Eine Trennung oder Scheidung verändert häufig auch die finanzielle Situation beider Ehegatten erheblich. Besonders dann, wenn während der Ehe unterschiedlich hohe Einkommen erzielt wurden, ein Ehegatte wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder beruflich zurückgetreten ist oder die Rollen innerhalb der Ehe unterschiedlich verteilt waren, stellt sich schnell die Frage nach Ehegattenunterhalt.
Rechtsanwältin Brigitte Merle, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin, berät Sie in Alsfeld bei Fragen zum Trennungsunterhalt und zum Unterhalt nach der Scheidung.
Dabei ist eine wichtige Unterscheidung zu beachten: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind rechtlich zwei unterschiedliche Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
Ehegattenunterhalt – das Wichtigste in Kürze
-
Während des Getrenntlebens kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen.
-
Nach der Scheidung gilt grundsätzlich der Grundsatz der Eigenverantwortung.
-
Nachehelicher Unterhalt wird deshalb nicht automatisch allein wegen eines Einkommensunterschieds geschuldet.
-
Für nachehelichen Unterhalt muss grundsätzlich einer der gesetzlich vorgesehenen Unterhaltstatbestände vorliegen.
-
Dazu gehören insbesondere Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt sowie bestimmte Ausbildungs- und Billigkeitsfälle.
-
Höhe und Dauer eines Unterhaltsanspruchs hängen von der konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Situation ab.
-
Nachehelicher Unterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden.
-
Für eine Unterhaltsberechnung müssen regelmäßig die Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft werden.
-
Auf künftigen Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden.
-
Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt sind möglich; vor Rechtskraft der Scheidung gelten dafür besondere Formvorschriften.
Ihre Ansprechpartnerin beim Ehegattenunterhalt
Rechtsanwältin Brigitte Merle
Fachanwältin für Familienrecht · Mediatorin
Langjährige Beratung und Vertretung bei Trennungsunterhalt, nachehelichem Unterhalt, Scheidung und weiteren familienrechtlichen Fragen.
Was ist der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt?
Der Begriff Ehegattenunterhalt umfasst unterschiedliche Unterhaltsansprüche.
Während die Ehe noch besteht und die Ehegatten getrennt leben, kommt Trennungsunterhalt in Betracht.
Mit Rechtskraft der Scheidung endet diese Phase. Ob danach weiterhin Unterhalt verlangt werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt.
Ein während der Trennung bestehender Unterhaltsanspruch wird daher nicht automatisch nach der Scheidung unverändert fortgeführt.
Gerade deshalb sollte vor Abschluss des Scheidungsverfahrens geprüft werden, ob und auf welcher gesetzlichen Grundlage nach der Scheidung noch ein Unterhaltsanspruch bestehen kann.
Wann besteht Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Leben Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte vom anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen.
Maßgeblich sind dabei insbesondere
-
die bisherigen Lebensverhältnisse,
-
die Einkommensverhältnisse,
-
die Vermögensverhältnisse und
-
die persönliche Situation beider Ehegatten.
Typischerweise wird Trennungsunterhalt relevant, wenn ein Ehegatte deutlich geringere eigene Einkünfte erzielt als der andere und seinen angemessenen Unterhaltsbedarf nicht vollständig selbst decken kann.
Ob tatsächlich ein Anspruch besteht und in welcher Höhe, lässt sich jedoch nicht allein aus dem Unterschied zweier Nettogehälter ableiten.
Muss ich während der Trennung sofort wieder voll arbeiten?
Nicht zwingend.
Für die Trennungszeit enthält das Gesetz eine besondere Regelung zur Erwerbstätigkeit eines bislang nicht erwerbstätigen Ehegatten.
Ob von ihm erwartet werden kann, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, hängt insbesondere ab von
-
seinen persönlichen Verhältnissen,
-
einer früheren Erwerbstätigkeit,
-
der Dauer der Ehe und
-
den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten.
Auch die Betreuung gemeinsamer Kinder und andere Umstände des Einzelfalls können für die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten von Bedeutung sein.
Die Anforderungen während der Trennungszeit dürfen deshalb nicht ohne Weiteres mit den Anforderungen nach einer rechtskräftigen Scheidung gleichgesetzt werden.
Wie wird Trennungsunterhalt berechnet?
Eine verlässliche Unterhaltsberechnung setzt zunächst voraus, dass die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte beider Ehegatten ermittelt werden.
Dabei ist das unterhaltsrechtliche Einkommen nicht immer mit dem auf einer Gehaltsabrechnung ausgewiesenen monatlichen Nettolohn identisch.
Je nach Einzelfall können beispielsweise relevant sein:
-
laufendes Arbeitseinkommen,
-
Sonderzahlungen,
-
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit,
-
Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen,
-
bestimmte geldwerte Vorteile,
-
berücksichtigungsfähige Belastungen und
-
gegebenenfalls weitere wirtschaftliche Vorteile oder Verpflichtungen.
Erst wenn das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermittelt ist, kann geprüft werden, ob eine Einkommensdifferenz besteht und welcher Unterhalt daraus folgen kann.
Eine pauschale Berechnung anhand eines einzelnen Monatsgehalts ist deshalb häufig nicht ausreichend.
Muss mein Ehepartner Auskunft über Einkommen und Vermögen geben?
Für eine Unterhaltsberechnung müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt sein.
Beim Trennungsunterhalt bestehen deshalb gesetzliche Möglichkeiten, Auskunft über Einkünfte und Vermögen sowie entsprechende Belege zu verlangen.
Typischerweise können hierzu beispielsweise gehören:
-
Gehaltsabrechnungen,
-
Steuerbescheide,
-
Steuererklärungen,
-
Unterlagen über selbstständige Einkünfte,
-
Nachweise über weitere Einkünfte und
-
gegebenenfalls weitere wirtschaftliche Unterlagen.
Welche Auskünfte und Belege im konkreten Fall benötigt werden, hängt von der jeweiligen Einkommensstruktur ab.
Auch nach einer Scheidung bestehen zwischen geschiedenen Ehegatten gesetzliche Auskunftspflichten, soweit Unterhaltsansprüche zu prüfen sind.
Wie lange wird Trennungsunterhalt gezahlt?
Trennungsunterhalt betrifft die Zeit des Getrenntlebens, solange die Ehe noch besteht.
Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Das bedeutet allerdings nicht zwingend, dass damit jede Unterhaltszahlung endet.
Ab diesem Zeitpunkt muss vielmehr neu geprüft werden, ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften besteht.
Diese Unterscheidung ist praktisch sehr wichtig: Ein Ehegatte kann während der Trennung unterhaltsberechtigt sein, nach der Scheidung aber keinen oder einen geringeren Unterhaltsanspruch mehr haben.
Was gilt für den Unterhalt nach der Scheidung?
Nach der Scheidung gilt ein anderer Ausgangspunkt als während der Trennung:
Grundsätzlich ist jeder geschiedene Ehegatte dafür verantwortlich, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.
Das Gesetz bezeichnet dies als Grundsatz der Eigenverantwortung.
Kann ein geschiedener Ehegatte seinen Unterhalt nicht selbst sicherstellen, besteht nicht allein deshalb automatisch ein Anspruch gegen den früheren Ehepartner.
Es muss vielmehr geprüft werden, ob einer der gesetzlich vorgesehenen Unterhaltstatbestände erfüllt ist.
Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder
Ein besonders wichtiger Fall des nachehelichen Unterhalts ist die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes.
Ein geschiedener Ehegatte kann wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.
Der Anspruch kann darüber hinaus verlängert werden.
Dabei berücksichtigt das Gesetz insbesondere
-
die Belange des Kindes,
-
bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung,
-
die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während der Ehe und
-
die Dauer der Ehe.
Es gibt deshalb keine allgemeine Regel, wonach ab dem dritten Geburtstag eines Kindes zwingend sofort eine Vollzeittätigkeit aufgenommen werden muss.
Die weitere Erwerbsobliegenheit muss anhand der konkreten Betreuungs- und Familiensituation beurteilt werden.
Nachehelicher Unterhalt wegen Alters
Auch das Alter kann einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründen.
Entscheidend ist nicht allein das Erreichen einer bestimmten festen Altersgrenze.
Das Gesetz knüpft vielmehr daran an, ob von dem geschiedenen Ehegatten aufgrund seines Alters zu einem gesetzlich maßgeblichen Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit noch erwartet werden kann.
Dabei kommt es auf die konkrete Situation des Einzelfalls an.
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Ein geschiedener Ehegatte kann auch dann Anspruch auf Unterhalt haben, wenn von ihm wegen
-
Krankheit,
-
anderer Gebrechen oder
-
einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Auch hierbei kommt es auf die gesetzlichen Einsatzzeitpunkte und die individuellen gesundheitlichen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit an.
Nicht jede Erkrankung führt automatisch zu einem Unterhaltsanspruch. Entscheidend ist insbesondere, ob und in welchem Umfang die Erkrankung die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit beeinträchtigt.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Kann ein geschiedener Ehegatte trotz angemessener Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit finden, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit in Betracht kommen.
Dabei spielt insbesondere eine Rolle, welche Erwerbstätigkeit dem geschiedenen Ehegatten nach Ausbildung, Fähigkeiten, früherer Tätigkeit, Alter, Gesundheitszustand und den ehelichen Lebensverhältnissen zugemutet werden kann.
Die bloße Tatsache, dass momentan kein Arbeitsplatz vorhanden ist, führt daher nicht in jedem Fall automatisch zu einem dauerhaften Unterhaltsanspruch.
Was ist Aufstockungsunterhalt?
Auch wenn ein geschiedener Ehegatte arbeitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen noch ein Unterhaltsanspruch bestehen.
Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht aus, um den nach den gesetzlichen Vorschriften maßgeblichen Unterhalt vollständig zu decken, kann ein sogenannter Aufstockungsunterhalt in Betracht kommen.
Das bedeutet:
Nachehelicher Unterhalt setzt nicht zwingend vollständige Erwerbslosigkeit voraus.
Auch bei eigenem Einkommen kann deshalb geprüft werden müssen, ob noch ein ergänzender Unterhaltsanspruch besteht.
Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein geschiedener Ehegatte auch wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt verlangen.
Dies kann insbesondere dann relevant werden, wenn wegen der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen wurde.
Auch Fortbildung oder Umschulung können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden, wenn dadurch Nachteile ausgeglichen werden sollen, die durch die Ehe entstanden sind.
Dabei gelten gesetzliche Anforderungen an die zeitliche Aufnahme und Durchführung der Ausbildung.
Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Das Gesetz sieht außerdem einen Auffangtatbestand für besondere Ausnahmefälle vor.
Danach kann nachehelicher Unterhalt auch dann in Betracht kommen, wenn aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Interessen beider Ehegatten grob unbillig wäre.
Diese Vorschrift ist für besondere Ausnahmefälle bestimmt und ersetzt nicht die Prüfung der übrigen gesetzlichen Unterhaltstatbestände.
Wie hoch ist nachehelicher Unterhalt?
Auch beim nachehelichen Unterhalt gibt es keinen einheitlichen Betrag, der für alle geschiedenen Ehegatten gilt.
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Für die konkrete Berechnung müssen insbesondere die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte und die wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen Bedarf ganz oder teilweise aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen decken kann.
Auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt den tatsächlich durchsetzbaren Unterhaltsanspruch.
Muss eigenes Einkommen berücksichtigt werden?
Ja.
Nachehelicher Unterhalt setzt grundsätzlich Bedürftigkeit voraus.
Ein geschiedener Ehegatte kann daher keinen Unterhalt verlangen, soweit er sich aus eigenen Einkünften und gegebenenfalls seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
Hat der Berechtigte eigene Einkünfte, können diese einen möglichen Unterhaltsanspruch entsprechend reduzieren.
Welche Einkünfte und Vermögenswerte in welchem Umfang berücksichtigt werden, muss im Einzelfall geprüft werden.
Was bedeutet Leistungsfähigkeit?
Nicht nur die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist entscheidend.
Auch der andere geschiedene Ehegatte muss wirtschaftlich in der Lage sein, Unterhalt zu zahlen.
Kann der Unterhaltspflichtige nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen den vollen Unterhalt nicht leisten, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden, kann sich der Umfang der Unterhaltspflicht reduzieren.
Bei mehreren Unterhaltsberechtigten kann zusätzlich die gesetzliche Rangfolge eine wichtige Rolle spielen.
Haben Kinder Vorrang vor Ehegattenunterhalt?
Sind mehrere Personen unterhaltsberechtigt und reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um sämtliche Ansprüche vollständig zu erfüllen, sieht das Gesetz eine Rangfolge vor.
Minderjährige Kinder und bestimmte privilegierte volljährige Kinder stehen dabei grundsätzlich im ersten Rang.
Unterhaltsansprüche von Ehegatten und geschiedenen Ehegatten können je nach konkreter Situation nachrangig sein.
Gerade wenn Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt gleichzeitig geschuldet werden könnten, darf deshalb nicht lediglich jeder Anspruch isoliert berechnet werden.
Kann nachehelicher Unterhalt zeitlich begrenzt werden?
Ja.
Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht nicht zwangsläufig unbegrenzt.
Das Gesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen sowohl eine Herabsetzung als auch eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts.
Bei dieser Prüfung spielen insbesondere ehebedingte Nachteile eine wichtige Rolle.
Solche Nachteile können sich beispielsweise daraus ergeben, dass ein Ehegatte wegen
-
der Betreuung gemeinsamer Kinder,
-
der Haushaltsführung oder
-
der während der Ehe gewählten Aufgabenverteilung
seine eigenen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt hat.
Auch die Dauer der Ehe ist bei der gesetzlichen Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Ob eine Befristung oder Herabsetzung möglich ist, kann deshalb nicht allein anhand der Anzahl der Ehejahre entschieden werden.
Was sind ehebedingte Nachteile?
Bei der Frage nach einer Begrenzung nachehelichen Unterhalts ist häufig entscheidend, ob ein Ehegatte infolge der Ehe wirtschaftliche Nachteile erlitten hat.
Ein solcher Nachteil kann beispielsweise entstehen, wenn wegen
-
der Betreuung gemeinsamer Kinder,
-
langjähriger Haushaltsführung,
-
einer Reduzierung der Erwerbstätigkeit oder
-
eines vollständigen beruflichen Ausstiegs
die eigene berufliche Entwicklung beeinträchtigt wurde.
Entscheidend ist, welche wirtschaftliche Situation ohne die ehebedingte Rollenverteilung voraussichtlich bestanden hätte und welche Situation tatsächlich besteht.
Diese Prüfung kann insbesondere bei langen Ehen und langjähriger Kinderbetreuung von erheblicher Bedeutung sein.
Kann Ehegattenunterhalt wegen Fehlverhaltens entfallen?
In besonderen Ausnahmefällen kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn seine Inanspruchnahme grob unbillig wäre.
Das Gesetz nennt hierfür verschiedene Fallgruppen.
Dazu gehören unter anderem bestimmte Fälle
-
einer kurzen Ehe,
-
einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft,
-
schwerwiegender Straftaten gegen den Unterhaltspflichtigen,
-
mutwillig herbeigeführter Bedürftigkeit oder
-
besonders schwerwiegenden Fehlverhaltens.
Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift. Ob ihre Voraussetzungen erfüllt sind, muss sorgfältig anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden.
Was bedeutet eine neue Partnerschaft für den Unterhalt?
Eine neue Beziehung beendet einen nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht automatisch.
Das Gesetz nennt jedoch eine verfestigte Lebensgemeinschaft ausdrücklich als einen möglichen Grund dafür, einen Unterhaltsanspruch wegen grober Unbilligkeit zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen.
Ob tatsächlich eine verfestigte Lebensgemeinschaft besteht, lässt sich nicht allein anhand eines einzelnen Merkmals beurteilen.
Deshalb sollte auch hier die konkrete Lebenssituation geprüft werden.
Kann Ehegattenunterhalt rückwirkend verlangt werden?
Unterhaltsansprüche sollten möglichst frühzeitig geltend gemacht werden.
Auch für Ehegattenunterhalt gelten gesetzliche Grenzen für Forderungen, die erst nachträglich für bereits vergangene Zeiträume erhoben werden.
Bei nachehelichem Unterhalt kann Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden.
Deshalb sollte ein möglicher Unterhaltsanspruch nicht über längere Zeit ungeklärt bleiben.
Wer Unterhalt verlangt, sollte frühzeitig prüfen lassen, welche Schritte zur Sicherung möglicher Ansprüche erforderlich sind.
Kann auf Trennungsunterhalt verzichtet werden?
Auf künftigen Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden.
Ehegatten können daher nicht wirksam vereinbaren, dass ein Ehegatte für die Zukunft unabhängig von seiner tatsächlichen Situation keinerlei Trennungsunterhalt beanspruchen darf.
Auch Vereinbarungen, die wirtschaftlich auf eine Umgehung dieses gesetzlichen Verbots hinauslaufen, müssen besonders sorgfältig geprüft werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt möglich wären.
Regelungen über die konkrete Berechnung und praktische Abwicklung von Unterhaltszahlungen können möglich sein, dürfen aber nicht zu einem unzulässigen Verzicht auf den gesetzlichen Anspruch führen.
Können wir den Unterhalt nach der Scheidung vertraglich regeln?
Ja.
Für den nachehelichen Unterhalt können Ehegatten Vereinbarungen treffen.
Dabei können beispielsweise Regelungen über
-
die Höhe,
-
die Dauer,
-
Voraussetzungen einer Anpassung oder
-
unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Verzicht
vereinbart werden.
Für solche Vereinbarungen bestehen jedoch besondere gesetzliche Formvorschriften.
Wird eine Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung getroffen, bedarf sie grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch eine gerichtliche Protokollierung die erforderliche Form ersetzen.
Gerade bei weitreichenden oder langfristigen Unterhaltsvereinbarungen sollte deshalb vor einer Unterschrift eine unabhängige rechtliche Prüfung erfolgen.
Wann sollte Ehegattenunterhalt geregelt werden?
Unterhaltsfragen sollten möglichst nicht erst kurz vor dem Scheidungstermin geklärt werden.
Eine frühzeitige Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn
-
erhebliche Einkommensunterschiede bestehen,
-
ein Ehegatte während der Ehe nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet hat,
-
gemeinsame Kinder betreut werden,
-
eine längere Ehe bestanden hat,
-
gesundheitliche Einschränkungen vorliegen,
-
eine selbstständige Tätigkeit oder komplexe Einkommensstruktur besteht,
-
Vermögenseinkünfte vorhanden sind oder
-
eine Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung geplant ist.
Eine frühe Berechnung schafft Klarheit darüber, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und welche wirtschaftlichen Folgen bei einer späteren Scheidung zu erwarten sind.
Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt
Hat jeder Ehegatte nach einer Trennung Anspruch auf Unterhalt?
Nein.
Ob Trennungsunterhalt besteht und in welcher Höhe, hängt insbesondere von den Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten ab.
Ein Einkommensunterschied allein ermöglicht noch keine verlässliche Aussage über die konkrete Höhe eines Anspruchs.
Ist Trennungsunterhalt dasselbe wie nachehelicher Unterhalt?
Nein.
Trennungsunterhalt betrifft die Zeit des Getrenntlebens vor der rechtskräftigen Scheidung.
Nach der Scheidung gelten andere gesetzliche Voraussetzungen. Dann gilt grundsätzlich Eigenverantwortung und es muss geprüft werden, ob ein gesetzlicher Grund für nachehelichen Unterhalt vorliegt.
Endet Trennungsunterhalt automatisch mit der Scheidung?
Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Ob danach weiterhin Unterhalt gezahlt werden muss, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt und muss gesondert geprüft werden.
Muss ich nach einer Scheidung immer selbst für meinen Unterhalt sorgen?
Grundsätzlich ja.
Das Gesetz stellt nach der Scheidung die Eigenverantwortung in den Vordergrund.
Kann ein Ehegatte seinen Unterhalt jedoch aus einem gesetzlich anerkannten Grund nicht selbst sicherstellen, kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.
Wie lange gibt es Unterhalt wegen Kinderbetreuung?
Wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes kann ein geschiedener Ehegatte grundsätzlich für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.
Der Anspruch kann darüber hinaus verlängert werden, wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien der Billigkeit entspricht. Dabei spielen insbesondere Kindesbelange, Betreuungsmöglichkeiten und die während der Ehe praktizierte Aufgabenverteilung eine Rolle.
Gibt es nach langer Ehe automatisch lebenslangen Unterhalt?
Nein.
Allein die Dauer einer Ehe führt nicht automatisch zu einem lebenslangen Unterhaltsanspruch.
Die Ehedauer kann allerdings bei der Prüfung von Herabsetzung und Befristung eine wichtige Rolle spielen. Besonders relevant ist, ob durch die Ehe Nachteile bei der Möglichkeit entstanden sind, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Kann nachehelicher Unterhalt befristet werden?
Ja.
Das Gesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, einen nachehelichen Unterhaltsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich zu begrenzen oder herabzusetzen.
Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere mögliche ehebedingte Nachteile, die Ehedauer und gegebenenfalls die Belange gemeinsamer Kinder.
Kann ich auf Trennungsunterhalt verzichten?
Auf künftigen Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden.
Bei Vereinbarungen während der Trennungszeit muss deshalb sorgfältig darauf geachtet werden, dass sie nicht wirtschaftlich auf einen unzulässigen Verzicht hinauslaufen.
Kann nachehelicher Unterhalt vertraglich geregelt werden?
Ja.
Ehegatten können Vereinbarungen über den Unterhalt nach der Scheidung treffen. Wird eine solche Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen, besteht grundsätzlich ein gesetzliches Formerfordernis.
Muss mein Ex-Partner seine Einkünfte offenlegen?
Soweit dies für die Prüfung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist, bestehen gesetzliche Auskunftspflichten über Einkünfte und Vermögen.
Welche Unterlagen konkret vorzulegen sind, hängt von der jeweiligen Einkommens- und Vermögenssituation ab.
Fachanwältin für Ehegattenunterhalt in Alsfeld
Ehegattenunterhalt gehört zu den Bereichen des Familienrechts, bei denen eine pauschale Betrachtung häufig zu falschen Ergebnissen führt.
Rechtsanwältin Brigitte Merle, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin, berät und vertritt Sie in Alsfeld bei Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.
Wir prüfen dabei insbesondere
-
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
-
mögliche Unterhaltstatbestände,
-
Erwerbsobliegenheiten,
-
Kinderbetreuung,
-
ehebedingte Nachteile,
-
Möglichkeiten einer Befristung oder Herabsetzung und
-
bereits bestehende Unterhaltsvereinbarungen.
Dabei beraten wir sowohl Ehegatten, die Unterhalt geltend machen möchten, als auch Ehegatten, gegen die Unterhaltsforderungen erhoben werden.
Beratung zum Ehegattenunterhalt in Alsfeld
Sie möchten wissen, ob Ihnen Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt zusteht? Gegen Sie wird Unterhalt geltend gemacht oder Sie möchten vor einer Scheidung wissen, mit welchen finanziellen Folgen Sie rechnen müssen?
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit Rechtsanwältin Brigitte Merle, Fachanwältin für Familienrecht.
Wir prüfen Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation und klären mit Ihnen, ob ein Unterhaltsanspruch besteht, wie er berechnet werden kann und welche weiteren Schritte sinnvoll sind.

