Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu drei Jahre Elternzeit je Kind beanspruchen.
- Elternzeit kann grundsätzlich von beiden Elternteilen genommen werden – gleichzeitig oder nacheinander.
- Für Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes gilt grundsätzlich eine Anmeldefrist von sieben Wochen.
- Für Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr gilt grundsätzlich eine Anmeldefrist von 13 Wochen.
- Während des gesetzlich geschützten Zeitraums besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
- Während der Elternzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen in Teilzeit gearbeitet werden.
- Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit grundsätzlich um ein Zwölftel kürzen, soweit nicht während der Elternzeit bei ihm in Teilzeit gearbeitet wird.
Was ist Elternzeit?
Die Geburt eines Kindes verändert auch das Arbeitsverhältnis. Viele Eltern möchten ihre berufliche Tätigkeit für eine bestimmte Zeit unterbrechen oder reduzieren, um ihr Kind selbst zu betreuen.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit.
Während der Elternzeit ruht die Pflicht zur Arbeitsleistung grundsätzlich ganz oder teilweise. Das Arbeitsverhältnis selbst besteht jedoch fort.
Elternzeit ist dabei vom Elterngeld zu unterscheiden. Elternzeit betrifft das Arbeitsverhältnis und die Freistellung von der Arbeit. Elterngeld ist dagegen eine staatliche finanzielle Leistung. Beide Regelungsbereiche hängen zwar praktisch zusammen, sind aber rechtlich nicht dasselbe.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können grundsätzlich Elternzeit verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzung ist insbesondere, dass sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen.
Ein Anspruch kann nicht nur für leibliche Kinder bestehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommt Elternzeit beispielsweise auch bei Adoptivkindern und in weiteren gesetzlich geregelten Betreuungssituationen in Betracht.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt.
Typischer Irrtum (H3)
„Elternzeit ist eigentlich nur für Mütter vorgesehen.“
Das stimmt nicht.
Der gesetzliche Anspruch auf Elternzeit steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu. Mutter und Vater können Elternzeit nacheinander oder auch gleichzeitig in Anspruch nehmen.
Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
Für jedes Kind besteht grundsätzlich ein Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit.
Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Darüber hinaus können grundsätzlich bis zu 24 Monate Elternzeit in den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes gelegt werden.
Dadurch lässt sich die Elternzeit in erheblichem Umfang an die persönliche und familiäre Situation anpassen.
Allerdings müssen insbesondere die gesetzlichen Anmeldefristen und die Regelungen zur Festlegung der Elternzeit beachtet werden.
Kann die Elternzeit auf mehrere Zeiträume aufgeteilt werden?
Ja.
Jeder Elternteil kann seine Elternzeit grundsätzlich auf drei Zeitabschnitte verteilen.
Eine Aufteilung auf weitere Zeitabschnitte ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Besonderheiten können gelten, wenn ein dritter Elternzeitabschnitt vollständig in den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes fallen soll.
Deshalb sollte eine längerfristige Aufteilung möglichst frühzeitig geplant werden.
Wie muss Elternzeit angemeldet werden?
Elternzeit muss gegenüber dem Arbeitgeber rechtzeitig verlangt werden.
Für Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes gilt grundsätzlich eine Frist von sieben Wochen.
Soll Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr genommen werden, beträgt die Frist grundsätzlich 13 Wochen.
Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren wurden, kann die Erklärung grundsätzlich in Textform erfolgen. Damit kann beispielsweise auch eine entsprechende Erklärung per E-Mail die gesetzliche Form erfüllen.
Für ältere Geburtsfälle können aufgrund der Übergangsregelungen weiterhin andere Formanforderungen gelten.
Aus Beweisgründen sollte unabhängig von der zulässigen Form darauf geachtet werden, dass Inhalt und Zugang der Erklärung später nachvollzogen werden können.
Muss der Arbeitgeber Elternzeit genehmigen?
Grundsätzlich nein.
Elternzeit ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch. Sie hängt deshalb nicht davon ab, ob der Arbeitgeber die Elternzeit freiwillig „genehmigt“.
Entscheidend ist vielmehr, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten und insbesondere die erforderlichen Fristen und Formvorgaben beachtet werden.
Das unterscheidet Elternzeit beispielsweise von einem gewöhnlichen Antrag auf unbezahlten Sonderurlaub.
Für welchen Zeitraum muss ich mich bei der Anmeldung festlegen?
Wer Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes verlangt, muss grundsätzlich gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Bindungszeitraums Elternzeit genommen werden soll.
Diese Festlegung ist wichtig, weil eine nachträgliche Änderung oder Verlängerung nicht in jedem Fall einseitig möglich ist.
Gerade wenn Eltern ihre berufliche Rückkehr, eine spätere Teilzeitbeschäftigung oder eine Aufteilung der Betreuung planen, sollte deshalb bereits bei der ersten Anmeldung überlegt werden, wie die Elternzeit zeitlich gestaltet werden soll.
Besteht während der Elternzeit Kündigungsschutz?
Ja. Das BEEG sieht einen besonderen Kündigungsschutz vor.
Der Kündigungsschutz beginnt nicht erst mit dem ersten Tag der Elternzeit, sondern bereits vor deren Beginn.
Bei Elternzeit vor dem dritten Geburtstag beginnt der besondere Kündigungsschutz grundsätzlich frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Bei Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr beginnt er grundsätzlich frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Der besondere Kündigungsschutz besteht grundsätzlich bis zum Ende der Elternzeit.
Während dieses Zeitraums darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen.
Kann der Arbeitgeber während der Elternzeit trotzdem kündigen?
Nur in besonderen Ausnahmefällen.
Eine Kündigung kann während des besonderen Kündigungsschutzes ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Hierfür ist grundsätzlich die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zuständig.
Eine während des besonderen Kündigungsschutzes ausgesprochene Kündigung sollte deshalb sofort rechtlich geprüftwerden.
Wichtig: Auch bei bestehendem Sonderkündigungsschutz gilt für eine gerichtliche Auseinandersetzung über eine Kündigung grundsätzlich die kurze Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage.
Wer während der Elternzeit eine Kündigung erhält, sollte daher nicht abwarten.
Kann ich während der Elternzeit selbst kündigen?
Ja. Arbeitnehmer können auch während der Elternzeit grundsätzlich selbst kündigen.
Eine Besonderheit gilt jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis genau zum Ende der Elternzeit beendet werden soll. Hier sieht das Gesetz grundsätzlich eine besondere Kündigungsfrist von drei Monaten vor.
Soll das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Zeitpunkt beendet werden, muss geprüft werden, welche Kündigungsfrist im konkreten Arbeitsverhältnis gilt.
Darf ich während der Elternzeit arbeiten?
Ja. Elternzeit bedeutet nicht zwingend, dass überhaupt nicht gearbeitet werden darf.
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen möglich.
Für Eltern von Kindern, die seit dem 1. September 2021 geboren wurden, darf die Erwerbstätigkeit während der Elternzeit grundsätzlich 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht überschreiten.
Auch eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Hierfür kann allerdings die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers erforderlich sein.
Habe ich Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit bestehen.
Zu den Voraussetzungen gehören insbesondere:
- das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
- der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer,
- die gewünschte Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate verringert werden,
- die Arbeitszeit soll sich innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Umfangs bewegen und
- dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
Auch für die Beantragung der Teilzeit während der Elternzeit gelten gesetzliche Fristen.
Ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sollte deshalb anhand der konkreten betrieblichen und persönlichen Situation geprüft werden.
Kann der Arbeitgeber Teilzeit während der Elternzeit ablehnen?
Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit besteht nur, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Liegen diese vor, kann der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit nicht beliebig ablehnen. Einer Verringerung können jedoch insbesondere dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Für die Ablehnung gelten gesetzliche Vorgaben und Fristen.
Erhalten Arbeitnehmer eine Ablehnung, sollte deshalb geprüft werden, ob diese rechtzeitig erfolgt ist und ob die angegebenen betrieblichen Gründe tatsächlich ausreichen.
Was passiert mit meinem Urlaub während der Elternzeit?
Der Urlaubsanspruch entfällt während der Elternzeit nicht automatisch.
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, jedoch grundsätzlich für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
Diese Kürzung tritt nicht in jedem Fall allein aufgrund der Elternzeit automatisch ein. Der Arbeitgeber muss von der gesetzlich vorgesehenen Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen.
Eine Kürzung ist grundsätzlich nicht zulässig, wenn während der Elternzeit beim bisherigen Arbeitgeber Teilzeitarbeit geleistet wird.
Was passiert mit Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit?
Besteht vor Beginn der Elternzeit noch nicht genommener Urlaub, geht dieser grundsätzlich nicht allein durch die Elternzeit verloren.
Der Arbeitgeber muss verbleibenden Urlaub grundsätzlich nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren.
Das kann insbesondere bei längeren Elternzeiten von erheblicher Bedeutung sein.
Endet das Arbeitsverhältnis während oder unmittelbar nach der Elternzeit und kann bestehender Urlaub nicht mehr genommen werden, kann außerdem ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu prüfen sein.
Welchen Arbeitsplatz habe ich nach der Elternzeit?
Nach Ende der Elternzeit lebt die zuvor ruhende Arbeitspflicht grundsätzlich wieder im vereinbarten Umfang auf.
Das bedeutet allerdings nicht zwingend, dass Arbeitnehmer in jedem Fall Anspruch auf exakt denselben Arbeitsplatz oder Schreibtisch haben wie vor der Elternzeit.
Welche Tätigkeit der Arbeitgeber nach der Rückkehr zuweisen darf, richtet sich insbesondere nach dem Arbeitsvertrag und den Grenzen seines Weisungsrechts.
Eine geringerwertige Tätigkeit oder eine Verschlechterung der vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen kann der Arbeitgeber nicht allein deshalb vornehmen, weil der Arbeitnehmer Elternzeit genommen hat.
Habe ich nach der Elternzeit automatisch Anspruch auf Teilzeit?
Nein. Ein Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit und ein Anspruch auf dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit nach der Elternzeit beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen.
Mit dem Ende der Elternzeit lebt grundsätzlich die zuvor vereinbarte Arbeitszeit wieder auf.
Wer anschließend dauerhaft weniger arbeiten möchte, sollte deshalb frühzeitig prüfen, ob ein Teilzeitanspruch nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen besteht und welche Antragsfristen einzuhalten sind.
Was passiert bei einer erneuten Schwangerschaft während der Elternzeit?
Eine erneute Schwangerschaft während einer laufenden Elternzeit kann verschiedene arbeitsrechtliche Fragen auslösen.
Insbesondere kann es um das Verhältnis von Elternzeit und Mutterschutz, die vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit sowie Vergütungsfragen während der Mutterschutzfristen gehen.
Für die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen kann eine Arbeitnehmerin ihre Elternzeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich vorzeitig beenden, ohne dass hierfür die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist.
Gerade bei aufeinanderfolgenden Geburten sollte die weitere Gestaltung deshalb frühzeitig geprüft werden.
Was bedeutet das für Ihre Elternzeit?
Bei der Planung oder bei Problemen während der Elternzeit sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden:
- Wann soll die Elternzeit beginnen und enden?
- Welche Anmeldefrist gilt?
- Welche Form muss im konkreten Fall eingehalten werden?
- Für welchen Zeitraum muss bereits bei der Anmeldung eine Festlegung erfolgen?
- Soll die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt werden?
- Soll während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet werden?
- Bestehen noch Urlaubsansprüche aus der Zeit vor der Elternzeit?
- Hat der Arbeitgeber den Urlaub wirksam gekürzt?
- Welche Tätigkeit und Arbeitszeit gelten nach der Rückkehr?
- Besteht besonderer Kündigungsschutz?
- Wurde während oder im Zusammenhang mit der Elternzeit eine Kündigung ausgesprochen?
Eine frühzeitige Planung kann verhindern, dass Gestaltungsmöglichkeiten durch versäumte Fristen oder eine ungünstige Festlegung verloren gehen.
Welche Unterlagen werden für eine Prüfung benötigt?
Für eine erste rechtliche Einschätzung sind insbesondere hilfreich:
- Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Nachträge,
- Anmeldung beziehungsweise geplante Anmeldung der Elternzeit,
- Korrespondenz mit dem Arbeitgeber,
- Anträge auf Teilzeit und Reaktionen des Arbeitgebers,
- Unterlagen zu bestehenden Urlaubsansprüchen,
- gegebenenfalls Kündigungsschreiben sowie
- weitere Vereinbarungen über Arbeitszeit oder Rückkehr aus der Elternzeit.
Anhand dieser Unterlagen lässt sich regelmäßig beurteilen, welche Rechte bestehen und welche Fristen zu beachten sind.
Unsere Beratung zur Elternzeit
Wir beraten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Elternzeit.
Dabei unterstützen wir insbesondere bei der Planung und Anmeldung der Elternzeit, bei Teilzeitwünschen während oder nach der Elternzeit, bei Streitigkeiten über Urlaub und bei Problemen im Zusammenhang mit der Rückkehr an den Arbeitsplatz.
Besondere Bedeutung hat der Kündigungsschutz während der Elternzeit. Wird trotz bestehenden Sonderkündigungsschutzes eine Kündigung ausgesprochen, prüfen wir kurzfristig die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten und vertreten Ihre Interessen erforderlichenfalls vor dem Arbeitsgericht.
Häufig gestellte Fragen zur Elternzeit (FAQ)
Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?
Für jedes Kind können Arbeitnehmer grundsätzlich bis zu drei Jahre Elternzeit beanspruchen. Bis zu 24 Monate können unter den gesetzlichen Voraussetzungen in den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes gelegt werden.
Können beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen?
Ja. Beide Elternteile können grundsätzlich gleichzeitig Elternzeit nehmen, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Muss mein Arbeitgeber die Elternzeit genehmigen?
Grundsätzlich nein. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit. Wichtig ist insbesondere die ordnungsgemäße und rechtzeitige Anmeldung.
Wie lange vorher muss ich Elternzeit anmelden?
Für Elternzeit vor dem dritten Geburtstag gilt grundsätzlich eine Frist von sieben Wochen. Für Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr beträgt die Frist grundsätzlich 13 Wochen.
Kann ich Elternzeit per E-Mail anmelden?
Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren wurden, genügt für das Elternzeitverlangen grundsätzlich Textform, sodass insbesondere auch eine E-Mail in Betracht kommt. Für ältere Geburtsfälle können aufgrund der Übergangsregelungen andere Formanforderungen gelten.
Darf mein Arbeitgeber mich während der Elternzeit kündigen?
Während des besonderen Kündigungsschutzes ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann sie von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt werden.
Kann ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?
Ja. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen ist eine Teilzeitbeschäftigung möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht gegenüber dem Arbeitgeber sogar ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.
Was passiert mit meinem Resturlaub während der Elternzeit?
Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit geht grundsätzlich nicht allein durch die Elternzeit verloren. Er ist grundsätzlich nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Kann mein Arbeitgeber meinen Urlaub wegen der Elternzeit kürzen?
Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub grundsätzlich für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Besonderheiten gelten insbesondere, wenn während der Elternzeit beim bisherigen Arbeitgeber Teilzeit gearbeitet wird.
Bekomme ich nach der Elternzeit exakt meinen alten Arbeitsplatz zurück?
Nicht zwingend denselben konkreten Arbeitsplatz. Welche Tätigkeit nach der Elternzeit geschuldet ist, richtet sich insbesondere nach dem Arbeitsvertrag und dem zulässigen Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Was muss ich tun, wenn ich während der Elternzeit eine Kündigung erhalte?
Eine Kündigung sollte sofort rechtlich geprüft werden. Auch bei bestehendem Sonderkündigungsschutz muss grundsätzlich die Drei-Wochen-Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beachtet werden.
Probleme mit Elternzeit, Teilzeit oder Rückkehr in den Beruf?
Sie planen Elternzeit, möchten währenddessen in Teilzeit arbeiten oder es gibt Schwierigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber bei Urlaub, Rückkehr oder Kündigungsschutz?
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann klären, welche Ansprüche bestehen, welche Fristen eingehalten werden müssen und wie die Elternzeit sinnvoll gestaltet werden kann.
Besonders bei einer Kündigung während oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Elternzeit sollte wegen der kurzen gesetzlichen Klagefrist möglichst schnell gehandelt werden.
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Ob Anmeldung der Elternzeit, Teilzeit während der Elternzeit, Kündigungsschutz oder die Rückkehr an den Arbeitsplatz – wir beraten Sie umfassend zu Ihren arbeitsrechtlichen Möglichkeiten. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin in unserer Kanzlei oder nutzen Sie unsere digitale Beratung.
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