Das Wichtigste in Kürze
✔ Eine personenbedingte Kündigung setzt voraus, dass die Gründe in der Person des Arbeitnehmers liegen.
✔ Häufigster Fall ist die krankheitsbedingte Kündigung.
✔ Vor einer Kündigung müssen Arbeitgeber regelmäßig prüfen, ob mildere Maßnahmen möglich sind.
✔ Gegen eine personenbedingte Kündigung kann häufig mit einer Kündigungsschutzklage vorgegangen werden.
Einleitung
Nicht jede Kündigung beruht auf einem Fehlverhalten oder wirtschaftlichen Gründen. Bei einer personenbedingten Kündigung liegen die Ursachen vielmehr in persönlichen Umständen des Arbeitnehmers. Besonders häufig betrifft dies lang andauernde oder wiederkehrende Erkrankungen.
Für Arbeitgeber gelten dabei hohe rechtliche Anforderungen. Eine personenbedingte Kündigung ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen wirksam. Viele Kündigungen halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Auf dieser Seite erfahren Sie, wann eine personenbedingte Kündigung zulässig sein kann und welche Rechte Arbeitnehmer haben.
Was ist eine personenbedingte Kündigung?
Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft oder auf längere Zeit nicht mehr erfüllen kann, ohne dass ihm ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen wird.
Mögliche Gründe sind beispielsweise:
- lang andauernde Erkrankungen
- häufige Kurzerkrankungen
- Verlust einer erforderlichen Fahrerlaubnis
- Verlust einer behördlichen Zulassung
- fehlende gesundheitliche Eignung
- dauerhafte Leistungsunfähigkeit
Entscheidend ist stets, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Eine personenbedingte Kündigung kommt nur in Betracht, wenn unter anderem
- eine negative Zukunftsprognose besteht,
- erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen vorliegen,
- keine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist,
- die Interessen des Arbeitgebers gegenüber denen des Arbeitnehmers überwiegen.
Alle Voraussetzungen müssen sorgfältig geprüft werden.
Typischer Irrtum
„Wer lange krank ist, darf automatisch gekündigt werden.“
Das stimmt nicht.
Auch eine lang andauernde Erkrankung berechtigt nicht automatisch zu einer Kündigung. Arbeitgeber müssen zahlreiche gesetzliche Voraussetzungen erfüllen und häufig zuvor ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten.
Die krankheitsbedingte Kündigung
Die krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung.
Dabei genügt eine Erkrankung allein nicht. Entscheidend ist insbesondere,
- ob künftig weiterhin erhebliche Ausfallzeiten zu erwarten sind,
- welche Auswirkungen dies auf den Betrieb hat,
- ob mildere Maßnahmen möglich gewesen wären
Muss der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz anbieten?
Vor einer personenbedingten Kündigung muss regelmäßig geprüft werden, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann.
Ist eine solche Weiterbeschäftigung möglich, kann eine Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam sein.
Welche Bedeutung hat das BEM?
War ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, spielt das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) häufig eine wichtige Rolle.
Ein fehlendes oder fehlerhaftes BEM führt zwar nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Kündigung, kann jedoch im Kündigungsschutzprozess erhebliches Gewicht haben.
Interessenabwägung
Selbst wenn personenbedingte Gründe vorliegen, muss der Arbeitgeber eine Interessenabwägung vornehmen.
Dabei können unter anderem berücksichtigt werden:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- Unterhaltspflichten
- bisheriger Krankheitsverlauf
- Chancen einer Genesung
- betriebliche Belastungen
Kündigungsschutzklage
Arbeitnehmer sollten eine personenbedingte Kündigung möglichst frühzeitig prüfen lassen.
Regelmäßig gilt eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben.
Unsere Beratung
Wir prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung erfüllt sind. Dabei berücksichtigen wir insbesondere die Zukunftsprognose, die Interessenabwägung, die Durchführung eines BEM sowie mögliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten.
Wir vertreten Sie außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann ist eine personenbedingte Kündigung zulässig?
Nur wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen.
Ist jede krankheitsbedingte Kündigung wirksam?
Nein. Eine Erkrankung allein genügt für eine wirksame Kündigung grundsätzlich nicht.
Welche Rolle spielt das BEM?
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement kann bei der Beurteilung einer krankheitsbedingten Kündigung eine wichtige Rolle spielen.
Call-to-Action
Sie haben eine personenbedingte Kündigung erhalten?
Ob krankheitsbedingte Kündigung, Verlust einer beruflichen Eignung oder andere personenbezogene Gründe – wir prüfen die Wirksamkeit der Kündigung und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten. Lassen Sie insbesondere die kurze Frist für eine Kündigungsschutzklage nicht verstreichen und vereinbaren Sie frühzeitig einen Beratungstermin.
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