregelungen und wirksame abweichende Vereinbarungen, etwa bei gebrauchten Waren, bleiben gesondert zu prüfen.
Das Gewährleistungslabel enthält insbesondere Informationen dazu,
- dass ein gesetzliches Gewährleistungsrecht besteht,
- an wen sich Verbraucher bei einem Mangel wenden können,
- welche Abhilfen grundsätzlich in Betracht kommen und
- wo weitere Informationen zu finden sind.
Wie muss das Gewährleistungslabel online dargestellt werden?
Online muss das amtliche Gewährleistungslabel in Farbe verwendet werden. Inhalt, Gestaltung und QR-Code dürfen nicht eigenmächtig verändert werden. Händler sollten deshalb ausschließlich die offiziellen Dateien der Europäischen Kommission nutzen.
Die Information muss vor Vertragsschluss in hervorgehobener Weise bereitgestellt werden. Die Europäische Kommission nennt für E-Commerce-Angebote einen allgemeinen, gut sichtbaren Hinweis auf der Website. Ein unauffälliger Link im Footer oder eine Erwähnung allein in den AGB ist angesichts dieser Vorgabe riskant.
Eine sinnvolle Umsetzung kann beispielsweise aus einem deutlich bezeichneten Informationsbereich im Shop und einer erneuten Einbindung im Bestellprozess bestehen. Welche Position im Einzelfall erforderlich ist, hängt auch vom Aufbau des Shops und vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab.
Die harmonisierte Kennzeichnung für bestimmte Haltbarkeitsgarantien
Die harmonisierte Kennzeichnung für eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie, nachfolgend GARAN-Label, ist kein allgemeines Garantiezeichen. Die Pflicht zu ihrer Verwendung wird nur ausgelöst, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.
Erforderlich ist eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie,
- die vom Hersteller gewährt wird,
- die für den Verbraucher ohne zusätzliche Kosten gilt,
- die die gesamte Ware erfasst,
- die eine Dauer von mehr als zwei Jahren hat und
- zu der der Hersteller dem Händler die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht kumulativ vor, wird die Pflicht zur Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung nicht ausgelöst. Andere Informationspflichten zu einer beworbenen Garantie können trotzdem bestehen. Die Garantie darf insbesondere nicht so dargestellt werden, dass sie mit der umfassenden Haltbarkeitsgarantie des GARAN-Labels verwechselt werden kann.

Das GARAN-Label kommt nur hinzu, wenn alle fünf Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann ist kein GARAN-Label vorgesehen?
Kein GARAN-Fall liegt beispielsweise vor bei
- einer kostenpflichtigen Garantieverlängerung,
- einer Garantie von genau zwei Jahren,
- einer Garantie nur für den Motor, den Akku oder ein anderes einzelnes Bauteil,
- einer reinen Händler- oder Versicherungsgarantie, sofern es sich nicht um die gesetzlich erfasste Herstellergarantie handelt.
Das bedeutet nicht, dass solche Garantien nicht angeboten werden dürfen. Sie müssen jedoch klar beschrieben werden und dürfen nicht mit der EU-Kennzeichnung für eine umfassende Haltbarkeitsgarantie verwechselt werden.
Welche Angaben enthält das GARAN-Label?
Die Gestaltung des Labels ist vorgegeben. Anpassbar sind nur die dafür vorgesehenen produktbezogenen Angaben, insbesondere
- die Dauer der Haltbarkeitsgarantie in Jahren,
- die Marke oder das Kennzeichen des Herstellers und
- die Modellkennung des erfassten Produkts.
Das Label ersetzt die Garantieerklärung nicht. Die konkreten Garantiebedingungen, das Verfahren zur Geltendmachung sowie Name und Anschrift des Garantiegebers müssen weiterhin ordnungsgemäß bereitgestellt werden.
Wo müssen die Hinweise im Online-Shop erscheinen?
Für eine rechtssichere Umsetzung sollten mehrere Stationen des Bestellprozesses getrennt betrachtet werden.
Allgemeiner Shop-Bereich
Die harmonisierte Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung ist als allgemeiner, hervorgehobener Hinweis im B2C-Shop bereitzustellen. Sie sollte leicht auffindbar sein und nicht lediglich in AGB, Hilfeseiten oder Footer-Links verborgen werden.
Produktseite
Besteht für ein konkretes Produkt eine qualifizierte Haltbarkeitsgarantie, muss das GARAN-Label diesem Produkt eindeutig zugeordnet werden. Im Online-Shop ist es in Farbe darzustellen. Eine aufklappbare, sogenannte verschachtelte Darstellung ist zulässig, wenn der vollständige Inhalt durch Anklicken oder Überfahren sichtbar wird.
Checkout bei zahlungspflichtigen Onlineverträgen
Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, greift zusätzlich § 312j Absatz 2 BGB. Die dortige Verweisung erfasst ab dem 27. September 2026 auch die Information nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11a EGBGB. Das produktbezogene GARAN-Label muss deshalb unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt klar, verständlich und hervorgehoben zur Verfügung stehen. Eine Einbindung im letzten Checkout-Abschnitt in engem räumlichen Zusammenhang mit dem Bestellbutton ist eine rechtssichere praktische Umsetzung; die konkrete Gestaltung ist anhand des jeweiligen Bestellablaufs zu prüfen.
Vertragsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger
Die nach Fernabsatzrecht erforderlichen Informationen sind dem Verbraucher nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen, soweit sie ihm nicht bereits zuvor auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurden. Das bedeutet nicht, dass jedes Label ausnahmslos nochmals per E-Mail oder PDF übersandt werden muss. In der Praxis sollten Bestätigungs-E-Mails und PDF-Vorlagen dennoch in die technische Prüfung einbezogen werden. Die nach Artikel 246a EGBGB erteilten Angaben werden gemäß § 312d Absatz 1 Satz 2 BGB grundsätzlich Vertragsinhalt, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.

Die Shop-Seite allein genügt nicht: Auch Produktseite, Checkout und Vertragsbestätigung sind zu prüfen.
Praxisbeispiel: Fünf Jahre Garantie auf eine Espressomaschine
Ein Onlinehändler verkauft eine Espressomaschine an Verbraucher. Der Hersteller sagt kostenlos zu, dass die gesamte Maschine bei normaler Nutzung fünf Jahre funktionsfähig bleibt. Er stellt dem Händler die erforderlichen Garantie- und Produktinformationen zur Verfügung.
Der Händler benötigt dann
- die allgemeine EU-Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht im Shop und
- zusätzlich das produktbezogene GARAN-Label für diese Espressomaschine. Bei einem zahlungspflichtigen Onlinekauf muss es zudem unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und hervorgehoben bereitgestellt werden.
Verspricht der Hersteller dagegen lediglich fünf Jahre Garantie auf den Motor, erfasst die Zusage nicht die gesamte Ware. Das GARAN-Label darf dann nicht verwendet werden. Die Teilgarantie und ihre Bedingungen müssen gleichwohl transparent beschrieben werden.
Typische Fehler bei der Umsetzung
Jedes Garantieangebot mit GARAN kennzeichnen
Das GARAN-Label ist ausschließlich für die gesetzlich definierte Haltbarkeitsgarantie vorgesehen. Eine längere Laufzeit allein genügt nicht.
Ein eigenes Label gestalten
Die amtlichen Motive sind verbindlich. Farbe, Symbole, QR-Code, Aufbau und Proportionen dürfen nicht durch eine eigene Shop-Grafik ersetzt werden.
Den Hinweis nur im Footer oder in den AGB verlinken
Die Informationen müssen hervorgehoben und rechtzeitig vor Vertragsschluss erscheinen. Eine versteckte Fundstelle erfüllt diesen Zweck regelmäßig nicht.
Produktdaten nicht sauber zuordnen
Das GARAN-Label muss zu Dauer, Marke und Modell des konkreten Produkts passen. Pauschale Angaben für ganze Kategorien bergen ein erhebliches Fehlerrisiko.
Nur die Produktseite anpassen
Bei einem zahlungspflichtigen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr darf die Prüfung nicht bei der Produktseite enden: Die GARAN-Information ist unmittelbar vor Abgabe der Bestellung bereitzustellen. Zudem ist zu prüfen, welche Informationen nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt werden müssen.
Mobile Darstellung übersehen
Die Hinweise müssen auch auf Smartphones gut lesbar und bedienbar sein. Eine nur per Mauszeiger erreichbare Darstellung ist auf Touch-Geräten ungeeignet.
Checkliste für Onlinehändler
Onlinehändler sollten vor dem 27. September 2026 insbesondere folgende Punkte erledigen:
- Prüfen, welche Shop-Bereiche sich an Verbraucher richten.
- Die amtliche farbige EU-Mitteilung zur Gewährleistung herunterladen und unverändert einbinden.
- Hersteller und Lieferanten nach qualifizierten Haltbarkeitsgarantien fragen.
- Für GARAN-relevante Produkte Garantiezeit, Marke und Modellkennung strukturiert im Shop-System hinterlegen.
- Eine technische Regel definieren, nach der das GARAN-Label ausschließlich bei vollständig erfüllten Voraussetzungen erscheint.
- Produktseite, Warenkorb und letzten Checkout-Schritt getrennt prüfen.
- Vertragsbestätigung, Bestätigungs-E-Mail und gegebenenfalls PDF-Anhänge anpassen.
- Darstellung auf Desktop, Tablet und Smartphone testen.
- Zuständigkeiten für spätere Änderungen von Garantieangaben festlegen.
- Umsetzung und Herstellerinformationen intern dokumentieren.
Gut zu wissen: Die Labels sind nicht die einzige Änderung
Das Gesetzespaket bringt weitere vorvertragliche Informationspflichten mit sich. Dazu zählen je nach Angebot etwa Angaben zur Mindestdauer von Softwareaktualisierungen sowie Informationen zur Reparierbarkeit und zu Ersatzteilen. Wer seinen Shop für die neuen EU-Darstellungen überarbeitet, sollte deshalb nicht nur zwei Bilddateien ergänzen, sondern den gesamten Informationsprozess für Produkte prüfen.
Welche Folgen drohen bei einer fehlerhaften Umsetzung?
Die neuen Angaben gehören zu den gesetzlichen Verbraucherinformationen. Verstöße können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen. Außerdem können Verbraucherverbände gegen nicht ordnungsgemäße Shop-Gestaltungen vorgehen.
Das Risiko liegt nicht nur in einem vollständig fehlenden Hinweis. Auch eine falsche Zuordnung, ein verändertes Motiv, eine unzureichende Hervorhebung oder – bei einem zahlungspflichtigen Onlinevertrag – das Fehlen der GARAN-Information unmittelbar vor Abgabe der Bestellung können problematisch sein.
Häufige Fragen
Braucht jeder Online-Shop das GARAN-Label?
Nein. Das GARAN-Label ist nur erforderlich, wenn für ein konkretes Produkt eine kostenlose Herstellergarantie für die gesamte Ware mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren besteht und der Hersteller dem Händler die nötigen Informationen bereitstellt.
Muss die allgemeine EU-Mitteilung auch ohne Herstellergarantie angezeigt werden?
Ja, sofern der Vertrag in den gesetzlichen Anwendungsbereich fällt. Die harmonisierte Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und das GARAN-Label haben unterschiedliche Voraussetzungen. Das Gewährleistungslabel ist bei Verbraucherverträgen über Waren grundsätzlich unabhängig von einer zusätzlichen Garantie bereitzustellen.
Darf der Händler ein eigenes, optisch passendes Label verwenden?
Nein. Die verbindlichen EU-Darstellungen sind in der vorgegebenen Form zu verwenden. Für redaktionelle Erläuterungen dürfen ergänzende Schaubilder eingesetzt werden, sie ersetzen jedoch nicht die amtlichen Motive im Shop.
Gilt die Pflicht auch bei Verkäufen über Marktplätze?
Auch bei Verkäufen über einen Online-Marktplatz bleibt der jeweilige Händler für die Erfüllung seiner Informationspflichten verantwortlich. Ob die Plattform die notwendigen Darstellungsmöglichkeiten anbietet, sollte frühzeitig geprüft werden.
Ersetzt das GARAN-Label die Garantiebedingungen?
Nein. Das Label macht eine qualifizierte Haltbarkeitsgarantie sichtbar, ersetzt aber nicht die vollständige Garantieerklärung und die sonstigen gesetzlichen Angaben.
Fazit
Ab dem 27. September 2026 müssen Onlinehändler innerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht und bestimmte Herstellergarantien deutlich und in einheitlicher Form informieren. Entscheidend ist, die beiden EU-Hinweise nicht miteinander zu verwechseln: Das Gewährleistungslabel betrifft Verbraucherverträge über Waren grundsätzlich unabhängig von einer Garantie; das GARAN-Label gilt nur für klar definierte, produktbezogene Haltbarkeitsgarantien.
Eine belastbare Umsetzung erfordert deshalb mehr als das Hochladen zweier Grafiken. Produktdaten, Shop-Komponenten, Checkout und Vertragsbestätigungen müssen zusammenspielen.
Rechtliche Prüfung Ihres Online-Shops
Wir unterstützen Unternehmen und Onlinehändler bei der rechtlichen Prüfung und Anpassung von Online-Shops – von Informationspflichten und Produktdarstellungen bis zur Einbindung in Checkout und Vertragsbestätigung.
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Kontakt zur Kanzlei Rößner & Merle
Über den Autor
Rechtsanwalt Karsten Rößner berät Unternehmen und Onlinehändler im IT- und E-Commerce-Recht. Er hat den Fachanwaltslehrgang im Informationstechnologierecht erfolgreich absolviert und ist zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter. Die Beratung erfolgt von Alsfeld aus und bei geeigneten Mandaten bundesweit.
Stand: 24. September 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Einzelfalls und des jeweiligen Bestellprozesses.
Amtliche Quellen und Downloads
- EU-Übersicht zur harmonisierten Gewährleistungsmitteilung und zum GARAN-Label
- Praktische Leitlinien und hochauflösende Originaldateien der Europäischen Kommission
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960
- Richtlinie (EU) 2024/825
- Deutsches Umsetzungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 28
Teaser für die bestehende E-Commerce-Seite
Neue EU-Labels für Onlinehändler ab 27. September 2026
Onlinehändler müssen künftig eine EU-weit einheitliche Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht anzeigen. Bei bestimmten kostenlosen Herstellergarantien kommt das produktbezogene GARAN-Label hinzu. Unser Beitrag zeigt, welche Shops betroffen sind und wo die Hinweise eingebunden werden sollten.
Linktext: Was Onlinehändler zu den EU-Labels 2026 wissen müssen
Interne Verlinkung
- Im ersten Drittel des Beitrags einmal auf die Seite „E-Commerce-Recht für Unternehmen“ verlinken.
- Im Schlussabschnitt erneut auf die E-Commerce-Seite und anschließend auf die Kontaktseite verlinken.
- Von der bestehenden E-Commerce-Seite mit dem obenstehenden Teaser auf den neuen Beitrag verweisen.
Technischer Hinweis für WordPress
Die vier beigefügten Infografiken erklären die neuen Pflichten redaktionell. Sie sind nicht die amtlichen EU-Motive, die Händler in ihrem Shop verwenden müssen. Im Beitrag sollte der Link zum offiziellen Download der Europäischen Kommission deshalb bestehen bleiben.
