Okt. 16

Kündigung nach Abberufung: Was Geschäftsführer prüfen sollten

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer Kündigung nach Abberufung als Geschäftsführer sind Vertragsart und zeitlicher Ablauf gemeinsam zu prüfen.
  • Das Bundesarbeitsgericht hat den Ausschluss nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG verneint, wenn die Organstellung beim Zugang der Kündigung bereits beendet ist.
  • Eine Abberufung macht einen freien Dienstvertrag nicht automatisch zum Arbeitsvertrag.
  • Bei einer möglichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sollte die Drei-Wochen-Frist sofort geprüft werden.

Die Geschäftsführertätigkeit endet, später folgt die Kündigung des Vertrags. Für Betroffene und Unternehmen stellt sich dann eine entscheidende Frage: Welche rechtlichen Regeln gelten für diese Kündigung? Eine Prüfung allein anhand der bisherigen Stellenbezeichnung reicht nicht aus.

Was ist der aktuelle Anlass?

Das BAG hat am 18. Juni 2026 im Verfahren 2 AZR 89/25 entschieden. Der vollständige Text wurde auf der Gerichtswebsite am 13. Oktober 2026 bereitgestellt. Es handelt sich also um neu veröffentlichte Gründe eines Juniurteils.

Im entschiedenen Fall bestand ein Arbeitsverhältnis. Die Abberufung lag mehrere Monate vor dem Zugang der Kündigung. Die Arbeitgeberin konnte sich deshalb nicht auf den Ausschluss des allgemeinen Kündigungsschutzes für amtierende Organmitglieder berufen. Ihre Revision blieb erfolglos.

Welche Fragen müssen getrennt beantwortet werden?

Zunächst ist zu klären, welches Vertragsverhältnis besteht. Anschließend muss geprüft werden, ob und wann die Organstellung wirksam beendet wurde. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, welche Kündigungsschutzvorschriften eingreifen.

§ 14 KSchG unterscheidet zwischen Organmitgliedern und bestimmten leitenden Angestellten. Für Letztere gelten besondere Regeln, unter anderem für einen gerichtlichen Auflösungsantrag des Arbeitgebers. Die Bezeichnungen „Geschäftsführer“ oder „leitender Angestellter“ sollten deshalb nicht ohne Prüfung gleichgesetzt werden.

Auch wenn der besondere Ausschluss für Organmitglieder nicht greift, müssen die weiteren Voraussetzungen des Kündigungsschutzes vorliegen. § 1 KSchG verlangt unter anderem ein Arbeitsverhältnis, das ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Der betriebliche Geltungsbereich ist ebenfalls gesondert zu prüfen.

Unser Praxistipp: eine Chronologie mit Belegen erstellen

Für die erste Beratung empfehlen wir eine kurze Übersicht. Ordnen Sie jedem Ereignis das Datum und den vorhandenen Nachweis zu:

  • Vertragsbeginn: ursprünglicher Vertrag, spätere Ergänzungen und Vereinbarungen über frühere Beschäftigungszeiten.
  • Bestellung: Beschluss und dazugehörige Mitteilungen.
  • Ende der Organstellung: Abberufungsbeschluss, Erklärung und Nachweise ihrer Bekanntgabe.
  • Kündigung: vollständiges Schreiben, Anlagen und Unterlagen zur Zustellung.
  • Weitere Vereinbarungen: Freistellung, Aufhebungsangebot oder Änderungen der Aufgaben.

Notieren Sie Unsicherheiten ausdrücklich. Das Datum auf einem Schreiben und sein Zugang können auseinanderfallen. Eine eigene Erinnerung ist hilfreich, sollte aber möglichst durch vorhandene Unterlagen ergänzt werden. Arbeitgeber sollten diese Dokumentation bereits bei der Vorbereitung einer Trennung zusammenstellen.

Welche Frist ist wichtig?

Nach § 4 KSchG muss ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben. Bei einem Streit über den Arbeitnehmerstatus sollte die Fristfrage sofort anwaltlich geklärt werden. Warten Sie damit nicht auf das Ende von Verhandlungen oder die vollständige Zusammenstellung aller Unterlagen.

Eine konkrete Fristberechnung hängt vom Zugang und möglichen Besonderheiten des Einzelfalls ab. Bringen Sie daher auch Umschlag, Übergabevermerk oder sonstige Zustellungsnachweise zur Beratung mit.

Typischer Irrtum

„Nach der Abberufung besteht immer Kündigungsschutz.“ So weit reicht die Entscheidung nicht. Bei einem freien Dienstvertrag ist der allgemeine arbeitsrechtliche Kündigungsschutz nicht allein durch die Abberufung eröffnet. Außerdem weist das BAG darauf hin, dass eine missbräuchliche Amtsniederlegung im Einzelfall zu berücksichtigen sein kann.

Checkliste für Betroffene und Unternehmen

  • Vertrag und sämtliche Nachträge vollständig vorhanden?
  • Organstellung und Vertragsverhältnis getrennt erfasst?
  • Abberufung und Kündigungszugang zeitlich belegt?
  • Weitere Voraussetzungen des Kündigungsschutzes geprüft?
  • Klagefrist und zuständiges Gericht rechtzeitig geklärt?
  • Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarungen vor der Unterschrift geprüft?

Gut zu wissen

Eine sorgfältige Unterlagenprüfung hilft beiden Seiten, die rechtliche Ausgangslage realistisch einzuschätzen. Daraus folgt noch keine Zusage einer Weiterbeschäftigung oder eines bestimmten Verhandlungsergebnisses.

Rechtsanwalt Karsten Rößner, Fachanwalt für Arbeitsrecht, berät und vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Arbeitsrecht und unter Kündigung erhalten – was jetzt?

Quellen und Stand

Stand: 16. Oktober 2026. Die Zusammenstellung der Unterlagen ist unsere praktische Empfehlung.