Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung in Alsfeld – rechtssicher vorsorgen

Ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann helfen, wirtschaftliche und persönliche Folgen einer Ehe oder einer bevorstehenden Scheidung frühzeitig und verbindlich zu regeln.

Dabei geht es nicht nur um die klassische Frage der Gütertrennung. Vereinbart werden können – innerhalb der gesetzlichen Grenzen – beispielsweise Regelungen zum Zugewinnausgleich, zum nachehelichen Unterhalt, zum Versorgungsausgleich, zu Immobilien, Darlehen oder zur Verteilung von Vermögenswerten.

Welche Vereinbarung sinnvoll ist, hängt wesentlich davon ab, zu welchem Zeitpunkt sie geschlossen wird und welche Lebenssituation geregelt werden soll.

Rechtsanwältin Brigitte Merle berät Sie in Alsfeld bei der Gestaltung und Prüfung von Eheverträgen, Trennungsvereinbarungen und Scheidungsfolgenvereinbarungen sowie bei der rechtlichen Abstimmung mit einer erforderlichen notariellen Beurkundung.

Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung – das Wichtigste in Kürze

  • Ehegatten können viele wirtschaftliche Folgen ihrer Ehe vertraglich gestalten.
  • Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen und später auch geändert werden.
  • Der Ehevertrag bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung.
  • Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird typischerweise geschlossen, wenn die Trennung bereits erfolgt ist oder eine Scheidung bevorsteht.
  • Eine Trennungsvereinbarung kann insbesondere die Zeit zwischen Trennung und Scheidung regeln.
  • Güterstand, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt können innerhalb der gesetzlichen Grenzen vertraglich gestaltet werden.
  • Für verschiedene Regelungsgegenstände bestehen besondere Formvorschriften.
  • Eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung muss deshalb häufig notariell beurkundet oder im gerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß protokolliert werden.
  • Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist grundsätzlich nicht wirksam.
  • Auch auf künftigen Kindesunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden.
  • Vereinbarungen über Sorgerecht und Umgang können Eltern treffen, die endgültige rechtliche Entscheidung hierüber steht aber nicht vollständig zu ihrer freien Disposition.
  • Ein Ehevertrag darf nicht allein deshalb als unangreifbar angesehen werden, weil er notariell beurkundet wurde.
  • Bei erheblich einseitigen Vereinbarungen kann eine gerichtliche Inhalts- oder Ausübungskontrolle relevant werden.
  • Gerade bei Immobilien, Unternehmen, größeren Vermögen oder stark unterschiedlichen Einkommen sollte eine Vereinbarung individuell gestaltet werden.

Rechtsanwältin Brigitte Merle – Fachanwältin für Familienrecht in Alsfeld

Ihre Ansprechpartnerin für Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Rechtsanwältin Brigitte Merle
Fachanwältin für Familienrecht · Mediatorin

Langjährige Beratung und Vertretung bei Eheverträgen, Trennungsvereinbarungen, Scheidungsfolgenvereinbarungen und der Gestaltung vermögensrechtlicher Folgen von Trennung und Scheidung.

Was ist ein Ehevertrag?

Ein Ehevertrag ist eine Vereinbarung, mit der Ehegatten ihre rechtlichen und insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse abweichend von den gesetzlichen Regelungen gestalten können.

Das Gesetz ermöglicht Ehegatten insbesondere, ihre güterrechtlichen Verhältnisse vertraglich zu regeln. Sie können beispielsweise den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verändern oder einen anderen Güterstand vereinbaren. Auch Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich können Bestandteil eines Ehevertrags sein.

Ein Ehevertrag muss nicht erst geschlossen werden, wenn Probleme in der Ehe bestehen. Gerade bei absehbar unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklungen kann es sinnvoll sein, Regelungen frühzeitig zu treffen.

Typische Anlässe sind beispielsweise:

  • Selbstständigkeit oder Unternehmensbeteiligungen
  • erhebliches Immobilienvermögen
  • größere Erbschaften oder Schenkungen
  • unterschiedliche Vermögensverhältnisse
  • stark unterschiedliche Einkommen
  • Kinder aus früheren Beziehungen
  • geplante Familiengründung
  • internationale Bezüge
  • unterschiedliche Altersvorsorgesysteme
  • der Wunsch, bestimmte Vermögenswerte vor einer späteren Auseinandersetzung zu schützen.

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird regelmäßig geschlossen, wenn eine Trennung bereits erfolgt ist oder eine Scheidung konkret bevorsteht.

Die Ehegatten versuchen darin, möglichst viele Folgen ihrer Trennung und Scheidung einvernehmlich zu regeln.

Das kann beispielsweise betreffen:

  • Zugewinnausgleich
  • nachehelichen Unterhalt
  • Versorgungsausgleich
  • gemeinsame Immobilien
  • Übernahme eines Hauses oder einer Wohnung
  • Darlehen
  • sonstiges Vermögen
  • Haushaltsgegenstände
  • Nutzung der Ehewohnung
  • bestimmte Fragen im Zusammenhang mit gemeinsamen Kindern.

Eine umfassende Vereinbarung kann dadurch verhindern, dass über zahlreiche einzelne Folgesachen im Scheidungsverfahren gestritten werden muss.

Was ist eine Trennungsvereinbarung?

Von einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann eine Trennungsvereinbarung unterschieden werden.

Sie betrifft vor allem Fragen, die bereits während der Trennungszeit geklärt werden müssen.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Nutzung der Ehewohnung
  • Verteilung laufender Kosten
  • Umgang mit gemeinsamen Konten
  • Darlehenszahlungen
  • Haushaltsgegenstände
  • Nutzung eines gemeinsamen Fahrzeugs
  • vorläufige Regelungen zu Immobilien
  • Unterhaltsberechnung
  • praktische Regelungen zu gemeinsamen Kindern.

Eine Trennungsvereinbarung ersetzt jedoch nicht automatisch eine spätere umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung.

Außerdem können nicht sämtliche gesetzlichen Ansprüche während der Trennung wirksam ausgeschlossen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung?

Der wichtigste Unterschied liegt im Zeitpunkt und Zweck der Vereinbarung.

Ein Ehevertrag ist regelmäßig auf die Gestaltung der Ehe und ihrer möglichen Folgen für die Zukunft ausgerichtet.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird dagegen typischerweise geschlossen, wenn die Ehe bereits gescheitert ist oder die Scheidung konkret vorbereitet wird.

Viele Regelungsgegenstände überschneiden sich dennoch.

So können beispielsweise sowohl ein Ehevertrag als auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung Regelungen über Zugewinn, nachehelichen Unterhalt oder Versorgungsausgleich enthalten.

Die rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangssituationen sind jedoch sehr unterschiedlich: Bei einem Ehevertrag muss häufig eine zukünftige Entwicklung eingeschätzt werden, während bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung Vermögen, Einkommen und Versorgungsanrechte meist bereits konkreter feststellbar sind.

Muss ein Ehevertrag notariell beurkundet werden?

Ja.

Nach § 1410 BGB muss ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notarsgeschlossen werden. Eine bloße schriftliche Vereinbarung oder eine Unterschriftsbeglaubigung genügt dafür nicht.

Die notarielle Beurkundung soll insbesondere sicherstellen, dass die Beteiligten über die rechtliche Bedeutung der Vereinbarung aufgeklärt werden und der Vertrag in einer rechtlich geeigneten Form abgeschlossen wird.

Muss auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung zum Notar?

Das hängt davon ab, was geregelt wird.

Es wäre ungenau zu sagen, jede Scheidungsfolgenvereinbarung müsse ausnahmslos notariell beurkundet werden.

Bei umfassenden Vereinbarungen sind jedoch häufig Regelungsgegenstände enthalten, für die das Gesetz ausdrücklich eine notarielle Beurkundung oder eine gleichwertige gerichtliche Protokollierung verlangt.

Das betrifft insbesondere:

  • bestimmte Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich,
  • Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung,
  • Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung,
  • Grundstücks- und Immobilienübertragungen.

Deshalb sollte die erforderliche Form vor Unterzeichnung geprüft werden.

Kann eine Vereinbarung auch vor dem Familiengericht geschlossen werden?

Bei verschiedenen Scheidungsfolgen kann eine erforderliche notarielle Form durch einen ordnungsgemäß protokollierten gerichtlichen Vergleich ersetzt werden.

§ 127a BGB sieht grundsätzlich vor, dass die notarielle Beurkundung bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein entsprechend errichtetes gerichtliches Protokoll ersetzt wird. Die jeweiligen familienrechtlichen Vorschriften nehmen hierauf teilweise ausdrücklich Bezug.

Ob dies für die konkret gewünschte Regelung möglich und sinnvoll ist, sollte vorab geprüft werden.

Was kann in einem Ehevertrag geregelt werden?

Ein Ehevertrag kann sehr unterschiedlich ausgestaltet werden.

Ein guter Ehevertrag besteht deshalb nicht aus einer Standardformel, sondern berücksichtigt die konkrete Lebens- und Vermögenssituation der Ehegatten.

Besonders häufig geht es um folgende Bereiche.

Zugewinnausgleich und Güterstand

Ohne abweichende Vereinbarung leben Ehegatten grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei wird das Vermögen nicht automatisch gemeinschaftliches Vermögen; bei Beendigung des Güterstands kann jedoch ein Zugewinnausgleich stattfinden.

Durch Ehevertrag kann diese gesetzliche Regelung verändert werden.

Möglich sind beispielsweise:

  • Gütertrennung,
  • eine modifizierte Zugewinngemeinschaft,
  • Herausnahme bestimmter Vermögenswerte aus dem Zugewinnausgleich,
  • besondere Regelungen für Unternehmen,
  • besondere Regelungen für Immobilien,
  • Regelungen zu Wertsteigerungen,
  • individuelle Vereinbarungen für den Fall einer Scheidung.

Dabei sollte nicht vorschnell vollständige Gütertrennung vereinbart werden, wenn eigentlich nur einzelne Vermögenswerte geschützt werden sollen.

Was ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft?

Bei einer modifizierten Zugewinngemeinschaft bleibt der gesetzliche Güterstand grundsätzlich bestehen, wird jedoch vertraglich an die Bedürfnisse der Ehegatten angepasst.

Beispielsweise kann vereinbart werden, dass ein Unternehmen oder bestimmte Immobilien bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

Dies kann insbesondere für Unternehmer und Selbstständige sinnvoll sein, weil dadurch vermieden werden kann, dass ein hoher rechnerischer Zugewinnausgleich die Liquidität eines Unternehmens gefährdet.

Die konkrete Gestaltung sollte allerdings berücksichtigen, dass eine zu weitgehende Benachteiligung eines Ehegatten später rechtliche Probleme verursachen kann.

Kann der Zugewinnausgleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?

Ja.

Gerade nach einer Trennung ist es häufig sinnvoll, einen möglichen Zugewinnausgleich nicht isoliert gerichtlich auszutragen, sondern in eine umfassende Vermögensregelung einzubeziehen.

So können beispielsweise gleichzeitig geregelt werden:

  • Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrags,
  • Übertragung einer Immobilie,
  • Übernahme von Darlehen,
  • Übertragung anderer Vermögenswerte,
  • wechselseitige Ausgleichsansprüche.

Für eine Vereinbarung, die Ehegatten während eines auf Auflösung der Ehe gerichteten Verfahrens für den Scheidungsfall über den Zugewinnausgleich treffen, sieht § 1378 Abs. 3 BGB grundsätzlich notarielle Beurkundung vor; ein gerichtlicher Vergleich kann die Form unter den gesetzlichen Voraussetzungen ersetzen.

Kann nachehelicher Unterhalt vertraglich geregelt werden?

Ja.

Ehegatten können Vereinbarungen über ihre Unterhaltspflichten für die Zeit nach der Scheidung treffen.

Möglich sind beispielsweise Regelungen über:

  • Höhe des Unterhalts,
  • Dauer,
  • Befristung,
  • Herabsetzung,
  • bestimmte Voraussetzungen,
  • Abfindungszahlungen,
  • vollständigen oder teilweisen Verzicht.

Allerdings sollte insbesondere bei Betreuung gemeinsamer Kinder, erheblichen Einkommensunterschieden oder absehbaren ehebedingten Nachteilen sorgfältig geprüft werden, ob die vereinbarte Regelung langfristig tragfähig und rechtlich wirksam ist.

Wird eine Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen, bedarf sie grundsätzlich der notariellen Beurkundung; ein entsprechend protokollierter gerichtlicher Vergleich kann die gesetzlich vorgesehene Form ersetzen.

Kann auf Trennungsunterhalt verzichtet werden?

Hier besteht ein entscheidender Unterschied zum nachehelichen Unterhalt.

Auf künftigen Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nicht wirksam verzichtet werden.

Für den Unterhalt zwischen getrennt lebenden Ehegatten verweist § 1361 Abs. 4 BGB unter anderem auf § 1360a Abs. 3 BGB; hierüber sind die §§ 1613 bis 1615 BGB und damit auch das Verbot des Verzichts auf künftigen Unterhalt nach § 1614 BGB einbezogen.

Eine Vertragsklausel nach dem Muster

„Wir verzichten gegenseitig ab der Trennung auf jeden Unterhalt“

ist deshalb rechtlich problematisch und darf nicht mit einem zulässigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt verwechselt werden.

Kann der Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen werden?

Grundsätzlich ja.

Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen und ihn insbesondere ganz oder teilweise in ihre Vermögensregelung einbeziehen, ausschließen oder bestimmte Ausgleichsansprüche einem späteren Ausgleich vorbehalten.

Ein vollständiger Ausschluss sollte jedoch nicht ohne Prüfung der tatsächlichen Altersvorsorge beider Ehegatten erfolgen.

Das gilt besonders, wenn ein Ehegatte

  • wegen Kinderbetreuung nicht oder weniger arbeitet,
  • seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Familie reduziert,
  • deutlich geringere Altersvorsorge aufbaut,
  • oder wirtschaftlich wesentlich schwächer gestellt ist.

Das Versorgungsausgleichsgesetz schreibt ausdrücklich vor, dass entsprechende Vereinbarungen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten müssen.

Vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung muss eine entsprechende Vereinbarung grundsätzlich notariell beurkundet werden.

Kann eine Immobilie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung übertragen werden?

Ja.

Eine gemeinsame Immobilie kann beispielsweise vollständig auf einen Ehegatten übertragen werden.

Dabei sollten jedoch mehrere Fragen gleichzeitig geklärt werden:

  • Verkehrswert der Immobilie
  • bestehende Grundschulden
  • offene Darlehen
  • Ausgleichszahlung
  • Zugewinnausgleich
  • Freistellung von Kreditverbindlichkeiten
  • Zustimmung der finanzierenden Bank
  • Besitzübergang
  • laufende Kosten.

Für einen Vertrag, durch den sich jemand zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück verpflichtet, schreibt § 311b BGB grundsätzlich notarielle Beurkundung vor.

Besonders wichtig ist außerdem: Die Übertragung des Eigentumsanteils und die Entlassung aus einem gemeinsamen Darlehen sind zwei unterschiedliche Vorgänge. Eine Vereinbarung zwischen Ehegatten allein verpflichtet die Bank nicht automatisch, einen Darlehensnehmer aus der Haftung zu entlassen.

Kann geregelt werden, wer in der Ehewohnung bleibt?

Ja.

Ehegatten können sich grundsätzlich darüber verständigen, wer nach der Trennung die bisherige Ehewohnung weiter nutzt.

Eine solche Vereinbarung kann insbesondere Streit über eine gerichtliche Wohnungszuweisung vermeiden.

Während der Trennungszeit enthält § 1361b BGB besondere Regelungen über die Ehewohnung. Für die Zeit anlässlich der Scheidung gelten zusätzlich die Regelungen des § 1568a BGB.

Bei einer Mietwohnung sollte zusätzlich geprüft werden, ob und wie das Mietverhältnis rechtlich auf einen Ehegatten übergehen beziehungsweise fortgesetzt werden soll.

Können Haushaltsgegenstände geregelt werden?

Ja.

Ehegatten können einvernehmlich festlegen, wer bestimmte Möbel, Haushaltsgeräte und sonstige Haushaltsgegenstände erhält.

Dadurch kann eine spätere gerichtliche Auseinandersetzung häufig vermieden werden.

Für Haushaltsgegenstände enthält § 1568b BGB außerdem besondere gesetzliche Regelungen für den Fall der Scheidung.

Können gemeinsame Darlehen geregelt werden?

Ehegatten können untereinander vereinbaren, wer bestimmte Darlehensraten künftig tragen oder wer den anderen intern von Verbindlichkeiten freistellen soll.

Eine solche Vereinbarung verändert aber nicht automatisch das Vertragsverhältnis gegenüber der Bank.

Haben beide Ehegatten einen Kreditvertrag unterschrieben, bleibt deshalb besonders wichtig zu prüfen, ob die finanzierende Bank einer Entlassung eines Ehegatten aus der persönlichen Haftung tatsächlich zustimmt.

Gerade bei der Übernahme einer gemeinsamen Immobilie sollten Eigentumsübertragung und Finanzierung deshalb niemals getrennt voneinander geplant werden.

Können Fragen zu Kindern in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?

Eltern können selbstverständlich versuchen, einvernehmliche Regelungen über ihre Kinder zu treffen.

Dazu können beispielsweise gehören:

  • Lebensmittelpunkt des Kindes,
  • praktische Betreuung,
  • Ferienregelungen,
  • Umgangszeiten,
  • Kosten bestimmter Freizeitaktivitäten,
  • organisatorische Fragen.

Solche Vereinbarungen unterscheiden sich aber wesentlich von rein vermögensrechtlichen Vereinbarungen.

Das Sorgerecht steht nicht vollständig zur freien vertraglichen Disposition der Eltern. Soll beispielsweise bei bisher gemeinsamem Sorgerecht die Alleinsorge auf einen Elternteil übertragen werden, ist hierfür unter den Voraussetzungen des § 1671 BGB eine Entscheidung des Familiengerichts erforderlich.

Auch beim Umgang ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz ausdrücklich ein eigenes Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil vorsieht. Das Familiengericht kann den Umgang im Streitfall näher regeln.

Kann auf Kindesunterhalt verzichtet werden?

Auf künftigen Kindesunterhalt kann grundsätzlich nicht wirksam verzichtet werden.

§ 1614 BGB bestimmt ausdrücklich, dass für die Zukunft auf Unterhalt nicht verzichtet werden kann.

Eltern können deshalb den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes nicht einfach dadurch beseitigen, dass sie untereinander vereinbaren:

„Keiner verlangt vom anderen Kindesunterhalt.“

Wie sich die tatsächliche Betreuung, ein Wechselmodell oder besondere Kosten auf die Unterhaltsberechnung auswirken, ist davon zu unterscheiden.

Kann man vertraglich vereinbaren, dass man sich später nicht scheiden lässt?

Nein.

Ein Ehevertrag kann die wirtschaftlichen Folgen einer Ehe und Scheidung gestalten, aber die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen einer Scheidung nicht beseitigen.

Auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung führt nicht selbst zur Scheidung.

Die Ehe wird durch gerichtliche Entscheidung geschieden. Im Scheidungsverfahren besteht grundsätzlich Anwaltszwang; für die bloße Zustimmung zur Scheidung enthält das Gesetz allerdings eine Ausnahme.

Braucht jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt für einen Ehevertrag?

Ein eigener Rechtsanwalt ist für die notarielle Wirksamkeit eines Ehevertrags nicht in jedem Fall zwingend vorgeschrieben.

Trotzdem können anwaltliche Beratung und notarielle Tätigkeit unterschiedliche Funktionen haben.

Der Notar hat gesetzlich nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

Ein Rechtsanwalt prüft dagegen die Vereinbarung aus Sicht des eigenen Mandanten und kann insbesondere beurteilen:

  • welche gesetzlichen Ansprüche ohne Vertrag bestünden,
  • worauf der Mandant durch die Vereinbarung verzichtet,
  • welche wirtschaftlichen Risiken bestehen,
  • welche Alternativen möglich sind,
  • und welche Änderungen aus Sicht des Mandanten sinnvoll erscheinen.

Gerade bei erheblichen Vermögenswerten oder deutlich unterschiedlichen Interessen kann eine solche individuelle Prüfung wichtig sein.

Reicht ein Mustervertrag aus dem Internet?

Bei einem Ehevertrag oder einer umfassenden Scheidungsfolgenvereinbarung ist davon regelmäßig abzuraten.

Schon kleine Unterschiede in der Lebenssituation können erhebliche rechtliche Auswirkungen haben.

Beispielsweise unterscheiden sich die Interessenlage und notwendige Vertragsgestaltung erheblich bei:

  • Doppelverdienerehe ohne Kinder,
  • Ehe mit geplantem Kinderwunsch,
  • Unternehmerehe,
  • Ehe mit Immobilienbesitz,
  • großem ererbten Vermögen,
  • deutlichem Einkommensgefälle,
  • Patchworkfamilie,
  • internationalem Bezug.

Ein Muster kann diese individuellen Wechselwirkungen nicht zuverlässig berücksichtigen.

Ist ein notarieller Ehevertrag automatisch immer wirksam?

Nein.

Die notarielle Beurkundung erfüllt zwar die gesetzlich vorgeschriebene Form. Sie bedeutet aber nicht, dass jede denkbare Vertragsgestaltung später unangreifbar wäre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Eheverträge einer Wirksamkeitskontrolle und einer späteren Ausübungskontrolle unterliegen. Von besonderer Bedeutung kann sein, ob zentrale Scheidungsfolgen in einer Weise ausgeschlossen wurden, die bei einer Gesamtbetrachtung zu einer nicht hinnehmbaren einseitigen Lastenverteilung führt. Der BGH hat diese Grundsätze auch in jüngerer Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle bei Unternehmerehen fortgeführt.

Das bedeutet nicht, dass unterschiedliche oder für einen Ehegatten wirtschaftlich ungünstige Regelungen automatisch unwirksam wären.

Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der konkreten Vertragsgestaltung und der Umstände.

Typischer Irrtum: „Wenn beide unterschrieben haben, ist alles endgültig“

Eine Unterschrift allein beantwortet weder die Frage nach der erforderlichen Form noch nach der materiellen Wirksamkeit einer Vereinbarung.

Bei familienrechtlichen Verträgen können insbesondere folgende Fragen entscheidend sein:

  • War notarielle Beurkundung erforderlich?
  • Wurde die richtige Form eingehalten?
  • Ist ein gesetzlicher Verzicht überhaupt zulässig?
  • Wurde Versorgungsausgleich wirksam geregelt?
  • Werden Rechte gemeinsamer Kinder berührt?
  • Liegt eine unangemessen einseitige Vertragsgestaltung vor?
  • Haben sich die Lebensverhältnisse später fundamental anders entwickelt?

Gerade deshalb sollte nicht erst dann rechtlicher Rat eingeholt werden, wenn Jahre später über die Wirksamkeit einer Klausel gestritten wird.

Wann ist ein Ehevertrag für Unternehmer und Selbstständige sinnvoll?

Bei Unternehmern und Selbstständigen besteht häufig ein besonderes Interesse daran, das betriebliche Vermögen von einer späteren familienrechtlichen Auseinandersetzung möglichst klar abzugrenzen.

Ein Unternehmen kann einen erheblichen Wert darstellen, ohne dass entsprechende liquide Mittel vorhanden sind.

Ein hoher Zugewinnausgleichsanspruch kann deshalb wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen haben.

Mögliche Gestaltungen können beispielsweise sein:

  • Herausnahme eines Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich,
  • besondere Bewertungsregelungen,
  • Begrenzung bestimmter Ausgleichsansprüche,
  • modifizierte Zugewinngemeinschaft,
  • abgestimmte Regelungen zu Versorgungsausgleich und Unterhalt.

Dabei sollte allerdings nicht lediglich die wirtschaftliche Absicherung des Unternehmens betrachtet werden. Auch die Interessen des anderen Ehegatten und mögliche familiäre Nachteile müssen in eine tragfähige Gesamtlösung einbezogen werden.

Ist ein Ehevertrag sinnvoll, wenn eine Immobilie vorhanden ist?

Das kann sinnvoll sein.

Besonders relevant sind Immobilien, wenn

  • ein Ehegatte bereits vor der Ehe Eigentümer war,
  • Eltern einem Ehegatten eine Immobilie übertragen,
  • eine Immobilie während der Ehe gemeinsam gekauft wird,
  • erhebliche Darlehen bestehen,
  • ein Familienunternehmen mit Grundstücken verbunden ist,
  • oder eine Immobilie später einem Ehegatten allein verbleiben soll.

Dabei sollten Eigentumsverhältnisse und Zugewinnausgleich nicht miteinander verwechselt werden.

Ein Ehevertrag kann beispielsweise beeinflussen, ob und in welchem Umfang die Wertentwicklung einer Immobilie bei einer späteren Vermögensauseinandersetzung berücksichtigt werden soll.

Kann ein Ehevertrag nachträglich geändert werden?

Ja.

Ehegatten können ihre vertraglichen Regelungen grundsätzlich später anpassen, wenn sich ihre Lebensumstände verändern.

Das kann beispielsweise sinnvoll werden durch:

  • Geburt von Kindern,
  • Aufgabe oder Reduzierung einer Erwerbstätigkeit,
  • Unternehmensgründung,
  • Erwerb einer Immobilie,
  • größere Erbschaft,
  • gesundheitliche Veränderungen,
  • erhebliche Veränderungen der Einkommensverhältnisse.

Eine Vereinbarung, die bei Eheschließung ausgewogen erschien, kann nach zwanzig Jahren Familienleben eine völlig andere wirtschaftliche Bedeutung haben.

Deshalb kann es sinnvoll sein, bestehende Eheverträge bei wesentlichen Veränderungen überprüfen zu lassen.

Wann sollte eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen werden?

Eine solche Vereinbarung kann grundsätzlich sinnvoll sein, sobald die wesentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend geklärt sind.

Zu früh sollte allerdings nichts endgültig geregelt werden, wenn beispielsweise noch unklar ist:

  • wie hoch Einkommen tatsächlich sind,
  • welches Vermögen vorhanden ist,
  • welcher Zugewinnausgleich besteht,
  • wie hoch Rentenanwartschaften sind,
  • welchen Wert eine Immobilie hat,
  • wie hoch Restdarlehen sind,
  • oder welche Unterhaltsansprüche bestehen.

Eine Vereinbarung ist nur so gut wie die Informationen, auf denen sie beruht.

Deshalb sollte vor einem umfassenden Verzicht oder einer Abfindung regelmäßig zunächst geklärt werden, welche Ansprüche überhaupt bestehen.

Praxisbeispiel: Gemeinsames Haus und Zugewinnausgleich

Die Ehegatten besitzen gemeinsam ein Haus. Nach der Trennung möchte ein Ehegatte mit den Kindern dort wohnen bleiben und die Immobilie übernehmen.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung könnte beispielsweise miteinander abstimmen:

  • Übertragung des Miteigentumsanteils,
  • Höhe der Ausgleichszahlung,
  • Übernahme der Finanzierung,
  • Entlassung des anderen Ehegatten aus dem Darlehen durch die Bank,
  • Zugewinnausgleich,
  • Haushaltsgegenstände,
  • gegebenenfalls nachehelichen Unterhalt.

Würde lediglich vereinbart, dass „das Haus an einen Ehegatten geht“, blieben zahlreiche wirtschaftlich entscheidende Fragen offen.

Gerade derartige Fälle zeigen, warum eine Scheidungsfolgenvereinbarung als Gesamtregelung gedacht werden sollte.

Welche Vorteile kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung haben?

Eine sorgfältig ausgearbeitete Vereinbarung kann insbesondere:

  • langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden,
  • Kostenrisiken reduzieren,
  • wirtschaftliche Planungssicherheit schaffen,
  • Immobilienlösungen ermöglichen,
  • klare Zahlungsmodalitäten festlegen,
  • Versorgungsausgleich und Vermögen aufeinander abstimmen,
  • und bestehende Konflikte auf konkrete Regelungspunkte begrenzen.

Voraussetzung ist allerdings, dass beide Ehegatten ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend kennen und die Tragweite der Vereinbarung verstehen.

Welche Unterlagen werden für einen Ehevertrag benötigt?

Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von der geplanten Regelung ab.

Hilfreich können insbesondere sein:

  • Übersicht über vorhandenes Vermögen
  • Konto- und Depotauszüge
  • Immobilienunterlagen
  • Grundbuchauszüge
  • Darlehensunterlagen
  • Unternehmensbewertungen oder Jahresabschlüsse
  • Gesellschaftsverträge
  • Unterlagen zu Erbschaften und Schenkungen
  • Renteninformationen
  • Unterlagen zu Betriebsrenten
  • private Altersvorsorgeverträge
  • bestehende Verträge oder frühere notarielle Vereinbarungen.

Je genauer die wirtschaftliche Ausgangslage erfasst wird, desto gezielter kann eine vertragliche Regelung gestaltet werden.

Welche Unterlagen sind für eine Scheidungsfolgenvereinbarung wichtig?

Nach einer Trennung sollten zusätzlich insbesondere folgende Informationen zusammengestellt werden:

  • aktuelles Einkommen beider Ehegatten
  • Vermögensaufstellungen
  • Anfangsvermögen
  • aktuelles Immobilienvermögen
  • Darlehensstände
  • Versorgungsauskünfte
  • mögliche Unterhaltsberechnungen
  • bereits vorhandene Eheverträge
  • Informationen über gemeinsame Kinder
  • geplante Wohnsituation
  • bereits getroffene Vereinbarungen.

Besonders wichtig ist, nicht voreilig auf Ansprüche zu verzichten, deren wirtschaftliche Höhe noch gar nicht bekannt ist.

Häufige Fragen zu Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung

Kann man einen Ehevertrag auch nach der Hochzeit schließen?

Ja. Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse auch während bestehender Ehe durch Ehevertrag verändern.

Muss ein Ehevertrag immer zum Notar?

Ja. Ein Ehevertrag muss gemäß § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile notariell beurkundet werden.

Ist jede Scheidungsfolgenvereinbarung notariell zu beurkunden?

Nicht zwangsläufig jede denkbare Einzelvereinbarung. Bei umfassenden Scheidungsfolgenvereinbarungen sind jedoch häufig Regelungen enthalten, für die gesetzlich notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Deshalb muss die Form anhand des konkreten Inhalts geprüft werden.

Kann ich im Ehevertrag auf Zugewinnausgleich verzichten?

Die güterrechtlichen Verhältnisse können grundsätzlich ehevertraglich gestaltet werden. Wird der gesetzliche Güterstand vollständig ausgeschlossen oder aufgehoben, kann nach § 1414 BGB Gütertrennung eintreten, sofern sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt.

Kann ich auf nachehelichen Unterhalt verzichten?

Grundsätzlich können Ehegatten Vereinbarungen über den Unterhalt nach der Scheidung treffen. Ob ein vollständiger Verzicht im konkreten Vertrag wirksam und sinnvoll ist, muss anhand der gesamten Umstände geprüft werden.

Kann ich auf Trennungsunterhalt verzichten?

Auf künftigen Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nicht wirksam verzichtet werden.

Können wir den Versorgungsausgleich ausschließen?

Grundsätzlich ja. Das Versorgungsausgleichsgesetz ermöglicht entsprechende Vereinbarungen. Sie müssen jedoch insbesondere die gesetzlichen Formvorschriften erfüllen und einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

Können wir eine gemeinsame Immobilie in der Vereinbarung übertragen?

Ja. Für die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks oder Miteigentumsanteils ist grundsätzlich notarielle Beurkundung erforderlich.

Kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung den Scheidungstermin ersparen?

Nein. Die Vereinbarung regelt die Scheidungsfolgen, ersetzt aber nicht die gerichtliche Scheidung.

Sie kann allerdings dazu beitragen, dass weniger streitige Folgesachen im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen.

Brauchen beide Ehegatten für die Scheidung einen eigenen Anwalt?

Für den Scheidungsantrag besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Der andere Ehegatte benötigt für die bloße Zustimmung zur Scheidung hingegen nicht zwingend einen eigenen Anwalt. Sobald er selbst anwaltspflichtige Anträge stellen möchte, gilt dies nicht mehr.

Prüft der Notar automatisch, ob der Vertrag für mich wirtschaftlich günstig ist?

Der Notar vertritt nicht einseitig die Interessen eines Beteiligten, sondern hat die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen. Wer eine ausschließlich an den eigenen Interessen ausgerichtete Prüfung des Vertrags möchte, sollte deshalb eine eigene anwaltliche Beratung in Betracht ziehen.

Kann ein Ehevertrag später unwirksam sein?

Die notarielle Beurkundung schließt eine spätere gerichtliche Kontrolle nicht aus. Insbesondere bei erheblich einseitigen Regelungen kann eine Wirksamkeits- oder Ausübungskontrolle relevant werden.

Fachanwältin für Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung in Alsfeld

Ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann erhebliche finanzielle Auswirkungen für viele Jahre haben.

Dabei müssen häufig mehrere Rechtsbereiche gleichzeitig berücksichtigt werden:

  • Zugewinnausgleich
  • Unterhalt
  • Versorgungsausgleich
  • Immobilien
  • Darlehen
  • Vermögensübertragungen
  • Haushaltsgegenstände
  • und gegebenenfalls Regelungen im Zusammenhang mit gemeinsamen Kindern.

Rechtsanwältin Brigitte Merle, Fachanwältin für Familienrecht, berät Sie bei der Entwicklung und Prüfung einer individuellen Vereinbarung und begleitet die rechtliche Abstimmung bis zu einer gegebenenfalls erforderlichen notariellen Beurkundung oder gerichtlichen Protokollierung.

Beratung zu Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung in Alsfeld

Eine vertragliche Regelung sollte nicht erst dann geprüft werden, wenn ein Konflikt bereits vollständig eskaliert ist.

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