Wettbewerbsverbot – Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten müssen

Das Wichtigste in Kürze

✔ Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses dürfen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber grundsätzlich keine Konkurrenz machen.

✔ Ein Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen wirksam.

✔ Ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt regelmäßig eine Karenzentschädigung voraus.

✔ Unwirksame Wettbewerbsverbote müssen Arbeitnehmer häufig nicht beachten.


Einleitung

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln zum Wettbewerbsverbot. Arbeitnehmer fragen sich häufig, ob sie nebenbei für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden dürfen oder nach dem Ausscheiden sofort bei einem Mitbewerber anfangen können.

Ob ein Wettbewerbsverbot wirksam ist, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten strenge Anforderungen.

Auf dieser Seite erfahren Sie, wann ein Wettbewerbsverbot zulässig ist und welche Rechte Arbeitnehmer haben.


Was ist ein Wettbewerbsverbot?

Ein Wettbewerbsverbot verpflichtet Arbeitnehmer, bestimmte Konkurrenztätigkeiten zu unterlassen.

Dabei ist zwischen zwei Situationen zu unterscheiden:

  • Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
  • nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Für beide gelten unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen.


Typischer Irrtum

„Mein Arbeitgeber kann mir verbieten, nach der Kündigung bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten.“

Das stimmt nicht.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss regelmäßig eine angemessene Karenzentschädigung vereinbart werden.


Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses trifft Arbeitnehmer grundsätzlich eine sogenannte Treuepflicht.

Das bedeutet insbesondere:

  • keine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen,
  • keine Abwerbung von Kunden für eigene Zwecke,
  • keine Nutzung von Geschäftsgeheimnissen,
  • keine konkurrierende selbstständige Tätigkeit ohne Zustimmung.

Verstöße können arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben.


Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt grundsätzlich Berufsfreiheit.

Ein Wettbewerbsverbot kann deshalb nur wirksam vereinbart werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hierzu gehören insbesondere:

  • schriftliche Vereinbarung,
  • berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers,
  • zeitliche Begrenzung,
  • räumliche und sachliche Angemessenheit,
  • Zahlung einer Karenzentschädigung.

Was ist eine Karenzentschädigung?

Wer sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an ein wirksames Wettbewerbsverbot halten muss, hat regelmäßig Anspruch auf eine Karenzentschädigung.

Diese soll den wirtschaftlichen Nachteil ausgleichen, der durch die eingeschränkte Berufsausübung entsteht.

Fehlt eine gesetzlich erforderliche Karenzentschädigung, kann dies Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots haben.


Wann ist ein Wettbewerbsverbot unwirksam?

Ein Wettbewerbsverbot kann beispielsweise unwirksam sein, wenn

  • keine wirksame Vereinbarung besteht,
  • keine Karenzentschädigung zugesagt wurde,
  • die zeitliche Dauer unangemessen lang ist,
  • die räumliche oder sachliche Beschränkung zu weit geht,
  • kein berechtigtes geschäftliches Interesse besteht.

Ob eine Klausel wirksam ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.


Welche Folgen drohen bei einem Verstoß?

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen ein wirksames Wettbewerbsverbot, können je nach Vereinbarung und Einzelfall unter anderem

  • Schadensersatzansprüche,
  • Vertragsstrafen,
  • Unterlassungsansprüche

in Betracht kommen.


Praxisbeispiel

Herr M. kündigt sein Arbeitsverhältnis und beginnt wenige Wochen später bei einem direkten Wettbewerber. Sein ehemaliger Arbeitgeber beruft sich auf ein Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag.

Ob Herr M. tatsächlich an die Klausel gebunden ist, hängt unter anderem davon ab, ob das Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart wurde und ob eine Karenzentschädigung vorgesehen ist.


Checkliste: Wettbewerbsverbot prüfen

✔ Arbeitsvertrag lesen

✔ Klausel vollständig prüfen

✔ Karenzentschädigung vereinbart?

✔ Dauer des Wettbewerbsverbots überprüfen

✔ Räumliche Einschränkungen beachten

✔ Vor Aufnahme einer neuen Tätigkeit rechtlichen Rat einholen


Unsere Beratung

Wir prüfen, ob ein Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart wurde und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben. Dabei beraten wir sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu Wettbewerbsverboten, Karenzentschädigungen und möglichen Ansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich während des Arbeitsverhältnisses für einen Konkurrenten arbeiten?

Grundsätzlich nein. Während des Arbeitsverhältnisses besteht regelmäßig eine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.


Kann mein Arbeitgeber mir nach der Kündigung jede Konkurrenztätigkeit verbieten?

Nein. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen wirksam.


Was ist eine Karenzentschädigung?

Die Karenzentschädigung ist eine finanzielle Leistung des ehemaligen Arbeitgebers für die Dauer eines wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.


Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot gelten?

Die zulässige Dauer richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den konkreten Vereinbarungen. Übermäßig lange Beschränkungen können unwirksam sein.


Sollte ich eine Wettbewerbsverbotsklausel prüfen lassen?

Ja. Ob eine Klausel wirksam ist und welche Folgen sie hat, lässt sich häufig erst nach einer rechtlichen Prüfung beurteilen.


Call-to-Action

Ihr Arbeitsvertrag enthält ein Wettbewerbsverbot?

Nicht jede Wettbewerbsverbotsklausel ist wirksam. Wir prüfen Ihren Arbeitsvertrag, erläutern Ihnen Ihre Rechte und beraten Sie zu Karenzentschädigungen sowie den rechtlichen Folgen eines Wettbewerbsverbots. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin in unserer Kanzlei oder nutzen Sie unsere digitale Beratung.

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