Der Pflichtteil im Erbrecht schützt bestimmte nahe Angehörige davor, durch Testament oder Erbvertrag vollständig von einer Beteiligung am Nachlass ausgeschlossen zu werden. Wer pflichtteilsberechtigt ist, wird dadurch allerdings nicht zum Erben. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch gegen den Erben oder die Erben und beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Ob ein Pflichtteilsanspruch besteht und wie hoch er ist, hängt von der konkreten Familien- und Vermögenssituation ab. Neben der gesetzlichen Erbquote sind insbesondere der Güterstand, der Wert des Nachlasses, bestehende Nachlassverbindlichkeiten, frühere Zuwendungen sowie Schenkungen des Erblassers zu berücksichtigen.
Das Wichtigste in Kürze
✔ Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Abkömmlinge, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers.
✔ Für eingetragene Lebenspartner gelten die Pflichtteilsregeln entsprechend.
✔ Der Pflichtteil macht den Berechtigten nicht zum Erben, sondern begründet grundsätzlich einen Geldanspruch gegen den Erben.
✔ Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils – nicht die Hälfte des gesamten Nachlasses.
✔ Zur Berechnung ist zunächst die gesetzliche Erbquote festzustellen und anschließend der maßgebliche Nachlasswert zu ermitteln.
✔ Pflichtteilsberechtigte können unter den Voraussetzungen des § 2314 BGB Auskunft über den Nachlass, ein Nachlassverzeichnis und die Ermittlung von Nachlasswerten verlangen.
✔ Schenkungen des Erblassers können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.
✔ Eine Pflichtteilsentziehung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
✔ Pflichtteilsansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren; für den Beginn der Frist kommt es insbesondere auf die Kenntnis vom Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung an.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich geregelter Mindestanspruch bestimmter naher Angehöriger. Nach § 2303 BGB kann ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger den Pflichtteil verlangen, wenn er durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist.
Wichtig ist die rechtliche Unterscheidung:
Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe.
Er erhält keinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen und wird nicht Mitglied einer Erbengemeinschaft. Stattdessen entsteht grundsätzlich ein auf Geld gerichteter Anspruch gegen den Erben beziehungsweise die Erben.
Typischer Irrtum
„Wer enterbt wird, bekommt überhaupt nichts.“
Das stimmt bei pflichtteilsberechtigten Personen häufig nicht. Eine Enterbung kann die Erbenstellung ausschließen, lässt aber einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch grundsätzlich unberührt.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
§ 2303 BGB nennt als pflichtteilsberechtigte Personen insbesondere:
- Abkömmlinge des Erblassers, insbesondere Kinder,
- den Ehegatten des Erblassers,
- unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers.
Für den überlebenden eingetragenen Lebenspartner gelten die Pflichtteilsvorschriften nach § 10 Abs. 6 LPartG entsprechend.
Kinder und weitere Abkömmlinge
Kinder des Erblassers gehören grundsätzlich zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Enkel und weitere entferntere Abkömmlinge sind dagegen nicht automatisch gleichzeitig mit ihren noch lebenden Eltern pflichtteilsberechtigt. Nach § 2309 BGB kommt es darauf an, ob ein näherer Abkömmling vorhanden ist, der sie bei gesetzlicher Erbfolge ausschließen würde und selbst den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
Typischerweise rückt daher ein Enkel in die pflichtteilsrechtliche Position ein, wenn sein Elternteil, das Kind des Erblassers, bereits vorverstorben ist. Die konkrete Prüfung richtet sich jedoch nach der jeweiligen Familienkonstellation.
Eltern des Erblassers
Die Eltern des Erblassers können grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sein, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen sind. Praktisch kommt ein Elternpflichtteil jedoch vor allem dann in Betracht, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt, die die Eltern nach § 2309 BGB ausschließen.
Geschwister, Stiefkinder und unverheiratete Partner
Geschwister des Erblassers gehören nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Auch Stiefkinder sind gegenüber einem Stiefelternteil ohne Adoption nicht pflichtteilsberechtigt. Ein unverheirateter Lebenspartner hat ebenfalls kein gesetzliches Pflichtteilsrecht.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt nach § 2303 BGB die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Die Berechnung erfolgt deshalb grundsätzlich in zwei Schritten:
- Zunächst wird ermittelt, welchen Anteil die pflichtteilsberechtigte Person bei gesetzlicher Erbfolge erhalten hätte.
- Von dieser gesetzlichen Erbquote wird die Hälfte als Pflichtteilsquote angesetzt.
Erst anschließend wird die Pflichtteilsquote auf den für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Nachlasswert angewendet.
Praxisbeispiel
Ein verwitweter Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Eines der Kinder wird testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt, das andere Kind wird enterbt.
Ohne Testament würden beide Kinder jeweils zur Hälfte erben. Der gesetzliche Erbteil des enterbten Kindes beträgt daher 1/2. Der Pflichtteil ist die Hälfte hiervon, also 1/4.
Beträgt der maßgebliche Nettonachlass beispielsweise 400.000 Euro, ergibt sich grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch von:
400.000 Euro × 1/4 = 100.000 Euro
Das Beispiel zeigt zugleich einen häufigen Irrtum: Der Pflichtteil beträgt nicht pauschal die Hälfte des Nachlasses, sondern die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Wovon hängt die gesetzliche Erbquote ab?
Die gesetzliche Erbquote hängt von der konkreten Familienkonstellation ab. Bei Ehegatten spielt zusätzlich der eheliche Güterstand eine wichtige Rolle. Deshalb lässt sich eine Pflichtteilsquote nicht allein anhand der Anzahl der Angehörigen bestimmen.
Für eine zuverlässige Berechnung muss zunächst festgestellt werden, wer bei gesetzlicher Erbfolge überhaupt Erbe geworden wäre und in welcher Quote.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Seite Gesetzliche Erbfolge – Wer erbt ohne Testament?.
Wie wird der Nachlasswert für den Pflichtteil bestimmt?
Nach § 2311 BGB sind grundsätzlich Bestand und Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.
Zur Ermittlung des Pflichtteilswertes müssen deshalb zunächst die Nachlassaktiva und die berücksichtigungsfähigen Nachlassverbindlichkeiten festgestellt werden. Zum Nachlass können beispielsweise gehören:
- Bank- und Wertpapiervermögen,
- Immobilien,
- Fahrzeuge,
- Unternehmensbeteiligungen als Nachlassgegenstand,
- Forderungen,
- Schmuck, Kunstgegenstände und sonstige wertvolle Gegenstände.
Von den Nachlasswerten sind die bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abzuziehen. Welche Positionen im Einzelfall anzusetzen sind, muss konkret geprüft werden.
Wie werden Immobilien bewertet?
Für eine Nachlassimmobilie ist nicht eine beliebige oder vom Erblasser selbst festgelegte Wertangabe maßgeblich. Nach § 2311 Abs. 2 BGB ist der Wert erforderlichenfalls durch Schätzung zu ermitteln.
In der Praxis ist regelmäßig der tatsächliche Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Bei Streit über den Immobilienwert kann deshalb die Einholung einer sachverständigen Bewertung erforderlich werden.
Welche Auskunft kann ein Pflichtteilsberechtigter verlangen?
Wer pflichtteilsberechtigt, aber nicht Erbe ist, kennt den vollständigen Nachlass häufig nicht. § 2314 BGB gewährt deshalb wichtige Auskunfts- und Wertermittlungsrechte.
Der Pflichtteilsberechtigte kann insbesondere verlangen:
- Auskunft über den Bestand des Nachlasses,
- Vorlage eines Nachlassverzeichnisses,
- unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Hinzuziehung bei der Aufnahme des Verzeichnisses,
- die Ermittlung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände,
- die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Die Kosten der nach § 2314 BGB geschuldeten Wertermittlung und der dort vorgesehenen Aufnahme des Nachlassverzeichnisses fallen grundsätzlich dem Nachlass zur Last.
Privates oder notarielles Nachlassverzeichnis?
Ein privates Nachlassverzeichnis wird grundsätzlich durch den Erben erstellt. Der Pflichtteilsberechtigte kann aber auch verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird.
Ein notarielles Nachlassverzeichnis beschränkt sich nicht darauf, Angaben des Erben lediglich zu übernehmen. Der Notar hat den Nachlass im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe eigenständig zu ermitteln. Welche Ermittlungen im konkreten Fall erforderlich sind, hängt von den Umständen ab.
Was ist ein Zusatzpflichtteil?
Ein Pflichtteilsberechtigter muss nicht vollständig enterbt worden sein. Wird ihm zwar ein Erbteil hinterlassen, liegt dessen Wert aber unter der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, kann nach § 2305 BGB ein Zusatzpflichtteil entstehen.
Der Berechtigte kann dann grundsätzlich den Betrag verlangen, der wertmäßig bis zu seinem vollen Pflichtteil fehlt.
Auch wenn ein Pflichtteilsberechtigter lediglich mit einem Vermächtnis bedacht worden ist, bestehen nach § 2307 BGB besondere Regeln. Ob das Vermächtnis angenommen oder ausgeschlagen werden sollte und welche Pflichtteilsfolgen sich daraus ergeben, sollte vor einer Entscheidung sorgfältig geprüft werden.
Was gilt bei einem mit Beschränkungen belasteten Erbteil?
Auch ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann vor einer schwierigen Entscheidung stehen. Ist sein Erbteil beispielsweise durch Testamentsvollstreckung, eine Nacherbeneinsetzung oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, kann § 2306 BGB Bedeutung haben.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Pflichtteilsberechtigte den belasteten Erbteil ausschlagen und anschließend den Pflichtteil verlangen. Die Ausschlagungsfrist beginnt in diesen Fällen erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder Beschwerung Kenntnis erlangt. Wegen der weitreichenden Folgen sollte eine solche Entscheidung nicht ohne vorherige Prüfung getroffen werden.
Weitere Informationen zur Ausschlagung finden Sie auf unserer Seite Erbe ausschlagen – Wann ist eine Erbausschlagung sinnvoll?.
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteil richtet sich zunächst nach dem beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlass. Der Erblasser könnte sonst jedoch versuchen, den späteren Pflichtteil durch lebzeitige Schenkungen erheblich zu vermindern.
Deshalb sieht § 2325 BGB unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch vor. Dabei wird eine Schenkung für die Berechnung fiktiv ganz oder teilweise dem Nachlass hinzugerechnet.
Die Zehnjahresregel
Eine Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall grundsätzlich vollständig berücksichtigt. Innerhalb jedes weiteren Jahres vermindert sich der anzusetzende Wert um jeweils ein Zehntel. Sind seit der maßgeblichen Leistung zehn Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung nach § 2325 Abs. 3 BGB grundsätzlich unberücksichtigt.
Bei Schenkungen an den Ehegatten gilt jedoch eine wichtige Besonderheit: Die Zehnjahresfrist beginnt nach dem Gesetz nicht vor der Auflösung der Ehe.
Auch bei bestimmten Gestaltungen, bei denen sich der Schenker weitreichende Nutzungs- oder Herrschaftsrechte vorbehält, kann gesondert zu prüfen sein, wann die Frist tatsächlich zu laufen beginnt.
Typischer Irrtum
„Nach zehn Jahren spielt jede Schenkung für den Pflichtteil garantiert keine Rolle mehr.“
Diese Aussage ist zu pauschal. Neben der Sonderregelung für Ehegattenschenkungen können Art und Durchführung der Vermögensübertragung entscheidend sein. Eine individuelle Prüfung ist deshalb gerade bei Immobilienübertragungen sinnvoll.
Kann der Pflichtteil durch Testament entzogen werden?
Eine bloße Enterbung genügt nicht, um den Pflichtteil zu beseitigen. Eine echte Pflichtteilsentziehung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 2333 BGB möglich.
Das Gesetz nennt hierfür schwerwiegende Gründe, beispielsweise bestimmte erhebliche Straftaten gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen, eine böswillige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer schweren vorsätzlichen Straftat.
Nach § 2336 BGB muss die Pflichtteilsentziehung durch letztwillige Verfügung erfolgen. Der Entziehungsgrund muss im Zeitpunkt der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden.
Eine bloße familiäre Entfremdung, jahrelanger Kontaktabbruch oder persönliche Enttäuschung reichen für eine Pflichtteilsentziehung grundsätzlich nicht aus.
Kann auf den Pflichtteil verzichtet werden?
Ja. Ein Pflichtteilsberechtigter kann bereits zu Lebzeiten des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf sein Pflichtteilsrecht verzichten. § 2346 Abs. 2 BGB erlaubt ausdrücklich einen auf das Pflichtteilsrecht beschränkten Verzicht.
Ein solcher Pflichtteilsverzichtsvertrag muss nach § 2348 BGB notariell beurkundet werden.
In der Praxis kann ein Pflichtteilsverzicht beispielsweise im Rahmen einer einvernehmlichen Nachlassplanung eine Rolle spielen. Ob und gegen welche Gegenleistung ein Verzicht sinnvoll ist, hängt von den familiären und wirtschaftlichen Umständen ab.
Wann verjährt ein Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.
Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Bei Pflichtteilsansprüchen ist deshalb insbesondere die Kenntnis vom Erbfall und von der Verfügung von Todes wegen relevant, durch die der Berechtigte von der Erbfolge ausgeschlossen oder beeinträchtigt worden ist.
Daneben enthält § 199 BGB kenntnisunabhängige Höchstfristen. Wer einen Pflichtteilsanspruch in Betracht zieht, sollte deshalb nicht bis zum Ablauf möglicher Fristen warten.
Pflichtteil beim Berliner Testament
Beim klassischen Berliner Testament setzen sich Ehegatten häufig zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten.
Die Kinder sind dadurch beim ersten Todesfall grundsätzlich von der Erbfolge ausgeschlossen und können Pflichtteilsansprüche gegen den überlebenden Ehegatten haben.
Pflichtteilsstrafklauseln sollen häufig einen Anreiz schaffen, den Pflichtteil beim ersten Erbfall nicht geltend zu machen. Sie beseitigen den Pflichtteilsanspruch jedoch nicht und müssen sorgfältig formuliert werden.
Pflichtteil und Testamentsgestaltung
Pflichtteilsfragen sollten nicht erst nach dem Erbfall betrachtet werden. Sie sind bereits bei der Gestaltung eines Testaments von Bedeutung.
Wer bestimmte Personen enterben, einzelne Angehörige unterschiedlich bedenken, Immobilien bestimmten Erben zuweisen oder eine Testamentsvollstreckung anordnen möchte, sollte prüfen, welche Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche dadurch entstehen können.
Mehr zur individuellen Gestaltung finden Sie auf unserer Seite Testament erstellen – So regeln Sie Ihren letzten Willen rechtlich klar.
Pflichtteil und Testamentsvollstreckung
Eine Testamentsvollstreckung beseitigt bestehende Pflichtteilsansprüche nicht. Ein Pflichtteilsanspruch kann nach § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB auch bei laufender Testamentsvollstreckung nur gegen den Erben geltend gemacht werden, nicht gegen den Testamentsvollstrecker.
Wird dagegen ein Pflichtteilsberechtigter selbst als Erbe eingesetzt und sein Erbteil mit Testamentsvollstreckung oder anderen in § 2306 BGB genannten Beschränkungen oder Beschwerungen belastet, kann er unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.
Mehr zur Gestaltung und Durchführung finden Sie auf unseren Seiten Testamentsvollstrecker einsetzen – Wann ist Testamentsvollstreckung sinnvoll? und Testamentsvollstreckung – Den letzten Willen zuverlässig umsetzen.
Pflichtteilsanspruch durchsetzen oder abwehren
Pflichtteilsstreitigkeiten betreffen häufig nicht nur die rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern vor allem die vollständige Erfassung und Bewertung des Nachlasses. Streit entsteht beispielsweise über fehlende Nachlassgegenstände, den Wert von Immobilien, frühere Schenkungen, Nachlassverbindlichkeiten oder die Frage, ob und in welchem Umfang Auskunft erteilt wurde.
Wir beraten sowohl Pflichtteilsberechtigte als auch Erben. Dazu gehören insbesondere:
- Prüfung, ob überhaupt ein Pflichtteils- oder Pflichtteilsrestanspruch besteht,
- Berechnung der Pflichtteilsquote,
- Geltendmachung oder Prüfung von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen,
- Prüfung von Nachlassverzeichnissen,
- Bewertung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach Schenkungen,
- außergerichtliche Verhandlungen über Pflichtteilsansprüche,
- Abwehr unberechtigter oder überhöhter Forderungen,
- gerichtliche Durchsetzung oder Verteidigung, wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist.
Unser Schwerpunkt im Erbrecht liegt zwar auf der vorsorgenden Gestaltung und der Testamentsvollstreckung. Pflichtteilsrechtliche Beratung und die außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung nach dem Erbfall gehören jedoch ausdrücklich ebenfalls zu unserem Tätigkeitsbereich.
Wie läuft die Beratung bei Pflichtteilsfragen ab?
1. Erbfolge und Pflichtteilsberechtigung prüfen
Zunächst klären wir die familiäre Situation und prüfen Testament, Erbvertrag oder sonstige letztwillige Verfügungen. Daraus ergibt sich, ob eine Pflichtteilsberechtigung besteht und welche gesetzliche Erbquote maßgeblich ist.
2. Nachlass und Auskunftslage erfassen
Anschließend prüfen wir, welche Nachlasswerte und Verbindlichkeiten bekannt sind und welche Auskünfte oder Unterlagen noch benötigt werden.
3. Pflichtteil und mögliche Ergänzungsansprüche berechnen
Auf Grundlage des festgestellten Nachlasswertes ermitteln wir den Pflichtteil. Frühere Schenkungen und sonstige für die Berechnung relevante Zuwendungen werden gesondert geprüft.
4. Anspruch geltend machen oder Forderung prüfen
Je nachdem, ob Sie Pflichtteilsberechtigter oder Erbe sind, machen wir berechtigte Ansprüche geltend oder prüfen die gegen Sie erhobenen Forderungen auf Grund und Höhe.
5. Außergerichtliche oder gerichtliche Lösung
Wo eine sachgerechte Einigung möglich ist, kann sie Zeit und Kosten sparen. Lässt sich eine Auseinandersetzung nicht vermeiden, vertreten wir Ihre Interessen auch in gerichtlichen Verfahren.
Häufig gestellte Fragen zum Pflichtteil
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Abkömmlinge und Ehegatten sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers. Für eingetragene Lebenspartner gelten entsprechende Regelungen.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Welche Quote sich daraus ergibt, hängt von der konkreten gesetzlichen Erbfolge ab.
Muss der Pflichtteil ausdrücklich geltend gemacht werden?
Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall, wird aber nicht automatisch ausgezahlt. Der Pflichtteilsberechtigte muss seine Ansprüche gegenüber dem Erben regelmäßig selbst geltend machen.
Kann ich trotz Testament einen Pflichtteil verlangen?
Ja. Gerade der Ausschluss durch Testament oder Erbvertrag ist der typische Ausgangspunkt eines Pflichtteilsanspruchs, wenn eine gesetzlich pflichtteilsberechtigte Person betroffen ist.
Ist der Pflichtteil ein Anspruch auf eine Immobilie oder andere Nachlassgegenstände?
Nein. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte kann deshalb nicht verlangen, Eigentümer eines bestimmten Nachlassgegenstandes zu werden.
Kann ich ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen?
Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, kann er nach § 2314 BGB grundsätzlich verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird.
Wer muss den Pflichtteil bezahlen?
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben beziehungsweise bei mehreren Erben gegen die Erben. Auch bei Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker für den Pflichtteilsanspruch nicht der Anspruchsgegner.
Kann der Pflichtteil vollständig entzogen werden?
Nur unter den engen Voraussetzungen des § 2333 BGB und bei formgerechter Anordnung nach § 2336 BGB. Eine bloße Enterbung genügt hierfür nicht.
Was geschieht mit Schenkungen des Erblassers?
Schenkungen können unter den Voraussetzungen des § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Ob und in welchem Umfang sie berücksichtigt werden, hängt insbesondere vom Zeitpunkt und von der konkreten Gestaltung der Schenkung ab.
Wann verjährt der Pflichtteil?
Regelmäßig gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Der konkrete Fristbeginn hängt insbesondere davon ab, wann der Berechtigte vom Erbfall, der ihn beeinträchtigenden Verfügung und dem Anspruchsgegner Kenntnis erlangt.
Ihr Ansprechpartner für Pflichtteilsrecht in Alsfeld

Rechtsanwalt Karsten Rößner
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Anwaltsbürogemeinschaft Rößner & Merle
Karl-Bröger-Straße 10
36304 Alsfeld
Telefon: 06631 / 80 19 68
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Pflichtteilsanspruch prüfen, durchsetzen oder abwehren
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