Ehewohnung und Hausrat bei Trennung und Scheidung in Alsfeld
Wer bleibt nach der Trennung in der bisherigen Wohnung? Muss ein Ehegatte sofort ausziehen? Wer bekommt Möbel, Waschmaschine oder Einbauküche? Und was gilt, wenn beide Ehegatten sich darüber nicht einigen können?
Bei einer Trennung entstehen häufig sehr schnell praktische Fragen rund um die Ehewohnung und den gemeinsamen Hausrat. Rechtlich muss dabei zwischen der Nutzung der Wohnung, den Eigentumsverhältnissen an einer Immobilie und der Verteilung der Haushaltsgegenstände unterschieden werden.
Rechtsanwältin Brigitte Merle berät und vertritt Sie in Alsfeld bei Streitigkeiten über die Ehewohnung und Haushaltsgegenstände – während der Trennung ebenso wie im Zusammenhang mit einer Scheidung.
Ehewohnung und Hausrat – das Wichtigste in Kürze
- Eine Trennung bedeutet nicht automatisch, dass einer der Ehegatten sofort aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss.
- Können sich die Ehegatten nicht einigen, kann unter gesetzlichen Voraussetzungen die Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen werden.
- Während der Trennungszeit richtet sich die Wohnungszuweisung insbesondere nach § 1361b BGB.
- Dabei können auch die Interessen der im Haushalt lebenden Kinder eine wichtige Rolle spielen.
- Bei Gewalt oder bestimmten ernsthaften Drohungen gelten besondere Schutzregelungen.
- Eine Wohnungszuweisung verändert grundsätzlich nicht automatisch die Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie.
- Wer nach der Trennung auszieht, verliert dadurch grundsätzlich nicht seinen Eigentumsanteil.
- Für das Nutzungsrecht ist jedoch die gesetzliche Sechsmonatsregel nach einem Auszug zu beachten.
- Bei gemeinsamem Hausrat beziehungsweise gemeinsamen Haushaltsgegenständen ist zunächst zwischen Eigentum und vorläufiger Nutzung zu unterscheiden.
- Während des Getrenntlebens bleiben die Eigentumsverhältnisse grundsätzlich unberührt.
- Anlässlich der Scheidung können gemeinsame Haushaltsgegenstände unter den gesetzlichen Voraussetzungen einem Ehegatten übertragen werden.
- Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, werden für die Verteilung grundsätzlich als gemeinsames Eigentum behandelt, soweit nicht das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht.
- Bei Streit entscheidet das Familiengericht.
- Eine frühzeitige Bestandsaufnahme kann spätere Auseinandersetzungen erheblich erleichtern.
Ihre Ansprechpartnerin bei Ehewohnung und Hausrat
Rechtsanwältin Brigitte Merle
Fachanwältin für Familienrecht · Mediatorin
Langjährige Beratung und Vertretung bei Wohnungszuweisung, Ehewohnung, Hausrat, Haushaltsgegenständen und weiteren praktischen Folgen von Trennung und Scheidung.
Was ist die Ehewohnung?
Als Ehewohnung wird die Wohnung bezeichnet, die den Ehegatten während des Zusammenlebens als gemeinsamer räumlicher Mittelpunkt ihres ehelichen Lebens gedient hat.
Das kann eine Mietwohnung ebenso sein wie eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus.
Für die familienrechtliche Behandlung der Ehewohnung ist deshalb zunächst nicht entscheidend, wem die Immobilie gehört oder wer den Mietvertrag abgeschlossen hat.
Eigentum, Mietverhältnis und familienrechtliches Nutzungsrecht sind unterschiedliche Fragen.
Gerade nach einer Trennung ist diese Unterscheidung von besonderer Bedeutung.
Muss nach einer Trennung automatisch einer ausziehen?
Nein.
Das Getrenntleben setzt nicht zwingend voraus, dass die Ehegatten sofort in unterschiedlichen Wohnungen leben.
Eine Trennung kann grundsätzlich auch innerhalb derselben Wohnung oder desselben Hauses vollzogen werden, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist und mindestens ein Ehegatte erkennbar nicht bereit ist, sie wiederherzustellen.
Können oder wollen die Ehegatten nicht dauerhaft gemeinsam in der bisherigen Ehewohnung leben, müssen sie sich darüber verständigen, wer die Wohnung künftig nutzt. Kommt keine Einigung zustande, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine gerichtliche Wohnungszuweisung beantragt werden.
Wer darf während der Trennung in der Ehewohnung bleiben?
Während des Getrenntlebens richtet sich die Überlassung der Ehewohnung insbesondere nach § 1361b BGB.
Danach kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Nutzung überlässt, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange des anderen erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass eine solche unbillige Härte auch vorliegen kann, wenn das Wohl von Kindern beeinträchtigt ist, die im Haushalt leben.
Es gibt deshalb keinen einfachen Automatismus nach dem Muster:
„Der Eigentümer darf bleiben.“
oder
„Wer die Kinder betreut, bekommt immer die Wohnung.“
Vielmehr müssen die konkreten Umstände gegeneinander abgewogen werden.
Welche Rolle spielen gemeinsame Kinder bei der Wohnungszuweisung?
Das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder kann ein besonders wichtiger Gesichtspunkt sein.
Eine Trennung der Eltern führt für Kinder ohnehin zu erheblichen Veränderungen. Kann ihnen zumindest die vertraute Wohnung, das bisherige soziale Umfeld, die Schule oder der Kindergarten erhalten bleiben, kann dies bei der Entscheidung über die Ehewohnung berücksichtigt werden.
§ 1361b BGB nennt die Beeinträchtigung des Wohls im Haushalt lebender Kinder ausdrücklich als möglichen Fall einer unbilligen Härte. In gerichtlichen Ehewohnungssachen soll das Familiengericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt leben.
Das Kindeswohl entscheidet allerdings nicht isoliert. Auch die übrigen Lebensverhältnisse und berechtigten Interessen beider Ehegatten sind zu berücksichtigen.
Spielt es eine Rolle, wem die Immobilie gehört?
Ja – aber das Eigentum entscheidet nicht allein über die Nutzung während der Trennungszeit.
§ 1361b BGB bestimmt ausdrücklich, dass Allein- oder Miteigentum eines Ehegatten beziehungsweise bestimmte andere dingliche Rechte bei der Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen sind.
Das bedeutet:
Ist ein Ehegatte alleiniger Eigentümer des Hauses, ist dies ein erhebliches rechtliches Gewicht.
Es bedeutet aber nicht zwingend, dass eine Wohnungszuweisung an den anderen Ehegatten ausgeschlossen wäre.
Umgekehrt erwirbt ein Ehegatte dadurch, dass ihm die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird, kein Eigentum an der Immobilie.
Verliere ich meinen Anteil am Haus, wenn ich ausziehe?
Nein.
Ein Auszug verändert grundsätzlich nicht die Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie.
Ist ein Ehegatte beispielsweise zu 50 Prozent als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen, bleibt dieser Eigentumsanteil grundsätzlich auch nach seinem Auszug bestehen.
Der Auszug kann aber Auswirkungen auf das Nutzungsrecht an der Ehewohnung haben.
Deshalb dürfen Eigentumsrecht und Nutzungsrecht nicht miteinander verwechselt werden.
Was bedeutet die Sechsmonatsregel nach dem Auszug?
Diese Regel ist besonders wichtig.
Ist ein Ehegatte nach der Trennung aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug gegenüber dem anderen Ehegatten keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet, wird nach § 1361b Abs. 4 BGB unwiderleglich vermutet, dass er dem verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Diese Regel betrifft das Nutzungsrecht, nicht das Eigentum.
Ein Eigentumsanteil geht durch den Ablauf der sechs Monate also nicht verloren.
Dennoch sollte ein Auszug rechtlich nicht unterschätzt werden, wenn noch ungeklärt ist, wer die Ehewohnung während der weiteren Trennungszeit nutzen soll.
Darf ich nach meinem Auszug einfach wieder in die Wohnung zurückkehren?
Das kann problematisch sein.
Ist dem anderen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen worden oder besteht nach § 1361b Abs. 4 BGB die entsprechende unwiderlegliche Vermutung, darf der ausgezogene Ehegatte das bestehende Nutzungsrecht nicht einfach missachten.
Auch bei gemeinschaftlichem Eigentum bedeutet ein Eigentumsanteil nicht zwangsläufig, dass jederzeit ohne Rücksicht auf die familienrechtliche Nutzungsregelung wieder in die Wohnung eingezogen werden darf.
Deshalb sollte vor einer eigenmächtigen Rückkehr zunächst geklärt werden, welche Nutzungsregelung tatsächlich besteht.
Kann für die alleinige Nutzung der Wohnung eine Vergütung verlangt werden?
Ja, das kann grundsätzlich möglich sein.
Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder teilweise überlassen, kann der andere nach § 1361b Abs. 3 BGB eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Ob tatsächlich eine Nutzungsvergütung geschuldet wird und in welcher Höhe, hängt vom Einzelfall ab.
Dabei können beispielsweise eine Rolle spielen:
- Eigentumsverhältnisse,
- Finanzierung der Immobilie,
- laufende Belastungen,
- Wohnwert,
- Unterhaltsberechnung,
- Betreuung gemeinsamer Kinder,
- sonstige wirtschaftliche Verhältnisse.
Eine mögliche Nutzungsvergütung sollte deshalb nicht isoliert von Unterhalt und Immobilienfinanzierung betrachtet werden.
Was gilt bei Gewalt in der Ehewohnung?
Bei körperlicher Gewalt, bestimmten vorsätzlichen Verletzungen oder entsprechenden rechtswidrigen Drohungen gelten besondere Schutzregelungen.
§ 1361b Abs. 2 BGB sieht unter seinen Voraussetzungen vor, dass dem verletzten Ehegatten in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen ist.
Daneben kann auch das Gewaltschutzgesetz eingreifen. § 2 GewSchG ermöglicht unter seinen Voraussetzungen die Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung an die verletzte Person.
In akuten Gewaltsituationen sollte deshalb nicht lediglich die allgemeine familienrechtliche Wohnungsregelung betrachtet werden. Je nach Situation können schnelle gerichtliche Schutzmaßnahmen erforderlich sein.
Kann das Familiengericht kurzfristig über die Wohnung entscheiden?
In dringenden Fällen kommen gerichtliche Eilmaßnahmen in Betracht.
Das FamFG ermöglicht in Familiensachen grundsätzlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Für Ehewohnungssachen während des Getrenntlebens sieht das Gesetz zudem vor, dass das Gericht bei seiner Endentscheidung grundsätzlich die sofortige Wirksamkeit anordnen soll.
Welche Verfahrensart im konkreten Fall erforderlich ist, hängt von der Dringlichkeit und dem gestellten Antrag ab.
Was gilt für die Ehewohnung nach der Scheidung?
Für die Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung gilt § 1568a BGB.
Danach kann ein Ehegatte unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung insbesondere des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Gehört die Wohnung dem anderen Ehegatten allein oder zusammen mit einem Dritten, gelten zusätzliche gesetzliche Einschränkungen.
Die Rechtslage nach der Scheidung unterscheidet sich deshalb von der lediglich vorläufigen Nutzungsregelung während der Trennung.
Was passiert bei einer Mietwohnung nach der Scheidung?
Bei einer Mietwohnung kann anlässlich der Scheidung nicht nur geregelt werden, wer die Räume tatsächlich nutzt. § 1568a BGB enthält auch Regelungen über das Mietverhältnis selbst.
Je nach bisheriger Vertragsgestaltung kann ein Ehegatte das Mietverhältnis allein fortsetzen beziehungsweise unter den gesetzlichen Voraussetzungen in das Mietverhältnis eintreten.
Der Vermieter kann dabei in das familiengerichtliche Verfahren einzubeziehen sein. Das FamFG sieht für Ehewohnungssachen nach § 1568a BGB ausdrücklich die Beteiligung unter anderem des Vermieters vor.
Für bestimmte Ansprüche auf Eintritt in oder Begründung eines Mietverhältnisses gilt zudem eine gesetzliche Frist: Sie erlöschen grundsätzlich ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung.
Deshalb sollte eine mietrechtliche Regelung der Ehewohnung nicht unnötig aufgeschoben werden.
Was ist mit „Hausrat“ rechtlich gemeint?
Im alltäglichen Sprachgebrauch wird häufig von Hausrat gesprochen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch verwendet heute den Begriff Haushaltsgegenstände.
Gemeint sind Gegenstände, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten sowie nach ihrer Zweckbestimmung dem gemeinsamen Haushalt und der gemeinsamen Lebensführung dienen.
Typische Haushaltsgegenstände können beispielsweise sein:
- Möbel,
- Betten,
- Schränke,
- Tische und Stühle,
- Waschmaschine,
- Trockner,
- Kühlschrank,
- Geschirrspüler,
- Geschirr und Besteck,
- Unterhaltungselektronik,
- Gartengeräte,
- andere Gegenstände der gemeinsamen Haushaltsführung.
Nicht jeder Gegenstand, der sich zufällig in der Wohnung befindet, ist deshalb automatisch ein Haushaltsgegenstand.
Was passiert mit dem Hausrat während der Trennung?
Für die Zeit des Getrenntlebens gilt § 1361a BGB.
Grundsätzlich kann jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände vom anderen herausverlangen.
Allerdings kann er verpflichtet sein, eigene Haushaltsgegenstände dem anderen Ehegatten vorübergehend zur Nutzung zu überlassen, wenn dieser sie zur Führung eines eigenen Haushalts benötigt und dies nach den Umständen billig erscheint.
Gemeinsam gehörende Haushaltsgegenstände werden während der Trennungszeit nach Billigkeitsgrundsätzen zwischen den Ehegatten verteilt.
Wird der Hausrat während der Trennung schon endgültig aufgeteilt?
Nicht zwingend.
Das ist ein besonders wichtiger Unterschied zwischen Trennung und Scheidung.
Bei der Verteilung nach § 1361a BGB während des Getrenntlebens bleiben die Eigentumsverhältnisse grundsätzlich unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
Ein Ehegatte kann also einen Gegenstand während der Trennungszeit zur Nutzung erhalten, ohne dadurch automatisch Eigentümer zu werden.
Das Gesetz ermöglicht damit zunächst eine praktikable Haushaltsführung während der Trennung.
Was gilt mit den Haushaltsgegenständen bei der Scheidung?
Anlässlich der Scheidung enthält § 1568b BGB eigene Regelungen.
Bei Haushaltsgegenständen, die im gemeinsamen Eigentum stehen, kann eine endgültige Zuweisung und Eigentumsübertragung an einen Ehegatten in Betracht kommen. Maßgeblich sind insbesondere die stärkere Angewiesenheit auf den Gegenstand, das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder, die Lebensverhältnisse der Ehegatten und andere Billigkeitsgesichtspunkte.
Wird Eigentum eines Ehegatten nach dieser Regelung übertragen, kann eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten sein.
Wem gehört der gemeinsam angeschaffte Hausrat?
Das lässt sich nicht immer allein danach beantworten, wer den Kaufpreis bezahlt hat oder auf wessen Namen eine Rechnung ausgestellt wurde.
Für die Verteilung anlässlich der Scheidung enthält § 1568b BGB eine besondere gesetzliche Regel:
Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung grundsätzlich als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, soweit nicht das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht.
Damit soll verhindert werden, dass die Verteilung des gemeinsamen Haushalts allein an formalen Kaufvorgängen scheitert.
Was ist mit Gegenständen, die mir schon vor der Ehe gehörten?
Gegenstände, die nachweisbar einem Ehegatten allein gehören, werden nicht allein dadurch gemeinsames Eigentum, dass sie während der Ehe gemeinsam benutzt wurden.
Das kann beispielsweise gelten für
- ein bereits vor der Ehe vorhandenes Möbelstück,
- persönliche Sammlungen,
- bestimmte hochwertige Gegenstände,
- oder Haushaltsgegenstände, deren Alleineigentum eindeutig feststeht.
Während der Trennungszeit kann ein eigener Haushaltsgegenstand unter den Voraussetzungen des § 1361a BGB allerdings vorübergehend dem anderen Ehegatten zur Nutzung überlassen werden müssen.
Eigentum und vorläufige Nutzung sind deshalb auch beim Hausrat voneinander zu unterscheiden.
Was gilt für persönliche Gegenstände?
Persönliche Gegenstände sind grundsätzlich von den klassischen Haushaltsgegenständen zu unterscheiden.
Dazu gehören beispielsweise persönliche Kleidung, persönliche Dokumente oder Gegenstände, die ausschließlich dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen.
Auch beruflich genutzte Gegenstände können anders zu behandeln sein als typische Haushaltsgegenstände.
Bei Streit kommt es auf Zweckbestimmung, Eigentum und konkrete Nutzung an.
Wem gehören Geschenke?
Auch bei Geschenken muss genau unterschieden werden.
Wurde ein Gegenstand ausschließlich einem Ehegatten persönlich geschenkt, kann dies für dessen Alleineigentum sprechen.
Wurde dagegen etwas erkennbar beiden Ehegatten beziehungsweise für den gemeinsamen Haushalt geschenkt, kann die Beurteilung anders ausfallen.
Gerade bei wertvollen Gegenständen sollte deshalb nachvollziehbar dokumentiert werden, wem die Zuwendung tatsächlich gelten sollte.
Was passiert mit der Einbauküche?
Bei einer Einbauküche kann die rechtliche Einordnung komplizierter sein.
Es muss zunächst geprüft werden, ob sie rechtlich als Haushaltsgegenstand behandelt werden kann oder ob sie aufgrund ihrer konkreten Verbindung mit dem Gebäude beziehungsweise den Eigentumsverhältnissen anders einzuordnen ist.
Bei einer Mietwohnung kann außerdem relevant sein, ob die Küche dem Vermieter gehört, von einem Ehegatten eingebracht oder während der Ehe angeschafft wurde.
Eine pauschale Aussage „Die Küche bekommt derjenige, der in der Wohnung bleibt“ ist deshalb nicht zuverlässig.
Was gilt für das Familienauto?
Ob ein Fahrzeug als Haushaltsgegenstand einzuordnen ist, hängt wesentlich von seiner tatsächlichen Zweckbestimmung ab.
Ein Fahrzeug, das überwiegend für die gemeinsame Haushalts- und Familienführung genutzt wird, kann anders zu beurteilen sein als ein Fahrzeug, das ausschließlich beruflichen oder persönlichen Zwecken eines Ehegatten dient.
Entscheidend ist deshalb nicht allein, wer im Fahrzeugbrief beziehungsweise in der Zulassungsbescheinigung genannt ist.
Bei Fahrzeugen sollte immer zwischen Eigentum, tatsächlicher Nutzung und familienbezogener Zweckbestimmung unterschieden werden.
Wer bekommt die Möbel des Kinderzimmers?
Bei Gegenständen, die unmittelbar der Versorgung gemeinsamer Kinder dienen, kann deren Wohl und ihre tatsächliche Lebenssituation erhebliche Bedeutung haben.
Bleiben die Kinder beispielsweise überwiegend bei einem Elternteil, kann dies bei der Frage relevant sein, wo Kinderbetten, Schreibtische, Schränke oder andere für den Alltag der Kinder notwendige Gegenstände benötigt werden.
Das Gesetz berücksichtigt bei der endgültigen Verteilung gemeinsamer Haushaltsgegenstände ausdrücklich auch das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder.
Darf ein Ehegatte beim Auszug einfach die Hälfte der Möbel mitnehmen?
Davon ist bei Streit dringend abzuraten.
Eine mathematische Teilung nach dem Motto „Jeder nimmt die Hälfte“ entspricht nicht den gesetzlichen Kriterien.
Bei Alleineigentum, gemeinsamem Eigentum und vorläufiger Gebrauchsüberlassung gelten unterschiedliche Regeln.
Außerdem kann das eigenmächtige Entfernen wichtiger Haushaltsgegenstände die ohnehin schwierige Situation weiter verschärfen.
Besser ist es, die vorhandenen Gegenstände zunächst zu dokumentieren und eine vorläufige oder endgültige Vereinbarung über ihre Verteilung zu treffen.
Sollte der gesamte Hausrat dokumentiert werden?
Bei absehbaren Streitigkeiten kann eine frühe Dokumentation sehr sinnvoll sein.
Hilfreich können sein:
- eine vollständige Liste der Haushaltsgegenstände,
- Fotos,
- vorhandene Rechnungen,
- Kaufverträge,
- Zahlungsnachweise,
- Angaben zum Anschaffungszeitpunkt,
- Informationen über Schenkungen,
- Kennzeichnung persönlicher Gegenstände,
- Angaben darüber, welche Gegenstände für Kinder benötigt werden.
Das FamFG sieht auch für ein gerichtliches Verfahren ausdrücklich vor, dass die Gegenstände, deren Zuteilung begehrt wird, bezeichnet werden sollen. Bei Haushaltssachen anlässlich der Scheidung soll grundsätzlich sogar eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände mit genauer Bezeichnung beigefügt werden.
Eine vernünftige Bestandsaufnahme erleichtert daher sowohl eine außergerichtliche als auch eine gerichtliche Regelung.
Was passiert, wenn wir uns über den Hausrat nicht einigen?
Können sich die Ehegatten nicht einigen, kann das Familiengericht entscheiden.
Während des Getrenntlebens ergibt sich dies ausdrücklich aus § 1361a BGB. Das Gericht kann dabei auch eine angemessene Vergütung für die Nutzung von Haushaltsgegenständen festsetzen.
Das FamFG ordnet Verfahren nach §§ 1361a und 1568b BGB den Haushaltssachen zu. Das Verfahren wird auf Antrag eines Ehegatten eingeleitet.
Eine außergerichtliche Einigung ist allerdings häufig schneller und wirtschaftlich sinnvoller, sofern sie möglich ist.
Wie läuft ein gerichtliches Verfahren über Ehewohnung oder Hausrat ab?
Ehewohnungs- und Haushaltssachen sind besondere familiengerichtliche Verfahren.
Der Antrag muss die gewünschte Regelung ausreichend konkret erkennen lassen. Bei Haushaltssachen sollen die Gegenstände bezeichnet werden, deren Zuteilung verlangt wird. Bei einer endgültigen Verteilung anlässlich der Scheidung soll eine vollständige Aufstellung der Haushaltsgegenstände beigefügt werden.
Das Gericht kann den Ehegatten außerdem aufgeben,
- die begehrten Gegenstände konkret anzugeben,
- vollständige Listen vorzulegen,
- Angaben zu ergänzen,
- zu Behauptungen des anderen Ehegatten Stellung zu nehmen,
- und Belege vorzulegen.
Das Gericht soll die Angelegenheit grundsätzlich mit den Ehegatten in einem Termin erörtern und ihr persönliches Erscheinen anordnen.
Gehören Ehewohnung und Hausrat zum Zugewinnausgleich?
Nicht automatisch.
Die Verteilung der Ehewohnung beziehungsweise der Haushaltsgegenstände und der Zugewinnausgleich sind unterschiedliche familienrechtliche Bereiche.
Beim Zugewinnausgleich wird grundsätzlich die Vermögensentwicklung beider Ehegatten während des Güterstands verglichen.
Bei Ehewohnung und Haushaltsgegenständen geht es dagegen insbesondere darum,
- wer eine Wohnung nutzen darf,
- wie ein Mietverhältnis fortgeführt wird,
- und wer bestimmte Haushaltsgegenstände nutzen beziehungsweise erhalten soll.
Gleichwohl können sich wirtschaftliche Überschneidungen ergeben. Deshalb sollten verschiedene Ansprüche bei einer umfassenden Trennungs- oder Scheidungsregelung aufeinander abgestimmt werden.
Was ist der Unterschied zwischen Ehewohnung und gemeinsamer Immobilie?
Dieser Unterschied ist besonders wichtig.
Die Ehewohnung betrifft in erster Linie die familienrechtliche Frage, wer eine Wohnung oder ein Haus während und nach der Trennung nutzen darf.
Bei der gemeinsamen Immobilie geht es zusätzlich um:
- Eigentum,
- Miteigentumsanteile,
- Darlehen,
- Übernahme durch einen Ehegatten,
- Verkauf,
- Verkehrswert,
- Zugewinnausgleich,
- gegebenenfalls Teilungsversteigerung.
Eine gerichtliche Wohnungszuweisung überträgt deshalb nicht automatisch einen Eigentumsanteil an einem Haus.
Wer langfristig Eigentümer einer Immobilie bleiben soll, muss gesondert geklärt werden.
Können Ehegatten Ehewohnung und Hausrat selbst regeln?
Ja.
Eine einvernehmliche Lösung ist häufig sinnvoll.
Die Ehegatten können beispielsweise vereinbaren,
- wer während der Trennung in der Wohnung bleibt,
- wer laufende Wohnkosten trägt,
- welche Haushaltsgegenstände jeder zunächst nutzt,
- welche Gegenstände endgültig übertragen werden,
- ob Ausgleichszahlungen erfolgen,
- wie mit einer Mietwohnung verfahren werden soll,
- und wie eine gemeinsame Immobilie langfristig behandelt wird.
Bei weitergehenden Vereinbarungen sollte jedoch darauf geachtet werden, ob andere Rechtsbereiche betroffen sind und gegebenenfalls besondere Formvorschriften gelten.
Kann die Regelung Teil einer Scheidungsfolgenvereinbarung sein?
Ja.
Gerade bei einer einvernehmlichen Trennung können Ehewohnung und Haushaltsgegenstände sinnvoll in eine umfassendere Scheidungsfolgenvereinbarung einbezogen werden.
Dann können zugleich beispielsweise geregelt werden:
- Immobilienübertragung,
- Darlehensverbindlichkeiten,
- Zugewinnausgleich,
- Unterhalt,
- Versorgungsausgleich,
- Haushaltsgegenstände,
- Nutzung oder Übernahme der Ehewohnung.
Eine Gesamtlösung kann widersprüchliche Einzelvereinbarungen vermeiden.
Häufige Fragen zu Ehewohnung und Hausrat
Muss ich sofort ausziehen, wenn mein Ehegatte die Trennung erklärt?
Nein. Allein die Erklärung der Trennung verpflichtet einen Ehegatten grundsätzlich nicht automatisch zum sofortigen Auszug. Können sich die Ehegatten über die Nutzung der Wohnung nicht einigen, kann unter den Voraussetzungen des § 1361b BGB eine gerichtliche Regelung erforderlich werden.
Kann ich trotz Alleineigentum aus meinem eigenen Haus verwiesen werden?
Unter besonderen Voraussetzungen kann eine Ehewohnung während der Trennung auch dem nicht als Eigentümer eingetragenen Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen werden. Das Eigentum ist allerdings bei der gesetzlichen Interessenabwägung besonders zu berücksichtigen.
Verliere ich mein Eigentum am Haus, wenn ich ausziehe?
Nein. Ein Auszug allein verändert grundsätzlich nicht die Eigentumsverhältnisse. Zu beachten ist aber die gesetzliche Sechsmonatsregel hinsichtlich des alleinigen Nutzungsrechts an der Ehewohnung.
Kann ich nach sechs Monaten nicht mehr in mein eigenes Haus zurück?
Nach § 1361b Abs. 4 BGB wird nach sechs Monaten ohne gegenüber dem anderen Ehegatten bekundete ernstliche Rückkehrabsicht unwiderleglich vermutet, dass dem verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen wurde. Das betrifft das Nutzungsrecht während der Trennung, nicht das Eigentum.
Wer bekommt die Ehewohnung, wenn die Kinder bei mir leben?
Das lässt sich nicht automatisch beantworten. Das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder ist jedoch ausdrücklich ein gesetzlich relevanter Gesichtspunkt und kann erhebliches Gewicht haben.
Wer bekommt die Waschmaschine?
Das hängt insbesondere davon ab, wem sie gehört, wann und für welchen Zweck sie angeschafft wurde und ob es um eine vorläufige Verteilung während der Trennung oder die Verteilung anlässlich der Scheidung geht. Die §§ 1361a und 1568b BGB enthalten hierfür unterschiedliche Regeln.
Gehört alles, was während der Ehe gekauft wurde, automatisch beiden?
Nein. Diese Aussage wäre zu pauschal. Für Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, enthält § 1568b BGB allerdings für die Verteilung eine besondere Vermutung gemeinsamen Eigentums, soweit nicht das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht.
Bekomme ich einen finanziellen Ausgleich, wenn mein Ehegatte die Möbel erhält?
Bei einer Eigentumsübertragung nach § 1568b BGB kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangt werden. Ob und in welcher Höhe sie anfällt, hängt von der konkreten Verteilung ab.
Darf ich meinen persönlichen Besitz beim Auszug mitnehmen?
Persönliche Gegenstände und eindeutig eigene Gegenstände sind grundsätzlich anders zu behandeln als gemeinschaftliche Haushaltsgegenstände. Bei Gegenständen, die für die Haushaltsführung benötigt werden, können während der Trennung allerdings besondere Regeln über eine vorübergehende Gebrauchsüberlassung eingreifen.
Kann das Familiengericht auch über einzelne Möbelstücke entscheiden?
Ja. Haushaltssachen nach §§ 1361a und 1568b BGB gehören ausdrücklich zu den familiengerichtlichen Verfahren. Der Antrag soll die Gegenstände konkret bezeichnen, deren Zuteilung begehrt wird.
Fachanwältin für Ehewohnung und Hausrat in Alsfeld
Streit über die Ehewohnung oder Haushaltsgegenstände entsteht häufig unmittelbar nach einer Trennung – zu einem Zeitpunkt, an dem viele andere Fragen ebenfalls noch ungeklärt sind.
Gerade deshalb sollte sorgfältig unterschieden werden zwischen
- der vorläufigen Nutzung während der Trennung,
- den Eigentumsverhältnissen,
- einer endgültigen Regelung anlässlich der Scheidung,
- einer gemeinsamen Immobilie,
- der Finanzierung,
- möglichen Nutzungsvergütungen,
- und der Verteilung der Haushaltsgegenstände.
Rechtsanwältin Brigitte Merle, Fachanwältin für Familienrecht, berät und vertritt Sie bei außergerichtlichen Vereinbarungen ebenso wie in gerichtlichen Ehewohnungs- und Haushaltssachen.
Beratung zu Ehewohnung und Hausrat in Alsfeld
Wenn nach einer Trennung Streit darüber besteht, wer in der bisherigen Wohnung bleiben darf oder wie der gemeinsame Hausrat verteilt werden soll, sollte möglichst frühzeitig eine klare Regelung gefunden werden.
Wir beraten Sie insbesondere zu:
- Ehewohnung während der Trennung
- Wohnungszuweisung
- Auszug und Rückkehrabsicht
- Interessen gemeinsamer Kinder
- Nutzungsvergütung
- Gewalt und kurzfristigem Schutz
- Mietwohnungen bei Trennung und Scheidung
- gemeinsamen Immobilien
- Hausrat und Haushaltsgegenständen
- Eigentumsfragen
- vorläufiger und endgültiger Verteilung
- Ausgleichszahlungen
- gerichtlichen Ehewohnungs- und Haushaltssachen
- Vereinbarungen im Rahmen von Trennung und Scheidung
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin in unserer Kanzlei in Alsfeld.

