Wieder müssen Mobilfunkanbieter mit Rückforderungen ihrer Kunden rechnen.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat geurteilt, dass die Bezeichnung „SMS-Flat“ eines Pauschaltarifs für SMS (höchstens 3000 SMS pro Monat mit Pauschalpreis abgegolten und Versenden zusätzlicher SMS mit neuen Kosten verbunden) irreführend sei, da der Wortlaut mangels Hinweis auf die Leistungseinschränkungen beim Verbraucher falsche Vorstellungen weckt. Der Begriff „Flatrate“ stehe für eine uneingeschränkte Leistung zu einem Pauschalpreis.
Interessant ist, dass das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang weiterhin feststellt, dass Fußnotenhinweise, die eine Konkretisierung anzeigen und an anderer Stelle, als auf der betreffenden Webseite zu finden sind, zur Vermeidung einer Irreführung nicht ausreichen. Grund: der Verbraucher sieht keine Veranlassung aufgrund der Bezeichnung, nach einer leistungseinschränkenden Konkretisierung zu suchen.
Würde etwa die Bezeichnung „SMS Flat 3000“ gewählt werden, wäre nach den Grundsätzen der Blickfangwerbung vor der Kaufentscheidung des Verbrauchers ein klarer und unmissverständlicher Hinweis auf eine Leistungsbeschreibung anzunehmen, so dass eine Irreführung somit seitens des Anbieters vermieden werden kann.
Tipp: Sollten die Mobilfunkverträge derartige Bezeichnungen allgemeiner Art wie etwa „SMS-Flat“ ohne weiteren Zusatz enthalten und gleichzeitig gleichwohl die Anzahl der SMS pro Monat beschränkt sein, müssten die Abrechnungen pro Monat nachträglich korrigiert werden. Denn diese Klausel würde, dass sie als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen ist, wegen ihrer Unwirksamkeit ersatzlos wegfallen. Somit hat der Mobilfunkanbieter keine rechtliche Grundlage für die Abrechnung entsprechender zusätzlicher SMS.
OLG Schleswig, Urt. vom 19.03.14 Az.: 6 U 31/13