Ein Erbvertrag ermöglicht eine verbindliche erbrechtliche Gestaltung zwischen zwei oder mehreren Personen. Anders als ein frei widerrufliches Einzeltestament können vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag bereits mit Abschluss des Vertrags eine besondere Bindungswirkung entfalten. Gerade deshalb sollte vor Abschluss genau geklärt werden, welche Regelungen tatsächlich vertragsmäßig bindend sein sollen, welche Änderungsmöglichkeiten erhalten bleiben und welche Folgen sich für Pflichtteil, spätere Vermögensverfügungen und die praktische Nachlassabwicklung ergeben.
In unserer Kanzlei in Alsfeld liegt der Schwerpunkt auf der privaten erbrechtlichen Gestaltung. Dabei verbinden wir die rechtliche Planung mit der praktischen Erfahrung aus der Testamentsvollstreckung. Erbvertragliche oder testamentarische Gestaltungen mit Schwerpunkt Unternehmensnachfolge gehören nicht zu unserem Beratungsangebot.
Das Wichtigste in Kürze
✔ Ein Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten und grundsätzlich notariell beurkundet werden.
✔ Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen und muss als Erblasser unbeschränkt geschäftsfähig sein.
✔ Bei Abschluss eines Erbvertrags müssen die Vertragschließenden grundsätzlich gleichzeitig vor dem Notar anwesend sein.
✔ Vertragsmäßig bindend können ausschließlich Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und eine im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zulässige Rechtswahl gestaltet werden.
✔ Nicht jede Regelung in einem Erbvertrag ist automatisch bindend: Einseitige Verfügungen können zusätzlich aufgenommen werden und bleiben grundsätzlich wie testamentarische Verfügungen widerruflich.
✔ Der vertragsmäßig Bedachte erhält vor dem Erbfall weder Eigentum am Vermögen des Erblassers noch einen gegenwärtigen Anspruch oder ein Anwartschaftsrecht, sondern eine durch die erbvertragliche Bindung geschützte Erwerbsaussicht.
✔ Spätere Testamente sind unwirksam, soweit sie vertragsmäßig eingeräumte Rechte beeinträchtigen.
✔ Der Erblasser bleibt zu Lebzeiten grundsätzlich frei, über sein Vermögen zu verfügen; beeinträchtigende Schenkungen können nach dem Erbfall jedoch Ansprüche auslösen.
✔ Aufhebung, Rücktritt und Anfechtung sind nur unter den gesetzlichen oder vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen möglich.
✔ Ein Erbvertrag beseitigt gesetzliche Pflichtteilsrechte nicht automatisch. Pflichtteils- und Pflichtteilsrestansprüche sollten bei der Gestaltung von Anfang an berücksichtigt werden.
✔ Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers kann in die Erbvertragsurkunde aufgenommen werden, ist aber grundsätzlich eine einseitige und damit nach testamentarischen Regeln widerrufliche oder änderbare Verfügung.
Was ist ein Erbvertrag?
Der Erbvertrag ist neben dem Testament eine Form der Verfügung von Todes wegen. Er besitzt eine besondere Doppelnatur: Er wird vertraglich geschlossen und enthält zugleich erbrechtliche Verfügungen, die erst mit dem Erbfall ihre eigentliche Wirkung entfalten.
Damit eine notarielle Verfügung als Erbvertrag einzuordnen ist, muss sie mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten. Enthält die Urkunde ausschließlich einseitige Verfügungen von Todes wegen, liegt trotz ihrer Bezeichnung grundsätzlich kein Erbvertrag vor; je nach Gestaltung kann eine Einordnung oder Umdeutung als Testament in Betracht kommen.
Ein Erbvertrag kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn die erbrechtliche Begünstigung einer Person verbindlich festgelegt werden soll. Der vertragsmäßig Bedachte erhält dadurch allerdings vor dem Erbfall weder Eigentum am Vermögen des Erblassers noch einen gegenwärtigen Anspruch auf den Nachlass oder ein Anwartschaftsrecht. Er erhält vielmehr eine durch die erbvertragliche Bindung geschützte Erwerbsaussicht. Die erbrechtliche Rechtsposition entsteht erst mit dem Erbfall.
Der wesentliche Unterschied zu einem frei widerruflichen Einzeltestament liegt deshalb in der besonderen Bindungswirkung. Eine vertragsmäßige Verfügung kann nicht ohne Weiteres durch eine spätere einseitige letztwillige Verfügung beseitigt werden.
Erbvertrag oder Testament – worin liegt der Unterschied?
Einzeltestament: grundsätzlich einseitig widerruflich
Ein Einzeltestament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser kann es grundsätzlich ändern oder widerrufen, solange keine besonderen Bindungen aus einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag entgegenstehen.
Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite Testament erstellen – So regeln Sie Ihren letzten Willen rechtlich klar.
Erbvertrag: vertragliche Bindung möglich
Beim Erbvertrag können bestimmte Verfügungen vertragsmäßig getroffen werden. Sie erhalten dadurch eine besondere Bindungswirkung. Eine spätere Verfügung von Todes wegen ist nach § 2289 BGB insoweit unwirksam, wie sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde.
Der Erbvertrag ist deshalb nicht lediglich eine „stärkere Form des Testaments“, sondern ein eigenständiges Gestaltungsinstrument für Fälle, in denen eine verbindliche erbrechtliche Regelung bewusst gewünscht ist.
Berliner Testament: gemeinschaftliche Gestaltung von Ehegatten
Das Berliner Testament ist demgegenüber ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern. Auch dort können Bindungswirkungen entstehen, allerdings nach den besonderen Regeln über wechselbezügliche Verfügungen.
Ob Berliner Testament oder Erbvertrag besser passt, hängt insbesondere davon ab, welche Personen beteiligt sind, wie stark die Bindung sein soll und welche Änderungsmöglichkeiten später erhalten bleiben sollen.
Wann kann ein Erbvertrag sinnvoll sein?
Ein Erbvertrag kann insbesondere in Betracht kommen, wenn eine erbrechtliche Regelung bewusst verbindlich ausgestaltet werden soll. Typische Konstellationen sind beispielsweise:
- nicht verheiratete Partner möchten sich erbrechtlich verbindlich absichern,
- Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner wünschen eine verbindliche erbvertragliche Regelung,
- ein Elternteil oder beide Eltern möchten eine Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage zugunsten eines Kindes vertragsmäßig festlegen,
- eine Person soll erbvertraglich bedacht werden, weil sie aufgrund einer gesonderten schuldrechtlichen Vereinbarung Pflege-, Unterhalts- oder andere Leistungen übernimmt,
- Vermächtnisse oder Auflagen sollen mit Bindungswirkung angeordnet werden,
- mehrere Beteiligte möchten ihre erbrechtlichen Vorstellungen verbindlich aufeinander abstimmen.
Der Erbvertrag selbst begründet nicht automatisch eine lebzeitige Pflicht des Bedachten zu Pflege, Unterhalt oder sonstigen Leistungen. Solche Verpflichtungen müssen schuldrechtlich gesondert vereinbart werden, können aber mit der erbrechtlichen Gestaltung in einer Urkunde aufeinander abgestimmt werden.
Ob die stärkere Bindung tatsächlich sinnvoll ist, sollte sorgfältig geprüft werden. Eine heute passende Regelung kann Jahrzehnte später unflexibel werden, wenn sich familiäre oder wirtschaftliche Verhältnisse erheblich ändern.
Wer kann einen Erbvertrag schließen?
Nach § 2274 BGB kann der Erblasser einen Erbvertrag nur persönlich schließen. Eine Stellvertretung ist für denjenigen ausgeschlossen, der als Erblasser eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen trifft.
Als Erblasser kann nach § 2275 BGB nur handeln, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist. Dieses Erfordernis gilt für den Vertragschließenden, der als Erblasser verfügt. Für einen Vertragspartner, der selbst keine Verfügung als Erblasser trifft, gelten die allgemeinen Regeln über die Geschäftsfähigkeit.
Die vertragsmäßig bedachte Person muss nicht zwingend selbst Vertragspartner sein. Ein Erbvertrag kann auch Verfügungen zugunsten eines Dritten enthalten.
Welche Form ist für einen Erbvertrag vorgeschrieben?
Ein Erbvertrag kann nach § 2276 BGB grundsätzlich nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragschließenden geschlossen werden. Soweit ein Vertragschließender als Erblasser verfügt, ist eine Stellvertretung ausgeschlossen.
Der Erbvertrag ist deshalb keine Gestaltung, die lediglich privat unterschrieben oder handschriftlich errichtet werden kann. Die notarielle Beurkundung ist gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung.
Eine anwaltliche Beratung kann der notariellen Beurkundung vorgeschaltet werden. Dabei kann insbesondere geklärt werden, welche Verfügungen tatsächlich bindend sein sollen, welche Risiken bestehen und welche zusätzlichen Regelungen sinnvoll sind. Die notarielle Beurkundung erfolgt anschließend durch den Notar.
Welche Regelungen können vertragsmäßig bindend getroffen werden?
§ 2278 Abs. 2 BGB begrenzt die möglichen vertragsmäßigen Verfügungen abschließend. Vertragsmäßig können ausschließlich folgende Verfügungen getroffen werden:
- Erbeinsetzungen,
- Vermächtnisse,
- Auflagen,
- eine im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zulässige Wahl des anzuwendenden Erbrechts.
Andere Regelungen können zwar in derselben Urkunde enthalten sein, erhalten aber nicht automatisch dieselbe vertragliche Bindungswirkung.
Vertragsmäßige und einseitige Verfügungen unterscheiden
Diese Unterscheidung ist für die spätere Änderbarkeit besonders wichtig. Nach § 2299 BGB können in einem Erbvertrag zusätzlich einseitige Verfügungen getroffen werden, die auch in einem Testament möglich wären. Für solche einseitigen Verfügungen gelten grundsätzlich die testamentarischen Regeln; sie können daher regelmäßig widerrufen oder geändert werden.
Die Bezeichnung einer Verfügung als „vertragsmäßig“ oder „einseitig“ sollte deshalb in der Urkunde möglichst eindeutig erfolgen. Fehlt eine eindeutige Regelung, muss der Bindungswille anhand des gesamten Vertragsinhalts und der Interessen der Beteiligten durch Auslegung ermittelt werden.
Typischer Irrtum
„Alles, was in einem Erbvertrag steht, ist automatisch unwiderruflich.“
Das ist nicht richtig. Entscheidend ist, ob eine konkrete Verfügung vertragsmäßig oder nur einseitig getroffen wurde. Nur die vertragsmäßigen Verfügungen unterliegen der besonderen Bindungswirkung des Erbvertrags.
Welche Bindungswirkung hat ein Erbvertrag?
Die Bindungswirkung zeigt sich insbesondere gegenüber früheren und späteren Testamenten. Nach § 2289 BGB wird eine frühere letztwillige Verfügung aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Eine spätere Verfügung von Todes wegen ist in demselben Umfang unwirksam.
Wer beispielsweise einen Vertragserben verbindlich eingesetzt hat, kann diese Erbeinsetzung deshalb grundsätzlich nicht später durch ein widersprechendes Einzeltestament beseitigen.
Die Bindungswirkung bedeutet jedoch nicht, dass der Vertragserbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers Eigentum, einen gegenwärtigen Anspruch auf den Nachlass oder ein Anwartschaftsrecht erhält. Seine geschützte erbrechtliche Erwerbsaussicht verwirklicht sich erst mit dem Erbfall.
Gerade wegen dieser Wirkung sollte eine vertragsmäßige Bindung nur dort vorgesehen werden, wo sie tatsächlich gewollt ist.
Bleibt der Erblasser zu Lebzeiten frei?
Ja. Nach § 2286 BGB beschränkt der Erbvertrag grundsätzlich nicht das Recht des Erblassers, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen. Er kann Vermögensgegenstände verkaufen, verbrauchen oder anderweitig einsetzen.
Entgeltliche Geschäfte bleiben grundsätzlich zulässig. Bei lediglich scheinbar entgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragungen kann allerdings ganz oder teilweise eine Schenkung beziehungsweise gemischte Schenkung vorliegen, für die besondere erbrechtliche Folgen zu prüfen sein können.
Die vertragliche Erbeinsetzung führt nicht dazu, dass der Vertragserbe schon zu Lebzeiten Eigentümer oder Mitberechtigter am Vermögen des Erblassers wird.
Beeinträchtigende Schenkungen nach § 2287 BGB
Eine Grenze der lebzeitigen Verfügungsfreiheit kann § 2287 BGB bei Schenkungen setzen. Voraussetzung ist, dass eine Schenkung die geschützte Erwerbsaussicht des Vertragserben objektiv beeinträchtigt und der Erblasser in der Absicht gehandelt hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Ein Anspruch entsteht erst nach dem Erbfall und richtet sich gegen den Beschenkten auf Herausgabe nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.
Nicht jede Schenkung nach Abschluss eines Erbvertrags löst deshalb einen Anspruch aus. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen der Prüfung insbesondere zu berücksichtigen, ob der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung hatte, etwa um seine Versorgung oder Pflege zu sichern oder besondere Hilfeleistungen angemessen zu honorieren. Sämtliche Umstände des Einzelfalls sind gegeneinander abzuwägen.
Auch kann eine objektive Beeinträchtigung fehlen, wenn der Erblasser aufgrund eines wirksamen Änderungsvorbehalts die betreffende Person auch durch Verfügung von Todes wegen hätte begünstigen können.
Kann ein Erbvertrag geändert oder aufgehoben werden?
Ein Erbvertrag ist bindend, aber nicht in jedem Fall unabänderlich. Das Gesetz sieht mehrere Möglichkeiten vor, deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen genau zu unterscheiden sind.
Aufhebung durch Vertrag
Nach § 2290 BGB können die Personen, die den Erbvertrag geschlossen haben, den gesamten Erbvertrag oder einzelne vertragsmäßige Verfügungen durch einen neuen Vertrag aufheben. Die Aufhebung bedarf grundsätzlich wiederum der für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form. Nach dem Tod eines der Personen, die den Erbvertrag geschlossen haben, ist eine Aufhebung nach § 2290 BGB nicht mehr möglich.
Aufhebung bestimmter Verfügungen durch Testament
Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis, eine Auflage oder eine Rechtswahl angeordnet wurde, kann nach § 2291 BGB auch durch Testament aufgehoben werden. Voraussetzung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden. Diese Zustimmung bedarf der notariellen Beurkundung und ist unwiderruflich.
Für eine vertragsmäßige Erbeinsetzung gilt diese besondere Aufhebungsmöglichkeit nach § 2291 BGB nicht.
Aufhebung bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
Ein zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann nach § 2292 BGB auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden.
Rücktritt bei vertraglichem Vorbehalt
Der Erblasser kann nach § 2293 BGB zurücktreten, wenn er sich dieses Rücktrittsrecht im Erbvertrag ausdrücklich vorbehalten hat.
Daneben kennt das Gesetz besondere Rücktrittsgründe. Dazu gehören insbesondere eine Verfehlung des Bedachten, die einen Pflichtteilsentziehungsgrund darstellen würde (§ 2294 BGB), sowie die besonderen Voraussetzungen des § 2295 BGB bei Wegfall bestimmter wiederkehrender Gegenleistungen.
Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Er wird gegenüber dem anderen Vertragschließenden erklärt und bedarf nach § 2296 BGB der notariellen Beurkundung.
Rücktritt nach dem Tod des anderen Vertragschließenden
Ist der Erblasser zum Rücktritt berechtigt und der andere Vertragschließende bereits verstorben, kann der Erblasser die vertragsmäßige Verfügung unter den Voraussetzungen des § 2297 BGB durch Testament aufheben. Bei gegenseitigen Erbverträgen sind außerdem die besonderen Abhängigkeitsregeln des § 2298 BGB zu beachten.
Anfechtung
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein Erbvertrag außerdem angefochten werden. § 2281 BGB verweist insbesondere auf die Anfechtungsgründe der §§ 2078 und 2079 BGB. Die Anfechtungserklärung bedarf nach § 2282 BGB der notariellen Beurkundung. Für die Anfechtung durch den Erblasser gilt grundsätzlich eine Jahresfrist nach § 2283 BGB.
Aufhebung, Rücktritt und Anfechtung haben unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Sie sollten daher nicht miteinander gleichgesetzt werden.
Erbvertrag bei unverheirateten Paaren
Unverheiratete Paare können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Gerade für sie kann ein Erbvertrag deshalb eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit sein, wenn eine verbindliche gegenseitige Absicherung gewünscht ist.
Alternativ können beide Partner jeweils Einzeltestamente errichten. Diese bleiben grundsätzlich einseitig widerruflich. Der Erbvertrag kommt insbesondere dann in Betracht, wenn gerade diese jederzeitige Änderbarkeit nicht gewollt ist.
Auch bei unverheirateten Paaren sollten Pflichtteilsrechte, Immobilienvermögen, mögliche Trennungssituationen und steuerliche Folgen sorgfältig berücksichtigt werden.
Erbvertrag bei Ehegatten
Auch Ehegatten können einen Erbvertrag schließen. Ob dies gegenüber einem gemeinschaftlichen Testament sinnvoll ist, hängt vom gewünschten Grad der Bindung und von der konkreten Familien- und Vermögenssituation ab.
Beim Berliner Testament entsteht eine Bindungswirkung insbesondere über wechselbezügliche Verfügungen. Beim Erbvertrag kann die Bindung dagegen unmittelbar durch vertragsmäßige Verfügungen gestaltet werden.
Beide Instrumente können deshalb zu ähnlichen wirtschaftlichen Ergebnissen führen, rechtlich aber unterschiedliche Änderungs-, Aufhebungs- und Bindungsmechanismen haben.
Pflichtteilsrechte beim Erbvertrag
Ein Erbvertrag beseitigt gesetzliche Pflichtteilsrechte nicht automatisch. Wird eine pflichtteilsberechtigte Person durch die erbvertragliche Gestaltung von der Erbfolge ausgeschlossen, können Pflichtteilsansprüche entstehen. Ist sie zwar als Erbe eingesetzt, erhält aber wertmäßig weniger als ihren Pflichtteil, können je nach Ausgestaltung insbesondere Pflichtteilsrestansprüche in Betracht kommen.
Gerade wenn eine Person vertragsmäßig als Alleinerbe eingesetzt werden soll, sollte deshalb geprüft werden, welche Liquiditätsbelastung durch Pflichtteils- oder Pflichtteilsrestansprüche entstehen kann.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Pflichtteil im Erbrecht.
Testamentsvollstreckung im Erbvertrag
Auch im Zusammenhang mit einem Erbvertrag kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Dabei ist jedoch eine wichtige rechtliche Besonderheit zu beachten:
Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers gehört nicht zu den in § 2278 Abs. 2 BGB abschließend genannten vertragsmäßigen Verfügungen. Sie kann deshalb nicht selbst mit derselben erbvertraglichen Bindungswirkung ausgestaltet werden wie eine vertragsmäßige Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage.
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers kann als einseitige Verfügung von Todes wegen in die notarielle Erbvertragsurkunde aufgenommen werden. Über § 2299 BGB gelten dafür grundsätzlich dieselben Regeln wie für eine testamentarische Verfügung. Sie ist deshalb grundsätzlich widerruflich oder änderbar.
Allerdings muss bei einer späteren Änderung oder Erweiterung einer Testamentsvollstreckung geprüft werden, ob dadurch vertragsmäßig eingeräumte Rechte eines Bedachten beeinträchtigt würden. Soweit dies der Fall ist, kann die spätere Verfügung nach § 2289 BGB unwirksam sein.
Ob eine Testamentsvollstreckung sinnvoll ist, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker erhalten soll und wie die Anordnung mit den vertragsmäßigen Regelungen zusammenspielt, sollte bereits bei der Gestaltung geprüft werden.
Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite Testamentsvollstreckung – Den letzten Willen zuverlässig umsetzen.
Der Blick aus der Testamentsvollstreckung bei der Gestaltung
Gerade bei einem bindenden Erbvertrag ist es wichtig, nicht nur die gewünschte Rechtsfolge im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu betrachten. Ebenso entscheidend ist, wie die Regelung später nach dem Erbfall praktisch umgesetzt werden kann.
Rechtsanwalt Karsten Rößner ist zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT). Die praktische Erfahrung aus der Umsetzung letztwilliger Verfügungen und der Nachlassabwicklung fließt in die erbrechtliche Gestaltung ein.
Bei der Beratung wird deshalb nicht nur gefragt, welche Bindung rechtlich möglich ist. Ebenso wichtig sind die Fragen:
„Welche Folgen hat diese Bindung bei später veränderten Lebensumständen?“
und
„Wie lässt sich die Regelung nach dem Erbfall tatsächlich umsetzen?“

Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
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Wann sollte ein bestehender Erbvertrag überprüft werden?
Eine Überprüfung kann insbesondere sinnvoll sein:
- wenn sich die familiäre Situation wesentlich verändert hat,
- bei Trennung oder Scheidung,
- nach Geburt oder Adoption weiterer Kinder,
- nach dem Tod eines Bedachten oder Vertragschließenden,
- bei erheblichen Veränderungen des Vermögens,
- nach größeren Schenkungen,
- wenn sich die Beziehung zu einem Vertragserben wesentlich verändert hat,
- wenn unklar ist, welche Verfügungen vertragsmäßig und welche nur einseitig getroffen wurden,
- wenn geprüft werden soll, ob ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht besteht,
- wenn zusätzlich eine Testamentsvollstreckung angeordnet oder geändert werden soll.
Wie läuft die Beratung zum Erbvertrag ab?
1. Gestaltungsziel klären
Zunächst besprechen wir, welche Personen abgesichert oder bedacht werden sollen und warum eine verbindliche Regelung gewünscht ist.
2. Testamentarische Alternativen vergleichen
Wir prüfen, ob die gewünschte Gestaltung tatsächlich einen Erbvertrag erfordert oder ob ein Einzeltestament beziehungsweise bei Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament ausreichend und flexibler ist.
3. Bindungsumfang festlegen
Wir klären, welche Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen oder Rechtswahl vertragsmäßig bindend ausgestaltet werden sollen und welche Regelungen bewusst einseitig und damit grundsätzlich widerruflich bleiben sollen.
4. Änderungs- und Rücktrittsmöglichkeiten mitdenken
Bereits bei Vertragsabschluss sollte geprüft werden, ob Rücktrittsvorbehalte oder andere Flexibilitätsmechanismen sinnvoll sind, damit die Gestaltung bei späteren Veränderungen nicht unnötig starr wird.
5. Pflichtteil und praktische Umsetzung prüfen
Pflichtteils- und mögliche Pflichtteilsrestansprüche, vorhandene Vermögenswerte und die spätere Nachlassabwicklung werden in die Gestaltung einbezogen. Gegebenenfalls wird geprüft, ob eine Testamentsvollstreckung ergänzend sinnvoll ist.
6. Notarielle Beurkundung vorbereiten
Da der Erbvertrag notariell beurkundet werden muss, erfolgt die abschließende Errichtung beim Notar. Die anwaltliche Beratung kann dazu dienen, die Gestaltung zuvor inhaltlich und strategisch vorzubereiten und die gewünschten Regelungen rechtlich klar zu strukturieren.
Keine testamentarische Unternehmensnachfolge
Unser Schwerpunkt liegt auf der privaten erbrechtlichen Gestaltung, der Testamentsgestaltung und der Testamentsvollstreckung. Erbvertragliche oder testamentarische Gestaltungen, deren Schwerpunkt in der Unternehmensnachfolge liegt, übernehmen wir nicht.
Gehören Unternehmensbeteiligungen lediglich als einzelner Vermögenswert zu einem ansonsten privaten Nachlass, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die gewünschte Gestaltung noch in unseren Beratungsbereich fällt oder eine spezialisierte gesellschafts- und steuerrechtliche Unternehmensnachfolgeplanung erforderlich ist.
Häufig gestellte Fragen zum Erbvertrag
Muss ein Erbvertrag immer notariell beurkundet werden?
Ja. Ein Erbvertrag bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragschließenden. Wer als Erblasser verfügt, muss den Erbvertrag persönlich schließen.
Kann ich einen Erbvertrag später durch ein neues Testament ändern?
Eine spätere testamentarische Verfügung ist insoweit unwirksam, wie sie Rechte eines vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt. Einseitige, nicht vertragsmäßige Verfügungen innerhalb des Erbvertrags können dagegen grundsätzlich wie testamentarische Verfügungen widerrufen werden.
Hat der Vertragserbe schon vor dem Erbfall einen Anspruch auf das Vermögen?
Nein. Der Vertragserbe erhält vor dem Erbfall grundsätzlich weder Eigentum am Vermögen des Erblassers noch einen gegenwärtigen Anspruch auf den Nachlass oder ein Anwartschaftsrecht. Seine rechtlich geschützte Erwerbsaussicht verwirklicht sich erst mit dem Erbfall.
Kann ein Erbvertrag aufgehoben werden?
Ja, aber nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Vertragschließenden können ihn grundsätzlich gemeinsam in der vorgeschriebenen Form aufheben. Für vertragsmäßige Vermächtnisse, Auflagen und eine Rechtswahl enthält § 2291 BGB zusätzlich eine besondere Aufhebungsmöglichkeit durch Testament mit notariell beurkundeter Zustimmung des anderen Vertragschließenden. Außerdem können vertragliche oder gesetzliche Rücktrittsrechte sowie Anfechtungsmöglichkeiten bestehen.
Kann ich trotz Erbvertrag mein Vermögen zu Lebzeiten ausgeben oder verkaufen?
Grundsätzlich ja. Der Erbvertrag beschränkt nach § 2286 BGB die lebzeitige Verfügungsfreiheit nicht. Bei Schenkungen, die den Vertragserben objektiv beeinträchtigen und in Beeinträchtigungsabsicht erfolgen, können nach dem Erbfall jedoch unter den Voraussetzungen des § 2287 BGB Ansprüche entstehen.
Können unverheiratete Paare einen Erbvertrag schließen?
Ja. Gerade weil unverheiratete Paare kein gemeinschaftliches Testament errichten können, kann ein Erbvertrag für sie eine Möglichkeit sein, erbrechtliche Regelungen verbindlich aufeinander abzustimmen.
Kann in einem Erbvertrag ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden?
Ja. Die Ernennung kann als einseitige Verfügung von Todes wegen in derselben notariellen Urkunde enthalten sein. Sie ist keine vertragsmäßige Verfügung im Sinne des § 2278 Abs. 2 BGB und deshalb grundsätzlich nach testamentarischen Regeln widerruflich oder änderbar. Eine spätere Änderung darf jedoch vertragsmäßig eingeräumte Rechte nicht in einer nach § 2289 BGB unzulässigen Weise beeinträchtigen.
Was ist besser – Berliner Testament oder Erbvertrag?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Berliner Testament steht Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen und kann über wechselbezügliche Verfügungen Bindungswirkung erzeugen. Der Erbvertrag ermöglicht dagegen eine unmittelbare vertragliche Bindung und steht auch anderen Personenkonstellationen offen. Entscheidend sind das konkrete Gestaltungsziel und die gewünschte Flexibilität.
Ihr Ansprechpartner für Erbverträge in Alsfeld
Rechtsanwalt Karsten Rößner
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
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Telefon: 06631 / 80 19 68
Termine nach Vereinbarung – persönlich in Alsfeld oder, soweit für das Anliegen geeignet, im Rahmen digitaler Beratung.
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Erbvertrag gestalten oder bestehende Bindung prüfen lassen
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Weiterführende Informationen
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