Wird ein Vermächtnis an „Geschwister und ihre Angehörigen“ formuliert bzw. ausgesetzt, so ist dies bezogen auf den Hinweis „Angehörigen“ unwirksam, da zu unbestimmt.
Der erkennende Senat des Oberlandesgerichts Koblenz, der in dieser Frage zu entscheiden hatte, musste sich mit dem Begriff „Angehörigen“ näher auseinandersetzen und bestimmen, ob dieser Begriff mehrdeutig und damit auslegungsfähig ist. Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann man eine solche Delegation selbst nicht entnehmen oder ableiten. Der Senat vermochte aus dem zu Grunde liegenden Testament nicht klar entnehmen, was der Erblasser mit seinen Worten hinsichtlich der Vermächtnisnehmer sagen wollte. Das Urteil ging zudem konkret auf ein Testament ein, was in sich schon der Form nicht entsprach. So gab es zwar einen maschinengeschriebenen Teil, dieser ist aber grundsätzlich unwirksam und darf nach der so genannten Andeutungstheorie laut Gericht für eine Auslegung auch nicht herangezogen werden. Aus dem restlichen Testament ergaben sich keine weiteren Anhaltspunkte, wer mit „Angehörigen“ näher gemeint sein könnte.
Es empfiehlt sich daher immer dringend, ein Testament juristisch überprüfen zu lassen. Dieses Beispiel zeigt wieder einmal mehr, welch unerwünschte Folgen es haben kann, wenn Testamente falsch abgefasst werden.
Gericht: OLG Koblenz
Urteil vom 15.11.2013
Az.: 10 U 430/13