Leitsätze der Entscheidung:
1. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein „Pfand“ in Höhe von 29,65 € erhoben wird, das als „pauschalierter Schadensersatz“ einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des guten Verhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.
2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.
BGH, Urteil vom 9.10.2014 (Az.: III ZR 32/14)