Befristeter Arbeitsvertrag – Wann ist eine Befristung wirksam?
Das Wichtigste in Kürze
- Befristete Arbeitsverträge enden grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Nicht jede Befristung ist rechtlich wirksam.
- Eine Befristung kann mit Sachgrund oder unter bestimmten Voraussetzungen ohne Sachgrund zulässig sein.
- Ist die Befristung unwirksam, kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich als unbefristet gelten.
- Wer die Unwirksamkeit einer Befristung gerichtlich geltend machen möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Befristeter Arbeitsvertrag – was bedeutet das?
Befristete Arbeitsverträge gehören in vielen Branchen zum Arbeitsalltag. Für Arbeitnehmer bedeutet eine Befristung häufig Unsicherheit: Wird der Vertrag verlängert? Besteht Aussicht auf eine unbefristete Beschäftigung? Und ist die vereinbarte Befristung überhaupt rechtlich wirksam?
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stellt konkrete Anforderungen an die Wirksamkeit einer Befristung. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, kann die Befristung unwirksam sein.
Eine rechtzeitige Prüfung kann deshalb insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ein Arbeitsvertrag mehrfach verlängert wurde, Zweifel am angegebenen Befristungsgrund bestehen oder das Ende des Arbeitsverhältnisses bevorsteht.
Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag?
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag wird das Arbeitsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen, sondern soll zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Erreichen eines bestimmten Zwecks enden.
Bei einer kalendermäßigen Befristung endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
Bei einer Zweckbefristung endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit Erreichen des vereinbarten Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Eine Kündigung ist für die Beendigung durch Fristablauf beziehungsweise Zweckerreichung grundsätzlich nicht erforderlich.
Welche Arten der Befristung gibt es?
Für Arbeitnehmer ist insbesondere die Unterscheidung zwischen einer Befristung mit Sachgrund und einer Befristung ohne Sachgrund wichtig.
Befristung mit Sachgrund
Eine Befristung kann zulässig sein, wenn ein gesetzlich anerkannter sachlicher Grund besteht.
Ein Sachgrund kann beispielsweise vorliegen, wenn:
- nur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung besteht,
- ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Beschäftigten eingestellt wird,
- die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
- die Eigenart der Arbeitsleistung eine Befristung rechtfertigt oder
- die Befristung zur Erprobung erfolgt.
Ob tatsächlich ein ausreichender Sachgrund besteht, muss anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
Befristung ohne Sachgrund
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Arbeitsvertrag auch ohne Sachgrund befristet werden.
Nach der gesetzlichen Grundregel ist eine sachgrundlose kalendermäßige Befristung bis zur Dauer von zwei Jahrenzulässig. Innerhalb dieser Gesamtdauer darf der Vertrag grundsätzlich höchstens dreimal verlängert werden.
Allerdings bestehen wichtige gesetzliche Ausnahmen und Besonderheiten. Insbesondere eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber kann einer sachgrundlosen Befristung entgegenstehen.
Deshalb sollte die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung immer anhand des konkreten Beschäftigungsverhältnisses geprüft werden.
Typischer Irrtum
„Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitsvertrag beliebig oft befristen.“
Das stimmt so nicht.
Für sachgrundlose Befristungen bestehen gesetzliche Grenzen hinsichtlich Dauer und Verlängerungsmöglichkeiten.
Auch mehrere aufeinanderfolgende Befristungen mit Sachgrund sind nicht automatisch unwirksam. Eine sehr lange Gesamtdauer oder eine besonders hohe Zahl aufeinanderfolgender Befristungen kann jedoch Anlass für eine rechtliche Missbrauchskontrolle geben.
Ob eine sogenannte Kettenbefristung wirksam ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wann kann eine Befristung unwirksam sein?
Eine Befristung kann aus unterschiedlichen Gründen rechtlich unwirksam sein.
Eine genauere Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn:
- die erforderliche Form der Befristungsabrede nicht eingehalten wurde,
- bei einer sachgrundlosen Befristung die zulässige Höchstdauer überschritten wurde,
- eine sachgrundlose Befristung trotz rechtlich relevanter Vorbeschäftigung vereinbart wurde,
- die Voraussetzungen des angegebenen Sachgrundes tatsächlich nicht vorliegen,
- bei einer Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung rechtliche Vorgaben nicht eingehalten wurden oder
- zahlreiche aufeinanderfolgende Befristungen Zweifel an ihrer Zulässigkeit begründen.
Ob einer dieser Fälle vorliegt, lässt sich regelmäßig erst anhand des Arbeitsvertrags und des bisherigen Beschäftigungsverlaufs beurteilen.
Muss die Befristung schriftlich vereinbart werden?
Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags gelten besondere Formanforderungen.
Die Befristungsabrede muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeitsleistung formwirksam vereinbart worden sein. Wird die erforderliche Form nicht eingehalten, kann dies zur Unwirksamkeit der Befristung führen.
Gerade wenn der Arbeitsvertrag erst nach Aufnahme der Tätigkeit unterzeichnet wurde, sollte deshalb geprüft werden, welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben.
Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags – worauf kommt es an?
Viele Arbeitnehmer erhalten kurz vor Ablauf ihres befristeten Arbeitsvertrags ein Angebot zur Verlängerung.
Besondere Vorsicht ist bei der Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung geboten. Hier können bereits Zeitpunkt und Inhalt der Vereinbarung entscheidend sein.
Geprüft werden sollte insbesondere:
- ob die Verlängerung noch während der Laufzeit des bestehenden Vertrags vereinbart wurde,
- ob die gesetzlich zulässige Gesamtdauer eingehalten wird,
- wie häufig der Vertrag bereits verlängert wurde und
- ob neben der Vertragsdauer weitere Vertragsbedingungen verändert werden.
Werden bei einer vermeintlichen Verlängerung zugleich Vertragsbedingungen geändert, kann rechtlich eine neue Befristungsvereinbarung vorliegen. Das kann insbesondere bei sachgrundlosen Befristungen erhebliche Auswirkungen auf deren Wirksamkeit haben.
Wann kann eine Entfristung möglich sein?
Ist die vereinbarte Befristung rechtsunwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Arbeitnehmer können die Wirksamkeit der Befristung durch eine sogenannte Entfristungsklage gerichtlich überprüfen lassen.
Dabei sollte nicht bis lange nach dem Vertragsende abgewartet werden. Gerade wegen der kurzen gesetzlichen Klagefrist empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung.
Welche Frist gilt für eine Entfristungsklage?
Wer geltend machen möchte, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Diese Frist ist besonders wichtig.
Wird sie versäumt, kann eine eigentlich angreifbare Befristung grundsätzlich als wirksam gelten.
Deshalb sollte ein befristeter Arbeitsvertrag möglichst vor seinem Ablauf rechtlich geprüft werden. So bleibt ausreichend Zeit, die Befristung zu beurteilen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte einzuleiten.
Was passiert, wenn ich nach Ablauf der Befristung weiterarbeite?
Arbeitet ein Arbeitnehmer nach Ablauf der vereinbarten Befristung mit Wissen des Arbeitgebers weiter, können sich daraus unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche rechtliche Folgen ergeben.
Das Arbeitsverhältnis kann als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Wer nach Ablauf seines befristeten Vertrags weiterbeschäftigt wird, sollte deshalb frühzeitig klären lassen, welchen rechtlichen Status das Arbeitsverhältnis hat.
Was sollte ich bei einem befristeten Arbeitsvertrag prüfen?
Vor der Unterzeichnung, bei einer Verlängerung und spätestens vor Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags sollten insbesondere folgende Punkte geklärt werden:
- Wann endet die Befristung?
- Handelt es sich um eine kalendermäßige Befristung oder eine Zweckbefristung?
- Besteht ein Sachgrund für die Befristung?
- Falls kein Sachgrund besteht: Sind die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung erfüllt?
- Bestand bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber?
- Wurde der Vertrag bereits mehrfach verlängert?
- Wurden bei einer Verlängerung weitere Vertragsbedingungen geändert?
- Wurde die Befristung formwirksam und rechtzeitig vereinbart?
- Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Befristung unwirksam sein könnte?
- Muss die Drei-Wochen-Frist für eine Entfristungsklage beachtet werden?
Unsere Beratung bei befristeten Arbeitsverträgen
Wir prüfen Ihren befristeten Arbeitsvertrag und beurteilen, ob die vereinbarte Befristung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Dabei prüfen wir insbesondere, ob ein erforderlicher Sachgrund vorliegt, ob eine sachgrundlose Befristung zulässig ist, ob bei Verlängerungen die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden und ob Anhaltspunkte für eine unwirksame Befristung bestehen.
Wir beraten Sie außerdem zu Verlängerungen, möglichen Entfristungsansprüchen und den einzuhaltenden Fristen.
Ist eine gerichtliche Überprüfung erforderlich, vertreten wir Ihre Interessen auch im Rahmen einer Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht.
Häufig gestellte Fragen zu befristeten Arbeitsverträgen (FAQ)
Endet ein befristeter Arbeitsvertrag automatisch?
Bei einer kalendermäßigen Befristung endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Für Zweckbefristungen gelten besondere Regelungen.
Muss ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden?
Nein. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht allein deshalb, weil der bisherige Arbeitsvertrag befristet war. Ob im Einzelfall andere Ansprüche bestehen, muss gesondert geprüft werden.
Wie lange darf ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund befristet werden?
Nach der gesetzlichen Grundregel ist eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums sind grundsätzlich höchstens drei Verlängerungen möglich. Gesetzliche Ausnahmen und Besonderheiten sind jedoch zu beachten.
Kann ein Arbeitsvertrag mehrfach mit Sachgrund befristet werden?
Grundsätzlich können auch mehrere Befristungen mit Sachgrund aufeinanderfolgen. Bei einer sehr langen Gesamtdauer oder einer außergewöhnlich hohen Zahl von Befristungen kann jedoch eine Missbrauchskontrolle erforderlich werden.
Was passiert, wenn die Befristung unwirksam ist?
Ist die Befristung rechtsunwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Um die Unwirksamkeit gerichtlich geltend zu machen, muss die gesetzliche Klagefrist beachtet werden.
Wie lange habe ich Zeit für eine Entfristungsklage?
Grundsätzlich muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Sollte ich meinen befristeten Arbeitsvertrag vor Ablauf prüfen lassen?
Ja, insbesondere wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Befristung bestehen. Eine Prüfung vor Vertragsende hat den Vorteil, dass ausreichend Zeit bleibt, die Rechtslage zu beurteilen und gegebenenfalls weitere Schritte vorzubereiten.
Befristeten Arbeitsvertrag prüfen lassen
Sie haben einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, Ihr Vertrag wurde bereits mehrfach verlängert oder das Ende Ihrer Befristung steht bevor?
Eine rechtzeitige rechtliche Prüfung kann klären, ob die Befristung wirksam vereinbart wurde und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.
Gerade bei einer möglichen Entfristung sollte nicht unnötig abgewartet werden. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und erläutern Ihnen verständlich, welche weiteren Schritte sinnvoll sein können.
Befristeter Arbeitsvertrag – Wann ist eine Befristung wirksam?
Das Wichtigste in Kürze (H2)
- Befristete Arbeitsverträge enden grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Nicht jede Befristung ist rechtlich wirksam.
- Eine Befristung kann mit Sachgrund oder unter bestimmten Voraussetzungen ohne Sachgrund zulässig sein.
- Ist die Befristung unwirksam, kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich als unbefristet gelten.
- Wer die Unwirksamkeit einer Befristung gerichtlich geltend machen möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Befristeter Arbeitsvertrag – was bedeutet das? (H2)
Befristete Arbeitsverträge gehören in vielen Branchen zum Arbeitsalltag. Für Arbeitnehmer bedeutet eine Befristung häufig Unsicherheit: Wird der Vertrag verlängert? Besteht Aussicht auf eine unbefristete Beschäftigung? Und ist die vereinbarte Befristung überhaupt rechtlich wirksam?
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stellt konkrete Anforderungen an die Wirksamkeit einer Befristung. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, kann die Befristung unwirksam sein.
Eine rechtzeitige Prüfung kann deshalb insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ein Arbeitsvertrag mehrfach verlängert wurde, Zweifel am angegebenen Befristungsgrund bestehen oder das Ende des Arbeitsverhältnisses bevorsteht.
Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag? (H2)
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag wird das Arbeitsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen, sondern soll zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Erreichen eines bestimmten Zwecks enden.
Bei einer kalendermäßigen Befristung endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
Bei einer Zweckbefristung endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit Erreichen des vereinbarten Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Eine Kündigung ist für die Beendigung durch Fristablauf beziehungsweise Zweckerreichung grundsätzlich nicht erforderlich.
Welche Arten der Befristung gibt es? (H2)
Für Arbeitnehmer ist insbesondere die Unterscheidung zwischen einer Befristung mit Sachgrund und einer Befristung ohne Sachgrund wichtig.
Befristung mit Sachgrund (H3)
Eine Befristung kann zulässig sein, wenn ein gesetzlich anerkannter sachlicher Grund besteht.
Ein Sachgrund kann beispielsweise vorliegen, wenn:
- nur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung besteht,
- ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Beschäftigten eingestellt wird,
- die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
- die Eigenart der Arbeitsleistung eine Befristung rechtfertigt oder
- die Befristung zur Erprobung erfolgt.
Ob tatsächlich ein ausreichender Sachgrund besteht, muss anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
Befristung ohne Sachgrund (H3)
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Arbeitsvertrag auch ohne Sachgrund befristet werden.
Nach der gesetzlichen Grundregel ist eine sachgrundlose kalendermäßige Befristung bis zur Dauer von zwei Jahrenzulässig. Innerhalb dieser Gesamtdauer darf der Vertrag grundsätzlich höchstens dreimal verlängert werden.
Allerdings bestehen wichtige gesetzliche Ausnahmen und Besonderheiten. Insbesondere eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber kann einer sachgrundlosen Befristung entgegenstehen.
Deshalb sollte die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung immer anhand des konkreten Beschäftigungsverhältnisses geprüft werden.
Typischer Irrtum (H2)
„Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitsvertrag beliebig oft befristen.“
Das stimmt so nicht.
Für sachgrundlose Befristungen bestehen gesetzliche Grenzen hinsichtlich Dauer und Verlängerungsmöglichkeiten.
Auch mehrere aufeinanderfolgende Befristungen mit Sachgrund sind nicht automatisch unwirksam. Eine sehr lange Gesamtdauer oder eine besonders hohe Zahl aufeinanderfolgender Befristungen kann jedoch Anlass für eine rechtliche Missbrauchskontrolle geben.
Ob eine sogenannte Kettenbefristung wirksam ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wann kann eine Befristung unwirksam sein? (H2)
Eine Befristung kann aus unterschiedlichen Gründen rechtlich unwirksam sein.
Eine genauere Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn:
- die erforderliche Form der Befristungsabrede nicht eingehalten wurde,
- bei einer sachgrundlosen Befristung die zulässige Höchstdauer überschritten wurde,
- eine sachgrundlose Befristung trotz rechtlich relevanter Vorbeschäftigung vereinbart wurde,
- die Voraussetzungen des angegebenen Sachgrundes tatsächlich nicht vorliegen,
- bei einer Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung rechtliche Vorgaben nicht eingehalten wurden oder
- zahlreiche aufeinanderfolgende Befristungen Zweifel an ihrer Zulässigkeit begründen.
Ob einer dieser Fälle vorliegt, lässt sich regelmäßig erst anhand des Arbeitsvertrags und des bisherigen Beschäftigungsverlaufs beurteilen.
Muss die Befristung schriftlich vereinbart werden? (H2)
Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags gelten besondere Formanforderungen.
Die Befristungsabrede muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeitsleistung formwirksam vereinbart worden sein. Wird die erforderliche Form nicht eingehalten, kann dies zur Unwirksamkeit der Befristung führen.
Gerade wenn der Arbeitsvertrag erst nach Aufnahme der Tätigkeit unterzeichnet wurde, sollte deshalb geprüft werden, welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben.
Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags – worauf kommt es an? (H2)
Viele Arbeitnehmer erhalten kurz vor Ablauf ihres befristeten Arbeitsvertrags ein Angebot zur Verlängerung.
Besondere Vorsicht ist bei der Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung geboten. Hier können bereits Zeitpunkt und Inhalt der Vereinbarung entscheidend sein.
Geprüft werden sollte insbesondere:
- ob die Verlängerung noch während der Laufzeit des bestehenden Vertrags vereinbart wurde,
- ob die gesetzlich zulässige Gesamtdauer eingehalten wird,
- wie häufig der Vertrag bereits verlängert wurde und
- ob neben der Vertragsdauer weitere Vertragsbedingungen verändert werden.
Werden bei einer vermeintlichen Verlängerung zugleich Vertragsbedingungen geändert, kann rechtlich eine neue Befristungsvereinbarung vorliegen. Das kann insbesondere bei sachgrundlosen Befristungen erhebliche Auswirkungen auf deren Wirksamkeit haben.
Wann kann eine Entfristung möglich sein? (H2)
Ist die vereinbarte Befristung rechtsunwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Arbeitnehmer können die Wirksamkeit der Befristung durch eine sogenannte Entfristungsklage gerichtlich überprüfen lassen.
Dabei sollte nicht bis lange nach dem Vertragsende abgewartet werden. Gerade wegen der kurzen gesetzlichen Klagefrist empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung.
Welche Frist gilt für eine Entfristungsklage? (H2)
Wer geltend machen möchte, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Diese Frist ist besonders wichtig.
Wird sie versäumt, kann eine eigentlich angreifbare Befristung grundsätzlich als wirksam gelten.
Deshalb sollte ein befristeter Arbeitsvertrag möglichst vor seinem Ablauf rechtlich geprüft werden. So bleibt ausreichend Zeit, die Befristung zu beurteilen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte einzuleiten.
Was passiert, wenn ich nach Ablauf der Befristung weiterarbeite? (H2)
Arbeitet ein Arbeitnehmer nach Ablauf der vereinbarten Befristung mit Wissen des Arbeitgebers weiter, können sich daraus unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche rechtliche Folgen ergeben.
Das Arbeitsverhältnis kann als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Wer nach Ablauf seines befristeten Vertrags weiterbeschäftigt wird, sollte deshalb frühzeitig klären lassen, welchen rechtlichen Status das Arbeitsverhältnis hat.
Was sollte ich bei einem befristeten Arbeitsvertrag prüfen? (H2)
Vor der Unterzeichnung, bei einer Verlängerung und spätestens vor Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags sollten insbesondere folgende Punkte geklärt werden:
- Wann endet die Befristung?
- Handelt es sich um eine kalendermäßige Befristung oder eine Zweckbefristung?
- Besteht ein Sachgrund für die Befristung?
- Falls kein Sachgrund besteht: Sind die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung erfüllt?
- Bestand bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber?
- Wurde der Vertrag bereits mehrfach verlängert?
- Wurden bei einer Verlängerung weitere Vertragsbedingungen geändert?
- Wurde die Befristung formwirksam und rechtzeitig vereinbart?
- Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Befristung unwirksam sein könnte?
- Muss die Drei-Wochen-Frist für eine Entfristungsklage beachtet werden?
Unsere Beratung bei befristeten Arbeitsverträgen (H2)
Wir prüfen Ihren befristeten Arbeitsvertrag und beurteilen, ob die vereinbarte Befristung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Dabei prüfen wir insbesondere, ob ein erforderlicher Sachgrund vorliegt, ob eine sachgrundlose Befristung zulässig ist, ob bei Verlängerungen die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden und ob Anhaltspunkte für eine unwirksame Befristung bestehen.
Wir beraten Sie außerdem zu Verlängerungen, möglichen Entfristungsansprüchen und den einzuhaltenden Fristen.
Ist eine gerichtliche Überprüfung erforderlich, vertreten wir Ihre Interessen auch im Rahmen einer Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht.
Häufig gestellte Fragen zu befristeten Arbeitsverträgen (FAQ) (H2)
Endet ein befristeter Arbeitsvertrag automatisch? (H3)
Bei einer kalendermäßigen Befristung endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Für Zweckbefristungen gelten besondere Regelungen.
Muss ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden? (H3)
Nein. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht allein deshalb, weil der bisherige Arbeitsvertrag befristet war. Ob im Einzelfall andere Ansprüche bestehen, muss gesondert geprüft werden.
Wie lange darf ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund befristet werden? (H3)
Nach der gesetzlichen Grundregel ist eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums sind grundsätzlich höchstens drei Verlängerungen möglich. Gesetzliche Ausnahmen und Besonderheiten sind jedoch zu beachten.
Kann ein Arbeitsvertrag mehrfach mit Sachgrund befristet werden? (H3)
Grundsätzlich können auch mehrere Befristungen mit Sachgrund aufeinanderfolgen. Bei einer sehr langen Gesamtdauer oder einer außergewöhnlich hohen Zahl von Befristungen kann jedoch eine Missbrauchskontrolle erforderlich werden.
Was passiert, wenn die Befristung unwirksam ist? (H3)
Ist die Befristung rechtsunwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Um die Unwirksamkeit gerichtlich geltend zu machen, muss die gesetzliche Klagefrist beachtet werden.
Wie lange habe ich Zeit für eine Entfristungsklage? (H3)
Grundsätzlich muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Sollte ich meinen befristeten Arbeitsvertrag vor Ablauf prüfen lassen? (H3)
Ja, insbesondere wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Befristung bestehen. Eine Prüfung vor Vertragsende hat den Vorteil, dass ausreichend Zeit bleibt, die Rechtslage zu beurteilen und gegebenenfalls weitere Schritte vorzubereiten.
Befristeten Arbeitsvertrag prüfen lassen (H2)
Sie haben einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, Ihr Vertrag wurde bereits mehrfach verlängert oder das Ende Ihrer Befristung steht bevor?
Eine rechtzeitige rechtliche Prüfung kann klären, ob die Befristung wirksam vereinbart wurde und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.
Gerade bei einer möglichen Entfristung sollte nicht unnötig abgewartet werden. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und erläutern Ihnen verständlich, welche weiteren Schritte sinnvoll sein können.
Befristeter Arbeitsvertrag – Wann ist eine Befristung wirksam?
Das Wichtigste in Kürze (H2)
- Befristete Arbeitsverträge enden grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Nicht jede Befristung ist rechtlich wirksam.
- Eine Befristung kann mit Sachgrund oder unter bestimmten Voraussetzungen ohne Sachgrund zulässig sein.
- Ist die Befristung unwirksam, kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich als unbefristet gelten.
- Wer die Unwirksamkeit einer Befristung gerichtlich geltend machen möchte, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Befristeter Arbeitsvertrag – was bedeutet das? (H2)
Befristete Arbeitsverträge gehören in vielen Branchen zum Arbeitsalltag. Für Arbeitnehmer bedeutet eine Befristung häufig Unsicherheit: Wird der Vertrag verlängert? Besteht Aussicht auf eine unbefristete Beschäftigung? Und ist die vereinbarte Befristung überhaupt rechtlich wirksam?
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stellt konkrete Anforderungen an die Wirksamkeit einer Befristung. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, kann die Befristung unwirksam sein.
Eine rechtzeitige Prüfung kann deshalb insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ein Arbeitsvertrag mehrfach verlängert wurde, Zweifel am angegebenen Befristungsgrund bestehen oder das Ende des Arbeitsverhältnisses bevorsteht.
Was ist ein befristeter Arbeitsvertrag? (H2)
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag wird das Arbeitsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen, sondern soll zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Erreichen eines bestimmten Zwecks enden.
Bei einer kalendermäßigen Befristung endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
Bei einer Zweckbefristung endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit Erreichen des vereinbarten Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Eine Kündigung ist für die Beendigung durch Fristablauf beziehungsweise Zweckerreichung grundsätzlich nicht erforderlich.
Welche Arten der Befristung gibt es? (H2)
Für Arbeitnehmer ist insbesondere die Unterscheidung zwischen einer Befristung mit Sachgrund und einer Befristung ohne Sachgrund wichtig.
Befristung mit Sachgrund (H3)
Eine Befristung kann zulässig sein, wenn ein gesetzlich anerkannter sachlicher Grund besteht.
Ein Sachgrund kann beispielsweise vorliegen, wenn:
- nur ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung besteht,
- ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Beschäftigten eingestellt wird,
- die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
- die Eigenart der Arbeitsleistung eine Befristung rechtfertigt oder
- die Befristung zur Erprobung erfolgt.
Ob tatsächlich ein ausreichender Sachgrund besteht, muss anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
Befristung ohne Sachgrund (H3)
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Arbeitsvertrag auch ohne Sachgrund befristet werden.
Nach der gesetzlichen Grundregel ist eine sachgrundlose kalendermäßige Befristung bis zur Dauer von zwei Jahrenzulässig. Innerhalb dieser Gesamtdauer darf der Vertrag grundsätzlich höchstens dreimal verlängert werden.
Allerdings bestehen wichtige gesetzliche Ausnahmen und Besonderheiten. Insbesondere eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber kann einer sachgrundlosen Befristung entgegenstehen.
Deshalb sollte die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung immer anhand des konkreten Beschäftigungsverhältnisses geprüft werden.
Typischer Irrtum (H2)
„Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitsvertrag beliebig oft befristen.“
Das stimmt so nicht.
Für sachgrundlose Befristungen bestehen gesetzliche Grenzen hinsichtlich Dauer und Verlängerungsmöglichkeiten.
Auch mehrere aufeinanderfolgende Befristungen mit Sachgrund sind nicht automatisch unwirksam. Eine sehr lange Gesamtdauer oder eine besonders hohe Zahl aufeinanderfolgender Befristungen kann jedoch Anlass für eine rechtliche Missbrauchskontrolle geben.
Ob eine sogenannte Kettenbefristung wirksam ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wann kann eine Befristung unwirksam sein? (H2)
Eine Befristung kann aus unterschiedlichen Gründen rechtlich unwirksam sein.
Eine genauere Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn:
- die erforderliche Form der Befristungsabrede nicht eingehalten wurde,
- bei einer sachgrundlosen Befristung die zulässige Höchstdauer überschritten wurde,
- eine sachgrundlose Befristung trotz rechtlich relevanter Vorbeschäftigung vereinbart wurde,
- die Voraussetzungen des angegebenen Sachgrundes tatsächlich nicht vorliegen,
- bei einer Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung rechtliche Vorgaben nicht eingehalten wurden oder
- zahlreiche aufeinanderfolgende Befristungen Zweifel an ihrer Zulässigkeit begründen.
Ob einer dieser Fälle vorliegt, lässt sich regelmäßig erst anhand des Arbeitsvertrags und des bisherigen Beschäftigungsverlaufs beurteilen.
Muss die Befristung schriftlich vereinbart werden? (H2)
Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags gelten besondere Formanforderungen.
Die Befristungsabrede muss grundsätzlich vor Beginn der Arbeitsleistung formwirksam vereinbart worden sein. Wird die erforderliche Form nicht eingehalten, kann dies zur Unwirksamkeit der Befristung führen.
Gerade wenn der Arbeitsvertrag erst nach Aufnahme der Tätigkeit unterzeichnet wurde, sollte deshalb geprüft werden, welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben.
Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags – worauf kommt es an? (H2)
Viele Arbeitnehmer erhalten kurz vor Ablauf ihres befristeten Arbeitsvertrags ein Angebot zur Verlängerung.
Besondere Vorsicht ist bei der Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung geboten. Hier können bereits Zeitpunkt und Inhalt der Vereinbarung entscheidend sein.
Geprüft werden sollte insbesondere:
- ob die Verlängerung noch während der Laufzeit des bestehenden Vertrags vereinbart wurde,
- ob die gesetzlich zulässige Gesamtdauer eingehalten wird,
- wie häufig der Vertrag bereits verlängert wurde und
- ob neben der Vertragsdauer weitere Vertragsbedingungen verändert werden.
Werden bei einer vermeintlichen Verlängerung zugleich Vertragsbedingungen geändert, kann rechtlich eine neue Befristungsvereinbarung vorliegen. Das kann insbesondere bei sachgrundlosen Befristungen erhebliche Auswirkungen auf deren Wirksamkeit haben.
Wann kann eine Entfristung möglich sein? (H2)
Ist die vereinbarte Befristung rechtsunwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Arbeitnehmer können die Wirksamkeit der Befristung durch eine sogenannte Entfristungsklage gerichtlich überprüfen lassen.
Dabei sollte nicht bis lange nach dem Vertragsende abgewartet werden. Gerade wegen der kurzen gesetzlichen Klagefrist empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung.
Welche Frist gilt für eine Entfristungsklage? (H2)
Wer geltend machen möchte, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Diese Frist ist besonders wichtig.
Wird sie versäumt, kann eine eigentlich angreifbare Befristung grundsätzlich als wirksam gelten.
Deshalb sollte ein befristeter Arbeitsvertrag möglichst vor seinem Ablauf rechtlich geprüft werden. So bleibt ausreichend Zeit, die Befristung zu beurteilen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte einzuleiten.
Was passiert, wenn ich nach Ablauf der Befristung weiterarbeite? (H2)
Arbeitet ein Arbeitnehmer nach Ablauf der vereinbarten Befristung mit Wissen des Arbeitgebers weiter, können sich daraus unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche rechtliche Folgen ergeben.
Das Arbeitsverhältnis kann als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Wer nach Ablauf seines befristeten Vertrags weiterbeschäftigt wird, sollte deshalb frühzeitig klären lassen, welchen rechtlichen Status das Arbeitsverhältnis hat.
Was sollte ich bei einem befristeten Arbeitsvertrag prüfen? (H2)
Vor der Unterzeichnung, bei einer Verlängerung und spätestens vor Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags sollten insbesondere folgende Punkte geklärt werden:
- Wann endet die Befristung?
- Handelt es sich um eine kalendermäßige Befristung oder eine Zweckbefristung?
- Besteht ein Sachgrund für die Befristung?
- Falls kein Sachgrund besteht: Sind die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung erfüllt?
- Bestand bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber?
- Wurde der Vertrag bereits mehrfach verlängert?
- Wurden bei einer Verlängerung weitere Vertragsbedingungen geändert?
- Wurde die Befristung formwirksam und rechtzeitig vereinbart?
- Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Befristung unwirksam sein könnte?
- Muss die Drei-Wochen-Frist für eine Entfristungsklage beachtet werden?
Unsere Beratung bei befristeten Arbeitsverträgen (H2)
Wir prüfen Ihren befristeten Arbeitsvertrag und beurteilen, ob die vereinbarte Befristung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Dabei prüfen wir insbesondere, ob ein erforderlicher Sachgrund vorliegt, ob eine sachgrundlose Befristung zulässig ist, ob bei Verlängerungen die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden und ob Anhaltspunkte für eine unwirksame Befristung bestehen.
Wir beraten Sie außerdem zu Verlängerungen, möglichen Entfristungsansprüchen und den einzuhaltenden Fristen.
Ist eine gerichtliche Überprüfung erforderlich, vertreten wir Ihre Interessen auch im Rahmen einer Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht.
Häufig gestellte Fragen zu befristeten Arbeitsverträgen (FAQ) (H2)
Endet ein befristeter Arbeitsvertrag automatisch? (H3)
Bei einer kalendermäßigen Befristung endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Für Zweckbefristungen gelten besondere Regelungen.
Muss ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden? (H3)
Nein. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht allein deshalb, weil der bisherige Arbeitsvertrag befristet war. Ob im Einzelfall andere Ansprüche bestehen, muss gesondert geprüft werden.
Wie lange darf ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund befristet werden? (H3)
Nach der gesetzlichen Grundregel ist eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums sind grundsätzlich höchstens drei Verlängerungen möglich. Gesetzliche Ausnahmen und Besonderheiten sind jedoch zu beachten.
Kann ein Arbeitsvertrag mehrfach mit Sachgrund befristet werden? (H3)
Grundsätzlich können auch mehrere Befristungen mit Sachgrund aufeinanderfolgen. Bei einer sehr langen Gesamtdauer oder einer außergewöhnlich hohen Zahl von Befristungen kann jedoch eine Missbrauchskontrolle erforderlich werden.
Was passiert, wenn die Befristung unwirksam ist? (H3)
Ist die Befristung rechtsunwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Um die Unwirksamkeit gerichtlich geltend zu machen, muss die gesetzliche Klagefrist beachtet werden.
Wie lange habe ich Zeit für eine Entfristungsklage? (H3)
Grundsätzlich muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Sollte ich meinen befristeten Arbeitsvertrag vor Ablauf prüfen lassen? (H3)
Ja, insbesondere wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Befristung bestehen. Eine Prüfung vor Vertragsende hat den Vorteil, dass ausreichend Zeit bleibt, die Rechtslage zu beurteilen und gegebenenfalls weitere Schritte vorzubereiten.
Befristeten Arbeitsvertrag prüfen lassen (H2)
Sie haben einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, Ihr Vertrag wurde bereits mehrfach verlängert oder das Ende Ihrer Befristung steht bevor?
Eine rechtzeitige rechtliche Prüfung kann klären, ob die Befristung wirksam vereinbart wurde und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.
Gerade bei einer möglichen Entfristung sollte nicht unnötig abgewartet werden. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und erläutern Ihnen verständlich, welche weiteren Schritte sinnvoll sein können.
Weitere Themen im Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag prüfen
Ein Arbeitsvertrag enthält wichtige Regelungen für das gesamte Arbeitsverhältnis. Erfahren Sie, welche Vertragsklauseln vor der Unterschrift besonders sorgfältig geprüft werden sollten.
Kündigung erhalten
Sie haben eine Kündigung erhalten? Erfahren Sie, welche Fristen jetzt gelten, welche Rechte Sie haben und welche Schritte sinnvoll sein können.
Urlaubsanspruch
Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern zu, wann kann Resturlaub verfallen und was gilt bei Krankheit oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Überstunden im Arbeitsrecht
Arbeitnehmer müssen Überstunden nicht automatisch leisten. Erfahren Sie, wann Überstunden verlangt werden dürfen und unter welchen Voraussetzungen eine Vergütung oder ein Freizeitausgleich in Betracht kommt.
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Arbeitszeugnis
Ein Arbeitszeugnis kann für spätere Bewerbungen entscheidend sein. Erfahren Sie, worauf bei Inhalt, Bewertung und einer möglichen Berichtigung zu achten ist.
Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag kann weitreichende Folgen haben. Erfahren Sie, welche Risiken bestehen und welche Punkte vor der Unterschrift geprüft werden sollten.
Kündigungsschutzklage
Eine Kündigung muss häufig innerhalb von drei Wochen angegriffen werden. Erfahren Sie, wann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein kann und wie das Verfahren abläuft.
