Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitnehmer müssen Überstunden nicht automatisch leisten.
- Ob Überstunden verlangt werden dürfen, richtet sich insbesondere nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und den Umständen des Einzelfalls.
- Auch bei angeordneten Überstunden müssen die gesetzlichen Grenzen der Arbeitszeit eingehalten werden.
- Ob Überstunden bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden müssen, hängt von den maßgeblichen Vereinbarungen und weiteren rechtlichen Voraussetzungen ab.
- Wer Überstundenvergütung verlangt, sollte seine Arbeitszeiten und die Veranlassung durch den Arbeitgeber möglichst genau dokumentieren.
- Pauschale Klauseln, nach denen sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sein sollen, sind nicht automatisch wirksam.
Was sind Überstunden?
Von Überstunden spricht man grundsätzlich, wenn ein Arbeitnehmer über die für ihn maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus arbeitet.
Welche Arbeitszeit geschuldet ist, ergibt sich insbesondere aus dem Arbeitsvertrag sowie gegebenenfalls aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Gerade bei Teilzeitbeschäftigten können deshalb bereits zusätzliche Arbeitsstunden über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus als Überstunden relevant sein.
Überstunden und Mehrarbeit – wo liegt der Unterschied?
Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe Überstunden und Mehrarbeit häufig gleich verwendet. Arbeitsrechtlich können sie jedoch unterschiedliche Sachverhalte beschreiben.
Überstunden beziehen sich grundsätzlich auf die Überschreitung der individuell geschuldeten beziehungsweise maßgeblichen Arbeitszeit.
Mehrarbeit wird demgegenüber häufig im Zusammenhang mit der Überschreitung gesetzlicher oder tariflicher Arbeitszeitgrenzen verwendet.
Eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin mit einer vereinbarten 20-Stunden-Woche kann daher bereits über ihre vertragliche Arbeitszeit hinaus arbeiten, ohne dass dadurch zugleich die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten überschritten werden.
Muss ich Überstunden leisten?
Arbeitnehmer sind nicht automatisch verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers beliebig viele Überstunden zu leisten.
Ob und in welchem Umfang Überstunden verlangt werden können, hängt insbesondere davon ab, ob hierfür eine rechtliche Grundlage besteht. Diese kann sich beispielsweise ergeben aus:
- dem Arbeitsvertrag,
- einem Tarifvertrag,
- einer Betriebsvereinbarung oder
- besonderen Umständen des Einzelfalls.
Auch wenn grundsätzlich eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht, darf der Arbeitgeber die gesetzlichen Grenzen der Arbeitszeit nicht außer Acht lassen.
Typischer Irrtum
„Mein Arbeitgeber darf jederzeit und unbegrenzt Überstunden verlangen.“
Das stimmt nicht.
Auch wenn der Arbeitsvertrag die Leistung von Überstunden vorsieht, bestehen arbeitszeitrechtliche Grenzen. Außerdem kann eine Vertragsklausel, die dem Arbeitgeber völlig unbegrenzt die Anordnung zusätzlicher Arbeitsstunden ermöglichen soll, rechtlich problematisch sein.
Wie viele Überstunden sind erlaubt?
Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die zulässige werktägliche Arbeitszeit.
Grundsätzlich darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb des maßgeblichen Ausgleichszeitraums im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Daneben sind insbesondere gesetzliche Ruhezeiten zu beachten.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist Arbeitnehmern grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten bestehen gesetzliche Sonderregelungen und Ausnahmen.
Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zu Überstunden berechtigt den Arbeitgeber daher nicht dazu, die gesetzlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit unbegrenzt zu überschreiten.
Müssen Überstunden bezahlt werden?
Nicht jede geleistete Überstunde führt automatisch zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch.
Ob Überstunden bezahlt werden müssen, hängt insbesondere von den arbeitsvertraglichen und gegebenenfalls tarifvertraglichen Regelungen sowie den Umständen des konkreten Arbeitsverhältnisses ab.
Ein Vergütungsanspruch kann insbesondere in Betracht kommen, wenn:
- eine Vergütung von Überstunden ausdrücklich vereinbart wurde,
- ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung entsprechende Ansprüche vorsieht,
- eine Vergütung nach den Umständen zu erwarten war und
- die Überstunden dem Arbeitgeber zugerechnet werden können, weil er sie beispielsweise angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit veranlasst hat.
Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, muss anhand des jeweiligen Arbeitsverhältnisses geprüft werden.
Sind Überstunden mit dem Gehalt abgegolten?
Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, nach denen Überstunden bereits mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten sein sollen.
Solche Klauseln sind nicht automatisch wirksam.
Problematisch können insbesondere völlig pauschale Formulierungen sein, bei denen für den Arbeitnehmer nicht hinreichend erkennbar ist, in welchem Umfang zusätzliche Arbeitsleistung ohne weitere Vergütung geschuldet sein soll.
Eine Regelung, die eine bestimmte Anzahl von Überstunden in die vereinbarte Vergütung einbezieht, kann dagegen unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sein.
Entscheidend sind die konkrete Formulierung des Arbeitsvertrags, die Höhe der Vergütung und die weiteren Umstände des Einzelfalls.
Überstunden bezahlen oder Freizeitausgleich?
Ob geleistete Überstunden finanziell vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden, richtet sich insbesondere nach den maßgeblichen arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen.
Ein Arbeitnehmer kann daher nicht in jedem Fall frei wählen, ob er Geld oder Freizeitausgleich verlangt.
Auch der Arbeitgeber kann einen bestehenden Vergütungsanspruch nicht ohne entsprechende rechtliche Grundlage einseitig durch Freizeit ersetzen.
Deshalb sollte zunächst geprüft werden, welche konkrete Regelung für das Arbeitsverhältnis gilt.
Wie muss ich Überstunden nachweisen?
Wer vor Gericht die Vergütung von Überstunden verlangt, muss grundsätzlich konkret darlegen können, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die geschuldete Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.
Darüber hinaus ist regelmäßig von Bedeutung, weshalb diese Überstunden dem Arbeitgeber zugerechnet werden können. Dabei kann beispielsweise eine Rolle spielen, ob der Arbeitgeber die zusätzliche Arbeit:
- ausdrücklich angeordnet,
- nachträglich gebilligt,
- geduldet oder
- durch die übertragene Arbeitsmenge veranlasst hat.
Eine sorgfältige Dokumentation ist deshalb für Arbeitnehmer besonders wichtig.
Hilfreich können insbesondere sein:
- eigene Arbeitszeitaufzeichnungen,
- Daten einer betrieblichen oder elektronischen Zeiterfassung,
- Dienst- und Schichtpläne,
- E-Mails oder Nachrichten mit Arbeitsanweisungen,
- Kalender- oder Termindokumentationen sowie
- gegebenenfalls Zeugen.
Je genauer Beginn, Ende und Dauer der zusätzlichen Arbeitszeit dokumentiert werden, desto besser lässt sich ein möglicher Anspruch später nachvollziehen.
Arbeitszeiterfassung und Überstundenvergütung – was ist der Unterschied?
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit und die Frage, ob ein Arbeitnehmer im Streitfall einen Anspruch auf Vergütung von Überstunden nachweisen kann, sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Vorhandene Aufzeichnungen aus einem Arbeitszeiterfassungssystem können für die Durchsetzung eines Anspruchs sehr hilfreich sein.
Allein aus der Erfassung bestimmter Arbeitszeiten folgt jedoch nicht automatisch, dass jede erfasste zusätzliche Arbeitsstunde vom Arbeitgeber zu vergüten ist.
Für einen Vergütungsanspruch kommt es zusätzlich darauf an, welche Arbeitszeit geschuldet war und ob die geleisteten Überstunden dem Arbeitgeber rechtlich zugerechnet werden können.
Arbeitnehmer sollten deshalb trotz betrieblicher Zeiterfassung darauf achten, dass ihre tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten nachvollziehbar dokumentiert bleiben.
Können Ansprüche auf Überstundenvergütung verfallen?
Ja.
Arbeitsverträge und Tarifverträge enthalten häufig sogenannte Ausschluss- oder Verfallfristen. Danach müssen Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden, damit sie nicht verfallen.
Das kann auch Ansprüche auf Überstundenvergütung betreffen.
Daneben sind die gesetzlichen Verjährungsfristen zu beachten.
Wer über einen längeren Zeitraum Überstunden angesammelt hat, sollte deshalb nicht allein davon ausgehen, dass diese Ansprüche unbegrenzt später geltend gemacht werden können.
Eine frühzeitige Prüfung kann verhindern, dass mögliche Ansprüche allein wegen des Ablaufs einer Frist verloren gehen.
Was gilt für Teilzeitbeschäftigte?
Auch Teilzeitbeschäftigte können Überstunden leisten.
Entscheidend ist zunächst die individuell vereinbarte Arbeitszeit. Wird beispielsweise eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart und tatsächlich darüber hinaus gearbeitet, können bereits zusätzliche Arbeitsstunden vorliegen.
Ob und in welcher Höhe hierfür eine zusätzliche Vergütung oder ein Zuschlag verlangt werden kann, hängt von den maßgeblichen vertraglichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Regelungen ab.
Teilzeitbeschäftigte dürfen dabei nicht allein wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.
Was gilt für Führungskräfte und leitende Angestellte?
Auch bei Führungskräften besteht nicht automatisch der Grundsatz, dass sämtliche Überstunden mit einem höheren Gehalt abgegolten sind.
Ob ein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht, hängt insbesondere von der konkreten Position, der Vergütung, dem Arbeitsvertrag und den Umständen des Einzelfalls ab.
Für leitende Angestellte im arbeitszeitrechtlichen Sinne können zudem Besonderheiten gelten. Nicht jede Führungskraft ist allerdings automatisch ein leitender Angestellter im rechtlichen Sinne.
Eine pauschale Beurteilung allein anhand der Berufsbezeichnung ist deshalb nicht möglich.
Was bedeutet das für Ihren Fall?
Ob Ihnen für geleistete Überstunden eine zusätzliche Vergütung oder ein Freizeitausgleich zusteht, lässt sich anhand einiger zentraler Fragen beurteilen:
- Welche regelmäßige Arbeitszeit wurde vereinbart?
- Waren Sie zur Leistung von Überstunden verpflichtet?
- Hat der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder anderweitig veranlasst?
- Gibt es eine Regelung zur Vergütung oder zum Freizeitausgleich?
- Enthält der Arbeitsvertrag eine Klausel zur Abgeltung von Überstunden und ist diese wirksam?
- Können die tatsächlich geleisteten Überstunden nachvollziehbar dokumentiert werden?
- Müssen Ausschluss- oder Verjährungsfristen beachtet werden?
Erst anhand dieser Punkte lässt sich zuverlässig beurteilen, ob und in welchem Umfang Ansprüche bestehen können.
Welche Unterlagen werden für eine Prüfung benötigt?
Für eine erste rechtliche Einschätzung sind insbesondere hilfreich:
- Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Nachträge,
- einschlägige Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen,
- Arbeitszeitaufzeichnungen,
- Dienst- und Schichtpläne,
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen,
- E-Mails oder Nachrichten zu angeordneten Arbeiten sowie
- sonstige Unterlagen, aus denen sich Umfang und Veranlassung der Überstunden ergeben.
Je vollständiger die Arbeitszeiten dokumentiert sind, desto genauer können mögliche Ansprüche geprüft werden.
Unsere Beratung bei Überstunden und Überstundenvergütung
Wir prüfen, ob Sie zur Leistung der Überstunden verpflichtet waren und ob Ihnen für geleistete Überstunden ein Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich zustehen kann.
Dabei prüfen wir insbesondere die Regelungen Ihres Arbeitsvertrags, mögliche Abgeltungsklauseln, die Dokumentation der geleisteten Arbeitszeiten und die Frage, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder anderweitig veranlasst wurden.
Außerdem berücksichtigen wir mögliche Ausschluss- und Verjährungsfristen.
Bestehen durchsetzbare Ansprüche, unterstützen wir Sie bei deren außergerichtlicher Geltendmachung und vertreten Ihre Interessen erforderlichenfalls auch vor dem Arbeitsgericht.
Häufig gestellte Fragen zu Überstunden (FAQ)
Muss ich jede angeordnete Überstunde leisten?
Nein. Arbeitnehmer sind nicht automatisch verpflichtet, beliebig viele Überstunden zu leisten. Entscheidend sind insbesondere die vertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen und die gesetzlichen Grenzen der Arbeitszeit.
Wie viele Überstunden darf mein Arbeitgeber verlangen?
Eine pauschale Zahl gibt es nicht. Entscheidend sind die geschuldete Arbeitszeit, eine mögliche Verpflichtung zur Leistung von Überstunden und insbesondere die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes.
Müssen Überstunden immer bezahlt werden?
Nein. Ob ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht, hängt von den maßgeblichen Vereinbarungen und den Umständen des Einzelfalls ab. Auch ein Freizeitausgleich kann vorgesehen sein.
Darf im Arbeitsvertrag stehen, dass alle Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind?
Eine solche Klausel ist nicht automatisch wirksam. Insbesondere völlig pauschale Regelungen können rechtlich problematisch sein. Entscheidend ist die konkrete Formulierung.
Wie kann ich meine Überstunden beweisen?
Arbeitnehmer sollten möglichst genau dokumentieren, an welchen Tagen sie von wann bis wann gearbeitet haben. Zusätzlich kann relevant sein, ob und wie der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder veranlasst hat.
Reicht die betriebliche Zeiterfassung als Nachweis?
Daten aus der Zeiterfassung können ein wichtiges Beweismittel sein. Die bloße Erfassung zusätzlicher Arbeitszeit bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede erfasste Stunde als Überstunde zu vergüten ist.
Können meine Überstunden verfallen?
Ja. Insbesondere arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen können dazu führen, dass Ansprüche innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden müssen. Zusätzlich sind gesetzliche Verjährungsfristen zu beachten.
Bekomme ich als Teilzeitkraft Überstunden bezahlt?
Auch Teilzeitbeschäftigte können Ansprüche wegen zusätzlicher Arbeitsstunden haben. Ob eine zusätzliche Vergütung oder ein Zuschlag geschuldet ist, hängt von den für das Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen und den Umständen des Einzelfalls ab.
Überstunden prüfen und Vergütungsansprüche klären lassen
Sie leisten regelmäßig Überstunden, erhalten dafür keine Vergütung oder sind unsicher, ob eine Überstundenklausel in Ihrem Arbeitsvertrag wirksam ist?
Eine rechtliche Prüfung kann klären, ob ein Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich besteht und welche Nachweise hierfür erforderlich sind.
Warten Sie mit der Prüfung möglicher Ansprüche nicht unnötig lange. Insbesondere Ausschlussfristen können dazu führen, dass Ansprüche innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit geltend gemacht werden müssen.
Call-to-Action
Sie möchten Überstunden geltend machen oder prüfen lassen?
Ob Überstunden vergütet werden müssen oder wirksam angeordnet wurden, hängt von den gesetzlichen Vorschriften und Ihrem Arbeitsvertrag ab.
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