Das Wichtigste in Kürze
- Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
- Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage und entspricht bei einer Fünf-Tage-Woche grundsätzlich 20 Arbeitstagen.
- Arbeits- und Tarifverträge können einen höheren Urlaubsanspruch vorsehen.
- Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch wird grundsätzlich erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
- Resturlaub verfällt nicht in jedem Fall automatisch zum Jahresende. Der Arbeitgeber muss beim gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich bestimmte Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheiten erfüllen.
- Kann Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, kann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen.
Was ist der gesetzliche Urlaubsanspruch?
Der gesetzliche Erholungsurlaub soll Arbeitnehmern ermöglichen, sich von ihrer beruflichen Tätigkeit zu erholen. Während des Urlaubs wird das Arbeitsentgelt grundsätzlich weitergezahlt.
Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen enthält das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Der gesetzliche Mindesturlaub bildet dabei lediglich die Untergrenze. Arbeitsverträge und Tarifverträge sehen häufig einen darüber hinausgehenden vertraglichen oder tariflichen Urlaubsanspruch vor.
Bei der rechtlichen Beurteilung kann deshalb wichtig sein, zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und zusätzlichem vertraglichen Urlaub zu unterscheiden.
Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern zu?
Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche.
Da das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht, muss der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der regelmäßigen Arbeitstage entsprechend umgerechnet werden.
Bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche entspricht der gesetzliche Mindesturlaub daher grundsätzlich 20 Arbeitstagen pro Jahr.
Entscheidend ist grundsätzlich die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage und nicht die Zahl der täglich geleisteten Arbeitsstunden.
Viele Arbeitnehmer haben aufgrund ihres Arbeitsvertrags oder eines Tarifvertrags einen höheren Urlaubsanspruch, beispielsweise 28 oder 30 Urlaubstage.
Typischer Irrtum
„Jeder Arbeitnehmer hat gesetzlich Anspruch auf 30 Urlaubstage.“
Das stimmt nicht.
30 Urlaubstage sind in vielen Arbeitsverhältnissen üblich, beruhen aber regelmäßig auf arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen. Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub grundsätzlich 20 Arbeitstage.
Wie wird der Urlaub bei Teilzeit berechnet?
Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Für die Anzahl der Urlaubstage ist grundsätzlich entscheidend, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird – nicht, wie viele Stunden an diesen Tagen geleistet werden.
Arbeitet ein Arbeitnehmer beispielsweise an drei Tagen pro Woche, wird der gesetzliche Mindesturlaub entsprechend auf diese Arbeitstage umgerechnet.
Bei einer regelmäßigen Drei-Tage-Woche ergeben sich grundsätzlich:
24 Werktage × 3 Arbeitstage ÷ 6 Werktage = 12 Urlaubstage
Damit erhält ein Teilzeitbeschäftigter bezogen auf seine regelmäßige Arbeitswoche grundsätzlich denselben gesetzlichen Erholungszeitraum wie ein Vollzeitbeschäftigter.
Ändert sich die Verteilung der Arbeitstage während des laufenden Arbeitsverhältnisses, kann die Berechnung komplexer werden und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Wann entsteht der volle Urlaubsanspruch?
Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch wird grundsätzlich erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Diese sogenannte Wartezeit bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate überhaupt keinen Urlaub haben können.
Vor Erfüllung der Wartezeit entsteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein Teilurlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Auch bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann die Frage des Teilurlaubs eine Rolle spielen.
Darf der Arbeitgeber meinen Urlaub ablehnen?
Arbeitnehmer können ihre Urlaubswünsche grundsätzlich äußern. Der Arbeitgeber hat diese bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen.
Ein Urlaubswunsch kann jedoch insbesondere dann zurückstehen, wenn:
- dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder
- Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.
Der Arbeitgeber darf einen Urlaubsantrag daher nicht willkürlich ablehnen.
Umgekehrt bedeutet der bestehende Urlaubsanspruch aber nicht, dass Arbeitnehmer den Zeitpunkt ihres Urlaubs ohne Abstimmung mit dem Arbeitgeber selbst festlegen dürfen.
Darf ich Urlaub nehmen, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert?
Nein. Arbeitnehmer sollten sich grundsätzlich nicht selbst beurlauben.
Auch wenn ein Urlaubsantrag aus Sicht des Arbeitnehmers berechtigt ist, darf der Urlaub grundsätzlich nicht eigenmächtig angetreten werden, solange keine entsprechende Genehmigung vorliegt.
Eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Reagiert der Arbeitgeber nicht auf einen Urlaubsantrag oder lehnt er diesen aus zweifelhaften Gründen ab, sollte deshalb rechtzeitig geklärt werden, wie der Urlaubsanspruch durchgesetzt werden kann.
Kann Resturlaub auf das nächste Jahr übertragen werden?
Grundsätzlich soll Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden.
Eine Übertragung auf das folgende Kalenderjahr ist nach dem Bundesurlaubsgesetz möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Bei einer gesetzlichen Übertragung muss der Urlaub grundsätzlich in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen werden.
Allerdings ist die Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen inzwischen wesentlich durch die Rechtsprechung geprägt. Insbesondere beim gesetzlichen Mindesturlaub genügt der bloße Ablauf des Kalenderjahres nicht in jedem Fall.
Verfällt Resturlaub automatisch am Jahresende?
Nicht unbedingt.
Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer grundsätzlich konkret und rechtzeitig darauf hinweisen, wie viele Urlaubstage noch bestehen, sie zur Inanspruchnahme des Urlaubs auffordern und deutlich machen, dass der Urlaub andernfalls verfallen kann.
Hat der Arbeitgeber diese Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt, kann gesetzlicher Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen über das Jahresende hinaus fortbestehen.
Die häufig anzutreffende Aussage
„Resturlaub verfällt immer am 31. Dezember.“
ist deshalb in dieser Allgemeinheit falsch.
Bei zusätzlichem vertraglichen Urlaub können allerdings abweichende Regelungen gelten. Entscheidend ist daher stets, welche Art von Urlaubsanspruch betroffen ist und welche Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag getroffen wurden.
Was passiert mit Urlaub bei Krankheit?
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines genehmigten Urlaubs und wird die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen, werden die nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Die betreffenden Urlaubstage gehen dadurch nicht verloren.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Urlaub eigenmächtig unmittelbar an die ursprünglich genehmigte Urlaubszeit angehängt werden darf. Die noch offenen Urlaubstage müssen grundsätzlich erneut mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.
Was passiert mit Urlaub bei längerer Krankheit?
Auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit können Urlaubsansprüche entstehen und fortbestehen.
Für den gesetzlichen Mindesturlaub gelten bei lang andauernder Krankheit besondere Regeln. Urlaubsansprüche verfallen bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht bereits zum Ende des jeweiligen Urlaubsjahres.
Bei durchgehender Langzeiterkrankung kann gesetzlicher Urlaub grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.
Bei der konkreten Beurteilung können jedoch insbesondere der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und die zuvor erfüllten oder nicht erfüllten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers eine Rolle spielen.
Gerade bei mehrjährigen Erkrankungen sollte deshalb genau geprüft werden, welche Urlaubsansprüche noch bestehen.
Was passiert mit meinem Urlaub bei einer Kündigung?
Endet das Arbeitsverhältnis, müssen noch bestehende Urlaubsansprüche berücksichtigt werden.
Je nach Zeitpunkt und Umständen der Beendigung kann der noch offene Urlaub:
- während der Kündigungsfrist genommen,
- im Rahmen einer wirksamen Freistellung berücksichtigt oder
- nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten werden.
Besondere Bedeutung hat dabei auch der Zeitpunkt des Ausscheidens im Kalenderjahr. Ob der volle Jahresurlaub oder lediglich ein Teilurlaubsanspruch besteht, hängt von den gesetzlichen und gegebenenfalls vertraglichen Regelungen ab.
Was bedeutet Urlaubsabgeltung?
Urlaub dient grundsätzlich der tatsächlichen Erholung und soll deshalb während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses genommen werden.
Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er grundsätzlich finanziell abzugelten.
Diese Zahlung wird als Urlaubsabgeltung bezeichnet.
Ein Arbeitnehmer kann daher während eines laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht einfach verlangen, auf seinen Urlaub zu verzichten und sich stattdessen den Urlaub auszahlen zu lassen.
Anders kann die Situation nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein, wenn bestehender Urlaub tatsächlich nicht mehr genommen werden konnte.
Wird Urlaub bei einer Freistellung automatisch angerechnet?
Nicht jede Freistellung führt automatisch dazu, dass bestehender Urlaub verbraucht wird.
Ob Urlaub während einer Freistellung wirksam angerechnet wird, hängt insbesondere von der konkreten Erklärung des Arbeitgebers und den Umständen der Freistellung ab.
Gerade nach einer Kündigung sollte deshalb geprüft werden, ob eine Freistellung tatsächlich zur Erfüllung bestehender Urlaubsansprüche geführt hat oder ob bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht.
Kann bereits genehmigter Urlaub wieder gestrichen werden?
Ein einmal verbindlich gewährter Urlaub kann vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht ohne Weiteres wieder aufgehoben werden.
Nur in außergewöhnlichen Situationen können sich besondere rechtliche Fragen stellen.
Arbeitnehmer sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub allein aufgrund gewöhnlicher betrieblicher Schwierigkeiten beliebig widerrufen kann.
Kommt es nach einer Urlaubsgenehmigung zu einem Konflikt, sollte die konkrete Situation geprüft werden.
Was bedeutet das für Ihren Urlaubsanspruch?
Bei Streitigkeiten über Urlaub sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden:
- Wie viele Urlaubstage sind arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart?
- An wie vielen Tagen pro Woche wird regelmäßig gearbeitet?
- Ist die sechsmonatige Wartezeit bereits erfüllt?
- Besteht gesetzlicher oder zusätzlicher vertraglicher Urlaub?
- Hat der Arbeitgeber rechtzeitig auf einen möglichen Verfall hingewiesen?
- Bestehen Resturlaubsansprüche aus vergangenen Jahren?
- Gab es längere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit?
- Wurde Urlaub beantragt und gegebenenfalls abgelehnt?
- Endet das Arbeitsverhältnis und kann der Urlaub noch genommen werden?
- Besteht möglicherweise ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Erst anhand dieser Punkte lässt sich zuverlässig beurteilen, wie viele Urlaubstage noch bestehen und welche Ansprüche gegebenenfalls geltend gemacht werden können.
Welche Unterlagen werden für eine Prüfung benötigt?
Für eine erste rechtliche Einschätzung sind insbesondere hilfreich:
- Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Nachträge,
- anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen,
- Urlaubsübersichten beziehungsweise Urlaubskonto,
- Urlaubsanträge und Genehmigungen oder Ablehnungen,
- Hinweise des Arbeitgebers zu bestehenden Resturlaubsansprüchen,
- gegebenenfalls Arbeitsunfähigkeitsnachweise,
- Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvertrag sowie
- relevante Korrespondenz mit dem Arbeitgeber.
Damit lässt sich regelmäßig nachvollziehen, welche Urlaubsansprüche entstanden, genommen oder möglicherweise noch offen sind.
Unsere Beratung zum Urlaubsanspruch
Wir beraten Arbeitnehmer bei Fragen rund um Urlaub, Resturlaub und Urlaubsabgeltung.
Dabei prüfen wir insbesondere die Höhe des gesetzlichen und vertraglichen Urlaubsanspruchs, mögliche Resturlaubsansprüche aus vergangenen Jahren, den Verfall von Urlaub, Besonderheiten bei Krankheit sowie offene Urlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bestehen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, unterstützen wir Sie bei deren außergerichtlicher Geltendmachung und vertreten Ihre Interessen erforderlichenfalls auch vor dem Arbeitsgericht.
Häufig gestellte Fragen zum Urlaubsanspruch (FAQ)
Wie viele Urlaubstage stehen mir gesetzlich zu?
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche. Bei einer regelmäßigen Fünf-Tage-Woche entspricht dies grundsätzlich 20 Arbeitstagen pro Jahr.
Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?
Ja. Auch während der Probezeit kann bereits ein Teilurlaubsanspruch entstehen. Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch wird grundsätzlich erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Haben Teilzeitkräfte weniger Urlaub?
Teilzeitbeschäftigte haben nicht allein wegen der geringeren Arbeitszeit einen geringeren Erholungsanspruch. Für die Anzahl der Urlaubstage ist grundsätzlich entscheidend, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird.
Verfällt mein Resturlaub automatisch am 31. Dezember?
Nein, nicht in jedem Fall. Beim gesetzlichen Mindesturlaub muss der Arbeitgeber grundsätzlich bestimmte Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheiten erfüllen, damit Urlaub wegen Nichtinanspruchnahme verfallen kann.
Was passiert, wenn ich während meines Urlaubs krank werde?
Durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit werden grundsätzlich nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Die dadurch erhalten gebliebenen Urlaubstage dürfen jedoch nicht ohne erneute Abstimmung eigenmächtig an den Urlaub angehängt werden.
Wann verfällt Urlaub bei Langzeiterkrankung?
Bei durchgehender Langzeiterkrankung kann der gesetzliche Urlaubsanspruch grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Urlaubsjahres verfallen. Je nach Verlauf der Erkrankung und den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers können Besonderheiten bestehen.
Darf mein Arbeitgeber meinen Urlaubsantrag ablehnen?
Urlaubswünsche sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Dringende betriebliche Belange oder unter sozialen Gesichtspunkten vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer können einer Gewährung zum gewünschten Zeitpunkt jedoch entgegenstehen.
Darf ich Urlaub nehmen, wenn mein Arbeitgeber nicht auf meinen Antrag reagiert?
Nein. Arbeitnehmer dürfen Urlaub grundsätzlich nicht eigenmächtig antreten. Bleibt eine Reaktion aus oder wird Urlaub aus zweifelhaften Gründen verweigert, sollte der Anspruch auf rechtlich zulässigem Weg geklärt werden.
Was passiert mit meinem Resturlaub nach einer Kündigung?
Kann bestehender Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, kann ein Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung bestehen. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von der konkreten Situation ab.
Kann ich mir meinen Urlaub auszahlen lassen?
Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht anstelle des Erholungsurlaubs. Kann Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist eine finanzielle Urlaubsabgeltung dagegen grundsätzlich möglich.
Probleme mit Urlaub oder Resturlaub?
Ihr Arbeitgeber lehnt Ihren Urlaub ab, Sie haben noch Resturlaub aus vergangenen Jahren oder Ihr Arbeitsverhältnis endet und es bestehen offene Urlaubstage?
Eine rechtliche Prüfung kann klären, wie hoch Ihr Urlaubsanspruch ist, ob Urlaub bereits verfallen ist und ob Ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung zusteht.
Gerade bei länger zurückliegenden Urlaubsansprüchen, längerer Krankheit oder einer Kündigung können die gesetzlichen und durch die Rechtsprechung entwickelten Regelungen komplex sein. Eine frühzeitige Prüfung schafft Klarheit über die noch bestehenden Ansprüche.
Call-to-Action
Sie haben Fragen zu Ihrem Urlaubsanspruch?
Ob Resturlaub, Urlaubsabgeltung oder die Ablehnung eines Urlaubsantrags – wir prüfen Ihre arbeitsrechtliche Situation und beraten Sie zu Ihren Ansprüchen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin in unserer Kanzlei oder nutzen Sie unsere digitale Beratung.
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