Wenn Eltern sich trennen, gehört der Unterhalt für gemeinsame Kinder zu den wichtigsten finanziellen Fragen. Wie viel Kindesunterhalt muss gezahlt werden? Welches Einkommen wird berücksichtigt? Welche Rolle spielen Kindergeld, Betreuung und Alter des Kindes? Und was gilt, wenn das Kind volljährig wird?
Rechtsanwältin Brigitte Merle, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin, berät Sie in Alsfeld bei der Berechnung, Geltendmachung und Überprüfung von Kindesunterhalt.
Eine verlässliche Unterhaltsberechnung setzt voraus, dass die konkrete familiäre und wirtschaftliche Situation betrachtet wird. Tabellenwerte allein reichen hierfür nicht in jedem Fall aus.
Kindesunterhalt – das Wichtigste in Kürze
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Eltern sind ihren Kindern grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet.
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Bei minderjährigen Kindern erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung.
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Der andere Elternteil kann zum Barunterhalt verpflichtet sein.
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Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich insbesondere nach dem Einkommen, dem Alter des Kindes und der konkreten Betreuungssituation.
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Die Düsseldorfer Tabelle dient in der Praxis als wichtiges Hilfsmittel zur Berechnung des Kindesunterhalts.
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Das Kindergeld wird auf den Barbedarf angerechnet – bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte, bei volljährigen Kindern grundsätzlich vollständig.
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Mit dem 18. Geburtstag endet der Unterhaltsanspruch nicht automatisch.
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Bei volljährigen Kindern kann sich die Unterhaltspflicht auf beide Eltern verteilen.
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Unterhalt für die Vergangenheit kann grundsätzlich nicht unbegrenzt rückwirkend verlangt werden.
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Auf künftigen Kindesunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden.
Ihre Ansprechpartnerin beim Kindesunterhalt
Rechtsanwältin Brigitte Merle
Fachanwältin für Familienrecht · Mediatorin
Langjährige Beratung und Vertretung bei Kindesunterhalt, Trennung, Scheidung und weiteren familienrechtlichen Fragen.
Wer ist zum Kindesunterhalt verpflichtet?
Eltern und Kinder sind Verwandte in gerader Linie. Das Gesetz verpflichtet Verwandte in gerader Linie grundsätzlich dazu, einander Unterhalt zu gewähren.
Ob tatsächlich Unterhalt geschuldet wird, hängt jedoch nicht allein vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Das Kind muss unterhaltsbedürftig und der in Anspruch genommene Elternteil grundsätzlich leistungsfähig sein.
Bei minderjährigen Kindern gelten dabei besonders weitgehende Unterhaltspflichten.
Betreuungsunterhalt und Barunterhalt – wer leistet was?
Bei einem minderjährigen Kind, das überwiegend von einem Elternteil betreut wird, gilt grundsätzlich eine wichtige Aufteilung:
Der betreuende Elternteil erfüllt seine Verpflichtung zum Kindesunterhalt in der Regel durch Pflege und Erziehung.
Der andere Elternteil leistet den Unterhalt regelmäßig durch Geldzahlungen – den sogenannten Barunterhalt.
Das bedeutet nicht, dass die Betreuung eines Kindes wirtschaftlich weniger wert wäre als eine Geldzahlung. Das Gesetz stellt Pflege und Erziehung bei minderjährigen Kindern grundsätzlich als eigenen Beitrag zum Kindesunterhalt neben den Barunterhalt.
Wie die Unterhaltspflicht bei anderen Betreuungsmodellen zu beurteilen ist, muss anhand der tatsächlichen Betreuungssituation geprüft werden.
Wie wird die Höhe des Kindesunterhalts berechnet?
Die Höhe des Kindesunterhalts lässt sich nicht allein anhand eines einzigen Prozentsatzes bestimmen.
In der Praxis sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
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das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen,
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das Alter des Kindes,
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die Zahl weiterer Unterhaltsberechtigter,
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die konkrete Betreuungssituation,
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das Kindergeld,
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mögliche eigene Einkünfte des Kindes,
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besondere oder zusätzliche Bedarfe und
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die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Für die praktische Berechnung des Kindesunterhalts wird regelmäßig die Düsseldorfer Tabelle herangezogen.
Sie enthält nach Einkommensgruppen und Altersstufen gegliederte Bedarfsbeträge. Die Tabelle ist jedoch kein Gesetz. Sie ist ein in der familienrechtlichen Praxis allgemein anerkanntes Hilfsmittel zur Ermittlung eines angemessenen Kindesunterhalts.
Die konkrete Berechnung kann deshalb eine Prüfung erfordern, die über das bloße Ablesen eines Tabellenbetrags hinausgeht.
Düsseldorfer Tabelle 2026 – welche Altersstufen gibt es?
Bei minderjährigen Kindern unterscheidet das Gesetz drei Altersstufen:
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0 bis 5 Jahre
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6 bis 11 Jahre
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12 bis 17 Jahre
Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das für die nächste Altersstufe maßgebliche Lebensjahr vollendet.
Die Düsseldorfer Tabelle greift diese Altersstufen auf und kombiniert sie mit verschiedenen Einkommensgruppen.
Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?
Der gesetzliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt seit dem 1. Januar 2026 monatlich:
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486 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren,
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558 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren,
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653 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren.
Diese Beträge sind zunächst Bedarfsbeträge vor der Anrechnung des Kindergeldes.
Der tatsächlich zu zahlende Betrag kann daher niedriger sein. Zudem kann bei höherem Einkommen ein über dem Mindestunterhalt liegender Bedarf bestehen.
Die konkrete Höhe sollte deshalb immer anhand der aktuellen Verhältnisse berechnet werden.
Mindestunterhalt und Zahlbetrag – was ist der Unterschied?
Der Tabellen- oder Bedarfsbetrag ist nicht zwingend identisch mit dem Betrag, der tatsächlich monatlich überwiesen werden muss.
Das liegt insbesondere an der gesetzlichen Anrechnung des Kindergeldes.
Bei einem minderjährigen Kind wird das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs in der Regel zur Hälfte angerechnet, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt.
Der nach dieser Anrechnung verbleibende Betrag wird häufig als Zahlbetrag bezeichnet.
Bei volljährigen Kindern wird das auf das Kind entfallende Kindergeld grundsätzlich in voller Höhe zur Deckung des Barbedarfs verwendet.
Welches Einkommen wird beim Kindesunterhalt berücksichtigt?
Für die Unterhaltsberechnung kommt es nicht immer einfach auf den Betrag an, der auf der monatlichen Gehaltsabrechnung als Nettoentgelt ausgewiesen wird.
Ausgangspunkt sind die tatsächlichen Einkommensverhältnisse. Je nach Einzelfall können unterschiedliche Einkunftsarten und unterhaltsrechtlich anzuerkennende Abzüge zu berücksichtigen sein.
Bei Arbeitnehmern können beispielsweise regelmäßige und teilweise auch unregelmäßige Einkommensbestandteile relevant sein.
Bei Selbstständigen ist regelmäßig eine weitergehende Betrachtung der Einkommenssituation erforderlich.
Auch andere Einkünfte können unterhaltsrechtlich von Bedeutung sein.
Welche Positionen vom Einkommen abgezogen werden können und welches Einkommen letztlich für die Unterhaltsberechnung maßgeblich ist, muss anhand der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden.
Muss der andere Elternteil Auskunft über sein Einkommen geben?
Ja, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
Verwandte in gerader Linie sind gesetzlich verpflichtet, auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen.
Über die Höhe der Einkünfte können außerdem Belege verlangt werden, beispielsweise Arbeitgeberbescheinigungen.
Eine erneute Auskunft kann grundsätzlich nicht schon beliebig kurze Zeit später verlangt werden. Vor Ablauf von zwei Jahren setzt ein erneutes Auskunftsverlangen grundsätzlich voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben worden sind.
Gerade wenn der Kindesunterhalt erstmals berechnet oder nach längerer Zeit überprüft werden soll, ist eine vollständige Auskunft häufig der erste notwendige Schritt.
Was bedeutet Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt?
Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich nur, soweit der Verpflichtete leistungsfähig ist.
Das Gesetz schützt daher auch den eigenen angemessenen Unterhalt des Unterhaltspflichtigen.
Gegenüber minderjährigen Kindern bestehen allerdings besonders weitgehende Pflichten. Eltern müssen unter bestimmten Voraussetzungen alle verfügbaren Mittel zu ihrem eigenen und zum Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder gleichmäßig verwenden.
Diese gesteigerte Unterhaltspflicht gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden.
Ob und in welcher Höhe ein Elternteil tatsächlich leistungsfähig ist, muss anhand seiner gesamten wirtschaftlichen Situation beurteilt werden.
Was ist ein Mangelfall?
Reicht das verfügbare Einkommen eines Unterhaltspflichtigen nicht aus, um sämtliche Unterhaltsansprüche vollständig zu erfüllen, kann eine sogenannte Mangelsituation entstehen.
Dann kommt es darauf an, welche Unterhaltsberechtigten vorhanden sind und welchen gesetzlichen Rang ihre Ansprüche haben.
Minderjährige Kinder und die ihnen gesetzlich gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder stehen in der gesetzlichen Rangfolge an erster Stelle.
Eine Mangelfallberechnung sollte nicht durch eine einfache anteilige Kürzung einzelner Tabellenbeträge vorgenommen werden. Hier ist regelmäßig eine genaue unterhaltsrechtliche Berechnung erforderlich.
Was gilt beim Wechselmodell?
Betreuen Eltern ihr Kind nach der Trennung in erheblichem Umfang abwechselnd, kann die Berechnung des Kindesunterhalts deutlich komplizierter werden.
Bei einem paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Eltern die Betreuung im Wesentlichen zu gleichen Anteilen übernehmen, entfällt die Barunterhaltspflicht nicht allein wegen der Betreuung. Grundsätzlich sind vielmehr beide Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse am Barunterhalt beteiligt.
Für die Bedarfsermittlung sind insbesondere die Einkommensverhältnisse beider Eltern zu betrachten. Hinzukommen können Mehrkosten, die gerade durch das Wechselmodell entstehen.
Das Kindergeld ist ebenfalls in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen.
Nicht jedes erweiterte Umgangsmodell ist jedoch bereits ein paritätisches Wechselmodell. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Betreuung. Deshalb sollte gerade bei umfangreicher Betreuung durch beide Eltern eine individuelle Unterhaltsberechnung erfolgen.
Was passiert, wenn das Kind volljährig wird?
Der 18. Geburtstag beendet den Anspruch auf Kindesunterhalt nicht automatisch.
Mit Eintritt der Volljährigkeit verändert sich jedoch die Berechnung.
Die gesetzliche Regel, nach der ein betreuender Elternteil seine Unterhaltspflicht bei einem minderjährigen Kind regelmäßig durch Pflege und Erziehung erfüllt, gilt in dieser Form nicht mehr.
Bei einem volljährigen unterhaltsbedürftigen Kind haften grundsätzlich beide Eltern entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen anteilig für den Barunterhalt.
Auch das Kindergeld wird bei volljährigen Kindern grundsätzlich vollständig auf den Barbedarf angerechnet.
Deshalb sollte eine bestehende Unterhaltsberechnung mit Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich neu überprüft werden.
Müssen Eltern auch während Ausbildung oder Studium Unterhalt zahlen?
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes kann grundsätzlich auch nach Eintritt der Volljährigkeit fortbestehen.
Der gesetzlich geschuldete angemessene Unterhalt umfasst auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
Dazu kann – abhängig von der konkreten Ausbildungssituation – eine Berufsausbildung oder ein Studium gehören.
Volljährige Kinder sind allerdings nur unterhaltsberechtigt, soweit sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Eigene Einkünfte und die konkrete Ausbildungs- oder Studiensituation können deshalb für die Berechnung von Bedeutung sein.
Ob und in welchem Umfang nach Volljährigkeit Unterhalt geschuldet wird, sollte anhand des konkreten Ausbildungswegs und der wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden.
Was sind privilegierte volljährige Kinder?
Bestimmte volljährige Kinder werden beim Unterhaltsrecht minderjährigen Kindern in wichtigen Punkten gleichgestellt.
Das betrifft volljährige Kinder, die
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unverheiratet sind,
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das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
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im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und
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sich in allgemeiner Schulausbildung befinden.
Diese Kinder werden insbesondere hinsichtlich der gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern besonders geschützt und stehen zusammen mit minderjährigen Kindern im ersten Rang der gesetzlichen Unterhaltsrangfolge.
Ein Kind in einer Berufsausbildung oder einem Studium fällt nicht allein wegen seines Alters automatisch unter diese Privilegierung.
Wie wird der Unterhalt bei volljährigen Kindern auf die Eltern verteilt?
Bei einem unterhaltsbedürftigen volljährigen Kind können grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig sein.
Mehrere gleich nahe Verwandte haften nach dem Gesetz anteilig entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Deshalb müssen bei der Berechnung des Volljährigenunterhalts regelmäßig die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eltern betrachtet werden.
Dabei können außerdem eigene Einkünfte des Kindes sowie das Kindergeld zu berücksichtigen sein.
Eine bisher für ein minderjähriges Kind geltende Berechnung sollte daher nicht einfach unverändert fortgeführt werden.
Können eigene Einkünfte des Kindes den Unterhalt beeinflussen?
Ja.
Unterhaltsberechtigt ist grundsätzlich nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eigene Einkünfte eines Kindes können deshalb den Unterhaltsbedarf beeinflussen. Welche Einkünfte in welchem Umfang anzurechnen sind, hängt von der jeweiligen Situation ab.
Besonders relevant wird dies bei volljährigen Kindern, beispielsweise während einer Berufsausbildung.
Auch hierbei sollte nicht vorschnell allein mit dem Nettobetrag einer Ausbildungsvergütung gerechnet werden, sondern eine unterhaltsrechtliche Prüfung erfolgen.
Was gilt für besondere zusätzliche Kosten des Kindes?
Der laufende Kindesunterhalt soll grundsätzlich den gewöhnlichen Lebensbedarf des Kindes decken.
Daneben können besondere Kosten entstehen, die nicht ohne Weiteres mit dem laufenden Tabellenunterhalt abgegolten sind.
Das Gesetz kennt insbesondere den Sonderbedarf. Dabei handelt es sich um einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf.
Ob konkrete Aufwendungen zusätzlich zum laufenden Unterhalt verlangt werden können und wie solche Kosten zwischen den Eltern zu verteilen sind, hängt von Art und Höhe der Kosten sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
Auch regelmäßig anfallende zusätzliche Kosten können unterhaltsrechtlich gesondert zu prüfen sein.
Kann Kindesunterhalt rückwirkend verlangt werden?
Kindesunterhalt kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres für beliebig weit zurückliegende Zeiträume nachgefordert werden.
Für die Vergangenheit kann Unterhalt regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der Unterhaltspflichtige beispielsweise
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zum Zweck der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert wurde,
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in Verzug geraten ist oder
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der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wird der Unterhalt grundsätzlich ab dem Ersten des Monats geschuldet, in den das maßgebliche Ereignis fällt.
Für bestimmte Ausnahmefälle – insbesondere Sonderbedarf – gelten besondere Regeln.
Deshalb sollte ein Unterhaltsanspruch nicht unnötig lange ungeklärt bleiben.
Kann auf Kindesunterhalt verzichtet werden?
Auf Unterhalt für die Zukunft kann gesetzlich nicht verzichtet werden.
Eltern können daher nicht wirksam vereinbaren, dass ein Kind künftig keinerlei gesetzlichen Unterhaltsanspruch mehr haben soll.
Das ist besonders wichtig bei Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen. Vereinbarungen zwischen den Eltern dürfen die gesetzlichen Unterhaltsrechte des Kindes nicht einfach beseitigen.
Eine Regelung über die praktische Zahlung oder Berechnung des Unterhalts sollte deshalb rechtlich geprüft werden.
Was passiert, wenn sich Einkommen oder Betreuung ändern?
Unterhaltsberechnungen sind nicht für alle Zeiten unveränderlich.
Änderungen können beispielsweise eintreten durch
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einen Wechsel der Altersstufe des Kindes,
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erheblich verändertes Einkommen,
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Arbeitslosigkeit,
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Aufnahme oder Beendigung einer Ausbildung,
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Eintritt der Volljährigkeit,
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Veränderungen der Betreuung,
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einen Wechsel des Lebensmittelpunkts des Kindes oder
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weitere Unterhaltsverpflichtungen.
Besteht bereits ein Unterhaltstitel, sollte bei erheblichen Veränderungen nicht einfach eigenmächtig weniger oder mehr gezahlt werden.
Es sollte geprüft werden, ob und auf welchem Weg eine Anpassung erforderlich ist.
Was ist ein Unterhaltstitel?
Wird eine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt verbindlich tituliert, kann aus diesem Titel grundsätzlich vollstreckt werden, wenn der geschuldete Unterhalt nicht gezahlt wird.
Ein Unterhaltstitel schafft damit größere Rechtssicherheit als eine lediglich informelle Absprache zwischen den Eltern.
Besteht bereits ein Titel, obwohl sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwischen wesentlich geändert haben, sollte geprüft werden, ob eine Anpassung des titulierten Unterhalts erforderlich ist.
Insbesondere sollte ein bestehender Titel nicht deshalb ignoriert werden, weil eine eigene Neuberechnung zu einem anderen Ergebnis führt.
Was tun, wenn kein oder zu wenig Kindesunterhalt gezahlt wird?
Wird Kindesunterhalt nicht oder nicht vollständig gezahlt, sollte zunächst geklärt werden,
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ob bereits ein Unterhaltstitel besteht,
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wann der Unterhalt zuletzt berechnet wurde,
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welche Einkommensverhältnisse bestehen,
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ob Auskunft verlangt werden muss,
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welcher Unterhalt aktuell geschuldet sein kann und
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für welchen Zeitraum Rückstände geltend gemacht werden können.
Je früher die Situation geklärt wird, desto besser lassen sich mögliche Ansprüche sichern.
Besteht bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, kommen bei ausbleibender Zahlung auch Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht.
Was tun, wenn zu viel Kindesunterhalt verlangt wird?
Auch ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss nicht ungeprüft jede geforderte Summe akzeptieren.
Eine Unterhaltsforderung sollte insbesondere geprüft werden, wenn
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das zugrunde gelegte Einkommen nicht stimmt,
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berücksichtigungsfähige Belastungen außer Betracht geblieben sind,
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sich die Betreuung erheblich verändert hat,
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das Kind volljährig geworden ist,
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eigene Einkünfte des Kindes vorhanden sind,
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mehrere Unterhaltsberechtigte berücksichtigt werden müssen oder
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die Leistungsfähigkeit zweifelhaft ist.
Besteht bereits ein Unterhaltstitel, ist allerdings besondere Vorsicht geboten. Eine tatsächliche Veränderung führt nicht automatisch dazu, dass der titulierte Betrag ohne Weiteres nicht mehr geschuldet wird.
Häufige Fragen zum Kindesunterhalt
Wer muss nach einer Trennung Kindesunterhalt zahlen?
Lebt ein minderjähriges Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil kann zum Barunterhalt verpflichtet sein.
Welche Regelung bei umfangreicher wechselnder Betreuung gilt, muss anhand der konkreten Betreuungssituation geprüft werden.
Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche monatliche Mindestunterhalt für minderjährige Kinder 486 Euro in der ersten, 558 Euro in der zweiten und 653 Euro in der dritten Altersstufe.
Dabei handelt es sich um Bedarfsbeträge vor der gesetzlichen Anrechnung des Kindergeldes.
Ist die Düsseldorfer Tabelle ein Gesetz?
Nein.
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel zur Ermittlung des angemessenen Unterhalts. Sie wird in der familienrechtlichen Praxis für die Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen.
Wird das Kindergeld vom Kindesunterhalt abgezogen?
Das Kindergeld wird gesetzlich zur Deckung des Barbedarfs des Kindes verwendet.
Bei minderjährigen Kindern wird es bei der typischen Aufteilung zwischen Betreuung und Barunterhalt grundsätzlich zur Hälfte auf den Barbedarf angerechnet. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld grundsätzlich vollständig berücksichtigt.
Endet der Kindesunterhalt automatisch mit 18 Jahren?
Nein.
Mit der Volljährigkeit verändert sich jedoch die Berechnung erheblich. Grundsätzlich können dann beide Eltern entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen anteilig barunterhaltspflichtig sein.
Muss für ein studierendes Kind Unterhalt gezahlt werden?
Das kann der Fall sein.
Der angemessene Unterhalt umfasst grundsätzlich auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Ob und in welcher Höhe Unterhalt während eines Studiums geschuldet wird, hängt von der konkreten Ausbildungssituation, der Bedürftigkeit des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern ab.
Kann ich Kindesunterhalt für mehrere Jahre rückwirkend verlangen?
Grundsätzlich nicht ohne Weiteres.
Für Unterhalt in der Vergangenheit gelten besondere gesetzliche Voraussetzungen. Deshalb kann es wichtig sein, den Unterhaltspflichtigen frühzeitig zur Auskunft beziehungsweise Zahlung aufzufordern.
Kann ein Elternteil auf Kindesunterhalt verzichten?
Auf künftigen Unterhalt kann gesetzlich nicht wirksam verzichtet werden.
Eine Vereinbarung der Eltern kann deshalb die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Kindes für die Zukunft nicht einfach ausschließen.
Muss nach dem 18. Geburtstag neu gerechnet werden?
In aller Regel sollte die Unterhaltssituation neu geprüft werden.
Mit der Volljährigkeit können beide Eltern barunterhaltspflichtig werden, das Kindergeld wird grundsätzlich vollständig berücksichtigt und auch eigene Einkünfte des Kindes können eine größere Rolle spielen.
Fachanwältin für Kindesunterhalt in Alsfeld
Die Berechnung von Kindesunterhalt wirkt auf den ersten Blick häufig einfacher, als sie tatsächlich ist.
Rechtsanwältin Brigitte Merle, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin, berät und vertritt Sie in Alsfeld bei der Berechnung, Durchsetzung und Überprüfung von Kindesunterhalt.
Dabei prüfen wir nicht lediglich einen Tabellenwert, sondern die gesamte unterhaltsrechtliche Situation: Einkommen, Betreuung, Alter des Kindes, weitere Unterhaltspflichten, mögliche zusätzliche Bedarfe und gegebenenfalls bereits bestehende Unterhaltstitel.
Von unserer Kanzlei in Alsfeld aus beraten wir Mandantinnen und Mandanten aus dem Vogelsbergkreis und der Region.
Beratung zum Kindesunterhalt in Alsfeld
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