Zugewinnausgleich in Alsfeld – Vermögen bei Trennung und Scheidung

Bei einer Trennung oder Scheidung stellt sich häufig die Frage, was mit dem während der Ehe aufgebauten Vermögen geschieht. Immobilien, Ersparnisse, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen oder auch Schulden können dabei erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.

Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird das Vermögen durch die Eheschließung nicht automatisch gemeinschaftlich. Jeder Ehegatte bleibt grundsätzlich Eigentümer seines eigenen Vermögens. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft kann jedoch ein Anspruch auf Zugewinnausgleich entstehen.

Rechtsanwältin Brigitte Merle berät und vertritt Sie in Alsfeld bei allen Fragen zum Zugewinnausgleich – von der Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens über Auskunftsansprüche und Immobilienbewertungen bis zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen.

Zugewinnausgleich – das Wichtigste in Kürze

  • Ohne abweichenden Ehevertrag leben Ehegatten grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
  • Das Vermögen der Ehegatten wird dadurch nicht automatisch gemeinsames Vermögen.
  • Für jeden Ehegatten wird getrennt ermittelt, welchen Zugewinn er während der Ehe erzielt hat.
  • Zugewinn ist grundsätzlich die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen.
  • Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt als der andere, steht dem anderen grundsätzlich die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung zu.
  • Auch Schulden werden bei der Berechnung berücksichtigt.
  • Erbschaften und bestimmte Schenkungen während der Ehe werden grundsätzlich dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.
  • Wertsteigerungen solchen Vermögens können dagegen beim Zugewinnausgleich eine Rolle spielen.
  • Bei einer Scheidung ist für das Endvermögen grundsätzlich nicht der Tag der Trennung, sondern die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich.
  • Bereits ab der Trennung können Auskunftsansprüche über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt bestehen.
  • Vermögensverschiebungen oder Vermögensminderungen können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung korrigiert werden.

Rechtsanwältin Brigitte Merle – Fachanwältin für Familienrecht in Alsfeld

Ihre Ansprechpartnerin beim Zugewinnausgleich
Rechtsanwältin Brigitte Merle
Fachanwältin für Familienrecht · Mediatorin

Langjährige Beratung und Vertretung bei Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzungen, Immobilien, Erbschaften und weiteren wirtschaftlichen Folgen von Trennung und Scheidung.

 

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich soll die während einer Ehe eingetretene Vermögensentwicklung zwischen Ehegatten nach den gesetzlichen Regeln ausgleichen.

Hierfür wird zunächst bei jedem Ehegatten festgestellt, wie hoch sein Vermögen zu Beginn des Güterstands war und welches Vermögen am maßgeblichen Endstichtag vorhanden ist.

Aus der Differenz ergibt sich der jeweilige Zugewinn. Anschließend werden die Zugewinne beider Ehegatten miteinander verglichen.

Hat beispielsweise ein Ehegatte einen Zugewinn von 100.000 Euro erzielt und der andere einen Zugewinn von 40.000 Euro, beträgt die Differenz 60.000 Euro. Die Hälfte dieser Differenz – also 30.000 Euro – bildet in diesem vereinfachten Beispiel die Ausgleichsforderung.

In der Praxis kann die Berechnung erheblich komplizierter sein, insbesondere wenn Immobilien, Unternehmen, Erbschaften, Schenkungen, größere Verbindlichkeiten oder Vermögensverschiebungen zu berücksichtigen sind.

Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand für Ehegatten, die keine andere güterrechtliche Regelung durch Ehevertrag getroffen haben.

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass mit der Eheschließung automatisch sämtliches Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Das ist nicht der Fall.

Jeder Ehegatte behält grundsätzlich sein eigenes Vermögen. Auch Vermögensgegenstände, die während der Ehe erworben werden, gehören grundsätzlich demjenigen Ehegatten, der sie erwirbt.

Erst wenn der Güterstand beendet wird, erfolgt gegebenenfalls ein rechnerischer Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns.

Werden bei einer Scheidung alle Vermögenswerte halbiert?

Nein. Der Zugewinnausgleich bedeutet nicht, dass sämtliche Vermögensgegenstände zwischen den Ehegatten hälftig aufgeteilt werden.

Besitzt beispielsweise ein Ehegatte allein ein Grundstück oder ein Wertpapierdepot, wird der andere Ehegatte durch den Zugewinnausgleich nicht automatisch Miteigentümer.

Stattdessen wird grundsätzlich der Wert des Vermögens bei der Berechnung berücksichtigt. Ergibt sich anschließend ein Zugewinnausgleichsanspruch, handelt es sich grundsätzlich um eine Geldforderung.

Davon zu unterscheiden sind Vermögensgegenstände, die den Ehegatten bereits gemeinsam gehören, beispielsweise eine im Miteigentum stehende Immobilie. Hier müssen zusätzlich die Eigentumsverhältnisse und die weitere Verwendung der Immobilie geklärt werden.

Wann entsteht ein Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich wird insbesondere relevant, wenn eine Ehe geschieden und damit der gesetzliche Güterstand beendet wird.

Allein die Trennung führt grundsätzlich noch nicht dazu, dass sofort eine Zugewinnausgleichsforderung entsteht.

Die Trennung ist dennoch von großer Bedeutung. Ab diesem Zeitpunkt können insbesondere Auskunftsansprüche über das vorhandene Vermögen bestehen. Außerdem kann der Vermögensstand am Trennungstag später wichtig werden, wenn sich das Vermögen eines Ehegatten bis zum maßgeblichen Endstichtag erheblich vermindert.

Unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen kann bereits vor der Scheidung eine vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft beziehungsweise ein vorzeitiger Zugewinnausgleich verlangt werden.

Wie wird der Zugewinn berechnet?

Die Grundberechnung erfolgt für jeden Ehegatten getrennt:

Endvermögen minus Anfangsvermögen = Zugewinn

Danach werden die Zugewinne beider Ehegatten verglichen.

Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn kann grundsätzlich die Hälfte des Betrags verlangen, um den der Zugewinn des anderen Ehegatten seinen eigenen Zugewinn übersteigt.

Die einfache Formel täuscht allerdings darüber hinweg, dass die Feststellung des Anfangs- und Endvermögens sowie die Bewertung einzelner Vermögenspositionen in der Praxis umfangreich sein kann.

Was gehört zum Anfangsvermögen?

Anfangsvermögen ist grundsätzlich das Vermögen, das einem Ehegatten beim Eintritt in den Güterstand nach Abzug seiner Verbindlichkeiten gehört.

Bei Ehegatten, die von Beginn ihrer Ehe an im gesetzlichen Güterstand leben, ist damit regelmäßig die Vermögenslage bei der Eheschließung maßgeblich.

Zum Anfangsvermögen können beispielsweise gehören:

  • Bank- und Sparguthaben
  • Wertpapiere
  • Immobilien
  • Fahrzeuge
  • Unternehmensbeteiligungen
  • Forderungen
  • sonstige Vermögensrechte

Auch vorhandene Verbindlichkeiten müssen berücksichtigt werden.

Können auch Schulden zum Anfangsvermögen gehören?

Ja. Seit der gesetzlichen Neuregelung können Verbindlichkeiten auch über die Höhe des vorhandenen positiven Vermögens hinaus berücksichtigt werden.

Ein Ehegatte kann deshalb mit einem negativen Anfangsvermögen in die Ehe starten.

Wird beispielsweise ein erheblicher Schuldenstand während der Ehe abgebaut, kann bereits diese Schuldentilgung zu einem Zugewinn führen, obwohl am Ende möglicherweise nur ein vergleichsweise geringes positives Vermögen vorhanden ist.

Was gehört zum Endvermögen?

Endvermögen ist grundsätzlich das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug seiner Verbindlichkeiten am maßgeblichen Endstichtag gehört.

Zu berücksichtigen können unter anderem sein:

  • Bankguthaben und Bargeld
  • Wertpapierdepots
  • Immobilien und Grundstücke
  • Lebensversicherungen und andere vermögensbildende Versicherungen
  • Unternehmens- und Gesellschaftsbeteiligungen
  • Fahrzeuge und sonstige wertvolle Gegenstände
  • Forderungen gegenüber Dritten
  • steuerliche Ansprüche oder Verbindlichkeiten, soweit sie vermögensrechtlich relevant sind
  • Darlehens- und sonstige Schulden

Entscheidend ist stets die konkrete Vermögenssituation im Einzelfall.

Welcher Stichtag gilt für das Endvermögen bei einer Scheidung?

Ein besonders wichtiger Punkt ist der maßgebliche Stichtag.

Bei einer Scheidung wird für die Berechnung des Zugewinns grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags abgestellt. Praktisch ist dies regelmäßig die Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.

Der Tag der Trennung ist deshalb grundsätzlich nicht zugleich der Endstichtag für den Zugewinnausgleich.

Zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags können Monate oder sogar Jahre liegen. Vermögensentwicklungen in diesem Zeitraum können daher für den Zugewinnausgleich von erheblicher Bedeutung sein.

Warum ist der Vermögensstand bei der Trennung trotzdem wichtig?

Obwohl der Trennungstag grundsätzlich nicht der Endstichtag des Zugewinnausgleichs ist, hat er eine wichtige Kontrollfunktion.

Getrennt lebende Ehegatten können voneinander Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen.

Ist das spätere Endvermögen eines Ehegatten deutlich geringer als das Vermögen, das zum Trennungszeitpunkt angegeben wurde, kann dies insbesondere bei der Frage Bedeutung gewinnen, ob Vermögenswerte in einer für den Zugewinnausgleich relevanten Weise vermindert worden sind.

Deshalb sollte der Vermögensbestand zum Trennungszeitpunkt möglichst frühzeitig und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Wie werden Erbschaften beim Zugewinnausgleich behandelt?

Erbschaften während der Ehe werden beim Zugewinnausgleich besonders behandelt.

Vermögen, das ein Ehegatte während des Güterstands von Todes wegen erwirbt, wird grundsätzlich dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dadurch soll verhindert werden, dass allein der Wert einer während der Ehe erhaltenen Erbschaft als gemeinsam erwirtschafteter Zugewinn behandelt wird.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Erbschaft für den Zugewinnausgleich immer vollständig ohne Bedeutung bleibt.

Steigt beispielsweise der Wert einer geerbten Immobilie während der Ehe erheblich, kann die während des maßgeblichen Zeitraums eingetretene Wertentwicklung den Zugewinn beeinflussen.

Gerade bei Grundstücken und Immobilien ist deshalb eine sorgfältige Bewertung erforderlich.

Wie werden Schenkungen während der Ehe behandelt?

Auch Vermögen, das ein Ehegatte während des Güterstands durch Schenkung erhält, kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden.

Auch hier muss zwischen dem ursprünglichen Erwerb und einer späteren Vermögensentwicklung unterschieden werden.

Bei größeren Schenkungen, Grundstücksübertragungen oder Zuwendungen innerhalb der Familie sollte deshalb genau geprüft werden, wann und unter welchen rechtlichen Bedingungen der Vermögensgegenstand übertragen wurde.

Wie werden Immobilien beim Zugewinnausgleich berücksichtigt?

Immobilien gehören zu den häufigsten und wirtschaftlich bedeutendsten Streitpunkten beim Zugewinnausgleich.

Maßgeblich können insbesondere sein:

  • Eigentumsverhältnisse
  • Erwerbszeitpunkt
  • Immobilienwert beim Eintritt in den Güterstand
  • Immobilienwert am maßgeblichen Endstichtag
  • vorhandene Darlehen
  • während der Ehe erfolgte Tilgungen
  • Erbschaften oder Schenkungen im Zusammenhang mit der Immobilie
  • wertsteigernde Investitionen

Gehört eine Immobilie nur einem Ehegatten, bleibt dieser grundsätzlich Eigentümer. Der Immobilienwert kann jedoch in seine Zugewinnberechnung einfließen.

Sind beide Ehegatten Miteigentümer, muss zusätzlich geklärt werden, wie mit dem gemeinsamen Eigentum nach der Trennung oder Scheidung verfahren werden soll.

Muss eine Immobilie für den Zugewinnausgleich verkauft werden?

Nicht automatisch.

Ein Zugewinnausgleichsanspruch ist grundsätzlich auf Zahlung von Geld gerichtet. Daraus folgt nicht unmittelbar, dass eine Immobilie verkauft werden muss.

In der Praxis kann ein hoher Zugewinnausgleichsanspruch jedoch zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen, wenn ein wesentlicher Teil des Vermögens in einer Immobilie gebunden ist.

Dann können unterschiedliche Lösungen geprüft werden, beispielsweise Finanzierung, Übertragung von Vermögenswerten im Rahmen einer Vereinbarung oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Stundung.

Wie werden Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen berücksichtigt?

Ist ein Ehegatte Unternehmer, Gesellschafter oder an einem Unternehmen beteiligt, kann die Bewertung besonders anspruchsvoll sein.

Entscheidend ist nicht lediglich der nominelle Anteil, sondern der wirtschaftliche Wert der Beteiligung zum jeweils maßgeblichen Bewertungszeitpunkt.

Je nach Unternehmensstruktur können dabei unterschiedliche Bewertungsmethoden und umfangreiche betriebswirtschaftliche Unterlagen erforderlich sein.

Gerade bei Unternehmen sollte frühzeitig geprüft werden, welche Informationen benötigt werden und ob eine sachverständige Bewertung erforderlich ist.

Können Vermögenswerte vor der Scheidung einfach verschenkt oder ausgegeben werden?

Ein Ehegatte kann einen Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht ohne Weiteres dadurch vermeiden, dass er vor dem maßgeblichen Endstichtag Vermögen beiseiteschafft oder gezielt vermindert.

Das Gesetz sieht für bestimmte Vermögensminderungen Korrekturen vor.

Dem Endvermögen können insbesondere Beträge wieder hinzugerechnet werden, wenn Vermögen unter den gesetzlichen Voraussetzungen

  • ohne entsprechende Verpflichtung unentgeltlich weggegeben,
  • verschwendet oder
  • in der Absicht vermindert wurde, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Ob eine solche Hinzurechnung tatsächlich möglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Was passiert bei unerklärlichen Vermögensverlusten nach der Trennung?

Gerade deshalb ist die Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt wichtig.

Ist das spätere Endvermögen geringer als das zum Zeitpunkt der Trennung angegebene Vermögen, sieht das Gesetz besondere Darlegungs- und Beweisregeln vor.

Ein Ehegatte kann daher nicht stets darauf vertrauen, dass ein zwischen Trennung und Scheidungsverfahren eingetretener erheblicher Vermögensverlust ohne weitere Erklärung bei der Berechnung akzeptiert wird.

Welche Auskünfte kann ich zum Zugewinnausgleich verlangen?

Für einen zuverlässigen Zugewinnausgleich müssen beide Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse offenlegen.

Das Gesetz ermöglicht insbesondere Auskunft über

  • das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung,
  • das für die Berechnung des Anfangsvermögens maßgebliche Vermögen und
  • das für die Berechnung des Endvermögens maßgebliche Vermögen.

Auf Anforderung sind grundsätzlich auch Belege vorzulegen.

Je nach Vermögensstruktur können beispielsweise Kontoauszüge, Depotauszüge, Darlehensunterlagen, Grundbuchunterlagen, Steuerunterlagen oder Unterlagen über Unternehmensbeteiligungen erforderlich sein.

Was kann ich tun, wenn mein Ehegatte Vermögen verschweigt?

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Vermögenswerte nicht vollständig angegeben werden, sollte zunächst geprüft werden, ob die erteilte Auskunft vollständig und nachvollziehbar ist.

Der gesetzliche Auskunftsanspruch beschränkt sich nicht zwangsläufig auf eine bloße Angabe einer Gesamtsumme. Je nach Situation können ein geordnetes Vermögensverzeichnis, Belege und eine Wertermittlung verlangt werden.

Werden Auskünfte nicht freiwillig erteilt, können entsprechende Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Wie werden Vermögensgegenstände bewertet?

Für die Zugewinnberechnung kommt es nicht nur darauf an, welche Vermögenswerte vorhanden sind, sondern auch auf ihren Wert zum jeweiligen gesetzlichen Bewertungszeitpunkt.

Bei Bankguthaben oder börsennotierten Wertpapieren ist dies häufig vergleichsweise einfach.

Schwieriger kann die Bewertung insbesondere sein bei

  • Grundstücken und Immobilien,
  • Unternehmen und Gesellschaftsanteilen,
  • freiberuflichen Praxen,
  • wertvollen Sammlungen oder Kunstgegenständen,
  • bestimmten Versicherungen und sonstigen Vermögensrechten.

Sind sich die Ehegatten über den Wert nicht einig, kann eine sachverständige Bewertung erforderlich werden.

Kann der Zugewinnausgleich schon vor der Scheidung verlangt werden?

Unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen ist ein vorzeitiger Zugewinnausgleich beziehungsweise eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft möglich.

Ein wichtiger gesetzlicher Fall liegt vor, wenn die Ehegatten bereits seit mindestens drei Jahren getrennt leben.

Darüber hinaus sieht das Gesetz weitere Fallgestaltungen vor, insbesondere wenn die spätere Ausgleichsforderung durch bestimmte Vermögenshandlungen ernsthaft gefährdet wird oder gesetzliche Informationspflichten beharrlich nicht erfüllt werden.

Ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden.

Können Ehegatten den Zugewinnausgleich selbst regeln?

Ja. Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vereinbarung gestalten.

Sie können beispielsweise den gesetzlichen Güterstand modifizieren, bestimmte Vermögenswerte besonders behandeln oder unter entsprechenden Voraussetzungen Gütertrennung vereinbaren.

Dabei sind jedoch gesetzliche Formvorschriften zu beachten. Ein Ehevertrag bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung.

Auch Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich im Zusammenhang mit einem laufenden Scheidungsverfahren können besonderen Formanforderungen unterliegen.

Eine rechtliche Prüfung vor Abschluss einer solchen Vereinbarung ist deshalb regelmäßig sinnvoll.

Was ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft?

Ehegatten müssen sich nicht zwingend zwischen unveränderter Zugewinngemeinschaft und vollständiger Gütertrennung entscheiden.

In einem Ehevertrag können sie die gesetzlichen Regeln des Zugewinnausgleichs innerhalb der rechtlichen Grenzen an ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen.

Dies kann beispielsweise bei Unternehmern, Selbstständigen, größeren Immobilienvermögen oder erheblichem Familienvermögen sinnvoll sein.

Wie eine solche Regelung ausgestaltet werden sollte, hängt jedoch stark vom Einzelfall ab.

Kann ein Zugewinnausgleichsanspruch gestundet werden?

Unter den Voraussetzungen des § 1382 BGB kann das Familiengericht auf Antrag eine Ausgleichsforderung stunden, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde.

Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich auch mögliche nachhaltige Verschlechterungen der Wohn- oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder. Eine gestundete Forderung ist grundsätzlich zu verzinsen.

Die Voraussetzungen einer Stundung müssen im konkreten Einzelfall geprüft werden.

Kann der Zugewinnausgleich wegen grober Unbilligkeit verweigert werden?

Das Gesetz kennt außergewöhnliche Fälle, in denen der ausgleichspflichtige Ehegatte die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern kann, soweit der Zugewinnausgleich grob unbillig wäre.

Dabei handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahme. Nicht jeder eheliche Konflikt und nicht jedes als ungerecht empfundene Verhalten reicht hierfür aus.

Ob eine solche Ausnahme vorliegt, erfordert regelmäßig eine genaue rechtliche Prüfung.

Gehört der Zugewinnausgleich automatisch zum Scheidungsverfahren?

Nein. Der Zugewinnausgleich wird nicht in jedem Scheidungsverfahren automatisch vom Familiengericht berechnet.

Soll der Zugewinnausgleich im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren gerichtlich entschieden werden, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

In vielen Fällen ist es sinnvoll, zunächst Auskunft über die Vermögensverhältnisse einzuholen und zu prüfen, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Ausgleichsforderung besteht.

Wie lange dauert ein Verfahren über den Zugewinnausgleich?

Das hängt stark von den Vermögensverhältnissen und vom Streit der Beteiligten ab.

Sind die Vermögenswerte überschaubar, die Unterlagen vollständig und die Bewertungen unstreitig, kann eine Klärung vergleichsweise zügig möglich sein.

Bei Immobilien, Unternehmen, umfangreichen Geldanlagen, streitigen Anfangsvermögen oder ungeklärten Vermögensverschiebungen kann die Auseinandersetzung deutlich aufwendiger werden.

Eine vollständige und frühzeitige Zusammenstellung der Unterlagen kann das Verfahren erheblich erleichtern.

Welche Unterlagen sind für den Zugewinnausgleich wichtig?

Hilfreich sind insbesondere Unterlagen über die Vermögenssituation bei Eheschließung, Trennung und dem späteren maßgeblichen Endstichtag.

Dazu können gehören:

  • Konto- und Depotauszüge
  • Sparbücher
  • Darlehensverträge und Saldenbestätigungen
  • Grundbuchauszüge
  • Kaufverträge über Immobilien
  • Unterlagen über Erbschaften und Schenkungen
  • Gesellschaftsverträge und Unternehmensunterlagen
  • Versicherungsunterlagen
  • Steuerbescheide und Steuererklärungen
  • Nachweise über größere Vermögensübertragungen
  • vorhandene Eheverträge oder notarielle Vereinbarungen

Je früher diese Unterlagen gesichert werden, desto leichter lässt sich die Vermögensentwicklung später nachvollziehen.

Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich

Bekommt bei einer Scheidung jeder automatisch die Hälfte des Vermögens?

Nein. Jeder Ehegatte bleibt grundsätzlich Eigentümer seines eigenen Vermögens. Ausgeglichen wird grundsätzlich der Unterschied zwischen den während des Güterstands erzielten Zugewinnen.

Ist das Vermögen, das ich vor der Ehe hatte, geschützt?

Das bei Eintritt in den Güterstand vorhandene Vermögen wird grundsätzlich als Anfangsvermögen berücksichtigt. Für die Berechnung sind jedoch eine korrekte Erfassung und Bewertung entscheidend.

Muss ich eine Erbschaft mit meinem Ehegatten teilen?

Eine während der Ehe erhaltene Erbschaft wird grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet. Wertentwicklungen des geerbten Vermögens können jedoch für den Zugewinnausgleich relevant werden.

Werden Schulden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt?

Ja. Verbindlichkeiten werden grundsätzlich sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen berücksichtigt. Auch der Abbau von Schulden während der Ehe kann deshalb den Zugewinn beeinflussen.

Ist der Trennungstag der Stichtag für den Zugewinnausgleich?

Grundsätzlich nein. Bei Scheidung ist für die Berechnung regelmäßig die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich. Der Vermögensstand zum Trennungstag hat dennoch eine wichtige Bedeutung für Auskunft und Kontrolle späterer Vermögensveränderungen.

Kann mein Ehegatte nach der Trennung sein Vermögen einfach verschenken?

Nicht jede Vermögensverfügung führt automatisch zu einer Korrektur. Bestimmte unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendungen oder gezielte Benachteiligungshandlungen können jedoch nach den gesetzlichen Voraussetzungen dem Endvermögen hinzugerechnet werden.

Muss ein Haus wegen des Zugewinnausgleichs verkauft werden?

Nein. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist grundsätzlich eine Geldforderung. Ob eine Immobilie dennoch verkauft oder anderweitig verwertet werden muss, hängt von den Eigentumsverhältnissen, der Finanzierung und der wirtschaftlichen Situation ab.

Kann ich schon während der Trennung Auskunft über das Vermögen verlangen?

Ja. Getrennt lebende Ehegatten können nach § 1379 BGB grundsätzlich Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen.

Kann der Zugewinnausgleich außergerichtlich geregelt werden?

Ja. Viele vermögensrechtliche Fragen können einvernehmlich geregelt werden. Dabei müssen allerdings insbesondere die gesetzlichen Formvorschriften berücksichtigt werden.

Fachanwältin für Zugewinnausgleich in Alsfeld

Der Zugewinnausgleich gehört zu den wirtschaftlich besonders bedeutsamen Bereichen des Familienrechts. Fehler bei der Ermittlung des Anfangsvermögens, bei der Bewertung von Immobilien oder Unternehmen oder bei der Behandlung von Erbschaften und Schenkungen können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Rechtsanwältin Brigitte Merle, Fachanwältin für Familienrecht, berät Sie bei der Prüfung und Durchsetzung von Zugewinnausgleichsansprüchen ebenso wie bei der Abwehr unberechtigter Forderungen.

Dabei werden nicht nur die rechnerischen Ergebnisse betrachtet, sondern auch die Zusammenhänge mit Trennung, Scheidung, Immobilien, Unterhalt und möglichen Vereinbarungen zwischen den Ehegatten.

Beratung zum Zugewinnausgleich in Alsfeld

Wenn Sie sich getrennt haben, eine Scheidung bevorsteht oder Fragen zur Aufteilung des während der Ehe entstandenen Vermögens bestehen, sollten die Vermögensverhältnisse möglichst frühzeitig geklärt werden.

Wir prüfen insbesondere:

  • Anfangs- und Endvermögen
  • Auskunfts- und Belegansprüche
  • Erbschaften und Schenkungen
  • Immobilien und Darlehen
  • Unternehmensbeteiligungen
  • Schulden und Vermögensverschiebungen
  • mögliche Zugewinnausgleichsforderungen
  • außergerichtliche Vereinbarungen
  • gerichtliche Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen

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Bitte jetzt zunächst wieder nur diesen vollständigen Text einfügen. Die H2/H3-Struktur sollte beim Einfügen genauso übernommen werden wie bei unseren letzten Familienrechtsseiten.