Nichteheliche Lebensgemeinschaft in Alsfeld – Trennung, Kinder und Vermögen

Immer mehr Paare leben dauerhaft zusammen, ohne miteinander verheiratet zu sein. Solange die Beziehung besteht, spielt der rechtliche Unterschied zur Ehe im Alltag häufig nur eine geringe Rolle. Bei einer Trennung kann sich jedoch zeigen, dass für unverheiratete Paare in vielen Bereichen ganz andere Regeln gelten als für Ehegatten.

Wer bekommt die gemeinsame Wohnung? Was geschieht mit einem gemeinsam finanzierten Haus? Kann ein Partner Geld zurückverlangen, das er in die Immobilie des anderen investiert hat? Bestehen Unterhaltsansprüche? Und was gilt für gemeinsame Kinder?

Rechtsanwältin Brigitte Merle berät und vertritt Sie in Alsfeld bei rechtlichen Fragen rund um die nichteheliche Lebensgemeinschaft – insbesondere bei Trennung, gemeinsamen Immobilien, Vermögensauseinandersetzungen, Unterhalt sowie Fragen zu gemeinsamen Kindern.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft – das Wichtigste in Kürze

  • Für unverheiratete Paare gelten die gesetzlichen Regeln über Ehe und Scheidung grundsätzlich nicht.
  • Allein durch langjähriges Zusammenleben entsteht keine Ehe und auch kein eheähnlicher Güterstand.
  • Es gibt grundsätzlich keinen Zugewinnausgleich wie bei Ehegatten.
  • Ebenso findet aufgrund der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Versorgungsausgleich statt.
  • Jeder Partner bleibt grundsätzlich Eigentümer seines eigenen Vermögens.
  • Bei gemeinsamem Eigentum richten sich die Rechte insbesondere nach den jeweiligen Eigentumsanteilen und den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.
  • Nicht jede während der Beziehung erbrachte Zahlung oder Arbeitsleistung wird nach der Trennung ausgeglichen.
  • Bei erheblichen gemeinschaftsbezogenen Vermögensleistungen können im Einzelfall jedoch Ausgleichsansprüche bestehen.
  • Haben beide Partner einen Darlehensvertrag unterschrieben, bleiben grundsätzlich beide gegenüber der Bank verpflichtet.
  • Für gemeinsam erworbene Immobilien sollte frühzeitig geklärt werden, wer Eigentümer ist und wie Finanzierung und spätere Verwertung geregelt werden sollen.
  • Zwischen unverheirateten Partnern besteht nach einer Trennung grundsätzlich kein allgemeiner Anspruch auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt.
  • Wegen Schwangerschaft, Geburt und Betreuung eines gemeinsamen Kindes kann jedoch ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB bestehen.
  • Kindesunterhalt besteht unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet waren.
  • Bei unverheirateten Eltern führt die Vaterschaft allein nicht automatisch zur gemeinsamen elterlichen Sorge.
  • Das Umgangsrecht des Kindes mit seinen Eltern hängt nicht vom Familienstand der Eltern ab.
  • Unverheiratete Partner haben grundsätzlich kein gesetzliches gegenseitiges Erbrecht.
  • Ein Partnerschaftsvertrag kann insbesondere bei Immobilien, größeren Vermögen oder erheblichen Investitionen sinnvoll sein.
Rechtsanwältin Brigitte Merle – Fachanwältin für Familienrecht in Alsfeld

Ihre Ansprechpartnerin bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Rechtsanwältin Brigitte Merle
Fachanwältin für Familienrecht · Mediatorin

Langjährige Beratung und Vertretung bei Trennung unverheirateter Paare, Vermögensauseinandersetzungen, Immobilien, Unterhalt sowie Fragen zu gemeinsamen Kindern.

Was ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft?

Von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft spricht man typischerweise, wenn zwei Menschen auf Dauer als Paar zusammenleben, ohne miteinander verheiratet zu sein.

Eine solche Beziehung kann wirtschaftlich und persönlich genauso eng ausgestaltet sein wie eine Ehe. Rechtlich entsteht dadurch aber nicht automatisch die Rechtsstellung von Ehegatten.

Das gilt selbst dann, wenn

  • die Partner seit vielen Jahren zusammenleben,
  • gemeinsame Kinder haben,
  • gemeinsam wohnen,
  • ein gemeinsames Konto führen,
  • gemeinsam eine Immobilie erwerben,
  • oder ihre wirtschaftlichen Verhältnisse stark miteinander verflochten haben.

Die rechtliche Behandlung richtet sich deshalb je nach Problem nach unterschiedlichen Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts, Familienrechts, Mietrechts, Erbrechts oder gegebenenfalls Gesellschaftsrechts.

Welche Unterschiede bestehen zur Ehe?

Die Unterschiede können erheblich sein.

Bei einer Ehe bestehen zahlreiche gesetzliche Regelungen für die Zeit des Zusammenlebens und für den Fall der Trennung oder Scheidung.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Zugewinnausgleich,
  • Versorgungsausgleich,
  • Trennungsunterhalt,
  • nachehelicher Unterhalt,
  • besondere Regeln zur Ehewohnung,
  • besondere Regeln zu Haushaltsgegenständen,
  • gesetzliches Ehegattenerbrecht.

Diese Regelungen gelten nicht allein deshalb entsprechend, weil ein unverheiratetes Paar viele Jahre zusammengelebt hat.

Deshalb kann eine Trennung unverheirateter Partner vermögensrechtlich teilweise sogar komplizierter werden als eine Scheidung.

Gibt es bei unverheirateten Paaren einen Zugewinnausgleich?

Nein.

Der gesetzliche Zugewinnausgleich gehört zum ehelichen Güterrecht. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet keinen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Hat deshalb beispielsweise ein Partner während einer zwanzigjährigen Beziehung erhebliches Vermögen aufgebaut und der andere kaum Vermögen, entsteht allein aufgrund dieser Vermögensentwicklung grundsätzlich kein Anspruch auf Halbteilung des während der Beziehung entstandenen Vermögens.

Entscheidend ist vielmehr zunächst, wem die jeweiligen Vermögensgegenstände gehören und ob besondere Ausgleichsansprüche bestehen.

Gibt es einen Versorgungsausgleich?

Nein.

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich an Ehe beziehungsweise die hierfür gesetzlich gleichgestellten Konstellationen gebunden.

Allein das langjährige Zusammenleben als unverheiratetes Paar führt deshalb bei einer Trennung nicht dazu, dass während dieser Zeit erworbene Rentenanwartschaften zwischen den Partnern geteilt werden.

Das kann insbesondere dann erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben, wenn ein Partner seine Erwerbstätigkeit über Jahre zugunsten gemeinsamer Kinder reduziert hat.

Gerade in solchen Lebensmodellen kann deshalb frühzeitige vertragliche und vorsorgende Gestaltung besonders wichtig sein.

Wem gehört das Vermögen nach der Trennung?

Grundsätzlich bleibt jeder Partner Eigentümer seines eigenen Vermögens.

Das gilt beispielsweise für

  • Bankguthaben,
  • Wertpapierdepots,
  • Fahrzeuge,
  • Immobilien,
  • Unternehmensbeteiligungen,
  • Wertgegenstände,
  • Forderungen.

Hat ein Partner einen Vermögensgegenstand allein erworben und steht dieser in seinem Alleineigentum, entsteht grundsätzlich nicht allein aufgrund des Zusammenlebens Miteigentum des anderen Partners.

Bei gemeinsamem Eigentum gelten dagegen die jeweiligen Eigentumsquoten und die allgemeinen Regeln über gemeinschaftliches Eigentum.

Wird alles geteilt, was während der Beziehung angeschafft wurde?

Nein.

Anders als teilweise angenommen besteht kein Grundsatz:

„Alles, was während des Zusammenlebens gekauft wurde, gehört beiden zur Hälfte.“

Entscheidend ist vielmehr, wer Eigentümer geworden ist.

Bei gemeinsam angeschafften Gegenständen kann Miteigentum bestehen. Bei anderen Gegenständen kann dagegen Alleineigentum eines Partners vorliegen.

Bei späterem Streit können deshalb unter anderem Kaufverträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise und die Vereinbarungen beziehungsweise Vorstellungen der Partner Bedeutung gewinnen.

Was passiert mit Möbeln und Haushaltsgegenständen?

Für unverheiratete Paare gelten nicht automatisch die besonderen familienrechtlichen Vorschriften über Haushaltsgegenstände bei Trennung und Scheidung von Ehegatten.

Entscheidend ist grundsätzlich das Eigentum an den einzelnen Gegenständen.

Gehört beispielsweise die Waschmaschine einem Partner allein, bleibt sie grundsätzlich dessen Eigentum. Gehören Möbel beiden gemeinsam, müssen sich die Partner über ihre weitere Verwendung oder Verteilung einigen.

Gerade bei einem vollständig gemeinsam eingerichteten Haushalt kann es deshalb sinnvoll sein, eine pragmatische Gesamtlösung zu finden, anstatt über den Eigentumsnachweis jedes einzelnen Gegenstands zu streiten.

Muss ein Partner nach der Trennung seine Leistungen zurückbekommen?

Nein, jedenfalls nicht automatisch.

Während einer Lebensgemeinschaft übernehmen Partner regelmäßig unterschiedliche Leistungen. Einer bezahlt beispielsweise Lebensmittel und Urlaube, der andere Miete oder laufende Haushaltskosten.

Solche Leistungen werden nach dem Ende der Beziehung grundsätzlich nicht einfach nachträglich gegeneinander aufgerechnet.

Anders kann es bei außergewöhnlichen Vermögensleistungen sein, die weit über die Finanzierung des gemeinsamen täglichen Lebens hinausgehen.

Der Bundesgerichtshof hat anerkannt, dass nach dem Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei wesentlichen Beiträgen zur Schaffung eines Vermögenswertes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichsansprüche in Betracht kommen können. 

Wann können Ausgleichsansprüche entstehen?

Das muss jeweils konkret geprüft werden.

Mögliche Anspruchsgrundlagen können sich insbesondere ergeben aus

  • ausdrücklich geschlossenen Verträgen,
  • einer gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit,
  • ungerechtfertigter Bereicherung,
  • oder den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage.

Besonders relevant können diese Fragen werden, wenn ein Partner erhebliche Geldbeträge oder Arbeitsleistungen in einen Vermögensgegenstand investiert, der ausschließlich dem anderen Partner gehört.

Der BGH hat seine frühere sehr restriktive Rechtsprechung insoweit geändert und Ausgleichsansprüche insbesondere bei erheblichen gemeinschaftsbezogenen Vermögensleistungen grundsätzlich zugelassen. 

Bekomme ich Geld zurück, wenn ich in das Haus meines Partners investiert habe?

Das kann der praktisch wichtigste Fall sein.

Beispielsweise gehört ein Haus ausschließlich einem Partner. Der andere Partner finanziert aber über Jahre erhebliche Umbauten, leistet größere Sonderzahlungen oder arbeitet umfangreich beim Ausbau mit.

Eine automatische Rückzahlung sämtlicher Leistungen gibt es nicht.

Bei erheblichen Beiträgen kann aber geprüft werden, ob

  • eine ausdrückliche Vereinbarung bestand,
  • eine gesellschaftsrechtliche Zusammenarbeit vorlag,
  • eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung erfolgt ist,
  • oder ein Ausgleich wegen Störung der Geschäftsgrundlage beziehungsweise aus Bereicherungsrecht in Betracht kommt.

Von besonderer Bedeutung ist dabei, ob die Leistungen deutlich über das hinausgingen, was das tägliche Zusammenleben typischerweise erfordert, und ob dadurch beim anderen Partner ein erheblicher Vermögenswert geschaffen oder vermehrt wurde. 

Werden auch Arbeitsleistungen berücksichtigt?

Auch erhebliche Arbeitsleistungen können im Einzelfall rechtlich relevant sein.

Das kann beispielsweise gelten, wenn ein Partner über längere Zeit in erheblichem Umfang beim Bau oder Ausbau eines Hauses mitarbeitet, das allein dem anderen gehört.

Nicht jede Renovierungsarbeit während einer Partnerschaft begründet allerdings einen Zahlungsanspruch.

Entscheidend sind insbesondere Umfang, wirtschaftliche Bedeutung, Zweck der Leistung und die Vorstellungen der Partner.

Deshalb sollte bei größeren Bau- und Renovierungsleistungen möglichst bereits vorher geregelt werden, ob und wie diese Leistungen wirtschaftlich berücksichtigt werden sollen.

Was gilt bei einer gemeinsam gekauften Immobilie?

Sind beide Partner als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen, besteht grundsätzlich eine Gemeinschaft nach Bruchteilen.

Jeder Partner ist dann entsprechend seinem Eigentumsanteil Eigentümer der Immobilie. Für die Gemeinschaft gelten insbesondere §§ 741 ff. BGB. Grundsätzlich kann jeder Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Ist eine Teilung des Grundstücks in Natur nicht möglich, kann die Aufhebung letztlich durch Versteigerung und Verteilung des Erlöses erfolgen. 

Deshalb sollte bei gemeinsamem Immobilienerwerb möglichst frühzeitig geregelt werden, was im Fall einer Trennung geschieht.

Muss eine gemeinsame Immobilie bei der Trennung verkauft werden?

Nein.

Typischerweise kommen mehrere Lösungen in Betracht:

  • ein Partner übernimmt den Anteil des anderen,
  • die Immobilie wird gemeinsam verkauft,
  • beide bleiben zunächst Miteigentümer,
  • oder die Gemeinschaft wird notfalls zwangsweise aufgehoben.

Welche Lösung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt insbesondere von Immobilienwert, Finanzierung, Eigentumsquoten und der Frage ab, ob ein Partner die Immobilie allein finanzieren kann.

Eine Übertragung von Grundeigentum beziehungsweise eines Miteigentumsanteils bedarf grundsätzlich notarieller Beurkundung. 

Kann mein früherer Partner eine Teilungsversteigerung verlangen?

Bei gemeinschaftlichem Immobilieneigentum kann grundsätzlich jeder Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

Ist eine Teilung in Natur nicht möglich, sieht das Gesetz bei Grundstücken grundsätzlich die Verwertung durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung des Erlöses vor. 

Eine freiwillige Veräußerung oder Übernahme durch einen Partner ist wirtschaftlich häufig besser planbar. Deshalb sollte eine Teilungsversteigerung regelmäßig erst nach Prüfung der Alternativen erwogen werden.

Wer muss einen gemeinsamen Immobilienkredit weiterzahlen?

Entscheidend ist zunächst der Darlehensvertrag.

Haben beide Partner das Darlehen unterschrieben und haften sie als Gesamtschuldner, kann die Bank grundsätzlich die geschuldete Leistung von jedem von ihnen ganz oder teilweise verlangen. Die Trennung verändert die Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht automatisch. 

Davon zu unterscheiden ist die Frage, wie die Kreditbelastung intern zwischen den früheren Partnern zu verteilen ist.

§ 426 BGB sieht grundsätzlich einen internen Ausgleich zu gleichen Anteilen vor, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können allerdings die tatsächliche Gestaltung und die Vereinbarungen der Partner für die interne Lastenverteilung entscheidend sein. 

Kann ich aus einem gemeinsamen Kredit einfach aussteigen?

Nein.

Eine Trennung beendet einen gemeinsam unterschriebenen Darlehensvertrag nicht.

Auch eine Vereinbarung zwischen den früheren Partnern, wonach künftig nur noch einer den Kredit bezahlt, befreit den anderen nicht automatisch von seiner Verpflichtung gegenüber der Bank.

Soll ein Partner dauerhaft aus einem Darlehen entlassen werden, muss dies mit dem Kreditinstitut abgestimmt werden.

Gerade bei der Übernahme einer gemeinsamen Immobilie sollten Eigentumsübertragung und Darlehenshaftung deshalb gemeinsam geregelt werden.

Was gilt bei einer gemeinsam gemieteten Wohnung?

Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, bleiben grundsätzlich beide Mietvertragsparteien, bis der Vertrag wirksam geändert oder beendet wird.

Der bloße Auszug eines Partners beendet seine mietvertraglichen Pflichten grundsätzlich nicht.

Deshalb sollte mit dem Vermieter geklärt werden, ob einer der Partner das Mietverhältnis allein fortführen kann und der andere aus dem Vertrag entlassen wird.

Was gilt, wenn nur ein Partner Mieter der Wohnung ist?

Dann ist grundsätzlich nur dieser Partner Vertragspartner des Vermieters.

Für unverheiratete Paare gibt es bei einer Trennung keine mit § 1568a BGB für Ehegatten vergleichbare allgemeine familienrechtliche Regelung, durch die das Mietverhältnis allein wegen der Trennung auf den anderen Partner übertragen wird.

Deshalb kann es insbesondere bei langjährigem Zusammenleben sinnvoll sein, bereits bei Abschluss des Mietvertrags zu überlegen, ob beide Partner Mieter werden sollen.

Gibt es Unterhalt nach der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

Allein aufgrund der Partnerschaft grundsätzlich nicht.

Es gibt insbesondere keinen allgemeinen Trennungsunterhalt und keinen nachehelichen Unterhalt, wie er zwischen Ehegatten bestehen kann.

Dass ein Partner während der Beziehung wirtschaftlich vom anderen abhängig war oder wegen der gemeinsamen Lebensplanung weniger gearbeitet hat, begründet allein noch keinen ehelichen Unterhaltsanspruch.

Eine wichtige Ausnahme betrifft jedoch gemeinsame Kinder.

Gibt es Betreuungsunterhalt bei unverheirateten Eltern?

Ja.

§ 1615l BGB sieht Unterhaltsansprüche im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt und Betreuung eines gemeinsamen Kindes vor.

Insbesondere besteht ein Anspruch, soweit von einem Elternteil wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Der Betreuungsunterhalt besteht grundsätzlich für mindestens drei Jahre nach der Geburt und kann verlängert werden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und vorhandene Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Betreut der Vater das Kind, kann ihm der entsprechende Anspruch gegen die Mutter zustehen. 

Dieser Anspruch beruht auf der Elternschaft und Betreuung des Kindes – nicht auf der früheren Partnerschaft als solcher.

Müssen unverheiratete Eltern Kindesunterhalt zahlen?

Ja.

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes hängt nicht davon ab, ob seine Eltern miteinander verheiratet sind oder waren.

Lebt das Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch Betreuung, während der andere Elternteil grundsätzlich Barunterhalt zu leisten hat.

Für Höhe und Berechnung gelten die allgemeinen Regeln des Kindesunterhalts.

Eine Trennung unverheirateter Eltern ändert deshalb am Unterhaltsanspruch des Kindes grundsätzlich nichts.

Wer hat bei unverheirateten Eltern das Sorgerecht?

Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zur Ehe.

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge nach § 1626a BGB insbesondere dann gemeinsam zu,

  • wenn sie Sorgeerklärungen abgeben,
  • wenn sie später heiraten,
  • oder soweit das Familiengericht ihnen die gemeinsame Sorge überträgt.

Im Übrigen steht die elterliche Sorge zunächst der Mutter zu. Das Familiengericht überträgt auf Antrag die gemeinsame Sorge, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht; unter den gesetzlichen Voraussetzungen besteht hierfür eine Vermutung. 

Vaterschaft und Sorgerecht sind deshalb auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich voneinander zu unterscheiden.

Was passiert mit der gemeinsamen Sorge nach der Trennung?

Besteht bereits gemeinsame elterliche Sorge, endet sie nicht allein durch die Trennung der Eltern.

Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen gemeinsam sorgeberechtigte getrennt lebende Eltern grundsätzlich weiterhin gemeinsam entscheiden.

Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, kann dagegen Angelegenheiten des täglichen Lebens grundsätzlich allein entscheiden. 

Können sich die Eltern über wichtige Fragen dauerhaft nicht einigen, kommen gerichtliche Entscheidungen über einzelne Angelegenheiten oder gegebenenfalls die Übertragung von Teilen der Sorge beziehungsweise der Alleinsorge in Betracht.

Hat der andere Elternteil Umgangsrecht?

Ja.

§ 1684 BGB unterscheidet hinsichtlich des Umgangs nicht danach, ob die Eltern verheiratet waren.

Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Zugleich ist jeder Elternteil zum Umgang berechtigt und verpflichtet. Können sich die Eltern über die Ausgestaltung nicht einigen, kann das Familiengericht den Umgang regeln. 

Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollte deshalb zwischen der Beendigung der Paarbeziehung und der fortbestehenden Elternbeziehung unterschieden werden.

Wer entscheidet, wo das Kind nach der Trennung lebt?

Das hängt insbesondere davon ab, wem die elterliche Sorge und insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehen.

Bei gemeinsamer Sorge müssen wichtige Entscheidungen grundsätzlich gemeinsam getroffen werden.

Können die Eltern keine Einigung erzielen, kann eine familiengerichtliche Entscheidung erforderlich werden.

Maßgeblich ist dabei nicht, welcher Elternteil die Partnerschaft beendet hat, sondern das Kindeswohl.

Spielt es für Kinder rechtlich eine Rolle, ob ihre Eltern verheiratet sind?

In zentralen Bereichen wie Kindesunterhalt und Umgang grundsätzlich nicht.

Bei der Entstehung der gemeinsamen Sorge unverheirateter Eltern gelten allerdings besondere Vorschriften.

Auch die rechtliche Vaterschaft muss bei unverheirateten Eltern gegebenenfalls durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung begründet werden.

Deshalb sollten bei der Geburt eines gemeinsamen Kindes insbesondere Vaterschaft und Sorgerecht rechtlich sauber geklärt werden.

Hat mein unverheirateter Partner ein gesetzliches Erbrecht?

Grundsätzlich nein.

Das gesetzliche Ehegattenerbrecht des § 1931 BGB gilt für Ehegatten. Ein unverheirateter Lebensgefährte wird allein aufgrund des Zusammenlebens nicht gesetzlicher Erbe. Ohne letztwillige Verfügung richtet sich die gesetzliche Erbfolge insbesondere nach den Verwandtschaftsverhältnissen. 

Das kann bei einer gemeinsam bewohnten Immobilie erhebliche Konsequenzen haben.

Stirbt beispielsweise der alleinige Eigentümer eines Hauses ohne entsprechende letztwillige Regelung, wird sein unverheirateter Partner nicht allein wegen der langjährigen Lebensgemeinschaft Eigentümer oder Miterbe.

Haben unverheiratete Partner einen Pflichtteilsanspruch?

Allein aufgrund der nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ebenfalls nicht.

Wer seinen unverheirateten Partner für den Todesfall absichern möchte, muss deshalb regelmäßig aktiv vorsorgen.

In Betracht kommen beispielsweise Testament, Erbvertrag oder andere abgestimmte Gestaltungen.

Unverheiratete Partner können allerdings kein gemeinschaftliches Testament nach den für Ehegatten geltenden Vorschriften errichten; § 2265 BGB lässt ein gemeinschaftliches Testament nur für Ehegatten zu. 

Welche Erbschaftsteuer gilt für unverheiratete Partner?

Auch steuerlich bestehen erhebliche Unterschiede zur Ehe.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gehören zur Steuerklasse I und haben einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro.

Ein nicht verheirateter Lebensgefährte gehört dagegen grundsätzlich zu den übrigen Erwerbern der Steuerklasse III und verfügt grundsätzlich nur über einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro

Bei Immobilien und größerem Vermögen sollte deshalb neben erbrechtlicher regelmäßig auch steuerliche Beratung berücksichtigt werden.

Kann mein Partner mich im Krankheitsfall automatisch vertreten?

Nein.

Auch hier besteht ein wichtiger Unterschied zur Ehe.

§ 1358 BGB sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein zeitlich begrenztes gesetzliches Notvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ausdrücklich für Ehegatten vor. Für unverheiratete Lebensgefährten entsteht allein durch das Zusammenleben kein entsprechendes allgemeines gesetzliches Vertretungsrecht. 

Deshalb können insbesondere

  • Vorsorgevollmacht,
  • Patientenverfügung,
  • Betreuungsverfügung,
  • und gegebenenfalls Bankvollmachten

für unverheiratete Paare besonders wichtig sein.

Was passiert mit einer Mietwohnung, wenn der Mieter stirbt?

Für diesen Sonderfall enthält das Mietrecht eine besondere Regelung.

§ 563 BGB sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass auch eine Person, die mit dem verstorbenen Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat, in das Mietverhältnis eintreten kann, wenn nicht vorrangig ein Ehegatte, Lebenspartner oder andere gesetzlich genannte Personen eintreten. 

Das ist allerdings eine Regelung für den Todesfall und darf nicht mit der Situation einer Trennung verwechselt werden.

Ist ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll?

Gerade bei wirtschaftlich enger Verflechtung kann ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag sehr sinnvoll sein.

Das gilt insbesondere bei

  • gemeinsamem Immobilienerwerb,
  • größeren Investitionen,
  • unterschiedlichen Eigenkapitalbeiträgen,
  • gemeinsamen Darlehen,
  • Unternehmensbeteiligungen,
  • erheblichen Arbeitsleistungen am Vermögen des anderen,
  • längerer Aufgabe oder Reduzierung einer Erwerbstätigkeit,
  • oder gemeinsamem Vermögensaufbau.

Eine solche Vereinbarung kann spätere Unsicherheiten deutlich reduzieren.

Was kann in einem Partnerschaftsvertrag geregelt werden?

Je nach Lebenssituation können beispielsweise geregelt werden:

  • Eigentumsverhältnisse,
  • Beiträge zu einer Immobilie,
  • Darlehenszahlungen,
  • laufende Kosten,
  • gemeinsame Konten,
  • größere Anschaffungen,
  • Ausgleich für Investitionen,
  • Nutzung einer Immobilie nach Trennung,
  • Übernahmerechte,
  • Bewertung einer Immobilie,
  • Abfindungsmodalitäten,
  • Verkauf gemeinsamer Vermögenswerte,
  • Verteilung gemeinsamer Gegenstände,
  • und das Verfahren für den Fall einer Trennung.

Bei einer geplanten Grundstücks- oder Miteigentumsübertragung müssen allerdings die gesetzlichen Formvorschriften beachtet werden; entsprechende Verpflichtungsverträge bedürfen grundsätzlich der notariellen Beurkundung. 

Wann sollte ein Partnerschaftsvertrag abgeschlossen werden?

Idealerweise dann, wenn die wirtschaftliche Verflechtung beginnt – und nicht erst, wenn die Beziehung bereits in einer Krise steckt.

Besonders sinnvoll kann eine Vereinbarung sein, bevor

  • eine Immobilie gekauft wird,
  • ein Partner erhebliches Eigenkapital investiert,
  • größere Umbauten erfolgen,
  • ein Partner seinen Beruf zugunsten gemeinsamer Kinder reduziert,
  • gemeinsame Darlehen aufgenommen werden,
  • oder ein größerer Vermögenswert gemeinsam aufgebaut wird.

Auch während einer bereits bestehenden Lebensgemeinschaft kann eine vertragliche Regelung nachgeholt werden.

Was sollte bei einem gemeinsamen Haus vor dem Kauf geregelt werden?

Vor einem Immobilienerwerb sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden:

  • Wer wird Eigentümer?
  • Welche Eigentumsquoten sollen im Grundbuch stehen?
  • Wer bringt wie viel Eigenkapital ein?
  • Wer trägt welche Kreditraten?
  • Was geschieht mit Sondertilgungen?
  • Wie werden Renovierungen berücksichtigt?
  • Wer darf die Immobilie nach einer Trennung zunächst nutzen?
  • Hat ein Partner ein Übernahmerecht?
  • Wie wird der Übernahmepreis bestimmt?
  • Was geschieht, wenn keiner übernehmen möchte?
  • Wie wird ein Verkauf organisiert?
  • Was geschieht im Todesfall?

Gerade unterschiedliche Eigenkapitalbeiträge und hälftige Grundbucheintragung sollten bewusst und nicht lediglich aus Gewohnheit gewählt werden.

Was sollte unmittelbar nach einer Trennung geklärt werden?

Besonders wichtig ist eine Bestandsaufnahme.

Dazu gehören insbesondere:

  • Mietvertrag oder Grundbuch,
  • Eigentumsverhältnisse,
  • gemeinsame Darlehen,
  • Konten und Depots,
  • gemeinsame Gegenstände,
  • größere Investitionen,
  • mögliche Ausgleichsansprüche,
  • gemeinsame Kinder,
  • Kindesunterhalt,
  • möglicher Betreuungsunterhalt,
  • Sorgerecht,
  • Umgang,
  • Versicherungen,
  • Vollmachten.

Bei größeren Vermögensleistungen sollte außerdem möglichst früh gesichert werden, wann, in welcher Höhe und zu welchem Zweck Zahlungen oder Arbeitsleistungen erbracht wurden.

Welche Unterlagen sind für eine Beratung hilfreich?

Je nach Fall können insbesondere sinnvoll sein:

  • Mietvertrag,
  • Grundbuchauszug,
  • Immobilienkaufvertrag,
  • Darlehensverträge,
  • Kontoauszüge,
  • Nachweise über Eigenkapital,
  • Rechnungen und Überweisungen für Renovierungen,
  • Nachweise über Arbeitsleistungen,
  • schriftliche Vereinbarungen zwischen den Partnern,
  • Partnerschaftsvertrag,
  • Fahrzeugunterlagen,
  • Unterlagen über gemeinsame Konten,
  • Unterlagen über gemeinsame Kinder,
  • Vaterschaftsanerkennung,
  • Sorgeerklärungen,
  • Unterhaltstitel,
  • vorhandene Testamente oder Erbverträge.

Je besser die wirtschaftliche Entwicklung der Partnerschaft nachvollzogen werden kann, desto zuverlässiger können mögliche Ansprüche geprüft werden.

Typischer Irrtum: „Nach zehn Jahren Zusammenleben gelten wir praktisch als verheiratet“

Das ist rechtlich nicht richtig.

Auch eine jahrzehntelange nichteheliche Lebensgemeinschaft wird nicht allein durch Zeitablauf zu einer Ehe.

Es entsteht insbesondere kein automatischer

  • Zugewinnausgleich,
  • Versorgungsausgleich,
  • Ehegattenunterhalt,
  • gesetzlicher Ehegattenerbteil,
  • oder ehelicher Güterstand.

Gerade bei einer langjährigen und wirtschaftlich eng verflochtenen Partnerschaft kann deshalb eine vertragliche und erbrechtliche Vorsorge besonders wichtig sein.

Praxisbeispiel: Investitionen in das Haus des Partners

Ein Paar lebt seit 15 Jahren zusammen. Das gemeinsam bewohnte Haus gehört ausschließlich einem Partner.

Der andere Partner beteiligt sich mit einem erheblichen Geldbetrag an einem Anbau, bezahlt Teile einer energetischen Sanierung und arbeitet mehrere Monate selbst beim Umbau mit.

Nach der Trennung bleibt der Eigentümer im Haus. Der andere Partner verlangt einen finanziellen Ausgleich.

Hier wäre es falsch, pauschal zu sagen:

„Nicht verheiratet – deshalb gibt es überhaupt keinen Anspruch.“

Ebenso falsch wäre aber:

„Alles, was investiert wurde, muss vollständig zurückgezahlt werden.“

Vielmehr muss im Einzelnen geprüft werden, welche Leistungen erbracht wurden, welche Erwartungen ihnen zugrunde lagen, welchen wirtschaftlichen Wert sie geschaffen haben und welche Anspruchsgrundlagen nach der Rechtsprechung in Betracht kommen. 

Häufige Fragen zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Haben unverheiratete Paare nach der Trennung einen Zugewinnausgleich?

Nein. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich gelten nicht allein aufgrund einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Habe ich Anspruch auf die Hälfte des Hauses, wenn ich jahrelang mitbezahlt habe?

Nicht automatisch. Entscheidend sind zunächst die Eigentumsverhältnisse. Erhebliche finanzielle oder sonstige Beiträge können aber im Einzelfall Ausgleichsansprüche begründen und sollten genau geprüft werden.

Gehört mir die Hälfte der Möbel, weil wir sie während der Beziehung gekauft haben?

Nicht zwangsläufig. Entscheidend sind die jeweiligen Eigentumsverhältnisse und die Umstände der Anschaffung.

Muss mein früherer Partner mir Unterhalt zahlen?

Allein aufgrund der früheren nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht. Bei Betreuung eines gemeinsamen Kindes kann jedoch insbesondere § 1615l BGB einen eigenen Unterhaltsanspruch begründen. 

Hat unser Kind Anspruch auf Unterhalt, obwohl wir nie verheiratet waren?

Ja. Der Kindesunterhalt hängt nicht davon ab, ob die Eltern miteinander verheiratet sind.

Haben wir automatisch gemeinsames Sorgerecht, wenn wir zusammenleben?

Nein. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern richtet sich die gemeinsame Sorge insbesondere nach § 1626a BGB. 

Hat der Vater Umgangsrecht, wenn wir nie verheiratet waren?

Grundsätzlich ja. Das Kind hat gemäß § 1684 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet. 

Muss ich den gemeinsamen Kredit weiterzahlen, obwohl ich ausgezogen bin?

Wenn Sie Darlehensnehmer sind, endet Ihre Verpflichtung gegenüber der Bank grundsätzlich nicht durch die Trennung oder den Auszug. 

Kann ich meinen Anteil am gemeinsamen Haus verkaufen?

Miteigentum kann grundsätzlich übertragen werden. Dabei sind jedoch bestehende Vereinbarungen, Finanzierung, Rechte des anderen Eigentümers und die gesetzlichen Formvorschriften für Grundstücksgeschäfte zu berücksichtigen.

Erbt mein Lebensgefährte automatisch, wenn ich sterbe?

Nein. Ein unverheirateter Lebensgefährte hat allein aufgrund der Partnerschaft grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht. 

Können unverheiratete Partner ein gemeinsames Testament machen?

Ein gemeinschaftliches Testament nach § 2265 BGB können nur Ehegatten errichten. Für unverheiratete Paare kommen andere erbrechtliche Gestaltungen in Betracht. 

Ist ein Partnerschaftsvertrag nur bei großem Vermögen sinnvoll?

Nein. Besonders sinnvoll kann er bereits sein, wenn gemeinsam eine Immobilie gekauft, ein Kredit aufgenommen oder erheblich in das Vermögen eines Partners investiert wird.

Fachanwältin für Familienrecht bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft in Alsfeld

Die Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann rechtlich komplex sein, weil es gerade kein einheitliches Scheidungsfolgenrecht für unverheiratete Paare gibt.

Je nach Fall müssen unterschiedliche Rechtsbereiche miteinander verbunden werden:

  • Eigentumsrecht,
  • Vertragsrecht,
  • Darlehensrecht,
  • Immobilienrecht,
  • mögliche Ausgleichsansprüche,
  • Kindesunterhalt,
  • Betreuungsunterhalt,
  • Sorgerecht,
  • Umgang,
  • Abstammungsrecht,
  • und gegebenenfalls erbrechtliche Vorsorge.

Rechtsanwältin Brigitte Merle, Fachanwältin für Familienrecht, berät Sie bei der rechtlichen Gestaltung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ebenso wie bei der Vermögens- und Familienauseinandersetzung nach einer Trennung.

Beratung zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Alsfeld

Wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft endet, sollte zunächst geklärt werden, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Verbindungen tatsächlich bestehen.

Wir beraten Sie insbesondere zu:

  • Vermögensauseinandersetzungen nach Trennung
  • gemeinsamem Immobilieneigentum
  • Investitionen in die Immobilie des Partners
  • Ausgleichsansprüchen
  • Darlehen und gemeinsamen Verbindlichkeiten
  • Mietwohnungen
  • Partnerschaftsverträgen
  • Kindesunterhalt
  • Betreuungsunterhalt
  • Sorgerecht
  • Umgang
  • Vaterschaft
  • Vorsorge und erbrechtlichen Besonderheiten.

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