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Datenschutzbeauftragter (TÜV-SÜD) und
Rechtsanwalt für IT-Recht Karsten Rößner
(Zuständigkeiten: DSB Karsten Rößner)
Wir betreiben ein separates Büro „Datenschutzbüro Rößner“ in Alsfeld mit dem Schwerpunkt Datenschutz und sind als „externer Datenschutzbeauftragter (TÜV-SÜD)“ tätig. Der Mehrwert unseres Büros für Sie liegt darin, dass wir als Juristen und Informatiker damit aus technischer und rechtlicher Sicht eine optimale Bewertung Ihres Unternehmens vornehmen können. Diese Kombination ist derzeit in Alsfeld und Umgebung einmalig. Wir haben uns auf dem Gebiet des Datenschutzrecht spezialisiert und beraten u.a. überregional (Hessen, Nordrhein-Westphalen, Sachen, Thüringen) tätige Systemhäuser sowie regionale (Alsfeld, Lauterbach, Vogelsbergkreis, Schwalm-Eder-Kreis) Provider und Onlinehändler. Zudem betreuen wir Unternehmen rund um das Thema Datenschutz. Das IT-Recht ist ein sich rasant verändernder Rechtsbereich, der eine Reihe von auch technischen Herausforderungen und Neuerungen beinhaltet, denen man sich als Anwalt für IT-Recht stellen muss.
Da hier oftmals erhebliche rechtliche Unsicherheiten entstehen können, aber oft Rechtsschutzversicherer diese Bereiche nach bestehenden Verträgen nicht vollständig abdecken oder entsprechende Selbstbeteiligungen bestehen, bieten wir meist individuell angepasste Rahmenberatungsverträge für Unternehmern an. Somit können auch kurzfristig notwendige Änderungen vorgenommen werden, schnell und unkompliziert. Außerdem unterstützen wir Unternehmen bei Abmahnungen wegen Verletzungen gegen Preisangabenverordnung, AGB-Regelungen oder sonstigen Produktbeschreibungen. Wir überprüfen Webseiten und Onlineshops auf Rechtskonformität. Zudem erstellen wir Ihnen ein passendes Impressum, Widerrufsbelehrungen, Datenschutzerklärungen und sonstige erforderliche Hinweise für Ihre Webseiten. Schließlich erstelle ich individuelle IT-Verträge, wie unten aufgezeigt.
Wer kann als Datenschutzbeauftragter eingesetzt werden?
Das Unternehmen kann eigene Mitarbeiter (interne DSB) einsetzen oder auch externe DSB. Das Gesetz erlaubt beides, setzt aber unbedingt die vorhandene und erforderliche Fachkenntnis auf diesem Gebiet voraus. Interne DSB müssen also entsprechend viele Fachlehrgänge und Fortbildungen besuchen, damit sie der Aufsichtsbehörde gegenüber den Nachweis erbringen können. Zudem hat dieser Mitarbeiter einen besonderen Kündigungsschutz. Nicht bestellt werden dürfen Mitglieder der Geschäftsführung, IT-Administratoren, leitende Angestellte, eigene Rechtsabteilungen, am besten auch keine Betriebsrats-mitglieder u.a. Zudem ist der interne DSB in dem erforderlichen Umfang von seiner sonstigen Arbeitsverpflichtung freizustellen. Die Kosten für die erforderlichen Lehrgänge können beträchtliche Ausmaße einnehmen. Ein externer Datenschutzbauftragter bringen die erforderliche Fachkunde bereits mit, muss diese selbstverständlich ebenfalls auf Verlangen der Aufsichtsbehörde nachweisen. Das Unternehmen hat daher keine Kostennachteile durch Schulungen oder Freistellungen eigener Mitarbeiter. In kleinen und mittleren Unternehmen dürfte ein externer DSB sicherlich die sinnvollere und günstigere Variante sein.Warum sollten Sie auf einen externen DSB zurückgreifen?
Ein externer Datenschutzbeauftragter hat nicht nur die erforderliche Fachkunde durch einen Lehrgang nachgewiesen (das allein ist sicher nicht ausreichend!), sondern habe durch meinen Fachanwaltslehrgang für IT-Recht auch dort bereits zum Thema Datenschutz den gesamten rechtlichen Hintergrund. Diese Fachkunde wurde meinerseits sowohl im Fachanwaltslehrgang, als auch im Lehrgang beim TÜV-SÜD durch erfolgreich abgeschlossene Klausuren nachgewiesen. Zudem kann ich im Hintergrund auf einen angestellten Informatiker zurückgreifen, der mir beim technischen Verständnis beratend zur Seite steht. Weiterhin bin ich Bereich des IT-Rechts/Datenschutzrechts dozierend tätig und kann seit einigen Jahren auf gesammelte Erfahrungen zurückgreifen. Man muss als DSB wissen, welche Fragen zu stellen sind!