Testamentsvollstreckung – braucht man das?
Die wenigsten Deutschen haben überhaupt ein Testament, was an sich schon nicht wirklich optimal ist, weil sehr oft steuerliche nicht gewünschte Nebeneffekte auftreten können, aber natürlich auch der ein oder andere Streit mit einem guten Testament hätte verhindert werden können.
Diejenigen, die entweder bereits eine letztwillige Verfügung haben oder sich gerade mit diesem Thema beschäftigen, stehen vor der Aufgabe, die richtigen Worte und Formulierungen zu finden, damit der letzte Wille tatsächlich auch die gewünschte Rechtswirkung entfaltet. Dabei ist auch immer die Frage zu klären, ob ein Testament nicht auch mit einer Testamentsvollstreckung kombiniert werden sollte.
Was ist eigentlich Testamentsvollstreckung?
Um den letzten Willen nach seinem eigenen Tod auch wirklich umgesetzt zu wissen, braucht man eine Person des Vertrauens, die die Umsetzung der eigenen letztwilligen Verfügung garantiert. Das ist der Testamentsvollstrecker (aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf die explizite Benennung auch der weiblichen Form verzichtet, ist aber selbstverständlich ebenfalls gemeint). Er kann nur benannt werden, wenn dies im Testament so ausdrücklich festgelegt wurde. Eine Einsetzung ohne Verfügung, also etwa auf Antrag beim Nachlassgericht, kommt also nicht in Betracht. Es muss damit Bestandteil der testamentarischen Verfügung sein.
Wer kann Testamentsvollstrecker sein?
Im Prinzip muss man geschäftsfähig und volljährig sein. Eine spezielle Ausbildung ist zwar nicht notwendig, aber vor der Annahme eines solchen Amtes sollte man sich bestimmter Risiken und Aufgaben im Klaren sein. Der Testamentsvollstrecker hat eine sehr machtvolle Position: er ist einzig und allein an die Vorgaben des Teststierenden, also des Erblassers gebunden. Ein Verstoß hiergegen bedeutet eine Art „Amtspflichtverletzung“ mit der Folge, dass man bei groben Verstößen auch auf Antrag eines Erben des Amtes enthoben werden kann. Ansonsten aber ist er in seiner Amtsausführung frei, er kann also eigene Billigkeitserwägungen und Ermessensausübungen anstellen. Kein Gericht, keine Behörde, keine Bank oder sonstige Institution, geschweige denn Privatpersonen können dem Testamentsvollstrecker Vorgaben machen.
Wann ist Testamentsvollstreckung sinnvoll?
Grundsätzlich ist Testamentsvollstreckung immer in ein Testament einbindbar. Bestimmte Umstände aber legen Testamentsvollstreckung besonders nahe. So ist es etwa ein sehr gutes Mittel, wenn im Kreise der Erben auch körperlich und/oder geistig behinderte Menschen vorhanden sind, deren Lebensumstände beispielsweise durch Kostenträger wie LWV oder Versorgungsamt bezuschusst werden. Hier würde ohne Testamentsvollstreckung der Kostenträger bei Kenntnis von einer Erbschaft einen Zugriff erwägen, da immer erst eigene Mittel zu verwenden sind, bevor eine Finanzierung über staatliche Stellen oder Versicherer erfolg. Hier kann etwa ein eingesetzter Testamentsvollstrecker mit einer klaren Vorgabe zur Bereitstellung von Gelder aus dem Nachlass gegenüber dem behinderten Erben diesem einmal Teile seines Erbe stückchenweise zukommen lassen, ohne dass es dem Zugriff Dritter ausgesetzt ist. Denn er nimmt den Nachlass zu allererst in Gewahrsam, also in Besitz. Er muss Sorge dafür tragen, dass kein anderer auf den Nachlass zugreifen kann. Er stülpt also eine Glocke über den Nachlass und hält die Hand darauf.
Eine Testamentsvollstreckung macht ferner Sinn bei Überschuldung eines (Mit-)Erben. Denn durch eine Testamentsvollstreckung wird den Erben zunächst die Verfügungsbefugnis über den Nachlass entzogen, diese Befugnis hat nur und ausschließlich der Testamentsvollstrecker. Somit kann die Behörde auch nicht vorhalten, dass ein Nachlass zur Verfügung stehe und daher eine weitere Finanzierung ausscheide. Hier die richtigen Vorgaben im Testament zu haben, kann ein erheblicher Vorteil für den überschuldeten Erben sein.
Zudem macht dieses Instrumentarium Sinn, wenn sog. Patchworkfamilien zusammenleben und sich testamentarisch absichern möchten. Auch hier kann durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers eine klare Struktur und Ordnung bei der Nachlassabwicklung oder auch Nachlassverwaltung vorgegeben werden.
Schließlich macht Testamentsvollstreckung bei größeren Vermögen Sinn. Hier kann verhindert werden, dass die „Versuchung“ einzelner Erben unterbunden wird, sich vorschnell das Erbe zu eigen zu machen und dabei außer Acht lassen, dass vor einer Erbverteilung erst ein besonderes Augenmerk auf Nachlassverbindlichkeiten zu legen ist, die vorrangig zu begleichen sind.
Was kostet eine Testamentsvollstreckung?
Die Gebührenhöhe kann der Erblasser in seinem Testament bestimmten, was er auch tun sollte, damit später keine Unklarheiten zwischen Testamentsvollstrecker und Erben entstehen. Ist nichts weiter geregelt, hat der eingesetzte Testamentsvollstrecker einen gesetzlich Vergütungsanspruch. Die Höhe richtet sich dann meist nach Gebührentabellen.
Worauf hat er zu achten?
In erster Linie muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass sichern und in Gewahrsam nehmen. Er hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und die Nachlassverbindlichkeiten zu ermitteln. Diese müssen erst beglichen werden, erst dann werden Auflagen und Vermächtnisse aus dem Testament erfüllt. Der TV kann entweder den Nachlass auseinandersetzen, als sog. Abwicklungsvollstreckung, oder er soll den Nachlass etwa auf eine bestimmte angelegte Zeit hin verwalten. Dann spricht man von einer Verwaltungsvollstreckung.
Er muss auch die erbschaftssteuerlichen Belange für die Erben erfüllen (Erbschaftssteuererklärungen), auch wenn sie mit dem Nachlass unmittelbar gar nichts zu tun haben, sondern Sache der Erben selbst ist. Weiterhin muss er Vermächtnisse und Auflagen erfüllen, die der Erblasser festgelegt hat.
Unter Umständen muss er auch Unternehmen fortführen oder Vermögensanlagen tätigen, wenn das der letzte Wille des Erblassers war. In jedem Fall hat er Sorge dafür zu tragen, dass der Nachlass nicht fahrlässig geschmälert wird.
Wer also als Testamentsvollstrecker tätig werden soll, muss sich vorher mit seiner Funktion und seinem Aufgabenbereich vertraut machen. Ansonsten können Fehler gemacht werden, die auch zur persönlichen Haftung des TV führen.
Kennen Sie keine geeignete Person für ein solches Amt, möchten aber dennoch eine qualifizierte Person eingesetzt haben, so kann man auf zertifizierte Testamentsvollstrecker zugreifen, die eine entsprechende Zusatzausbildung durchlaufen haben und daher genau wissen, worauf es bei dieser Amtsausführung ankommt. Man kann daher beispielsweise in seinem Testament verfügen, dass das Nachlassgericht einen zertifizierten Testamentsvollstrecker benennen soll. Dann ist das Nachlassgericht daran gebunden und wird die Benennung vornehmen.
Sinnvollerweise stimmt man ein Testament mit Testamentsvollsteckung mit einer etwa bestehenden Vorsorge- und/oder Generalvollmacht ab. Hierzu dürfte eine qualifizierte anwaltliche Beratung angebracht sein. Denn ein Testament soll schließlich willens- vor allem aber rechtskonforme Wirkung entfalten.
Die Testamentsvollstreckung ist also ein sehr probates Mittel, um einen vorschnellen Zugriff auf den Nachlass auszuschließen, sei es gegenüber Behörden, sonstigen Dritten oder den Erben selbst.