Okt. 9

Vorsorgeregister: Vorsorgedokumente seit Oktober 2026 digital hinterlegen

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 1. Oktober 2026 können elektronische Abschriften bestimmter Vorsorgedokumente im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden.
  • Der Upload erfolgt über institutionelle Nutzer, etwa Notare oder für das Register zugelassene Rechtsanwälte. Ein eigener Upload durch Privatpersonen ist derzeit nicht vorgesehen.
  • Die Hinterlegung ersetzt weder eine wirksame Vorsorgeverfügung noch die sorgfältige Aufbewahrung der Originale.

Eine Patientenverfügung hilft im Ernstfall besonders dann, wenn sie rechtzeitig gefunden wird. Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer erhält dafür eine zusätzliche Funktion: Berechtigte Stellen können nun auch den Inhalt hinterlegter Dokumente einsehen.

Was ist seit Oktober neu?

Bisher stand im Register vor allem, dass eine Vorsorgeverfügung existiert, wer als Vertrauensperson benannt wurde und wo das Dokument liegt. Jetzt kann ergänzend eine elektronische Abschrift aufgenommen werden. Das betrifft Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.

Auch eine bestehende Registrierung lässt sich um ein Dokument ergänzen. Dafür muss nicht allein wegen der neuen Funktion eine zweite Registrierung angelegt werden.

Wie kommt das Dokument ins Register?

Wenden Sie sich an einen institutionellen Nutzer des Registers. Nach den Informationen des Registerbetreibers werden insbesondere die Originalurkunde, Ihre Identifizierung und Ihre E-Mail-Adresse benötigt. Wer keine E-Mail-Adresse angeben möchte oder kann, darf seine Vorsorge weiterhin ohne elektronische Abschrift registrieren lassen.

Die Datei muss die technischen Anforderungen erfüllen. § 1 Absatz 5 VRegV nennt PDF/A oder TIFF und eine maximale Größe von 200 Megabyte. Die technische Aufbereitung sollten Sie mit der beauftragten Stelle abstimmen.

Wer kann die Unterlagen abrufen?

Das Register ist kein öffentliches Dokumentenarchiv. § 78b BNotO erlaubt insbesondere Gerichten und Ärzten Auskünfte unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Ärzte dürfen eine Auskunft nur anfordern, soweit sie für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist.

Für Ihre eigene Notfallplanung bleibt deshalb sinnvoll: Besprechen Sie mit Ihren Vertrauenspersonen, welche Unterlagen vorhanden sind, wo die Originale liegen und wie diese erreichbar sind. Ein Registereintrag allein beantwortet diese praktischen Fragen nicht.

Was sollten Sie bei Änderungen beachten?

Prüfen Sie bei einer neuen Vollmacht oder einem Widerruf auch die Registerangaben. Bei einem Teilwiderruf wird eine hinterlegte Abschrift nicht automatisch geändert oder geschwärzt. Stimmen Sie deshalb mit der betreuenden Stelle ab, wie die Änderung im Register nachvollziehbar gemacht wird.

Seit Oktober entfällt außerdem die bisherige automatische Benachrichtigung der Bevollmächtigten durch die Registerbehörde. Planen Sie bewusst, wen Sie selbst informieren möchten.

Welche Kosten entstehen?

Für die Aufnahme eines Dokuments erhebt das ZVR keine gesonderte Dokumentengebühr. Die allgemeine Grundgebühr der Registrierung wurde zum 1. Oktober 2026 allerdings um 3,50 Euro erhöht. Für die Tätigkeit der beauftragten Stelle können zusätzliche Kosten entstehen. Lassen Sie sich den konkreten Leistungsumfang und die Kosten vorab erläutern.

Typischer Irrtum: Der Upload macht die Vollmacht wirksam

Die Registeraufnahme schafft keine neue Vollmacht. Ob und in welchem Umfang jemand wirksam bevollmächtigt ist, richtet sich nach der zugrunde liegenden Erklärung und dem anwendbaren Recht. Bewahren Sie Originale beziehungsweise erforderliche Ausfertigungen deshalb weiterhin auf.

Checkliste für Ihre Vorsorgeunterlagen

  • Aktuelle Fassungen und etwaige Widerrufe zusammenstellen.
  • Vorhandene Registrierungsunterlagen bereithalten.
  • Mit einem institutionellen Nutzer den ergänzenden Upload klären.
  • Originalaufbewahrung und Erreichbarkeit im Notfall organisieren.
  • Bei späteren Änderungen auch das Register berücksichtigen.

Gut zu wissen

Private Vorsorge und Nachlassplanung sollten zusammenpassen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der rechtlichen Prüfung und Gestaltung Ihrer Regelungen. Informationen zu unserem Beratungsangebot finden Sie unter Erbrecht und Nachlassplanung.

Quellen und Stand

Stand: 9. Oktober 2026. Bundesnotarkammer, Mitteilung vom 1. Oktober 2026; Rundschreiben 7/2026 vom 30. September 2026; ZVR: Dokumentenupload; § 78a BNotO; § 78b BNotO; § 1 VRegV.