Berliner Testament – Ehepartner absichern und den Nachlass klar regeln

Das Berliner Testament ist eine häufig gewählte Form des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten. Typischerweise setzen sich die Ehepartner zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen die gemeinsamen Kinder oder andere Personen zu Schlusserben des länger lebenden Ehegatten. Die Gestaltung wirkt auf den ersten Blick einfach. Gerade die Bindungswirkung, Pflichtteilsansprüche der Kinder, steuerliche Folgen und die spätere Änderungsmöglichkeit machen jedoch eine sorgfältige rechtliche Gestaltung besonders wichtig.

Das Wichtigste in Kürze

✔ Beim klassischen Berliner Testament setzen sich Ehegatten zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen Schlusserben für den zweiten Erbfall.

✔ Die Kinder werden beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils regelmäßig nicht Erben und können deshalb Pflichtteilsansprüche haben.

✔ Nicht jede Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament ist automatisch wechselbezüglich; die Bindungswirkung ist für die einzelnen Verfügungen gesondert zu prüfen.

✔ Wechselbezügliche Verfügungen können eine erhebliche Bindungswirkung entfalten; nach dem ersten Todesfall kann der überlebende Ehegatte häufig nicht mehr frei ändern.

✔ Ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament kann von einem Ehegatten vollständig handschriftlich verfasst und vom anderen eigenhändig mitunterzeichnet werden.

✔ Pflichtteilsstrafklauseln, Änderungsbefugnisse, Wiederverheiratungsklauseln und Testamentsvollstreckung sollten nur passend zur konkreten Familiensituation eingesetzt werden.

✔ Bei größeren Vermögen sollten auch erbschaftsteuerliche Auswirkungen geprüft werden, da Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall ungenutzt bleiben können.

✔ Die praktische Erfahrung aus der Testamentsvollstreckung hilft, die spätere Umsetzung bereits bei der Gestaltung mitzudenken.


Was ist ein Berliner Testament?

Als Berliner Testament bezeichnet man typischerweise ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und zugleich bestimmen, wer nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten Erbe werden soll. Häufig werden hierfür die gemeinsamen Kinder als sogenannte Schlusserben eingesetzt.

§ 2269 BGB enthält für eine solche gegenseitige Einsetzung eine wichtige Auslegungsregel: Haben sich Ehegatten gegenseitig zu Erben eingesetzt und bestimmt, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser Dritte Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten sein soll.

Das entspricht der typischen sogenannten Einheitslösung: Der überlebende Ehegatte wird nach dem ersten Todesfall grundsätzlich Vollerbe. Die Schlusserben erhalten ihre Erbenstellung erst beim Tod des überlebenden Ehegatten.

Schlusserbe ist nicht dasselbe wie Nacherbe

Diese Unterscheidung ist wichtig. Beim klassischen Berliner Testament werden die Kinder regelmäßig Schlusserben des zuletzt versterbenden Ehegatten. Sie sind nicht automatisch Nacherben des zuerst verstorbenen Elternteils. Eine Vor- und Nacherbschaft ist eine andere rechtliche Gestaltung und muss entsprechend angeordnet werden.

Welche Lösung sinnvoll ist, hängt von den persönlichen Zielen ab. Gerade hier zeigt sich, warum vorformulierte Mustertestamente häufig nicht ausreichen: Schon ähnliche Formulierungen können rechtlich unterschiedliche Folgen haben.

Wer kann ein Berliner Testament errichten?

Ein gemeinschaftliches Testament können nach § 2265 BGB Ehegatten errichten. Für eingetragene Lebenspartner gilt nach § 10 Abs. 4 LPartG eine entsprechende Regelung.

Nicht verheiratete Paare können dagegen kein gemeinschaftliches Testament errichten. Sie können jeweils eigene Testamente verfassen oder – wenn eine verbindlichere gemeinsame Regelung gewünscht ist – einen notariell zu beurkundenden Erbvertrag in Betracht ziehen.

Welche Form muss ein Berliner Testament haben?

Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament

Nach § 2267 BGB genügt es für ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament, wenn ein Ehegatte den vollständigen Testamentstext eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll außerdem Ort und Datum seiner Unterschrift angeben.

Ein am Computer geschriebener und lediglich von beiden Ehegatten unterschriebener Text erfüllt die Form eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments grundsätzlich nicht.

Notarielles gemeinschaftliches Testament

Alternativ kann ein gemeinschaftliches Testament notariell errichtet werden. Welche Form im Einzelfall zweckmäßig ist, hängt unter anderem von der Vermögensstruktur, dem Gestaltungsziel und der gewünschten rechtlichen Absicherung ab.

Auch wenn ein eigenhändiges Testament geplant ist, kann der Inhalt zuvor anwaltlich gestaltet werden. Die endgültige Erklärung muss anschließend formgerecht handschriftlich umgesetzt werden.

Mehr zu den allgemeinen Anforderungen finden Sie auf unserer Seite Testament erstellen – So regeln Sie Ihren letzten Willen rechtssicher.

Warum entscheiden sich Ehegatten für ein Berliner Testament?

Der häufigste Grund ist die Absicherung des überlebenden Ehegatten. Ohne testamentarische Regelung können neben dem Ehegatten insbesondere Kinder gesetzliche Erben werden. Dadurch entsteht bereits beim ersten Todesfall eine Erbengemeinschaft.

Das kann beispielsweise bei einer gemeinsam bewohnten Immobilie oder bei größeren Vermögenswerten zu praktischen Schwierigkeiten führen. Der überlebende Ehegatte muss dann Entscheidungen über Nachlassgegenstände unter Umständen gemeinsam mit den übrigen Miterben treffen.

Durch die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung kann diese Situation vermieden werden. Der überlebende Ehegatte erhält zunächst den Nachlass des zuerst Verstorbenen allein; die Kinder oder andere gewünschte Personen werden erst nach seinem Tod Schlusserben.

Wie die Erbfolge ohne Testament aussehen kann, erläutern wir auf unserer Seite zur gesetzlichen Erbfolge.

Die wichtigste Folge: Pflichtteilsansprüche der Kinder

Die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung hat eine wichtige Konsequenz: Kinder, die beim ersten Todesfall nicht Erben werden, sind grundsätzlich enterbt und können deshalb nach § 2303 BGB ihren Pflichtteil verlangen.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den Erben. Gerade wenn der Nachlass überwiegend aus einer Immobilie oder anderen wenig liquiden Vermögenswerten besteht, kann die Geltendmachung eines Pflichtteils den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich erheblich belasten.

Pflichtteilsfragen sollten deshalb bereits bei der Gestaltung des Berliner Testaments berücksichtigt werden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Pflichtteil im Erbrecht.

Pflichtteilsstrafklausel

Viele Berliner Testamente enthalten eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Sie soll einen Abkömmling davon abhalten, nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteil zu verlangen, indem für diesen Fall Nachteile bei der Erbfolge nach dem länger lebenden Ehegatten vorgesehen werden.

Eine solche Klausel verhindert den Pflichtteilsanspruch beim ersten Todesfall jedoch nicht. Sie setzt lediglich einen erbrechtlichen Anreiz, ihn nicht geltend zu machen. Ihre konkrete Wirkung hängt entscheidend vom Wortlaut und von der Auslegung der Klausel ab.

Eine pauschale Musterklausel ist deshalb nicht immer sinnvoll. Zu prüfen ist insbesondere, welches Verhalten die Klausel erfassen soll und welche Folgen tatsächlich gewünscht sind.

Bindungswirkung: Der zentrale Punkt beim Berliner Testament

Der größte Gestaltungsfehler beim Berliner Testament liegt häufig nicht in der Erbeinsetzung selbst, sondern in einer unbeabsichtigten Bindungswirkung.

Nach § 2270 BGB können bestimmte Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich sein. Wechselbezüglich sind solche Verfügungen, bei denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre.

Nicht jede Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament ist allein deshalb wechselbezüglich, weil sie in einer gemeinsamen Urkunde steht. Die Wechselbezüglichkeit ist für jede Erbeinsetzung, jedes Vermächtnis, jede Auflage und eine in Betracht kommende Rechtswahl gesondert zu prüfen. Enthält das Testament hierzu keine eindeutige Regelung, ist zunächst durch Auslegung der gemeinsame Wille der Ehegatten zu ermitteln. Erst wenn die Auslegung kein eindeutiges Ergebnis ergibt, können die gesetzlichen Zweifelsregeln des § 2270 Abs. 2 BGB eingreifen.

Die Folge einer Wechselbezüglichkeit ist erheblich: Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann eine wechselbezügliche Verfügung nicht durch ein späteres Einzeltestament einseitig aufgehoben werden. Der Widerruf erfolgt vielmehr nach § 2271 Abs. 1 in Verbindung mit § 2296 BGB durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten.

Mit dem Tod des anderen Ehegatten erlischt das Widerrufsrecht grundsätzlich. Der überlebende Ehegatte kann sich von der Bindung insbesondere dadurch lösen, dass er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach Annahme der Zuwendung kommen nur die besonderen gesetzlichen Aufhebungsmöglichkeiten sowie gegebenenfalls Anfechtungsrechte oder ausdrücklich im Testament vorbehaltene Änderungsbefugnisse in Betracht.

Deshalb ist ein Berliner Testament nicht automatisch in sämtlichen Punkten bindend. Für jede einzelne Verfügung muss geprüft werden, ob sie wechselbezüglich ist und welche Änderungsmöglichkeiten dem überlebenden Ehegatten verbleiben.

Typischer Irrtum

„Wenn mein Ehepartner zuerst verstirbt, kann ich das gemeinsame Testament anschließend jederzeit neu schreiben.“

Das ist häufig gerade nicht der Fall. Ob und in welchem Umfang der überlebende Ehegatte noch Änderungen vornehmen kann, hängt von der konkreten Gestaltung und der Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen ab.

Wie viel Freiheit soll der überlebende Ehegatte behalten?

Diese Frage sollte bei der Gestaltung ausdrücklich beantwortet werden. Häufig möchten Ehegatten einerseits sicherstellen, dass das Vermögen am Ende bei den gemeinsamen Kindern ankommt, andererseits soll der überlebende Ehegatte auf spätere Veränderungen reagieren können.

Gestaltungsmöglichkeiten können beispielsweise sein:

  • klare Regelungen dazu, welche Verfügungen bindend sein sollen,
  • ausdrückliche Änderungsbefugnisse zugunsten des überlebenden Ehegatten,
  • begrenzte Befugnisse zur Änderung von Erbquoten innerhalb eines bestimmten Personenkreises,
  • Regelungen für den Fall wesentlicher Veränderungen der familiären Verhältnisse,
  • Vermächtnisse oder andere Zuwendungen, die dem Überlebenden zusätzliche Flexibilität geben.

Eine allgemeine Formulierung wie „der Überlebende darf alles ändern“ oder „es darf nichts geändert werden“ wird komplexeren Familiensituationen häufig nicht gerecht. Entscheidend ist, welche Freiheit tatsächlich gewünscht ist.

Was gilt bei Wiederheirat des überlebenden Ehegatten?

Eine spätere Wiederheirat kann die familiäre und erbrechtliche Situation erheblich verändern. Der neue Ehegatte kann eigene gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte erwerben. Gleichzeitig kann der überlebende Ehegatte aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments bereits gegenüber den Schlusserben gebunden sein.

Deshalb werden in Berliner Testamenten teilweise sogenannte Wiederverheiratungsklauseln verwendet. Solche Klauseln können sehr unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen und sollten individuell gestaltet werden. Unklare oder übermäßig starre Regelungen können neue Probleme schaffen, statt sie zu lösen.

Berliner Testament und Patchworkfamilie

In Patchworkfamilien ist besondere Vorsicht erforderlich. Stiefkinder haben ohne Adoption gegenüber einem Stiefelternteil grundsätzlich keine gesetzliche Erbenstellung. Setzen sich Ehegatten mit Kindern aus unterschiedlichen Beziehungen gegenseitig zu Alleinerben ein, kann sich deshalb die endgültige Vermögensverteilung anders entwickeln als erwartet.

Beispielsweise kann Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten nach dem zweiten Todesfall ausschließlich an die Abkömmlinge des länger lebenden Ehegatten gelangen, wenn die Schlusserbfolge nicht eindeutig geregelt ist.

Gerade in Patchworkfamilien sollte deshalb präzise festgelegt werden, welche Kinder oder sonstigen Personen in welchem Umfang am zweiten Erbfall beteiligt werden sollen und welche Bindungswirkung gewünscht ist.

Berliner Testament und Erbschaftsteuer

Ein Berliner Testament kann erbschaftsteuerliche Nachteile haben. Wenn beim ersten Todesfall allein der überlebende Ehegatte erbt, können persönliche Freibeträge der Kinder für diesen ersten Erbfall ungenutzt bleiben. Beim zweiten Todesfall fällt dann möglicherweise ein größerer Nachlass auf einmal an die Schlusserben.

Für die steuerliche Behandlung des zweiten Erbfalls kann außerdem § 15 Abs. 3 ErbStG Bedeutung haben. Bei einem Berliner Testament und einer Bindung des überlebenden Ehegatten kann auf Antrag bei der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten zugrunde gelegt werden, soweit dessen Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. Diese Sonderregelung ersetzt jedoch keine individuelle erbschaftsteuerliche Berechnung.

Ob die gewählte Gestaltung im konkreten Fall steuerlich sinnvoll ist, hängt von der Höhe und Zusammensetzung des Vermögens, den beteiligten Personen und weiteren Umständen ab. Bei größeren Vermögen sollte deshalb vor der endgültigen Gestaltung eine spezialisierte steuerliche Beratung einbezogen werden.

Unsere Beratung konzentriert sich auf die erbrechtliche Gestaltung. Soweit vertiefte erbschaftsteuerliche Berechnungen oder steueroptimierende Gestaltungen erforderlich sind, empfehlen wir die zusätzliche Einbindung eines Steuerberaters.

Testamentsvollstreckung im Berliner Testament

Auch in einem Berliner Testament kann Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Sie kann beispielsweise für den zweiten Erbfall sinnvoll sein, wenn mehrere Schlusserben beteiligt sind, Vermächtnisse oder Teilungsanordnungen umgesetzt werden müssen oder eine geordnete Auseinandersetzung des Nachlasses sichergestellt werden soll.

Die Anordnung sollte jedoch nicht schematisch erfolgen. Entscheidend ist, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker erhalten soll, für welchen Erbfall die Anordnung gelten soll und ob eine reine Abwicklung oder eine länger dauernde Verwaltung gewünscht ist.

Mehr dazu erfahren Sie unter Testamentsvollstreckung – Den letzten Willen zuverlässig umsetzen.

Der Blick aus der Testamentsvollstreckung bei der Gestaltung

Gerade beim Berliner Testament zeigt sich, dass ein formal wirksamer Text allein nicht genügt. Entscheidend ist, wie die Regelungen nach dem ersten und später nach dem zweiten Todesfall tatsächlich umgesetzt werden können.

Rechtsanwalt Karsten Rößner ist zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT). Die praktische Erfahrung aus der Umsetzung letztwilliger Verfügungen fließt deshalb in die Testamentsgestaltung ein.

Bei der Gestaltung wird nicht nur geprüft, welche Regelung juristisch möglich ist. Ebenso wichtig ist die Frage, welche praktischen Folgen sie für den überlebenden Ehegatten, die Kinder und die spätere Nachlassabwicklung hat.

Rechtsanwalt Karsten Rößner – Berliner Testament und zertifizierter Testamentsvollstrecker in Alsfeld
Rechtsanwalt Karsten Rößner
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Was passiert bei Trennung oder Scheidung?

Die bloße Trennung der Ehegatten führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments.

Nach §§ 2268, 2077 BGB wird ein gemeinschaftliches Testament grundsätzlich seinem ganzen Inhalt nach unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod eines Ehegatten rechtskräftig geschieden worden ist. Gleiches gilt, wenn im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der verstorbene Ehegatte die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hatte. Entsprechendes gilt in dem gesetzlich geregelten Fall eines bereits beantragten Aufhebungsverfahrens.

Die Verfügungen können ausnahmsweise insoweit wirksam bleiben, als anzunehmen ist, dass sie auch für den Fall der Scheidung oder Eheaufhebung getroffen worden wären.

Nach einer Trennung sollte ein gemeinschaftliches Testament deshalb möglichst frühzeitig rechtlich überprüft werden. Es ist riskant, allein darauf zu vertrauen, dass die Trennung oder die Einleitung eines Scheidungsverfahrens automatisch alle erbrechtlichen Folgen beseitigt.

Wann sollte ein Berliner Testament überprüft werden?

Eine Überprüfung ist insbesondere sinnvoll:

  • wenn das Testament bereits viele Jahre alt ist,
  • bei Geburt oder Adoption weiterer Kinder,
  • bei Veränderungen innerhalb einer Patchworkfamilie,
  • nach dem Tod eines vorgesehenen Schlusserben,
  • bei wesentlichen Veränderungen des Vermögens,
  • nach Erwerb oder Veräußerung einer Immobilie,
  • bei größeren Schenkungen,
  • bei Trennung oder Scheidung,
  • wenn die gewünschte Bindung oder Änderungsfreiheit neu bewertet werden soll,
  • wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet oder geändert werden soll.

Wie läuft die Beratung zum Berliner Testament ab?

1. Familiäre Situation und Ziele klären

Zunächst besprechen wir, wer beim ersten und beim zweiten Erbfall abgesichert werden soll, welche Kinder oder sonstigen Personen berücksichtigt werden sollen und welche Vermögenswerte vorhanden sind.

2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteile prüfen

Wir ermitteln, welche Erbfolge ohne Testament eintreten würde und welche Pflichtteilsansprüche durch eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung entstehen können.

3. Bindungswirkung bewusst gestalten

Wir klären für die einzelnen Verfügungen, welche Regelungen wechselbezüglich und damit bindend sein sollen und wo Änderungsmöglichkeiten für den überlebenden Ehegatten ausdrücklich erhalten bleiben sollen.

4. Zusätzliche Klauseln nur bei Bedarf einsetzen

Pflichtteilsstrafklauseln, Wiederverheiratungsklauseln, Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung werden nicht schematisch eingesetzt, sondern nur dann, wenn sie das konkrete Gestaltungsziel sinnvoll unterstützen.

5. Rechtlich sorgfältige und praktikable Umsetzung

Auf dieser Grundlage entwickeln wir eine klare und individuell abgestimmte testamentarische Regelung. Soll das Testament eigenhändig errichtet werden, muss die endgültige Fassung anschließend formgerecht handschriftlich niedergelegt und unterschrieben werden. Ist eine notarielle Gestaltung sinnvoll, kann die weitere Umsetzung mit einem Notar abgestimmt werden.

Keine testamentarische Unternehmensnachfolge

Unser Schwerpunkt liegt auf der privaten Testaments- und Nachlassgestaltung sowie auf der Testamentsvollstreckung. Testamentarische Gestaltungen, deren Schwerpunkt in der Unternehmensnachfolge liegt, übernehmen wir nicht.

Gehören Unternehmensbeteiligungen lediglich als einzelner Vermögenswert zu einem ansonsten privaten Nachlass, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die gewünschte Gestaltung noch in unseren Beratungsbereich fällt oder eine spezialisierte gesellschafts- und steuerrechtliche Unternehmensnachfolgeplanung erforderlich ist.


Häufig gestellte Fragen zum Berliner Testament

Müssen beide Ehegatten das Berliner Testament vollständig handschriftlich schreiben?

Nein. Bei einem gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament genügt grundsätzlich, dass ein Ehegatte den vollständigen Text handschriftlich schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.

Wer erbt beim ersten Todesfall?

Beim klassischen Berliner Testament wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe. Die Kinder oder andere bestimmte Personen werden regelmäßig erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten Schlusserben.

Können Kinder nach dem ersten Todesfall trotzdem Geld verlangen?

Ja. Werden pflichtteilsberechtigte Kinder beim ersten Todesfall von der Erbfolge ausgeschlossen, können sie grundsätzlich ihren Pflichtteil verlangen.

Kann der überlebende Ehegatte das Berliner Testament später ändern?

Das hängt von der konkreten Gestaltung ab. Nicht jede Verfügung ist automatisch wechselbezüglich. Wechselbezügliche Verfügungen können nach dem Tod des ersten Ehegatten jedoch bindend werden. Deshalb sollte bereits bei der Gestaltung klar geregelt werden, welche Änderungsmöglichkeiten gewünscht sind.

Ist eine Pflichtteilsstrafklausel immer sinnvoll?

Nein. Sie kann in bestimmten Familienkonstellationen sinnvoll sein, verhindert aber den Pflichtteilsanspruch nicht und kann im zweiten Erbfall erhebliche Folgen haben. Ihre Zweckmäßigkeit sollte individuell geprüft werden.

Ist ein Berliner Testament steuerlich immer günstig?

Nein. Bei größeren Vermögen kann die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung steuerlich ungünstig sein, weil Freibeträge der Kinder beim ersten Todesfall möglicherweise nicht genutzt werden. § 15 Abs. 3 ErbStG kann im zweiten Erbfall unter bestimmten Voraussetzungen Bedeutung haben, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.

Können unverheiratete Paare ein Berliner Testament errichten?

Nein. Ein gemeinschaftliches Testament steht Ehegatten und nach den besonderen gesetzlichen Regelungen eingetragenen Lebenspartnern offen. Unverheiratete Paare benötigen getrennte Testamente oder gegebenenfalls einen notariellen Erbvertrag.


Ihr Ansprechpartner für das Berliner Testament in Alsfeld

Rechtsanwalt Karsten Rößner
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Anwaltsbürogemeinschaft Rößner & Merle
Karl-Bröger-Straße 10
36304 Alsfeld

Telefon: 06631 / 80 19 68
Termine nach Vereinbarung – persönlich in Alsfeld oder, soweit für das Anliegen geeignet, im Rahmen digitaler Beratung.

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Berliner Testament gestalten oder bestehende Regelung prüfen lassen

Sie möchten Ihren Ehepartner absichern und zugleich festlegen, wer nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten erben soll? Oder besteht bereits ein gemeinschaftliches Testament, dessen Bindungswirkung, Pflichtteilsfolgen oder Änderungsmöglichkeiten geprüft werden sollen?

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