Gesetzliche Erbfolge – Wer erbt ohne Testament?

Das Wichtigste in Kürze

  • ✅ Gibt es kein wirksames Testament und keinen Erbvertrag, bestimmt grundsätzlich das Gesetz, wer Erbe wird.
  • ✅ Verwandte werden nach gesetzlich festgelegten Erbordnungen berücksichtigt.
  • ✅ Angehörige einer näheren Erbordnung schließen Verwandte entfernterer Ordnungen grundsätzlich von der Erbfolge aus.
  • ✅ Kinder und weitere Abkömmlinge gehören zur ersten Ordnung.
  • ✅ Der überlebende Ehegatte erbt neben den Verwandten; seine Erbquote hängt insbesondere vom Güterstand und von den vorhandenen Verwandten ab.
  • ✅ Unverheiratete Lebensgefährten und nicht adoptierte Stiefkinder haben grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht.
  • ✅ Durch Testament oder Erbvertrag kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden. Pflichtteilsrechte naher Angehöriger können dennoch bestehen.

Einleitung

Viele Menschen gehen davon aus, dass ihr Vermögen nach dem Tod automatisch so verteilt wird, wie sie es innerhalb der Familie erwarten. Das ist jedoch keineswegs immer der Fall.

Fehlt eine wirksame Verfügung von Todes wegen, bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wer Erbe wird und in welcher Reihenfolge Verwandte berücksichtigt werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Erbordnungen.

Gerade bei Ehegatten, unverheirateten Paaren, Patchworkfamilien oder mehreren Kindern kann die gesetzliche Erbfolge zu Ergebnissen führen, die der Verstorbene möglicherweise nicht gewollt hätte.

Wer seine Vermögensnachfolge selbst bestimmen möchte, sollte deshalb prüfen, ob die gesetzliche Erbfolge den eigenen Vorstellungen entspricht oder eine individuelle Regelung durch Testament oder Erbvertrag sinnvoll ist.


Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge greift insbesondere ein, wenn

  • kein wirksames Testament vorhanden ist,
  • kein Erbvertrag besteht,
  • eine Verfügung von Todes wegen unwirksam ist oder
  • Testament oder Erbvertrag den Nachlass nicht vollständig regeln.

In diesen Fällen bestimmt das Gesetz, wer als Erbe berufen ist.

Entscheidend sind insbesondere die familiären Verhältnisse des Erblassers, die vorhandenen Verwandten und gegebenenfalls die Stellung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners.


Die Erbordnungen im Überblick

Das Gesetz ordnet Verwandte verschiedenen Erbordnungen zu. Dabei gilt ein wesentliches Grundprinzip:

Solange ein Verwandter einer näheren Ordnung vorhanden ist, kommen Verwandte einer nachfolgenden Ordnung grundsätzlich nicht zum Zuge.

Erben erster Ordnung

Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers. Dazu zählen insbesondere

  • Kinder,
  • Enkel,
  • Urenkel und
  • weitere Abkömmlinge.

Lebt ein Kind des Erblassers beim Erbfall noch, schließt dieses grundsätzlich seine eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Abkömmlinge grundsätzlich an seine Stelle. Man spricht von der Erbfolge nach Stämmen.

Erben zweiter Ordnung

Zur zweiten Ordnung gehören

  • die Eltern des Erblassers und
  • deren Abkömmlinge.

Hierzu zählen damit insbesondere auch Geschwister, Nichten und Neffen.

Leben beide Eltern noch, erben sie grundsätzlich zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, können dessen Abkömmlinge – beispielsweise Geschwister des Erblassers – an seine Stelle treten.

Erben der zweiten Ordnung kommen allerdings nur zum Zuge, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind.

Erben dritter Ordnung

Zur dritten Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Hierzu können insbesondere zählen:

  • Großeltern,
  • Onkel und Tanten,
  • Cousinen und Cousins sowie
  • deren Nachkommen.

Auch hier gilt: Solange Erben einer vorhergehenden Ordnung vorhanden sind, sind Angehörige der dritten Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

Erben vierter und fernerer Ordnung

Zur vierten Ordnung gehören die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.

Das Gesetz kennt darüber hinaus weitere Ordnungen für noch entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge. In der Praxis spielen diese weiter entfernten Erbordnungen deutlich seltener eine Rolle.

Gesetzliche Erbfolge – Erbordnungen mit Kindern, Geschwistern, Eltern und Großeltern

Wer erbt zuerst?

Die Rangfolge der Erbordnungen ist entscheidend.

Existieren beispielsweise Kinder des Verstorbenen, gehören diese zur ersten Ordnung. Eltern, Geschwister, Großeltern oder noch weiter entfernte Verwandte werden dann grundsätzlich nicht gesetzliche Erben.

Erst wenn keine Angehörigen einer vorhergehenden Ordnung vorhanden sind, wird geprüft, ob Verwandte der nächsten Ordnung erben.


Wie erben Kinder und Enkel?

Kinder des Erblassers erben grundsätzlich zu gleichen Teilen.

Hat der Verstorbene beispielsweise drei Kinder und leben alle drei beim Erbfall, erhält grundsätzlich jedes Kind ein Drittel des Nachlasses, sofern nicht daneben beispielsweise ein Ehegatte gesetzlicher Erbe wird.

Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben und hinterlässt selbst Kinder, können diese Enkel an die Stelle des verstorbenen Kindes treten.

Der Anteil des vorverstorbenen Kindes wird dann innerhalb seines Stammes weitergegeben.


Welche Rolle spielt der Ehegatte?

Der überlebende Ehegatte gehört nicht zu einer der Erbordnungen. Er besitzt ein eigenes gesetzliches Erbrecht neben den Verwandten.

Die konkrete Erbquote hängt insbesondere davon ab,

  • welche Verwandten vorhanden sind und
  • in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde.

Neben Verwandten erster Ordnung beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten nach § 1931 BGB zunächst grundsätzlich ein Viertel.

Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich dieser Anteil nach § 1371 Abs. 1 BGB regelmäßig um ein weiteres Viertel. Neben Kindern erhält der überlebende Ehegatte deshalb in dieser Konstellation grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses.

Neben Erben zweiter Ordnung oder neben Großeltern beträgt der gesetzliche Ehegattenanteil grundsätzlich die Hälfte. Bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich dieser Anteil regelmäßig auf insgesamt drei Viertel.

Sind weder Verwandte erster oder zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte grundsätzlich allein.

Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft können sich andere Erbquoten ergeben. Deshalb sollte die konkrete Quote immer anhand der tatsächlichen Familien- und Güterstandsverhältnisse geprüft werden.


Typischer Irrtum

„Mein Ehepartner erbt automatisch alles.“

Das stimmt nicht.

Sind beispielsweise Kinder vorhanden, erben diese grundsätzlich gemeinsam mit dem Ehegatten.

Ohne Testament entsteht dadurch häufig eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern.

Das kann insbesondere dann erhebliche praktische Folgen haben, wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört.


Was gilt für unverheiratete Lebensgefährten?

Unverheiratete Lebensgefährten haben grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht.

Auch eine langjährige Partnerschaft, ein gemeinsamer Haushalt oder gemeinsames Vermögen begründen für sich allein kein gesetzliches Erbrecht.

Soll der Lebensgefährte nach dem Tod Vermögen erhalten, muss dies grundsätzlich durch eine Verfügung von Todes wegen geregelt werden.

Für nichteheliche Lebensgefährten kommen insbesondere ein Einzeltestament oder ein notarieller Erbvertrag in Betracht.


Was gilt für Stiefkinder?

Nicht adoptierte Stiefkinder gehören gegenüber dem Stiefelternteil grundsätzlich nicht zu dessen gesetzlichen Erben.

Das kann insbesondere in Patchworkfamilien zu unerwarteten Ergebnissen führen.

Wer möchte, dass ein Stiefkind am eigenen Nachlass beteiligt wird, sollte deshalb eine testamentarische oder erbvertragliche Gestaltung prüfen.


Praxisbeispiel

Ein verheirateter Mann verstirbt ohne Testament. Die Ehe wurde im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt. Er hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder.

Die Ehefrau erhält in dieser Konstellation grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses.

Die andere Hälfte entfällt auf die beiden Kinder. Jedes Kind erhält damit grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses.

Ehefrau und Kinder bilden anschließend gemeinsam eine Erbengemeinschaft.

Gehört beispielsweise das Familienhaus zum Nachlass, kann die Ehefrau deshalb nicht allein aufgrund ihrer Stellung als Ehegattin über die gesamte Immobilie verfügen.

➡️ Mehr zur Erbengemeinschaft


Kann die gesetzliche Erbfolge durch ein Testament geändert werden?

Ja.

Durch ein Testament kann der Erblasser grundsätzlich selbst bestimmen,

  • wer Erbe werden soll,
  • welche Erbquoten gelten sollen,
  • wer ein Vermächtnis erhalten soll und
  • welche weiteren erbrechtlichen Anordnungen getroffen werden sollen.

Damit kann insbesondere verhindert werden, dass die gesetzliche Erbfolge zu einer nicht gewünschten Erbengemeinschaft oder zu einer Vermögensverteilung führt, die den persönlichen Vorstellungen des Erblassers nicht entspricht.

➡️ Mehr zum Testament


Pflichtteilsrechte trotz Testament

Auch wenn der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge abweicht, können bestimmten nahen Angehörigen Pflichtteilsrechte zustehen.

Pflichtteilsberechtigt können insbesondere sein:

  • Abkömmlinge,
  • der Ehegatte und
  • unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers.

Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

➡️ Mehr zum Pflichtteil im Erbrecht


Gut zu wissen

Die gesetzliche Erbfolge ist keine Empfehlung dafür, wie ein Nachlass im Einzelfall am sinnvollsten verteilt werden sollte.

Sie ist vielmehr die gesetzliche Auffangregelung für den Fall, dass keine wirksame eigene erbrechtliche Regelung getroffen wurde.

Gerade bei

  • Immobilienvermögen,
  • Patchworkfamilien,
  • unverheirateten Paaren,
  • mehreren Kindern,
  • unterschiedlichen Vermögensverhältnissen oder
  • dem Wunsch, bestimmte Personen besonders abzusichern,

sollte geprüft werden, ob die gesetzliche Erbfolge tatsächlich den eigenen Vorstellungen entspricht.


Wann ist eine individuelle Nachlassregelung sinnvoll?

Eine testamentarische oder erbvertragliche Gestaltung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn

  • der Ehegatte besonders abgesichert werden soll,
  • eine Immobilie nicht auf mehrere Erben verteilt werden soll,
  • Streit innerhalb einer späteren Erbengemeinschaft vermieden werden soll,
  • ein unverheirateter Lebenspartner berücksichtigt werden soll,
  • Stiefkinder oder andere Personen bedacht werden sollen,
  • bestimmte Vermögensgegenstände gezielt bestimmten Personen zukommen sollen oder
  • die Abwicklung des Nachlasses durch Testamentsvollstreckung gesteuert werden soll.

Eine klare und individuell abgestimmte Gestaltung kann helfen, spätere Auslegungsfragen und familiäre Auseinandersetzungen zu vermeiden.


Ihr Ansprechpartner im Erbrecht

Rechtsanwalt Karsten Rößner – Erbrecht und Testamentsvollstreckung in Alsfeld

Rechtsanwalt Karsten Rößner

Rechtsanwalt Karsten Rößner berät im Erbrecht insbesondere bei der Gestaltung von Testamenten, der Nachlassplanung, Fragen zur gesetzlichen und testamentarischen Erbfolge sowie bei rechtlichen Problemen nach einem Erbfall.

Als zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) verfügt er über eine zusätzliche Qualifikation im Zusammenhang mit der Umsetzung letztwilliger Verfügungen und der Abwicklung von Nachlässen.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der frühzeitigen Gestaltung der Vermögensnachfolge und der Frage, wie testamentarische Regelungen so auf die familiäre und wirtschaftliche Situation abgestimmt werden können, dass spätere Konflikte möglichst vermieden werden.

Die Beratung erfolgt persönlich in Alsfeld und – soweit für das jeweilige Mandat geeignet – auch bundesweit digital.

➡️ Mehr über Rechtsanwalt Karsten Rößner


Häufig gestellte Fragen zur gesetzlichen Erbfolge

Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Liegt keine wirksame Verfügung von Todes wegen vor, bestimmt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge, wer Erbe wird.

Erbt der Ehegatte automatisch alles?

Nein. Sind beispielsweise Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte grundsätzlich gemeinsam mit ihnen. Die konkrete Quote hängt insbesondere vom Güterstand ab.

Erben Kinder immer zu gleichen Teilen?

Sind mehrere Kinder unmittelbar zur gesetzlichen Erbfolge berufen, erben sie innerhalb ihrer Ebene grundsätzlich zu gleichen Teilen.

Erben Enkel, obwohl ihr Elternteil noch lebt?

Grundsätzlich nicht. Lebt das betreffende Kind des Erblassers noch, schließt es seine eigenen Abkömmlinge innerhalb dieses Stammes grundsätzlich von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Erbt ein unverheirateter Lebensgefährte?

Grundsätzlich nein. Soll der Lebensgefährte erbrechtlich berücksichtigt werden, ist regelmäßig eine testamentarische oder erbvertragliche Regelung erforderlich.

Erben Stiefkinder automatisch?

Nicht adoptierte Stiefkinder besitzen gegenüber dem Stiefelternteil grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht.

Kann ich die gesetzliche Erbfolge ändern?

Ja. Durch Testament oder Erbvertrag kann grundsätzlich eine andere Erbfolge bestimmt werden. Gesetzliche Pflichtteilsrechte naher Angehöriger müssen dabei jedoch gesondert berücksichtigt werden.


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