Zahlungspflicht des Kindes der Bestattungskosten im Rahmen des Elternunterhalts trotz Erbauschlagung
Die Beerdigungskosten haben in der Regel die Erben zu zahlen.
Ist das Erbe nicht ausreichend, um die Kosten zu decken, kann ein Antrag bei dem Sozialhilfeträger gem. § 74 SGB XII gestellt erden. Dabei werden die Einkommensgrenzen auf Basis eines (!) Monats berechnet und nicht, wie im Elternunterhalt üblich, auf Basis eines Zeitraums von 12 Monaten.
Haben die Erben Vermögen, kann auch das zur Zahlung herangezogen werden. Auch hier gelten andere Grenzen wie bei dem Elternunterhalt, da hier gem. §§ 90 ff. SGB XII nur der sozialhilferechtlichen „Notgroschen“ von 2.600 € als Schonvermögen verbleibt. Die eigene Immobilie muss auch nicht verwendet werden.
Wird das Erbe von den Kindern ausgeschlagen, sind keine anderen Erben vorhanden oder sind die Kosten der Beerdigung des Verstorbenen von den Erben nicht zu erlangen, so haften die Kinder dennoch für die Bestattungskosten (§ 1615 Abs. 2 BGB, sogenannte unterhaltsrechtliche Bestattungspflicht).
Diese unterhaltsrechtliche Bestattungspflicht kann nur dann verwirkt sein, wenn ganz besondere Ausnahmesituationen vorliegen. Der Maßstab dafür wird von der Rechtsprechung sehr hoch gesetzt, da es sich hier um eine einmalige Zahlung handelt, die in größerem Maße als zumutbar angesehen wird wie der laufende Elternunterhalt. Es reicht hier nicht aus, dass der Verstorbene keine Kindesunterhalt gezahlt hat und sich nicht um das Kind gekümmert hat.
Die Kinder bleiben daher in den allermeisten Fällen zahlungspflichtig für die Bestattungskosten.
Wir beraten Sie gerne im Bereich des Familien- und Erbrechts, damit es zu keinen unliebsamen Überraschungen im Todesfall kommt.