Softwaremängel, Abnahme und Gewährleistung

Eine Software funktioniert nicht wie erwartet, vereinbarte Funktionen fehlen oder der Auftraggeber verweigert die Abnahme. In solchen Situationen entscheidet nicht allein die technische Qualität der Software darüber, welche Rechte bestehen.

Rechtlich kommt es insbesondere darauf an, welche Leistung konkret vereinbart wurde, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt und welche Rechte sich daraus ergeben.

Die Kanzlei Rößner & Merle berät und vertritt Unternehmen, Softwareanbieter und IT-Dienstleister bei Streitigkeiten über Softwaremängel, Abnahme und Gewährleistung – außergerichtlich und gerichtlich sowie bei geeigneten Mandaten bundesweit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtliche Prüfung behaupteter Softwaremängel
  • Beratung von Auftraggebern und Softwareanbietern
  • Prüfung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs
  • Streit über fehlende oder fehlerhafte Funktionen
  • Abnahme und Abnahmeverweigerung
  • Nacherfüllung und Fehlerbeseitigung
  • Fristsetzung
  • Minderung und weitere Gewährleistungsrechte
  • Kündigungs- und Rücktrittsfragen
  • Schadensersatz wegen Softwaremängeln
  • Vergütungsansprüche trotz behaupteter Mängel
  • Beweissicherung und technische Sachverständigenfragen
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Wann ist Software rechtlich mangelhaft?

Nicht jeder Fehler einer Software ist automatisch ein Mangel im Rechtssinne.

Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist die Frage:

Welche Beschaffenheit und Funktionalität war vertraglich geschuldet?

Erst wenn der geschuldete Sollzustand feststeht, kann dieser mit dem tatsächlich vorhandenen Zustand verglichen werden.

Bei der Prüfung können beispielsweise relevant sein:

  • Vertrag
  • Angebot
  • Leistungsbeschreibung
  • Lasten- und Pflichtenheft
  • vereinbarte technische Spezifikationen
  • Projektpläne
  • Protokolle
  • E-Mail-Korrespondenz
  • Tickets
  • Change Requests
  • Dokumentation
  • Abnahmevereinbarungen

Gerade bei individuell entwickelter Software liegt deshalb eine der schwierigsten Fragen häufig nicht darin, ob eine Funktion technisch vorhanden ist, sondern darin, ob diese Funktion überhaupt geschuldet war.

Softwarefehler oder nicht vereinbarte Zusatzfunktion?

Dieser Unterschied kann für einen IT-Rechtsstreit entscheidend sein.

Der Auftraggeber erwartet beispielsweise eine bestimmte Funktion und hält deren Fehlen für einen Mangel.

Der Softwareanbieter ist dagegen der Auffassung, diese Funktion sei niemals Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs gewesen und könne nur gegen zusätzliche Vergütung entwickelt werden.

Dann muss rekonstruiert werden, was die Parteien ursprünglich vereinbart und wie sie den Leistungsumfang während des Projekts möglicherweise verändert haben.

Gerade bei länger laufenden Entwicklungsprojekten können informelle Absprachen, Tickets und Change Requests erhebliche Bedeutung gewinnen.

Welche Bedeutung hat die Abnahme?

Bei werkvertraglich geprägten Softwareprojekten ist die Abnahme ein zentraler rechtlicher Vorgang.

Mit ihr können erhebliche Rechtsfolgen verbunden sein.

Je nach Vertragsgestaltung und Sachverhalt betrifft dies insbesondere:

  • Fälligkeit der Vergütung
  • Übergang bestimmter Risiken
  • Gewährleistungsrechte
  • Beginn von Verjährungsfristen
  • Beweisfragen hinsichtlich vorhandener Mängel

Deshalb sollten sowohl Auftraggeber als auch Softwareanbieter sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen einer Abnahme vorliegen und welche Erklärungen abgegeben werden.

Wann darf die Abnahme verweigert werden?

Ein Auftraggeber muss eine Software nicht allein deshalb abnehmen, weil der Auftragnehmer sie als fertig bezeichnet.

Andererseits rechtfertigt nicht jede geringfügige Abweichung eine dauerhafte Verweigerung der Abnahme.

Entscheidend sind insbesondere Art und Bedeutung der vorhandenen Mängel.

Zu prüfen ist beispielsweise:

  • Welche Funktionen fehlen oder funktionieren nicht?
  • Sind die Abweichungen reproduzierbar?
  • Wie wirken sie sich auf die Nutzung der Software aus?
  • Handelt es sich um wesentliche oder lediglich geringfügige Mängel?
  • Welche Abnahmekriterien wurden vertraglich vereinbart?
  • Wurde ein bestimmtes Testverfahren vorgesehen?

Gerade bei umfangreichen Softwareprojekten empfiehlt sich deshalb eine möglichst genaue Dokumentation der bei der Abnahme festgestellten Fehler.

Abnahmetest und Abnahmeprotokoll

Bei komplexer Software sollte die Abnahme möglichst nicht auf ein schlichtes „funktioniert“ oder „funktioniert nicht“ reduziert werden.

Sinnvoll können definierte Testszenarien und Abnahmekriterien sein.

Ein Abnahmeprotokoll kann beispielsweise dokumentieren:

  • welche Funktionen getestet wurden,
  • welche Fehler aufgetreten sind,
  • welche Fehlerklassen vereinbart wurden,
  • welche Punkte noch nachzubessern sind und
  • ob die Abnahme erklärt, unter Vorbehalt erklärt oder verweigert wurde.

Eine gute Dokumentation kann später entscheidend dafür sein, den tatsächlichen Zustand der Software zu einem bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen.

Abnahme durch Nutzung der Software?

In der Praxis wird Software häufig bereits produktiv eingesetzt, obwohl eine förmliche Abnahme noch nicht stattgefunden hat.

Daraus entsteht schnell Streit darüber, ob die Nutzung bereits rechtliche Auswirkungen auf die Abnahme hat.

Eine pauschale Antwort ist nicht möglich.

Entscheidend sind der konkrete Vertrag, die Art der Nutzung, das Verhalten der Parteien und die weiteren Umstände.

Wer eine Software trotz vorhandener Probleme produktiv einsetzen muss, sollte deshalb darauf achten, dass die eigene rechtliche Position nicht durch missverständliches Verhalten beeinträchtigt wird.

Nacherfüllung und Fehlerbeseitigung

Liegt ein Mangel vor, steht regelmäßig zunächst die Frage der Nacherfüllung im Raum.

Der Softwareanbieter muss Gelegenheit erhalten, einen geschuldeten Zustand herzustellen, soweit die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Dabei können erhebliche praktische Fragen entstehen:

  • Welche Fehler müssen beseitigt werden?
  • Wie genau muss der Auftraggeber einen Fehler beschreiben?
  • Welche Frist ist angemessen?
  • Wie oft darf nachgebessert werden?
  • Muss der Auftraggeber Zugriff auf seine Systeme ermöglichen?
  • Wann ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen?
  • Was geschieht, wenn neue Fehler auftreten?

Gerade bei komplexer Software sollte eine Mängelanzeige so konkret sein, dass der behauptete Fehler nachvollzogen und reproduziert werden kann.

Fristsetzung – entscheidend für weitere Rechte

Wer wegen Softwaremängeln weitergehende Rechte geltend machen möchte, muss häufig zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung geben und gegebenenfalls eine angemessene Frist setzen.

Eine unklare oder rechtlich ungeeignete Fristsetzung kann spätere Ansprüche erschweren.

Umgekehrt sollte ein Softwareanbieter eine gesetzte Frist nicht ignorieren, sondern prüfen, welche Leistung verlangt wird und ob der behauptete Mangel tatsächlich besteht.

Wenn eine Vertragsbeendigung oder erhebliche Schadensersatzansprüche im Raum stehen, sollte deshalb frühzeitig geklärt werden, welche rechtlichen Voraussetzungen zunächst geschaffen werden müssen.

Welche Rechte bestehen bei Softwaremängeln?

Welche Rechte im konkreten Fall bestehen, hängt insbesondere von Vertragsart, Vertragsinhalt und Art des Mangels ab.

Je nach Sachverhalt können beispielsweise in Betracht kommen:

  • Nacherfüllung
  • Minderung
  • Zurückbehaltung von Vergütung
  • Schadensersatz
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen
  • Rücktritt
  • Kündigung

Nicht jedes Recht steht sofort und uneingeschränkt zur Verfügung.

Gerade bei wirtschaftlich bedeutenden IT-Projekten sollte deshalb vor einer Vertragsbeendigung oder der Beauftragung eines Ersatzdienstleisters die rechtliche Ausgangslage geprüft werden.

Vergütung trotz behaupteter Softwaremängel

Für Softwareanbieter kann die Situation besonders kritisch werden, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf Mängel erhebliche Zahlungen zurückhält.

Dann muss geklärt werden:

  • Ist die Vergütung bereits fällig?
  • War eine Abnahme erforderlich?
  • Ist eine Abnahme erfolgt?
  • Welche Mängel werden konkret behauptet?
  • Sind diese tatsächlich vorhanden?
  • Waren die beanstandeten Funktionen geschuldet?
  • In welchem Umfang dürfen Zahlungen zurückgehalten werden?
  • Welche Leistungen wurden zusätzlich erbracht?

Der bloße Hinweis, die Software sei „mangelhaft“, beantwortet diese Fragen nicht.

Bei hohen offenen Forderungen kann deshalb eine detaillierte rechtliche und technische Aufarbeitung erforderlich sein.

Schadensersatz wegen fehlerhafter Software

Softwaremängel können erhebliche wirtschaftliche Folgeschäden verursachen.

Denkbar sind beispielsweise:

  • Kosten zusätzlicher Fehlerbeseitigung
  • Kosten eines Ersatzdienstleisters
  • Verzögerungskosten
  • Betriebsunterbrechungen
  • zusätzliche Personalkosten
  • Schäden aufgrund fehlerhafter Datenverarbeitung
  • weitere konkrete Vermögensschäden

Ob solche Schäden tatsächlich ersetzt werden müssen, hängt von zahlreichen Voraussetzungen ab.

Neben Pflichtverletzung und Verschulden können insbesondere Kausalität, Schadenshöhe und vertragliche Haftungsbeschränkungen eine Rolle spielen.

Gerade bei hohen Schadensersatzforderungen sollte deshalb nicht nur der behauptete Softwarefehler, sondern die gesamte Kausalkette bis zum geltend gemachten Schaden geprüft werden.

Beweise sichern, bevor die Software verändert wird

Ein Auftraggeber möchte eine fehlerhafte Software verständlicherweise möglichst schnell reparieren oder durch einen anderen Dienstleister fertigstellen lassen.

Für einen späteren Rechtsstreit kann dies jedoch problematisch sein.

Verändert ein neuer Entwickler den Quellcode, die Datenbank oder die Systemkonfiguration, lässt sich der ursprüngliche Zustand möglicherweise später nicht mehr zuverlässig rekonstruieren.

Vor umfangreichen Änderungen sollte deshalb geprüft werden, welche Beweise gesichert werden müssen.

In Betracht kommen beispielsweise:

  • Quellcode und Versionsstände
  • Datenbankstände
  • Systemkonfigurationen
  • Screenshots
  • Videoaufzeichnungen konkreter Fehlerabläufe
  • Logdateien
  • Fehlermeldungen
  • Tickets
  • Testprotokolle
  • technische Dokumentationen

Bei besonders bedeutenden Streitigkeiten kann auch zu prüfen sein, ob weitergehende Maßnahmen zur gerichtsfesten Beweissicherung sinnvoll sind.

Technische Sachverständige bei Softwarestreitigkeiten

Ob eine Software die vereinbarten technischen Anforderungen erfüllt, kann eine hochkomplexe Sachverständigenfrage sein.

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, kann deshalb ein gerichtlicher Sachverständiger erforderlich werden.

Für die anwaltliche Prozessführung ist dann entscheidend, den technischen Sachverhalt so präzise aufzubereiten, dass das Gericht die rechtlich relevanten Fragen erkennen und gegebenenfalls einem Sachverständigen stellen kann.

Die Aussage:

„Die Software funktioniert nicht.“

ist dafür regelmäßig zu unbestimmt.

Es muss möglichst konkret dargestellt werden:

Was war vereinbart? Was geschieht tatsächlich? Worin liegt die Abweichung?

Bei Bedarf können wir zur technischen Aufarbeitung IT-Fachleute einbeziehen.

Selbständiges Beweisverfahren bei Softwaremängeln

In geeigneten Fällen kann bereits vor einem eigentlichen Hauptsacheprozess eine gerichtliche Beweissicherung in Betracht kommen.

Ein selbständiges Beweisverfahren kann insbesondere dann interessant sein, wenn ein technischer Zustand festgestellt werden soll, der sich später verändern könnte.

Ob ein solches Verfahren sinnvoll ist, hängt stark vom konkreten Sachverhalt ab.

Bei Softwareprojekten kann dies beispielsweise relevant werden, wenn ein anderes Unternehmen das System übernehmen und umfangreich verändern soll, gleichzeitig aber erheblicher Streit über den bisherigen Entwicklungsstand und vorhandene Mängel besteht.

Eine solche Vorgehensweise sollte frühzeitig geprüft werden, bevor der technische Ausgangszustand verloren geht.

Typischer Irrtum: „Viele Fehler bedeuten automatisch, dass wir den Vertrag beenden können“

Eine umfangreiche Fehlerliste kann ein deutliches Zeichen für ein problematisches Projekt sein.

Sie bedeutet jedoch nicht automatisch, dass sämtliche Voraussetzungen für Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz bereits erfüllt sind.

Entscheidend ist unter anderem, ob tatsächlich rechtlich relevante Mängel vorliegen, welche Bedeutung diese haben und ob erforderliche Nacherfüllungs- oder Fristsetzungsschritte erfolgt sind.

Wer einen wirtschaftlich bedeutenden IT-Vertrag beenden möchte, sollte deshalb nicht allein aufgrund der Anzahl gemeldeter Fehler handeln.

Praxisbeispiel: Abnahme einer Unternehmenssoftware wird verweigert

Ein Softwareunternehmen entwickelt eine individuelle Anwendung für einen gewerblichen Kunden.

Nach Abschluss der Entwicklung führt der Auftraggeber einen Abnahmetest durch und dokumentiert zahlreiche Punkte als Fehler. Die Abnahme wird vollständig verweigert und die Schlusszahlung zurückgehalten.

Der Softwareanbieter hält einen erheblichen Teil der beanstandeten Punkte dagegen für zusätzliche Funktionswünsche, die vom ursprünglichen Vertrag nicht umfasst seien. Andere Fehler seien geringfügig und stünden einer Abnahme nicht entgegen.

Nun muss zunächst geklärt werden:

Welche Funktionen waren tatsächlich geschuldet? Welche Abnahmekriterien wurden vereinbart? Welche Fehler liegen tatsächlich vor? Welche Bedeutung haben diese für die Nutzung? Ist die Abnahmeverweigerung gerechtfertigt? Und welche Auswirkungen hat dies auf den Vergütungsanspruch?

Das Beispiel zeigt, dass sich technische Fehlerbewertung, Vertragsauslegung, Abnahme und Vergütung bei Softwareprojekten kaum voneinander trennen lassen.

Wann sollten Sie anwaltlichen Rat einholen?

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn:

  • die Abnahme einer Software verweigert wird,
  • Auftraggeber und Softwareanbieter über Mängel streiten,
  • eine umfangreiche Fehlerliste vorliegt,
  • hohe Vergütungsbeträge zurückgehalten werden,
  • Nachbesserungsfristen gesetzt werden sollen,
  • ein anderer IT-Dienstleister das Projekt übernehmen soll,
  • Rücktritt oder Kündigung erwogen werden,
  • erhebliche Schadensersatzforderungen entstehen,
  • Beweise vor Veränderungen der Software gesichert werden müssen oder
  • ein Gerichtsverfahren wahrscheinlich wird.

Je größer das wirtschaftliche Interesse und je komplexer die Software, desto wichtiger ist eine strukturierte rechtliche und technische Aufarbeitung.

Ihr Ansprechpartner bei Softwaremängeln, Abnahme und Gewährleistung

Rechtsanwalt Karsten Rößner – Anwalt für IT-Recht in Alsfeld

Rechtsanwalt Karsten Rößner

Rechtsanwalt Karsten Rößner berät und vertritt Unternehmen, Softwareanbieter und IT-Dienstleister bei Streitigkeiten über Softwaremängel, Abnahme und Gewährleistung – außergerichtlich und gerichtlich sowie bei der rechtlichen Bewertung komplexer Softwareprojekte.

Er hat den Fachanwaltslehrgang Informationstechnologierecht erfolgreich absolviert und verfügt als zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter über besondere Erfahrung an der Schnittstelle von IT-Recht, Datenschutz und technischen Unternehmensprozessen.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf Streitigkeiten über den geschuldeten Leistungsumfang, Softwaremängel, Abnahmeverweigerung, Nacherfüllung, Vergütung und Schadensersatz sowie auf der Beweissicherung bei technisch komplexen Softwarekonflikten.

Mehr über Rechtsanwalt Karsten Rößner →

Häufige Fragen zu Softwaremängeln und Abnahme

Ist jeder Softwarefehler automatisch ein rechtlicher Mangel?

Nein. Entscheidend ist, welche Leistung vertraglich geschuldet war. Erst der Vergleich zwischen vereinbartem Sollzustand und tatsächlichem Zustand ermöglicht eine rechtliche Bewertung.

Darf ein Auftraggeber die Abnahme wegen einzelner Fehler verweigern?

Das hängt insbesondere von Art und Bedeutung der Mängel sowie von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Nicht jeder geringfügige Mangel berechtigt zur Verweigerung der Abnahme.

Kann der Softwareanbieter trotz Mängeln Vergütung verlangen?

Das hängt unter anderem von Vertragsart, Fälligkeit, Abnahme und Art der behaupteten Mängel ab. Die Frage muss anhand des konkreten Vertragsverhältnisses geprüft werden.

Sollte ein neuer IT-Dienstleister die fehlerhafte Software sofort reparieren?

Bei dringenden betrieblichen Problemen kann eine schnelle Reparatur erforderlich sein. Besteht gleichzeitig ein erheblicher Rechtsstreit, sollte jedoch vorher geprüft werden, welche Beweise des bisherigen Zustands gesichert werden müssen.

Übernehmen Sie auch Gerichtsverfahren wegen Softwaremängeln?

Ja. Wir vertreten sowohl Auftraggeber als auch Softwareanbieter und IT-Dienstleister bei entsprechenden Streitigkeiten außergerichtlich und gerichtlich, sofern keine Interessenkollision besteht.

Übernehmen Sie solche Mandate bundesweit?

Ja. Bei geeigneten IT-rechtlichen Streitigkeiten ist eine bundesweite Vertretung möglich.

Softwaremangel oder Streit über die Abnahme? Frühzeitig rechtlich prüfen

Bei einem wirtschaftlich bedeutenden Softwareprojekt sollte ein Streit über Mängel und Abnahme nicht allein auf technischer Ebene geführt werden.

Entscheidend ist, vertraglichen Leistungsumfang, tatsächlichen Softwarezustand, Abnahme, Nacherfüllung, Vergütung und Beweislage gemeinsam zu betrachten.

Rechtsanwalt Karsten Rößner berät und vertritt Unternehmen, Softwareanbieter und IT-Dienstleister bei Streitigkeiten über Softwaremängel, Abnahme und Gewährleistung – außergerichtlich und gerichtlich sowie bei geeigneten Mandaten bundesweit.

Sie erreichen die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail zur Vereinbarung eines Besprechungstermins. Kontakt und Anfahrt zur Kanzlei →