Wird ein Vermächtnis an „Geschwister und ihre Angehörigen“ formuliert bzw. ausgesetzt, so ist dies bezogen auf den Hinweis „Angehörigen“ unwirksam, da zu unbestimmt. Der erkennende Senat des Oberlandesgerichts Koblenz, der in dieser Frage zu entscheiden hatte, musste sich mit dem Begriff „Angehörigen“ näher auseinandersetzen und bestimmen, ob dieser Begriff mehrdeutig und damit auslegungsfähig ist. Aus.
November 24