Eine Schenkung zu Lebzeiten kann ein sinnvoller Bestandteil der privaten Nachlassplanung sein. Vermögen wird dabei nicht erst mit dem Erbfall übertragen, sondern bereits zu Lebzeiten auf Kinder, Ehegatten oder andere Personen. Dadurch lassen sich persönliche Ziele frühzeitig umsetzen, Vermögensnachfolge gestalten und – je nach Einzelfall – auch schenkungsteuerliche Freibeträge einbeziehen.
Eine lebzeitige Übertragung sollte jedoch nie nur unter steuerlichen Gesichtspunkten erfolgen. Entscheidend ist, dass die eigene wirtschaftliche Absicherung gewahrt bleibt, Pflichtteilsfolgen mitgedacht werden und die Schenkung zu Testament, Erbvertrag und sonstiger Nachlassplanung passt.
Unser Schwerpunkt liegt auf der privaten erbrechtlichen Gestaltung. Testamentarische oder lebzeitige Gestaltungen mit Schwerpunkt Unternehmensnachfolge gehören nicht zu unserem Beratungsangebot.
Das Wichtigste in Kürze
✔ Eine Schenkung überträgt Vermögen bereits zu Lebzeiten und kann Teil einer vorweggenommenen Nachlassplanung sein.
✔ Vor jeder Übertragung sollte geprüft werden, ob die eigene Versorgung dauerhaft gesichert bleibt.
✔ Bei Immobilien können Nießbrauch, Wohnungsrecht und vertragliche Rückforderungsrechte wichtige Schutzinstrumente sein.
✔ Schenkungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.
✔ Die verschiedenen Zehnjahresregelungen im Pflichtteilsrecht, bei der Rückforderung wegen Verarmung und im Schenkungsteuerrecht dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
✔ Eine Zuwendung an Kinder wird nicht automatisch bei der späteren Erbauseinandersetzung ausgeglichen oder auf den Pflichtteil angerechnet.
✔ Der Vertrag über eine Grundstücks- oder Immobilienschenkung bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung.
✔ Wer bereits durch Testament oder Erbvertrag gebunden ist, sollte größere Schenkungen besonders sorgfältig prüfen.

Was ist eine Schenkung zu Lebzeiten?
Eine Schenkung liegt vor, wenn jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Seiten darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Typische Schenkungen im Rahmen der privaten Nachlassplanung sind zum Beispiel:
- die Übertragung einer Immobilie auf Kinder,
- die Schenkung von Geld- oder Wertpapiervermögen,
- die Übertragung von Miteigentumsanteilen,
- die Zuwendung einzelner wertvoller Vermögensgegenstände,
- die Übertragung von Vermögen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder Wohnungsrechts.
Die oft verwendete Bezeichnung „vorweggenommene Erbfolge“ ist kein eigener gesetzlicher Vertragstyp. Sie sagt für sich allein noch nicht eindeutig, ob eine Zuwendung später auszugleichen, auf den Pflichtteil anzurechnen oder überhaupt nicht mehr zu berücksichtigen ist. Diese Punkte sollten ausdrücklich geregelt werden.
Wann kann eine Schenkung zu Lebzeiten sinnvoll sein?
Eine lebzeitige Übertragung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn
- Vermögen bereits zu Lebzeiten gezielt an bestimmte Personen übertragen werden soll,
- eine Immobilie innerhalb der Familie erhalten werden soll,
- Kinder frühzeitig unterstützt werden sollen,
- die spätere Nachlassverteilung vereinfacht werden soll,
- steuerliche Freibeträge sinnvoll in die Überlegungen einbezogen werden können,
- gleichzeitig eine klare testamentarische Restregelung geschaffen werden soll.
Eine Schenkung ist jedoch nicht allein deshalb sinnvoll, weil Vermögen „frühzeitig weggegeben“ werden kann. Wer Vermögen überträgt, verliert grundsätzlich die rechtliche Verfügungsposition an dem verschenkten Gegenstand. Deshalb sollte zunächst geprüft werden, wie viel Vermögen dauerhaft entbehrlich ist.
Eigene Versorgung hat Vorrang
Der wichtigste Grundsatz lautet: Vermögen sollte nur in einem Umfang übertragen werden, der die eigene langfristige wirtschaftliche Absicherung nicht gefährdet.
- laufende Lebenshaltungskosten,
- mögliche Pflege- und Betreuungskosten,
- Instandhaltungs- und Modernisierungskosten bei Immobilien,
- bestehende Darlehen und sonstige Verpflichtungen,
- eine ausreichende Liquiditätsreserve,
- die Versorgung des Ehegatten oder Lebenspartners.
Eine einmal vollzogene Schenkung kann nicht allein deshalb zurückverlangt werden, weil sich der Schenker später anders entscheidet.
Typischer Irrtum
„Wenn ich mein Haus verschenke, kann ich es jederzeit einfach zurückholen.“
Nein. Ohne gesetzliches oder vertraglich vereinbartes Rückforderungsrecht besteht grundsätzlich kein freies Rückholrecht. Deshalb sollten mögliche spätere Risiken bereits im Übertragungsvertrag berücksichtigt werden.
Welche Schutzrechte können bei einer Immobilienschenkung vereinbart werden?
Nießbrauch
Ein vorbehaltener Nießbrauch kann dem Schenker ermöglichen, die Immobilie weiterhin selbst zu nutzen oder die Erträge – etwa Mieteinnahmen – zu erhalten. Das Eigentum wird zwar übertragen, die wirtschaftliche Nutzung bleibt jedoch ganz oder teilweise beim Schenker.
Wohnungsrecht
Soll lediglich die eigene Nutzung bestimmter Räume oder einer Wohnung gesichert werden, kann ein dingliches Wohnungsrecht in Betracht kommen. Ob Nießbrauch oder Wohnungsrecht sinnvoller ist, hängt von der konkreten Gestaltung ab.
Vertragliche Rückforderungsrechte
Im Übertragungsvertrag können Rückforderungsrechte für bestimmte Situationen vereinbart werden. Denkbar sind zum Beispiel Regelungen für den Fall, dass
- der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt,
- über das Vermögen des Beschenkten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird,
- Gläubiger auf den übertragenen Gegenstand zugreifen,
- der Beschenkte den Gegenstand ohne Zustimmung veräußert oder belastet,
- bestimmte familienrechtliche Risiken eintreten.
Solche Klauseln müssen genau zur gewählten Gestaltung passen. Ein auf bestimmte objektive Ereignisse beschränktes Rückforderungsrecht hindert den Beginn pflichtteilsrechtlicher Fristen nicht automatisch. Je stärker die Rückübertragung dagegen allein vom Willen des Schenkers abhängt, desto eher kann es an einer endgültigen wirtschaftlichen Ausgliederung fehlen.
Welche Form muss eine Schenkung haben?
Ein bloßes Schenkungsversprechen bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Wird die versprochene Leistung tatsächlich bewirkt, kann der Formmangel geheilt werden.
Bei Grundstücken und Immobilien bedarf bereits der Verpflichtungsvertrag grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Ein Formmangel kann zwar geheilt werden, wenn die Auflassung erklärt und der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen wird. Eine rechtlich geordnete Immobilienschenkung wird jedoch regelmäßig durch einen notariellen Übertragungsvertrag vollzogen.
Gemischte Schenkung: Nicht jede Übertragung ist vollständig unentgeltlich
Werden mit der Vermögensübertragung Gegenleistungen verbunden, etwa eine Leibrente, Pflegeverpflichtung, Schuldübernahme oder Ausgleichszahlung, liegt möglicherweise keine reine, sondern eine gemischte Schenkung vor.
Für Pflichtteil, Ausgleichung und Schenkungsteuer ist dann zu prüfen, welcher Teil der Übertragung entgeltlich und welcher Teil unentgeltlich erfolgt. Gerade bei Immobilienübertragungen innerhalb der Familie ist diese Abgrenzung häufig wichtig.
Schenkung und Pflichtteil – was muss berücksichtigt werden?
Lebzeitige Schenkungen können sich nach dem späteren Erbfall auf Pflichtteilsansprüche auswirken. Pflichtteilsberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat.
Für die Berechnung der Pflichtteilsergänzung wird der Wert der Schenkung dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet. Welcher Wert anzusetzen ist, hängt von der Art des Gegenstands ab. Bei nicht verbrauchbaren Gegenständen ist grundsätzlich ein Vergleich zwischen dem Wert im Zeitpunkt der Schenkung und dem Wert im Zeitpunkt des Erbfalls vorzunehmen. Vorbehaltene Nutzungsrechte und Gegenleistungen können den anzusetzenden Schenkungswert mindern.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Pflichtteil im Erbrecht – Wer hat Anspruch und wie wird er berechnet?.
Wie funktioniert die Zehnjahresregel bei der Pflichtteilsergänzung?
Bei der Pflichtteilsergänzung wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall grundsätzlich vollständig berücksichtigt. Innerhalb jedes weiteren Jahres vermindert sich der anzusetzende Betrag um jeweils ein Zehntel. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich unberücksichtigt.
Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist jedoch nicht vor der Auflösung der Ehe. Besteht die Ehe bis zum Tod des Schenkers fort, beginnt die Frist daher erst mit dem Erbfall.
Nießbrauch und Wohnungsrecht: Wann beginnt die Frist?
Ein uneingeschränkter Vorbehaltsnießbrauch hindert regelmäßig den Beginn der Zehnjahresfrist, weil der Schenker den wirtschaftlichen Genuss des Grundstücks nicht aufgibt.
Bei einem Wohnungsrecht kommt es dagegen auf dessen konkreten Umfang an. Erfasst es nur einen räumlich begrenzten Teil der Immobilie und erhält der Beschenkte wesentliche eigene Nutzungsmöglichkeiten, kann die Frist bereits mit der Eigentumsumschreibung beginnen. Bleibt der Schenker wirtschaftlich weiterhin im Wesentlichen „Herr im Haus“, kann der Fristbeginn hinausgeschoben sein.
Kann auch der Beschenkte haften?
Pflichtteilsergänzungsansprüche richten sich zunächst grundsätzlich gegen den Erben. Reicht dessen Haftung unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht aus, kann auch der Beschenkte selbst in Anspruch genommen werden. Unter mehreren Beschenkten bestimmt das Gesetz eine abgestufte Haftungsreihenfolge.
Typischer Irrtum
„Wenn die Schenkung zehn Jahre zurückliegt, spielt sie beim Pflichtteil immer keine Rolle mehr.“
Das ist zu pauschal. Entscheidend ist nicht nur das Datum des Übertragungsvertrags, sondern auch, ob der Schenker die wirtschaftliche Nutzung tatsächlich aufgegeben hat.
Ausgleichung bei der Erbauseinandersetzung und Anrechnung auf den Pflichtteil – das ist nicht dasselbe
Eine lebzeitige Schenkung an ein Kind wird nicht ohne Weiteres bei der späteren Erbauseinandersetzung berücksichtigt. Die gesetzlichen Ausgleichungsregeln gelten grundsätzlich unter Abkömmlingen, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen. Ausstattungen sind regelmäßig auszugleichen; sonstige Zuwendungen nur, wenn der Erblasser die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet hat.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Ausgleichung auch bei testamentarischer Erbfolge eine Rolle spielen, wenn Abkömmlinge im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile eingesetzt wurden.
Davon zu trennen ist die Anrechnung auf den Pflichtteil. Diese tritt nicht automatisch ein. Sie setzt grundsätzlich voraus, dass der Erblasser bei der Zuwendung bestimmt, dass diese auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Die bloße Formulierung, eine Übertragung erfolge „im Wege vorweggenommener Erbfolge“, ist hierfür regelmäßig nicht eindeutig genug. Es sollte ausdrücklich geregelt werden, ob die Zuwendung bei der späteren Erbauseinandersetzung auszugleichen, auf einen Pflichtteilsanspruch anzurechnen, in beiden Bereichen zu berücksichtigen oder ohne spätere Anrechnung endgültig zugewandt sein soll.
Kann eine Pflichtteilsanrechnung noch später angeordnet werden?
Eine spätere einseitige Anordnung genügt grundsätzlich nicht. Die Anrechnungsbestimmung muss in der Regel vor oder bei der Zuwendung getroffen und dem Beschenkten erkennbar gemacht werden. Nachträglich kann eine entsprechende Bindung im Regelfall nur durch eine gesonderte notarielle Vereinbarung, etwa in Form eines beschränkten Pflichtteilsverzichts, erreicht werden.
Drei verschiedene Zehnjahresregelungen – nicht verwechseln
1. Pflichtteilsergänzung
Hier geht es um die Frage, in welchem Umfang frühere Schenkungen bei Pflichtteilsansprüchen noch berücksichtigt werden.
2. Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
Hier geht es darum, ob eine bereits vollzogene Schenkung zurückgefordert werden kann, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen kann.
3. Schenkungsteuer
Hier geht es um die steuerliche Zusammenrechnung von Erwerbsvorgängen innerhalb eines Zehnjahreszeitraums.
Diese Regelungen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Auch der Fristbeginn ist nicht identisch. Ein vorbehaltener Nießbrauch kann den Beginn der Frist bei der Pflichtteilsergänzung hindern. Für die Rückforderung wegen Verarmung gelten dagegen andere Maßstäbe. Die verschiedenen Zehnjahresregeln dürfen deshalb nicht miteinander gleichgesetzt werden.
Kann eine Schenkung wegen Verarmung zurückgefordert werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wer nach einer Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen, kann grundsätzlich die Herausgabe des Geschenks verlangen. Der Beschenkte kann die Herausgabe unter bestimmten Voraussetzungen durch Zahlung des erforderlichen Unterhaltsbetrags abwenden.
Der Rückforderungsanspruch ist aber begrenzt. Er ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat oder wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des Geschenks zehn Jahre verstrichen sind. Der Beschenkte ist außerdem geschützt, soweit die Herausgabe seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährden würde.
Wird der Schenker später bedürftig und erhält er Sozialhilfeleistungen, kann ein solcher Anspruch unter gesetzlichen Voraussetzungen auf den Sozialhilfeträger übergehen und von diesem geltend gemacht werden. Auch deshalb sollte die eigene Alters- und Pflegevorsorge vor einer Schenkung realistisch geprüft werden.
Kann eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden?
Ein Widerruf ist möglich, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen groben Undanks schuldig macht.
Ein bloßes familiäres Zerwürfnis oder enttäuschte Erwartungen reichen dafür nicht aus. Der Widerruf muss gegenüber dem Beschenkten erklärt werden. Er ist ausgeschlossen, wenn der Schenker verziehen hat oder seit Kenntnis der maßgeblichen Umstände ein Jahr verstrichen ist.
Schenkung und bestehendes Testament oder Erbvertrag
Auch ein erbvertraglich oder durch ein gemeinschaftliches Testament gebundener Erblasser kann grundsätzlich zu Lebzeiten wirksam über sein Vermögen verfügen. Eine Schenkung kann jedoch nach dem Erbfall Ansprüche des bindend eingesetzten Vertrags- oder Schlusserben gegen den Beschenkten auslösen.
Voraussetzung ist insbesondere, dass die geschützte Erberwartung objektiv beeinträchtigt wird und die Schenkung nicht durch ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers – etwa Versorgung, Pflege oder die Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung – gerechtfertigt ist.
Deshalb sollten größere Schenkungen immer mit bereits bestehenden testamentarischen oder erbvertraglichen Bindungen abgestimmt werden.
Schenkungsteuer und Freibeträge
Schenkungen unter Lebenden unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Die persönlichen Freibeträge hängen insbesondere vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab.
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro,
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro,
- Enkel, wenn der vermittelnde Elternteil bereits verstorben ist: 400.000 Euro,
- sonstige Enkel: 200.000 Euro,
- übrige Personen der Steuerklasse I: 100.000 Euro,
- Personen der Steuerklassen II und III: 20.000 Euro.
Bei jeder neuen Schenkung werden die innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre von derselben Person an denselben Erwerber erfolgten Zuwendungen zusammengerechnet. Eine frühere Zuwendung, die im Zeitpunkt der neuen Schenkung bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt, wird dabei grundsätzlich nicht mehr einbezogen.
Eine Schenkung kann außerdem auch dann gegenüber dem Finanzamt anzeigepflichtig sein, wenn sie voraussichtlich innerhalb der persönlichen Freibeträge bleibt. Die Anzeige ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten vorzunehmen. Bei notariell oder gerichtlich beurkundeten Schenkungen besteht regelmäßig keine zusätzliche persönliche Anzeigepflicht.
Für konkrete steuerliche Berechnungen und steueroptimierende Gestaltungen sollte ergänzend ein Steuerberater einbezogen werden.
Immobilie zu Lebzeiten schenken – worauf sollte besonders geachtet werden?
- Welchen wirtschaftlichen Wert hat die Immobilie?
- Benötigt der Schenker die Immobilie weiterhin selbst?
- Soll ein Nießbrauch oder Wohnungsrecht vorbehalten werden?
- Wer trägt künftig laufende Kosten, Instandhaltung und größere Sanierungen?
- Welche Rückforderungsrechte sollen vereinbart werden?
- Wie wirkt sich die Übertragung auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus?
- Soll die Zuwendung bei der späteren Erbauseinandersetzung ausgeglichen oder auf den Pflichtteil angerechnet werden?
- Welche schenkungsteuerlichen Folgen entstehen?
Gerade bei Immobilien sollte deshalb nicht nur der Eigentumswechsel betrachtet werden. Die vertragliche Ausgestaltung entscheidet darüber, ob die Übertragung langfristig zu den persönlichen Zielen passt.
Schenkung oder Testament – was ist besser?
Beide Instrumente erfüllen unterschiedliche Funktionen. Bei einer Schenkung wird die vorgesehene Rechtsposition bereits zu Lebzeiten übertragen. Wann der Rechtserwerb vollständig eintritt, hängt vom jeweiligen Vermögensgegenstand und den erforderlichen Vollzugshandlungen ab. Bei Grundstücken setzt der Eigentumsübergang insbesondere die Eintragung im Grundbuch voraus.
Ein Testament wirkt dagegen grundsätzlich erst mit dem Erbfall. Der Erblasser bleibt bis dahin in der Regel Eigentümer seines Vermögens und kann darüber weiter verfügen.
In vielen Fällen ist nicht „Schenkung oder Testament“ die richtige Frage. Sinnvoll kann vielmehr eine Kombination sein: Bestimmte Vermögenswerte werden bereits zu Lebzeiten übertragen, während der verbleibende Nachlass testamentarisch geregelt wird.
Mehr zur testamentarischen Gestaltung finden Sie auf unserer Seite Testament erstellen – So regeln Sie Ihren letzten Willen rechtssicher.
Schenkung und Nachlassplanung als Gesamtkonzept
Eine lebzeitige Übertragung sollte nicht isoliert vorgenommen werden. Nach einer größeren Schenkung sollte regelmäßig geprüft werden, ob bestehende Testamente, Erbverträge oder sonstige Nachlassregelungen noch zur neuen Vermögenssituation passen.
- Welche Vermögenswerte verbleiben beim Schenker?
- Wer soll diese später erhalten?
- Welche Ausgleichungs- oder Anrechnungsregelungen gelten unter Kindern?
- Welche Pflichtteilsfolgen können entstehen?
- Bestehen Ersatzregelungen für den Fall, dass ein Beschenkter vorverstirbt?
- Soll eine Testamentsvollstreckung die spätere Abwicklung unterstützen?
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Nachlassregelung – Den Nachlass frühzeitig und rechtssicher gestalten.
Der Blick aus der Testamentsvollstreckung bei lebzeitigen Übertragungen
Lebzeitige Schenkungen wirken häufig noch Jahre oder Jahrzehnte später in die Nachlassabwicklung hinein. Unklare Anrechnungsbestimmungen, fehlende Dokumentation, nicht abgestimmte Pflichtteilsfolgen oder widersprüchliche testamentarische Regelungen können nach dem Erbfall erhebliche Streitpunkte auslösen.
Rechtsanwalt Karsten Rößner ist zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT). Die praktische Erfahrung aus der Nachlassabwicklung fließt deshalb auch in die Beratung zu lebzeitigen Vermögensübertragungen ein.

Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Mehr über Rechtsanwalt Karsten Rößner
Wie läuft die Beratung bei einer Schenkung zu Lebzeiten ab?
1. Ausgangslage und Ziele klären
Zunächst besprechen wir, welche Vermögenswerte übertragen werden sollen, wer bedacht werden soll und welches Ziel mit der Schenkung verfolgt wird.
2. Eigene Absicherung prüfen
Wir prüfen, welche Vermögenswerte und Nutzungsrechte beim Schenker verbleiben sollten und welche Schutzmechanismen sinnvoll sein können.
3. Erbrechtliche Folgen prüfen
Pflichtteilsergänzung, Ausgleichung unter Abkömmlingen, Pflichtteilsanrechnung und bestehende Bindungen aus Testament oder Erbvertrag werden in die Gestaltung einbezogen.
4. Testament und Nachlassplanung abstimmen
Eine größere Schenkung verändert die spätere Nachlasssituation. Deshalb prüfen wir, ob bestehende letztwillige Verfügungen angepasst oder ergänzt werden sollten.
5. Notarielle und steuerliche Umsetzung koordinieren
Bei beurkundungsbedürftigen Übertragungen erfolgt die Umsetzung durch einen Notar. Soweit vertiefte steuerliche Berechnungen oder steueroptimierende Gestaltungen erforderlich sind, sollte ergänzend ein Steuerberater eingebunden werden.
Keine Unternehmensnachfolge
Unser Schwerpunkt liegt auf der privaten Schenkungs-, Testaments- und Nachlassgestaltung. Übertragungen, deren Schwerpunkt in einer gesellschaftsrechtlichen oder steuerlichen Unternehmensnachfolge liegt, übernehmen wir nicht.
Gehören Unternehmensbeteiligungen lediglich als einzelner Vermögenswert zu einem ansonsten privaten Nachlass, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die gewünschte Gestaltung noch in unseren Beratungsbereich fällt.
Häufig gestellte Fragen zur Schenkung zu Lebzeiten
Kann ich mein Haus zu Lebzeiten verschenken und trotzdem darin wohnen bleiben?
Ja. Je nach Ziel können insbesondere ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauch vereinbart und grundbuchlich gesichert werden.
Kann ich eine Schenkung später einfach rückgängig machen?
Nein. Ein freies Rückholrecht besteht grundsätzlich nicht. Gesetzliche Rückforderungs- oder Widerrufsrechte bestehen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zusätzlich können im Übertragungsvertrag individuelle Rückforderungsrechte vereinbart werden.
Wird eine Schenkung an mein Kind später automatisch auf dessen Erbe angerechnet?
Nein. Entscheidend ist, ob eine Ausgleichung bei der späteren Erbauseinandersetzung angeordnet wurde oder gesetzliche Ausgleichungsregeln eingreifen.
Wird eine Schenkung automatisch auf den Pflichtteil angerechnet?
Nein. Eine Anrechnung auf den späteren Pflichtteil setzt grundsätzlich voraus, dass dies vor oder bei der Zuwendung bestimmt wird.
Wann läuft die Zehnjahresfrist für den Pflichtteil?
Das hängt von der konkreten Gestaltung ab. Bei einer vollständigen Vermögensübertragung kann die Frist mit der Leistung beginnen. Behält sich der Schenker weitreichende Nutzungsrechte vor, kann der Fristbeginn hinausgeschoben sein.
Kann eine Schenkung nach zehn Jahren überhaupt nicht mehr zurückgefordert werden?
Diese Aussage ist zu pauschal. Die Zehnjahresfrist bei der Rückforderung wegen Verarmung betrifft einen bestimmten gesetzlichen Anspruch. Andere Ansprüche oder vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte können anderen Regeln folgen.
Wie oft können schenkungsteuerliche Freibeträge genutzt werden?
Bei jeder neuen Zuwendung werden die innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre erfolgten Erwerbe zusammengerechnet. Liegt eine frühere Zuwendung bereits mehr als zehn Jahre zurück, kann der persönliche Freibetrag erneut vollständig Bedeutung gewinnen.
Muss eine Schenkung dem Finanzamt angezeigt werden?
Grundsätzlich ja, auch wenn die Schenkung voraussichtlich innerhalb der Freibeträge bleibt. Die Anzeige ist regelmäßig innerhalb von drei Monaten vorzunehmen. Bei notariell oder gerichtlich beurkundeten Vorgängen bestehen Erleichterungen.
Muss eine Schenkung notariell beurkundet werden?
Ein Schenkungsversprechen bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Bei Grundstücks- und Immobilienübertragungen ist die notarielle Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts regelmäßig erforderlich.
Ihr Ansprechpartner für Schenkung und Nachlassgestaltung in Alsfeld
Rechtsanwalt Karsten Rößner
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Anwaltsbürogemeinschaft Rößner & Merle
Karl-Bröger-Straße 10
36304 Alsfeld
Telefon: 06631 / 80 19 68
Termine nach Vereinbarung – persönlich in Alsfeld oder, soweit für das Anliegen geeignet, im Rahmen digitaler Beratung.
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Schenkung zu Lebzeiten rechtlich gestalten und mit dem Nachlass abstimmen
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Weiterführende Informationen
- Erbrecht – Testamentsgestaltung, Nachlassplanung und Testamentsvollstreckung
- Nachlassregelung – Den Nachlass frühzeitig und rechtssicher gestalten
- Testament erstellen – So regeln Sie Ihren letzten Willen rechtssicher
- Pflichtteil im Erbrecht – Wer hat Anspruch und wie wird er berechnet?
- Berliner Testament – Ehepartner absichern und den Nachlass klar regeln
- Erbvertrag – Verbindliche Nachlassgestaltung rechtlich klar regeln
- Testamentsvollstrecker einsetzen – Wann ist Testamentsvollstreckung sinnvoll?
