Erbe ausschlagen – Wann ist eine Erbausschlagung sinnvoll?

Wer eine Erbschaft erhält, übernimmt nicht nur Vermögenswerte, sondern grundsätzlich auch die rechtliche Stellung des Erben und damit die Verantwortung für Nachlassverbindlichkeiten. Ist der Nachlass überschuldet, unübersichtlich oder mit erheblichen Risiken belastet, kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen.

Eine Erbausschlagung sollte jedoch nicht vorschnell erklärt werden. Sie ist frist- und formgebunden, wirkt grundsätzlich endgültig und führt dazu, dass die Erbschaft demjenigen anfällt, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende beim Erbfall nicht gelebt hätte. Dadurch können beispielsweise eigene Kinder oder andere Verwandte in die Erbenstellung nachrücken.

Eine Ausschlagung kann außerdem auch bei einem werthaltigen Nachlass sinnvoll sein – etwa wenn ein pflichtteilsberechtigter Erbe einen belasteten Erbteil ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen kann oder wenn ein überlebender Ehegatte im gesetzlichen Güterstand die erbrechtlichen und güterrechtlichen Folgen einer Ausschlagung vergleichen möchte.

Unsere Kanzlei berät bei der Prüfung, ob eine Ausschlagung erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll ist, welche Fristen gelten und welche Alternativen zur Beschränkung der Erbenhaftung in Betracht kommen.

Das Wichtigste in Kürze

✔ Eine Erbschaft fällt dem berufenen Erben grundsätzlich automatisch mit dem Erbfall an.

✔ Wer ausschlagen möchte, muss regelmäßig eine Frist von sechs Wochen beachten.

✔ Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält.

✔ Die Ausschlagung muss gegenüber einem örtlich zuständigen Nachlassgericht erklärt werden und ist nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Form wirksam.

✔ Die bloße Unterzeichnung oder Beglaubigung einer Erklärung beim Notar wahrt die Ausschlagungsfrist noch nicht.

✔ Eine einfache schriftliche Erklärung, E-Mail oder telefonische Mitteilung genügt nicht.

✔ Wer die Erbschaft bereits angenommen hat, kann sie grundsätzlich nicht mehr ausschlagen.

✔ Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft grundsätzlich als angenommen.

✔ Die Ausschlagung wirkt so, als wäre die Erbschaft dem Ausschlagenden nicht angefallen.

✔ Durch die Ausschlagung kann die Erbschaft auf eigene Kinder oder andere nachrückende Personen übergehen.

✔ Bei minderjährigen Erben können zusätzliche familiengerichtliche Genehmigungserfordernisse bestehen.

✔ Eine überschuldete Erbschaft muss nicht in jedem Fall ausgeschlagen werden; je nach Situation können auch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Dreimonatseinrede oder Dürftigkeitseinrede geprüft werden.

✔ Auch bei einem werthaltigen Nachlass kann eine Ausschlagung in besonderen Konstellationen sinnvoll sein.

Erbe ausschlagen – Frist, Nachlassprüfung und Folgen der Erbausschlagung
Bei einer Erbausschlagung sind insbesondere Erbenstellung, Nachlass, Frist, Form und die Folgen für nachrückende Erben zu prüfen.

Wie wird man Erbe?

Eine Erbschaft muss nicht erst ausdrücklich angenommen werden. Nach § 1942 BGB geht die Erbschaft mit dem Erbfall auf den berufenen Erben über. Dieser hat anschließend das Recht, die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist auszuschlagen.

Wer Erbe wird, richtet sich nach einer wirksamen Verfügung von Todes wegen oder – wenn eine solche fehlt oder nicht eingreift – nach der gesetzlichen Erbfolge.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Gesetzliche Erbfolge – Wer erbt ohne Testament?.

Warum kann eine Erbausschlagung sinnvoll sein?

Der häufigste Grund für eine Ausschlagung ist ein überschuldeter oder wirtschaftlich riskanter Nachlass. Der Erbe haftet nach § 1967 BGB grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeiten.

Eine Ausschlagung kann insbesondere erwogen werden, wenn:

  • die bekannten Schulden den vorhandenen Nachlass deutlich übersteigen,
  • erhebliche unbekannte Verbindlichkeiten zu befürchten sind,
  • der Nachlass aus schwer verwertbaren oder belasteten Vermögenswerten besteht,
  • laufende Verpflichtungen oder Haftungsrisiken bestehen,
  • die Übernahme einer wirtschaftlich problematischen Immobilie droht,
  • die Erbschaft aus anderen rechtlichen oder persönlichen Gründen nicht übernommen werden soll.

Ob eine Ausschlagung sinnvoll ist, sollte anhand des konkreten Nachlasses geprüft werden. Ein negativer Kontostand allein bedeutet beispielsweise noch nicht zwingend, dass der gesamte Nachlass überschuldet ist.

Ausschlagung trotz werthaltigen Nachlasses

Eine Ausschlagung kann ausnahmsweise auch dann wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn der Nachlass einen positiven Wert hat.

Belasteter Erbteil eines Pflichtteilsberechtigten

Ist ein pflichtteilsberechtigter Erbe durch eine Nacherbeneinsetzung, Testamentsvollstreckung oder Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, kann er nach § 2306 BGB den Erbteil ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen. Die Ausschlagungsfrist beginnt in dieser Konstellation erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder Beschwerung Kenntnis erlangt.

Ob die Ausschlagung wirtschaftlich günstiger ist als die Annahme des belasteten Erbteils, muss anhand von Erbquote, Pflichtteilsquote, Nachlasswert und konkreter Belastung berechnet werden.

Überlebender Ehegatte im gesetzlichen Güterstand

Auch für einen überlebenden Ehegatten kann eine Ausschlagung trotz werthaltigen Nachlasses in Betracht kommen. Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, kann er unter den Voraussetzungen des § 1371 Abs. 3 BGB neben dem konkret berechneten Zugewinnausgleich den Pflichtteil verlangen.

Ob diese sogenannte güterrechtliche Lösung günstiger ist als die Annahme der Erbschaft mit dem pauschalen Zugewinnausgleich, hängt von den konkreten Vermögensverhältnissen ab und sollte vor Ablauf der Ausschlagungsfrist berechnet werden.

Welche Schulden übernimmt ein Erbe?

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören nicht nur die Schulden, die bereits der Erblasser hatte. Hinzukommen können auch Verbindlichkeiten, die den Erben gerade aufgrund seiner Erbenstellung treffen.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Darlehen und sonstige Vertragsschulden des Erblassers,
  • Steuerschulden,
  • offene Rechnungen,
  • Pflichtteilsansprüche,
  • Vermächtnisse und Auflagen,
  • Beerdigungskosten,
  • sonstige Nachlassverbindlichkeiten.

Gerade bei unübersichtlichen Nachlässen sollte deshalb zunächst versucht werden, die Vermögens- und Schuldenlage so weit wie möglich zu erfassen.

Wie lange kann man ein Erbe ausschlagen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 BGB grundsätzlich sechs Wochen.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe zuverlässig Kenntnis davon erlangt, dass ihm die Erbschaft angefallen ist und aus welchem Grund er Erbe geworden ist.

Bei gesetzlicher Erbfolge setzt die Kenntnis vom Berufungsgrund grundsätzlich voraus, dass dem Betroffenen die maßgeblichen Familienverhältnisse bekannt sind und aus seiner Sicht keine begründeten Anhaltspunkte für eine ihn ausschließende Verfügung von Todes wegen bestehen. Bloße fahrlässige Unkenntnis setzt die Ausschlagungsfrist grundsätzlich nicht in Lauf.

Ist der Erbe durch Testament oder Erbvertrag berufen, beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.

Wann beträgt die Frist sechs Monate?

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn:

  • der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder
  • sich der Erbe zu Beginn der Ausschlagungsfrist im Ausland aufhält.

Typischer Irrtum

„Die sechs Wochen beginnen immer am Todestag.“

Nein. Maßgeblich ist grundsätzlich die Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Grund der Berufung. Der genaue Fristbeginn kann deshalb vom Todestag abweichen.

Wie muss die Ausschlagung erklärt werden?

Die Ausschlagung erfolgt nach § 1945 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung muss entweder:

  • zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt oder
  • in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.

Wird die Ausschlagung nicht unmittelbar zur Niederschrift eines Nachlassgerichts erklärt, muss die öffentlich beglaubigte Erklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist bei einem örtlich zuständigen Nachlassgericht eingehen. Die bloße Unterzeichnung oder Beglaubigung beim Notar wahrt die Frist noch nicht.

Eine einfache unterschriebene Erklärung per Post, eine E-Mail, ein Fax oder eine telefonische Mitteilung reichen nicht aus.

Wird die Ausschlagung durch einen Bevollmächtigten erklärt, benötigt dieser eine öffentlich beglaubigte Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgereicht werden.

Welches Nachlassgericht ist zuständig?

Zuständig für das Nachlassverfahren ist grundsätzlich das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung ist nach § 344 Abs. 7 FamFG jedoch auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses Gericht leitet die Erklärung anschließend an das für den Erbfall zuständige Nachlassgericht weiter.

Kann man eine Erbschaft teilweise ausschlagen?

Grundsätzlich kann die Annahme oder Ausschlagung nicht auf einzelne Nachlassgegenstände, bestimmte Schulden oder einen wirtschaftlichen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Eine solche Teilausschlagung ist nach § 1950 BGB unwirksam.

Davon zu unterscheiden sind besondere Fälle mit mehreren Berufungsgründen oder mehreren selbstständig angefallenen Erbteilen:

  • Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe eingesetzt ist und ohne diese Verfügung gesetzlicher Erbe wäre, kann unter den Voraussetzungen des § 1948 BGB die testamentarische Erbschaft ausschlagen und die gesetzliche Erbschaft annehmen.
  • Wer aufgrund verschiedener Berufungsgründe zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann nach § 1951 BGB unter bestimmten Voraussetzungen den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen.
  • Beruhen mehrere Erbteile auf demselben Berufungsgrund, ist eine getrennte Behandlung grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, der Erblasser hat sie ausdrücklich gestattet.

Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben bei Abgabe der Erklärung bekannt sind.

Wann ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich?

Nach § 1943 BGB kann der Erbe nicht mehr ausschlagen, wenn:

  • er die Erbschaft bereits angenommen hat oder
  • die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist.

Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft grundsätzlich als angenommen.

Was gilt als Annahme der Erbschaft?

Eine Annahme kann ausdrücklich erklärt werden. Sie kann sich aber auch aus einem Verhalten ergeben.

Eine konkludente Annahme setzt ein nach außen erkennbares Verhalten voraus, aus dem objektiv eindeutig hervorgeht, dass der Betroffene die Erbschaft endgültig behalten will.

Bloße Maßnahmen zur Sicherung, Ermittlung oder vorläufigen Verwaltung des Nachlasses stellen regelmäßig noch keine Annahme dar. Dazu können beispielsweise die Einsicht in Unterlagen, Maßnahmen zur Sicherung von Nachlassgegenständen oder die Klärung der Nachlasszusammensetzung gehören.

Ein Erbscheinsantrag, eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung oder die eigennützige Verfügung über Nachlassgegenstände können dagegen je nach Umständen als Annahme zu bewerten sein.

Was passiert nach der Ausschlagung?

Wird die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, gilt der Anfall an den Ausschlagenden nach § 1953 BGB als nicht erfolgt.

Die Erbschaft fällt dann demjenigen an, der Erbe geworden wäre, wenn der Ausschlagende beim Erbfall nicht gelebt hätte. Der Anfall an den Nächstberufenen gilt rückwirkend als mit dem ursprünglichen Erbfall erfolgt.

Dadurch kann eine Ausschlagung eine Kette nachrückender Erben und weiterer Ausschlagungen auslösen. Jeder neu Berufene muss eigenständig prüfen, ob und innerhalb welcher Frist er die Erbschaft ausschlägt.

Typischer Irrtum

„Wenn ich ausschlage, geht mein Anteil automatisch an meine Geschwister.“

Das muss nicht so sein. Entscheidend ist, wer nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung an die Stelle des Ausschlagenden tritt. Bei gesetzlichen Erben können insbesondere eigene Abkömmlinge nachrücken.

Was ist bei minderjährigen Kindern zu beachten?

Eine Ausschlagung kann dazu führen, dass die Erbschaft auf minderjährige Kinder übergeht. Dann müssen die gesetzlichen Vertreter für das Kind entscheiden, ob auch für das Kind ausgeschlagen werden soll.

Die Ausschlagung für ein minderjähriges Kind bedarf grundsätzlich der familiengerichtlichen Genehmigung. Eine Ausnahme nach § 1643 Abs. 3 BGB gilt, wenn das Kind ausschließlich deshalb Erbe wird, weil ein Elternteil, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, zuvor selbst ausgeschlagen hat.

War dieser Elternteil jedoch bereits neben dem Kind als Erbe berufen, bleibt die Ausschlagung für das Kind genehmigungsbedürftig. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen grundsätzlich beide Eltern an der Ausschlagung mitwirken.

Was geschieht mit der Ausschlagungsfrist während des Genehmigungsverfahrens?

Ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, sollte die Ausschlagung für das Kind innerhalb der laufenden Frist gegenüber dem Nachlassgericht erklärt und die Genehmigung unverzüglich beim Familiengericht beantragt werden.

Über § 1644 Abs. 3 BGB gelten die Regelungen des § 1858 BGB entsprechend. Während des Genehmigungsverfahrens wird der Ablauf der gesetzlichen Frist gehemmt. Die Ausschlagung wird mit Rechtskraft der familiengerichtlichen Genehmigung wirksam.

Wegen der kurzen Fristen sollten Genehmigungspflicht, Vertretungsbefugnis und notwendige Erklärungen möglichst unmittelbar nach Bekanntwerden der Erbenstellung des Kindes geprüft werden.

Kann man eine Ausschlagung oder Annahme anfechten?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sowohl die Annahme als auch die Ausschlagung einer Erbschaft angefochten werden.

Die Anfechtung ist jedoch kein allgemeines „Rücktrittsrecht“. Erforderlich ist ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund, beispielsweise ein beachtlicher Irrtum oder eine widerrechtliche Drohung.

Irrtum über den Nachlass: Nicht jede Fehleinschätzung genügt

Ein beachtlicher Irrtum kann insbesondere vorliegen, wenn der Erbe bei Annahme oder Ausschlagung konkrete Fehlvorstellungen über wesentliche Nachlassgegenstände oder Verbindlichkeiten hatte.

Ein bloßer Irrtum über den Wert bekannter Vermögenspositionen oder die später enttäuschte Erwartung, der Nachlass sei wirtschaftlich günstiger oder ungünstiger, genügt regelmäßig nicht. Wer bewusst auf einer spekulativen oder erkennbar ungesicherten Tatsachengrundlage ausschlägt, kann sich später nicht ohne Weiteres auf einen beachtlichen Irrtum berufen.

Diese Abgrenzung hat die neuere obergerichtliche Rechtsprechung nochmals hervorgehoben, insbesondere das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 24. Juli 2024 – 21 W 146/23 – sowie das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 1. Juli 2025 – 3 W 63/25.

Welche Frist gilt für die Anfechtung?

Die Anfechtung muss grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erklärt werden. In den gesetzlichen Auslandsfällen beträgt die Frist sechs Monate. Nach Ablauf von 30 Jahren seit Annahme oder Ausschlagung ist eine Anfechtung ausgeschlossen.

Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden und unterliegt grundsätzlich denselben Formanforderungen wie die Ausschlagung.

Wird die Annahme wirksam angefochten, gilt dies rechtlich als Ausschlagung. Wird eine Ausschlagung wirksam angefochten, gilt dies als Annahme.

Was ist, wenn die Ausschlagungsfrist schon abgelaufen ist?

Ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen, gilt die Erbschaft grundsätzlich als angenommen. Eine nachträgliche Ausschlagung ist dann nicht mehr möglich.

Es sollte jedoch geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Anfechtung der Fristversäumung beziehungsweise der als erfolgt geltenden Annahme vorliegen. Auch hier gelten die strengen Anforderungen an einen beachtlichen Irrtum.

Allein die spätere Erkenntnis, dass der Nachlass wirtschaftlich ungünstiger ist als erwartet, reicht nicht in jeder Konstellation aus.

Muss ein überschuldeter Nachlass immer ausgeschlagen werden?

Nein. Auch nach Annahme einer Erbschaft kennt das Gesetz Instrumente zur Beschränkung oder zeitweisen Zurückhaltung der Erbenhaftung.

Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz

Wird eine Nachlassverwaltung angeordnet oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, kann die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich auf den Nachlass beschränkt werden.

Dreimonatseinrede

Nach § 2014 BGB kann der Erbe unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Begleichung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft verweigern. Die Dreimonatseinrede verschafft zunächst Zeit zur Klärung des Nachlasses, beseitigt die Verbindlichkeit aber nicht.

Dürftigkeitseinrede

Reicht der Nachlass nicht einmal aus, um die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken, kann unter den Voraussetzungen des § 1990 BGB die Dürftigkeitseinrede in Betracht kommen. Der Erbe kann dann die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht, muss den vorhandenen Nachlass aber grundsätzlich zur Befriedigung der Gläubiger herausgeben.

Die Ausschlagung ist deshalb nicht automatisch die einzige richtige Reaktion auf Schulden. Entscheidend ist, ob der Nachlass bereits ausreichend eingeschätzt werden kann und welche rechtlichen Möglichkeiten im Einzelfall bestehen.

Nachlassinsolvenz nicht zu spät prüfen

Erlangt der Erbe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses, muss er nach § 1980 BGB unverzüglich prüfen, ob ein Nachlassinsolvenzantrag zu stellen ist.

Unterbleibt der erforderliche Antrag schuldhaft oder wird er verspätet gestellt, kann der Erbe den Nachlassgläubigern für den dadurch entstehenden Schaden persönlich haften. Das Gesetz stellt der Kenntnis unter bestimmten Voraussetzungen auch fahrlässige Unkenntnis gleich.

Erbschein beantragen oder ausschlagen?

Wer noch prüft, ob er eine Erbschaft ausschlagen möchte, sollte nicht vorschnell einen Erbschein beantragen. Ein Erbscheinsantrag wird regelmäßig als ein Verhalten eingeordnet, das die Annahme der Erbschaft zum Ausdruck bringt.

Vor einem Erbscheinsantrag sollte deshalb die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung bereits geklärt sein.

Welche Unterlagen sollten möglichst schnell geprüft werden?

Bei einer möglichen Ausschlagung sind insbesondere folgende Unterlagen hilfreich:

  • Testament oder Erbvertrag,
  • Eröffnungsprotokoll beziehungsweise Schreiben des Nachlassgerichts,
  • Konto- und Depotauszüge,
  • Darlehensunterlagen,
  • Grundbuchauszüge und Immobilienunterlagen,
  • Miet- und sonstige laufende Verträge,
  • Steuerunterlagen,
  • Mahnungen und offene Rechnungen,
  • Versicherungsunterlagen,
  • Unterlagen zu Gesellschaftsbeteiligungen oder sonstigen Vermögenswerten.

Die kurze Ausschlagungsfrist bedeutet allerdings, dass eine vollständige Aufklärung des Nachlasses häufig nicht möglich ist. Dann muss anhand der verfügbaren Informationen eine sorgfältige Risikobewertung vorgenommen werden.

Wie läuft die Beratung bei einer möglichen Erbausschlagung ab?

1. Erbenstellung und Frist prüfen

Zunächst klären wir, warum Sie Erbe geworden sind, wann Sie hiervon Kenntnis erlangt haben und wann die Ausschlagungsfrist begonnen hat.

2. Nachlass wirtschaftlich einschätzen

Wir erfassen die bekannten Vermögenswerte, Schulden und Risiken und prüfen, welche weiteren Informationen kurzfristig beschafft werden können.

3. Ausschlagung oder Haftungsbeschränkung vergleichen

Wir prüfen, ob eine Ausschlagung erforderlich erscheint oder ob andere Instrumente zur Begrenzung der Erbenhaftung sinnvoller sein können.

4. Folgen für nachrückende Erben prüfen

Vor der Ausschlagung klären wir, wer voraussichtlich an Ihre Stelle tritt und ob dadurch insbesondere minderjährige Kinder betroffen werden.

5. Fristgerechte Erklärung vorbereiten

Entscheiden Sie sich für die Ausschlagung, muss die Erklärung rechtzeitig bei einem örtlich zuständigen Nachlassgericht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingehen.


Häufig gestellte Fragen zur Erbausschlagung

Wie lange habe ich Zeit, ein Erbe auszuschlagen?

Die Frist beträgt grundsätzlich sechs Wochen. In bestimmten Auslandsfällen beträgt sie sechs Monate. Der konkrete Fristbeginn hängt von der Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Erbenstellung ab.

Kann ich das Erbe per Brief ausschlagen?

Eine einfache schriftliche Erklärung genügt nicht. Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Bei einer öffentlich beglaubigten Erklärung ist der rechtzeitige Eingang bei einem örtlich zuständigen Nachlassgericht erforderlich.

Reicht es aus, wenn ich die Ausschlagung innerhalb der Frist beim Notar unterschreibe?

Nein. Die bloße notarielle Beglaubigung wahrt die Ausschlagungsfrist noch nicht. Die Erklärung muss innerhalb der Frist bei einem zuständigen Nachlassgericht eingehen.

Muss ich für die Ausschlagung zu dem Nachlassgericht am Wohnort des Verstorbenen fahren?

Nicht zwingend. Die Erklärung kann auch bei dem Nachlassgericht abgegeben werden, in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieses Gericht leitet sie an das für den Nachlass zuständige Gericht weiter.

Was passiert mit meinen Kindern, wenn ich ausschlage?

Das hängt von der Erbfolge ab. Bei gesetzlicher Erbfolge können eigene Kinder an die Stelle des Ausschlagenden treten. Dann muss für jedes Kind gesondert geprüft werden, ob ebenfalls ausgeschlagen werden soll und ob eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

Kann ich nur die Schulden ausschlagen und das Vermögen behalten?

Nein. Eine Erbschaft wird grundsätzlich als Ganzes angenommen oder ausgeschlagen. Besonderheiten bestehen lediglich bei mehreren Berufungsgründen oder selbstständig angefallenen Erbteilen.

Kann ich eine Ausschlagung rückgängig machen?

Nicht frei. Eine Ausschlagung kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen angefochten werden.

Ist eine Ausschlagung immer sinnvoll, wenn der Nachlass Schulden hat?

Nein. Es sollte geprüft werden, ob tatsächlich eine Überschuldung vorliegt und ob Instrumente zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlass in Betracht kommen.

Kann eine Ausschlagung auch bei einem werthaltigen Nachlass sinnvoll sein?

Ja. Das kann beispielsweise bei einem pflichtteilsberechtigten Erben mit einem belasteten Erbteil oder bei einem überlebenden Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Fall sein. Ob eine Ausschlagung wirtschaftlich günstiger ist, muss im Einzelfall berechnet werden.

Was kostet eine Erbausschlagung?

Für die Aufnahme oder Beglaubigung der Ausschlagungserklärung fallen Gerichts- beziehungsweise Notarkosten an. Die konkrete Höhe hängt von den gesetzlichen Kostenregelungen und dem jeweiligen Geschäftswert ab.


Ihr Ansprechpartner bei Erbausschlagung und Nachlassrisiken in Alsfeld

Rechtsanwalt Karsten Rößner – Erbausschlagung und Nachlassrisiken in Alsfeld
Rechtsanwalt Karsten Rößner
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Erbe ausschlagen oder Haftung begrenzen – Entscheidung rechtzeitig treffen

Sie haben von einem Erbfall erfahren und sind unsicher, ob der Nachlass überschuldet oder mit anderen Risiken belastet ist? Oder möchten Sie prüfen, ob eine Ausschlagung trotz werthaltigen Nachlasses rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll sein kann? Wegen der kurzen gesetzlichen Fristen sollte die Situation frühzeitig geprüft werden.

Wir klären mit Ihnen die Erbenstellung, die Ausschlagungsfrist, die bekannten Nachlassrisiken und mögliche Alternativen. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter 06631 / 80 19 68.

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