Eine vorausschauende Nachlassregelung schafft Klarheit darüber, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod geschehen soll. Sie beginnt nicht erst mit der Formulierung eines Testaments. Entscheidend ist vielmehr, die familiäre Situation, die gesetzliche Erbfolge, mögliche Pflichtteilsrechte, vorhandene Vermögenswerte und die spätere praktische Umsetzung gemeinsam zu betrachten. In unserer Kanzlei in Alsfeld liegt der Schwerpunkt auf der privaten erbrechtlichen Gestaltung, insbesondere auf Testamenten, Nachlassplanung und Testamentsvollstreckung.
Das Wichtigste in Kürze
✔ Eine Nachlassregelung sollte zur persönlichen und familiären Situation passen und nicht nur einzelne Vermögenswerte verteilen.
✔ Testament, Erbvertrag, Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Schenkungen zu Lebzeiten und Testamentsvollstreckung können je nach Ziel unterschiedliche Funktionen erfüllen.
✔ Pflichtteilsrechte naher Angehöriger sollten bereits bei der Planung berücksichtigt werden.
✔ Schenkungen zu Lebzeiten können die spätere Nachlassstruktur verändern und Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.
✔ Eine Testamentsvollstreckung kann helfen, den letzten Willen nach dem Erbfall geordnet und zuverlässig umzusetzen.
✔ Die praktische Erfahrung aus der Testamentsvollstreckung fließt bei uns unmittelbar in die Gestaltung des Nachlasses ein.
Was bedeutet Nachlassregelung?
Unter einer Nachlassregelung verstehen wir die rechtliche Planung, wie Vermögen nach dem Tod übergehen und welche Personen welche Rechtsposition erhalten sollen. Ausgangspunkt ist häufig die Frage, ob die gesetzliche Erbfolge den eigenen Vorstellungen entspricht oder ob eine individuelle letztwillige Verfügung erforderlich ist.
Die Gestaltung sollte jedoch nicht bei der Frage stehen bleiben, „wer etwas bekommen soll“. Ebenso wichtig sind beispielsweise:
- Wer soll Erbe werden und gegebenenfalls zu welcher Quote?
- Sollen einzelne Personen nur bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge erhalten?
- Was geschieht, wenn ein eingesetzter Erbe vorversterben oder die Erbschaft ausschlagen sollte?
- Welche Pflichtteilsrechte können entstehen?
- Sollen mehrere Erben gemeinsam am Nachlass beteiligt werden?
- Wie sollen Immobilien oder andere wertvolle Vermögensgegenstände behandelt werden?
- Soll ein Testamentsvollstrecker die spätere Umsetzung übernehmen?
- Sind bereits zu Lebzeiten Vermögensübertragungen sinnvoll?
Eine gute Nachlassregelung verbindet deshalb rechtliche Wirksamkeit mit praktischer Umsetzbarkeit.
Warum die gesetzliche Erbfolge häufig nicht genügt
Ohne wirksames Testament oder Erbvertrag richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Das bedeutet jedoch nicht, dass das gesetzliche Ergebnis automatisch den persönlichen Vorstellungen entspricht.
Besonders häufig besteht Gestaltungsbedarf bei nichtehelichen Partnerschaften, Patchworkfamilien, mehreren Kindern, Immobilienvermögen oder wenn einzelne Angehörige unterschiedlich abgesichert werden sollen.
Wer bewusst von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, kann nach § 1937 BGB durch Testament bestimmen, wer Erbe werden soll. Die konkrete Gestaltung sollte dabei so eindeutig erfolgen, dass nach dem Erbfall möglichst wenig Raum für Auslegungsstreitigkeiten bleibt.
Welche Instrumente stehen für die Nachlassgestaltung zur Verfügung?
Testament
Das Testament ist das wichtigste Instrument der privaten Nachlassgestaltung. Damit kann insbesondere geregelt werden, wer Erbe werden soll, ob Vermächtnisse angeordnet werden, welche Ersatzregelungen gelten und ob eine Testamentsvollstreckung stattfinden soll.
Mehr zur rechtssicheren Gestaltung finden Sie auf unserer Seite Testament erstellen – So regeln Sie Ihren letzten Willen rechtssicher.
Gemeinschaftliches Testament
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dabei können Verfügungen wechselbezüglich und damit bindend ausgestaltet sein. Gerade bei längerfristiger Nachlassplanung sollte deshalb nicht nur die gewünschte Erbfolge betrachtet werden, sondern auch die Frage, wie viel Änderungsfreiheit dem überlebenden Ehegatten später verbleiben soll.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag kann im Unterschied zum einseitigen Testament vertragliche Bindungen schaffen. Er muss grundsätzlich notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Er kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn eine verbindliche erbrechtliche Regelung zwischen mehreren Personen gewünscht ist.
Vermächtnisse
Nicht jede Person, die etwas aus dem Nachlass erhalten soll, muss Erbe werden. Durch ein Vermächtnis kann beispielsweise ein bestimmter Geldbetrag, ein Gegenstand oder ein sonstiger Vermögensvorteil zugewandt werden, ohne den Begünstigten zum Erben zu machen.
Teilungsanordnungen
Sollen mehrere Personen gemeinsam Erben werden, kann es sinnvoll sein, die spätere Verteilung einzelner Nachlassgegenstände genauer zu strukturieren. Dabei muss sorgfältig zwischen Erbquoten, Teilungsanordnungen und Vermächtnissen unterschieden werden.
Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann nach § 2197 BGB durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Eine Testamentsvollstreckung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn der Nachlass geordnet abgewickelt werden soll, mehrere Erben beteiligt sind oder einzelne testamentarische Anordnungen zuverlässig umgesetzt werden müssen.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Testamentsvollstreckung – Den letzten Willen zuverlässig umsetzen.
Schenkungen zu Lebzeiten als Teil der Nachlassplanung
Eine Nachlassregelung kann auch lebzeitige Vermögensübertragungen einbeziehen. Ob eine Schenkung sinnvoll ist, hängt jedoch nicht nur vom gewünschten Vermögensübergang ab. Zu berücksichtigen sind unter anderem die eigene wirtschaftliche Absicherung, mögliche Rückforderungs- oder Nutzungsregelungen, familienrechtliche Folgen, Pflichtteilsrechte und steuerliche Gesichtspunkte.
Besondere Bedeutung kann § 2325 BGB haben. Danach können Schenkungen des späteren Erblassers unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden. Die verbreitete Annahme, jede Schenkung sei nach zehn Jahren für den Pflichtteil automatisch bedeutungslos, ist zu pauschal. Die gesetzliche Berechnung hängt von den Umständen der jeweiligen Zuwendung ab; bei Schenkungen an den Ehegatten enthält das Gesetz zudem eine besondere Fristregelung.
Typischer Irrtum
„Wenn ich Vermögen schon zu Lebzeiten verschenke, spielt es im späteren Erbfall keine Rolle mehr.“
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Schenkungen können auch Jahre später noch erbrechtliche Folgen haben. Deshalb sollten größere Vermögensübertragungen möglichst nicht isoliert, sondern als Teil einer Gesamtkonzeption betrachtet werden.
Pflichtteilsrechte frühzeitig berücksichtigen
Auch eine sorgfältige testamentarische Gestaltung kann Pflichtteilsansprüche auslösen. Abkömmlinge, Ehegatten und unter bestimmten Voraussetzungen Eltern können nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt sein. Der Pflichtteil besteht grundsätzlich in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Pflichtteilsrechte können beispielsweise dazu führen, dass Erben nach dem Erbfall erhebliche Geldbeträge auszahlen müssen. Gerade wenn der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder anderen nicht ohne Weiteres verfügbaren Vermögenswerten besteht, kann dies praktische Schwierigkeiten verursachen.
Deshalb sollte die Pflichtteilssituation bereits bei der Nachlassplanung geprüft werden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Pflichtteil im Erbrecht.
Nachlassplanung bei Immobilien
Immobilien spielen bei der Nachlassgestaltung häufig eine besondere Rolle. Anders als Geldvermögen lassen sie sich nicht ohne Weiteres unter mehreren Erben aufteilen. Wird eine Immobilie mehreren Personen gemeinsam vererbt, entsteht regelmäßig eine Erbengemeinschaft, in der Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen werden müssen.
Je nach Ziel kann deshalb zu prüfen sein, ob die Immobilie einem bestimmten Erben zugewiesen, durch Vermächtnis übertragen, innerhalb einer Erbengemeinschaft durch Teilungsanordnung berücksichtigt oder in eine weitergehende Nachlassplanung einbezogen werden soll.
Bei lebzeitigen Immobilienübertragungen sind regelmäßig notarielle und steuerliche Fragen zu berücksichtigen. Soweit eine spezialisierte steuerrechtliche Beratung erforderlich ist, sollte zusätzlich ein Steuerberater eingebunden werden.
Nachlassplanung in Patchworkfamilien
Patchworkfamilien benötigen häufig besonders sorgfältige Regelungen. Stiefkinder haben gegenüber einem Stiefelternteil ohne Adoption grundsätzlich keine gesetzliche Erbenstellung. Gleichzeitig können gemeinschaftliche Testamente, Pflichtteilsrechte und unterschiedliche Abstammungsverhältnisse dazu führen, dass eine scheinbar einfache Regelung langfristig unerwartete Folgen hat.
Eine individuell abgestimmte testamentarische Gestaltung kann hier helfen, den Ehegatten oder Lebenspartner abzusichern und zugleich die gewünschte Beteiligung der Kinder zu strukturieren.
Erbengemeinschaften möglichst vorausschauend gestalten
Werden mehrere Personen Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass gehört den Miterben gemeinschaftlich. Unterschiedliche Vorstellungen über Nutzung, Verkauf oder Verteilung von Nachlassgegenständen können die Abwicklung erheblich erschweren.
Eine vorausschauende Gestaltung kann zwar nicht jeden Konflikt verhindern. Sie kann aber durch klare Erbquoten, Vermächtnisse, Teilungsanordnungen oder eine Testamentsvollstreckung dazu beitragen, spätere Streitpunkte zu reduzieren.
Mehr zu den Rechten und Pflichten der Beteiligten finden Sie auf unserer Seite Erbengemeinschaft – Rechte und Pflichten der Miterben.
Der Blick aus der Testamentsvollstreckung bei der Nachlassgestaltung
Die rechtliche Gestaltung endet nicht mit der Unterschrift unter ein Testament. Entscheidend ist, wie die getroffenen Anordnungen später tatsächlich umgesetzt werden können.
Rechtsanwalt Karsten Rößner ist zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT). Die praktische Erfahrung aus der Abwicklung von Nachlässen und der Umsetzung letztwilliger Verfügungen fließt deshalb unmittelbar in die Nachlassplanung ein.
Bei der Gestaltung wird nicht nur gefragt:
„Welche Regelung ist rechtlich möglich?“
Ebenso wichtig ist:
„Welche Folgen hat diese Regelung nach dem Erbfall und wie lässt sie sich tatsächlich umsetzen?“
Gerade diese Verbindung von Gestaltung und späterer Vollzugsperspektive ist ein besonderer Schwerpunkt unserer erbrechtlichen Beratung.

Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Mehr über Rechtsanwalt Karsten Rößner
Wann sollte eine bestehende Nachlassregelung überprüft werden?
Eine einmal getroffene Regelung sollte überprüft werden, wenn sich persönliche, familiäre oder wirtschaftliche Verhältnisse wesentlich verändern. Das gilt insbesondere:
- nach Heirat oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- bei Trennung oder Scheidung,
- nach Geburt oder Adoption von Kindern,
- nach dem Tod eines vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmers,
- bei erheblichen Veränderungen des Vermögens,
- nach Erwerb oder Veräußerung einer Immobilie,
- nach größeren Schenkungen,
- bei Veränderungen innerhalb einer Patchworkfamilie,
- wenn eine Testamentsvollstreckung erstmals angeordnet oder aufgehoben werden soll.
Wie läuft die Beratung zur Nachlassregelung ab?
1. Persönliche und familiäre Situation erfassen
Zu Beginn besprechen wir Ihre familiären Verhältnisse, die wesentlichen Vermögenswerte und Ihre persönlichen Ziele. Dabei geht es nicht zunächst um juristische Fachbegriffe, sondern um die Frage, welches Ergebnis Sie erreichen möchten.
2. Gesetzliche Ausgangslage prüfen
Wir prüfen, welche Erbfolge ohne besondere Regelung eintreten würde, welche Pflichtteilsrechte bestehen können und welche rechtlichen Besonderheiten aus der familiären oder vermögensrechtlichen Situation folgen.
3. Geeignete Gestaltungsinstrumente auswählen
Je nach Ziel kommen insbesondere Testament, Vermächtnisse, Ersatzregelungen, Teilungsanordnungen, ein Erbvertrag, lebzeitige Schenkungen oder die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Betracht.
4. Regelungen aufeinander abstimmen
Eine gute Nachlassplanung besteht nicht aus mehreren isolierten Einzelentscheidungen. Wir prüfen deshalb, wie die einzelnen Regelungen zusammenwirken und welche Folgen sie nach dem Erbfall voraussichtlich haben.
5. Rechtssichere und praktikable Umsetzung
Die gewählte Gestaltung wird so umgesetzt, dass sie rechtlich tragfähig und möglichst eindeutig ist. Ist eine notarielle Beurkundung erforderlich oder sinnvoll, kann die weitere Umsetzung mit einem Notar abgestimmt werden. Soweit spezialisierte steuerrechtliche Fragen entscheidend werden, empfehlen wir die zusätzliche Einbindung eines Steuerberaters.
Keine testamentarische Unternehmensnachfolge
Unser Schwerpunkt liegt auf der privaten erbrechtlichen Nachlassgestaltung, der Testamentsgestaltung und der Testamentsvollstreckung. Testamentarische Gestaltungen, deren Schwerpunkt in der Unternehmensnachfolge liegt, übernehmen wir nicht.
Gehören Unternehmensbeteiligungen lediglich als einzelner Vermögenswert zu einem ansonsten privaten Nachlass, prüfen wir im Einzelfall, ob die gewünschte Gestaltung noch in unseren Beratungsbereich fällt oder eine spezialisierte gesellschafts- und steuerrechtliche Unternehmensnachfolgeplanung erforderlich ist.
Häufig gestellte Fragen zur Nachlassregelung
Wann sollte ich meinen Nachlass regeln?
Eine Nachlassplanung ist nicht erst im höheren Lebensalter sinnvoll. Sobald die gesetzliche Erbfolge nicht den eigenen Vorstellungen entspricht, Angehörige gezielt abgesichert werden sollen oder nennenswerte Vermögenswerte vorhanden sind, kann eine individuelle Gestaltung sinnvoll sein.
Reicht ein Testament für eine Nachlassregelung aus?
In vielen Fällen ist ein Testament das zentrale Instrument. Ob es allein ausreicht, hängt jedoch von der familiären Situation, dem Vermögen und dem Gestaltungsziel ab. Ergänzend können beispielsweise Vermächtnisse, lebzeitige Übertragungen oder eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein.
Ist eine Schenkung zu Lebzeiten immer besser als Vererben?
Nein. Eine Schenkung kann sinnvoll sein, sie kann aber zugleich die eigene wirtschaftliche Flexibilität einschränken und erbrechtliche, pflichtteilsrechtliche sowie steuerliche Folgen haben. Sie sollte deshalb nicht allein aus dem Wunsch heraus erfolgen, Vermögen möglichst frühzeitig zu übertragen.
Kann ich Pflichtteilsansprüche durch Schenkungen vermeiden?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Schenkungen können nach § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Ob und in welchem Umfang eine Schenkung berücksichtigt wird, hängt von den konkreten Umständen ab.
Muss ich für meine Nachlassplanung zum Notar?
Nicht jede erbrechtliche Gestaltung muss notariell erfolgen. Ein eigenhändiges Testament kann formwirksam ohne Notar errichtet werden. Ein Erbvertrag muss dagegen grundsätzlich notariell beurkundet werden. Auch bei bestimmten lebzeitigen Vermögensübertragungen, insbesondere Grundstücksgeschäften, ist notarielle Mitwirkung erforderlich.
Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?
Sie kann insbesondere bei mehreren Erben, konfliktanfälligen Familienverhältnissen, komplexeren Nachlässen oder besonderen testamentarischen Anordnungen sinnvoll sein. Entscheidend ist, dass Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers zur konkreten Nachlassplanung passen.
Kann ich meine Nachlassregelung später ändern?
Viele Regelungen können später geändert werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen können jedoch Bindungswirkungen bestehen. Auch vollzogene Schenkungen lassen sich nicht ohne Weiteres rückgängig machen. Vor Änderungen sollte deshalb geprüft werden, welche früheren Regelungen weiterhin bindend sind.
Ihr Ansprechpartner für Nachlassregelung in Alsfeld
Rechtsanwalt Karsten Rößner
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Anwaltsbürogemeinschaft Rößner & Merle
Karl-Bröger-Straße 10
36304 Alsfeld
Telefon: 06631 / 80 19 68
Termine nach Vereinbarung – persönlich in Alsfeld oder, soweit für das Anliegen geeignet, im Rahmen digitaler Beratung.
Zum Profil von Rechtsanwalt Karsten Rößner
Nachlass frühzeitig und rechtssicher gestalten
Sie möchten Ihren Nachlass vorausschauend regeln, ein Testament erstellen oder überprüfen lassen oder klären, ob Schenkungen oder eine Testamentsvollstreckung zu Ihrer persönlichen Situation passen? Wir entwickeln mit Ihnen eine rechtlich klare und praktisch umsetzbare private Nachlassgestaltung.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter 06631 / 80 19 68.
Weiterführende Informationen
- Erbrecht – Testamentsgestaltung, Nachlassplanung und Testamentsvollstreckung
- Testament erstellen – So regeln Sie Ihren letzten Willen rechtssicher
- Testamentsvollstreckung – Den letzten Willen zuverlässig umsetzen
- Gesetzliche Erbfolge – Wer erbt ohne Testament?
- Pflichtteil im Erbrecht
- Erbengemeinschaft – Rechte und Pflichten der Miterben
