Versorgungsausgleich in Alsfeld – Rentenansprüche bei Scheidung

Bei einer Scheidung geht es nicht nur um Unterhalt, Vermögen oder eine gemeinsame Immobilie. Häufig haben auch die während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.

Der Versorgungsausgleich soll grundsätzlich sicherstellen, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Ehegatten geteilt werden. Dabei können nicht nur Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sein, sondern beispielsweise auch Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke, Betriebsrenten und bestimmte private Altersvorsorgeverträge.

Rechtsanwältin Brigitte Merle berät Sie in Alsfeld zu allen Fragen des Versorgungsausgleichs – von der Prüfung der Versorgungsauskünfte über Vereinbarungen und Ausschlussmöglichkeiten bis zu besonderen Konstellationen bei Betriebsrenten, Beamtenversorgung oder bereits laufenden Renten.

Versorgungsausgleich – das Wichtigste in Kürze

  • Beim Versorgungsausgleich werden grundsätzlich die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Ehegatten geteilt.
  • Maßgeblich sind grundsätzlich nur die innerhalb der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Anteile.
  • Die Ehezeit beginnt am ersten Tag des Monats der Eheschließung.
  • Sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
  • Erfasst werden insbesondere gesetzliche Renten, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungen, Betriebsrenten und bestimmte private Altersvorsorgeanrechte.
  • Bei einer Ehezeit von mehr als drei Jahren wird der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt.
  • Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet er nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
  • Der gesetzliche Regelfall ist die interne Teilung beim jeweiligen Versorgungsträger.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine externe Teilung bei einem anderen Versorgungsträger.
  • Geringfügige Anrechte oder geringfügige Wertunterschiede werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen regelmäßig nicht ausgeglichen.
  • Ehegatten können den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung gestalten oder ganz beziehungsweise teilweise ausschließen.
  • Solche Vereinbarungen müssen den gesetzlichen Form- und Wirksamkeitsanforderungen entsprechen.
  • In außergewöhnlichen Härtefällen kann der Versorgungsausgleich eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
  • Auch nach einer rechtskräftigen Entscheidung können in bestimmten Konstellationen Anpassungs- oder Abänderungsmöglichkeiten bestehen.

Die grundlegenden Regeln ergeben sich insbesondere aus §§ 1 bis 3 VersAusglG.

Rechtsanwältin Brigitte Merle – Fachanwältin für Familienrecht in Alsfeld

Ihre Ansprechpartnerin beim Versorgungsausgleich
Rechtsanwältin Brigitte Merle
Fachanwältin für Familienrecht · Mediatorin

Langjährige Beratung und Vertretung bei Versorgungsausgleich, Rentenanwartschaften, Betriebsrenten, Beamtenversorgung und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung.

 

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der von Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung.

Grundgedanke ist, dass die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich beiden Ehegatten wirtschaftlich zugutekommen sollen. Deshalb werden die jeweiligen Ehezeitanteile grundsätzlich hälftig geteilt.

Dabei wird nicht einfach nur geprüft, welcher Ehegatte insgesamt die höhere Rente zu erwarten hat. Vielmehr werden die einzelnen Versorgungsanrechte grundsätzlich jeweils gesondert betrachtet und nach den gesetzlichen Regeln ausgeglichen.

Der Versorgungsträger ermittelt hierzu den während der Ehezeit erworbenen Anteil des jeweiligen Anrechts und muss die nach § 5 VersAusglG benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung mitteilen. Dieser kann je nach Versorgungssystem beispielsweise in Entgeltpunkten, einem Rentenbetrag oder einem Kapitalwert angegeben werden.

Warum gibt es den Versorgungsausgleich?

Während einer Ehe sind Erwerbs- und Familienarbeit häufig unterschiedlich verteilt.

Ein Ehegatte arbeitet beispielsweise durchgehend in Vollzeit, während der andere wegen Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit reduziert oder zeitweise vollständig aufgibt. Dadurch können sehr unterschiedliche Altersversorgungen entstehen.

Der Versorgungsausgleich berücksichtigt diese während der Ehe entstandenen Unterschiede, indem grundsätzlich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte hälftig geteilt werden.

Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, welcher Ehegatte während der Ehe mehr verdient oder weshalb die Versorgungsanrechte unterschiedlich hoch sind.

Welche Renten und Versorgungsanrechte werden ausgeglichen?

Der Versorgungsausgleich kann eine Vielzahl unterschiedlicher Versorgungssysteme betreffen.

Dazu gehören insbesondere:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • berufsständische Versorgungswerke, etwa für Ärzte, Rechtsanwälte oder andere freie Berufe
  • betriebliche Altersversorgung
  • Direktzusagen eines Arbeitgebers
  • Pensionskassen
  • Pensionsfonds
  • Direktversicherungen
  • bestimmte private Rentenversicherungen
  • bestimmte zertifizierte Altersvorsorgeverträge
  • bestimmte Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitsversorgungen
  • unter besonderen Voraussetzungen auch im Ausland bestehende Versorgungsanrechte

Ob ein konkreter Vertrag tatsächlich dem Versorgungsausgleich unterliegt, hängt von seiner rechtlichen Ausgestaltung ab. Nicht jede Geldanlage oder private Versicherung ist automatisch ein auszugleichendes Versorgungsanrecht.

Gehört eine normale Lebensversicherung zum Versorgungsausgleich?

Nicht jede Lebens- oder Kapitalversicherung fällt automatisch in den Versorgungsausgleich.

Entscheidend ist insbesondere, ob das betreffende Anrecht die gesetzlichen Voraussetzungen des Versorgungsausgleichsgesetzes erfüllt und der Alters- oder Invaliditätsversorgung dient.

Bei betrieblicher Altersversorgung und bestimmten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen gelten besondere gesetzliche Regelungen.

Andere Vermögensanlagen können dagegen gegebenenfalls im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sein.

Deshalb muss bei privaten Versicherungen und Vorsorgeprodukten zunächst geklärt werden, welchem rechtlichen Ausgleichssystem sie zuzuordnen sind.

Was bedeutet Halbteilung der Rentenansprüche?

Beim Versorgungsausgleich wird nicht die gesamte spätere Rente eines Ehegatten halbiert.

Ausgeglichen wird grundsätzlich nur der Teil eines Versorgungsanrechts, der während der gesetzlichen Ehezeit erworben wurde.

Von diesem sogenannten Ehezeitanteil steht der ausgleichsberechtigten Person grundsätzlich die Hälfte des Wertes zu.

Hat ein Ehegatte bereits viele Jahre vor der Eheschließung Rentenanwartschaften erworben, bleiben diese vorehelichen Anwartschaften deshalb grundsätzlich außerhalb des Versorgungsausgleichs.

Dasselbe gilt grundsätzlich für Anwartschaften, die erst nach dem Ende der gesetzlichen Ehezeit erworben werden.

Welche Zeit zählt beim Versorgungsausgleich als Ehezeit?

Die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes stimmt nicht vollständig mit dem Zeitraum zwischen Hochzeitstag und rechtskräftiger Scheidung überein.

Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde.

Sie endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Dieser gesetzliche Stichtag ist wichtig, weil nur die innerhalb dieser Ehezeit erworbenen Anrechte grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einbezogen werden.

Endet die Ehezeit für den Versorgungsausgleich bereits mit der Trennung?

Nein.

Die Trennung beendet die Ehezeit für den Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht.

Leben Ehegatten beispielsweise mehrere Jahre getrennt, bevor der Scheidungsantrag zugestellt wird, können deshalb grundsätzlich auch in dieser Trennungszeit erworbene Versorgungsanrechte noch in den Versorgungsausgleich fallen.

Eine lange Trennungszeit kann allerdings Anlass sein zu prüfen, ob eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich sinnvoll ist oder ob in außergewöhnlichen Konstellationen andere gesetzliche Regelungen eingreifen.

Der gesetzliche Endzeitpunkt bleibt grundsätzlich der letzte Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Wird der Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung automatisch durchgeführt?

Bei einer Ehezeit von mehr als drei Jahren ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich eine Folgesache der Scheidung und wird regelmäßig von Amts wegen durchgeführt.

Das bedeutet: Anders als beispielsweise beim Zugewinnausgleich muss grundsätzlich nicht erst ein Ehegatte einen eigenen Antrag stellen, damit das Familiengericht den Versorgungsausgleich behandelt.

Das Versorgungsausgleichsgesetz sieht jedoch verschiedene Ausnahmen vor, beispielsweise wirksame Vereinbarungen der Ehegatten oder gesetzliche Ausschlussgründe.

Was gilt bei einer kurzen Ehe?

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt.

Das bedeutet nicht, dass bei einer kurzen Ehe überhaupt kein Versorgungsausgleich möglich wäre. Stellt ein Ehegatte einen entsprechenden Antrag, kann der Versorgungsausgleich auch bei einer Ehezeit von höchstens drei Jahren durchgeführt werden.

Entscheidend ist dabei die gesetzliche Ehezeit nach § 3 VersAusglG.

Wie läuft der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung ab?

Im Regelfall leitet das Familiengericht den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren ein.

Die Ehegatten müssen Angaben zu ihren bestehenden Versorgungen machen. Anschließend werden die jeweiligen Versorgungsträger beteiligt.

Typischerweise läuft das Verfahren in mehreren Schritten ab:

  1. Erfassung der Versorgungsanrechte beider Ehegatten
  2. Einholung der erforderlichen Auskünfte bei den Versorgungsträgern
  3. Berechnung der während der Ehezeit erworbenen Anteile
  4. Ermittlung der jeweiligen Ausgleichswerte
  5. Prüfung der Auskünfte und Teilungsvorschläge
  6. Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich

Das Gericht kann Auskünfte bei Ehegatten, Versorgungsträgern und anderen Stellen einholen und erforderliche Mitwirkungshandlungen anordnen. Die Versorgungsträger müssen die maßgeblichen Werte einschließlich einer nachvollziehbaren Berechnung mitteilen.

Warum kann der Versorgungsausgleich die Scheidung verzögern?

Die Ermittlung der Versorgungsanrechte kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

Verzögerungen können insbesondere entstehen, wenn

  • Versicherungsverläufe zunächst geklärt werden müssen,
  • Beschäftigungszeiten fehlen,
  • mehrere Versorgungsträger beteiligt sind,
  • betriebliche Altersversorgungen bestehen,
  • Beamten- oder berufsständische Versorgungen einzubeziehen sind,
  • ausländische Versorgungsanrechte vorhanden sind,
  • Angaben der Ehegatten unvollständig sind,
  • oder Versorgungsträger zusätzliche Unterlagen benötigen.

Deshalb ist es sinnvoll, gerichtliche Fragebögen und Anforderungen der Versorgungsträger möglichst vollständig und zeitnah zu bearbeiten.

Welche Angaben müssen die Ehegatten machen?

Ehegatten sind verpflichtet, die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zu den möglichen Versorgungen können beispielsweise gehören:

  • Deutsche Rentenversicherung
  • frühere oder aktuelle Arbeitgeberversorgung
  • Versorgungswerk
  • Beamtenversorgung
  • private Rentenversicherung
  • Riester- oder andere zertifizierte Altersvorsorge
  • ausländische Versorgungssysteme
  • sonstige betriebliche oder private Versorgungseinrichtungen

Es ist wichtig, auch solche Anrechte anzugeben, bei denen ein Ehegatte selbst nicht sicher ist, ob sie dem Versorgungsausgleich unterliegen. Die rechtliche Einordnung sollte nicht dadurch vorweggenommen werden, dass eine Versorgung gar nicht erst mitgeteilt wird. Die wechselseitigen gesetzlichen Auskunftspflichten ergeben sich insbesondere aus § 4 VersAusglG.

Was passiert, wenn Rentenzeiten ungeklärt sind?

Gerade bei der gesetzlichen Rentenversicherung können Lücken oder ungeklärte Zeiten im Versicherungsverlauf bestehen.

Das kann beispielsweise frühere Beschäftigungen, Ausbildungszeiten oder andere rentenrechtlich relevante Zeiträume betreffen.

Solche Fragen sollten möglichst frühzeitig geklärt werden, weil der Versorgungsträger den Ehezeitanteil auf Grundlage der für das jeweilige Versorgungssystem geltenden Regeln ermitteln muss.

Ungeklärte Versicherungsverläufe können daher das Versorgungsausgleichsverfahren verzögern.

Was ist die interne Teilung?

Die interne Teilung ist der gesetzliche Regelfall.

Dabei erhält die ausgleichsberechtigte Person ein eigenes Anrecht bei dem Versorgungsträger, bei dem das zu teilende Anrecht bereits besteht.

Vereinfacht dargestellt:

Hat ein Ehegatte während der Ehe beispielsweise ein auszugleichendes Anrecht bei einem Versorgungsträger erworben, wird zugunsten des anderen Ehegatten bei diesem Versorgungsträger ein entsprechendes eigenes Anrecht begründet.

Der andere Ehegatte wird dadurch hinsichtlich des übertragenen Ausgleichswerts selbst versorgungsberechtigt.

Sind bei demselben Versorgungsträger für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art auszugleichen, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Verrechnung erfolgen.

Was ist die externe Teilung?

Bei der externen Teilung wird das neue Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person nicht beim bisherigen Versorgungsträger begründet, sondern bei einem anderen Versorgungsträger.

Die externe Teilung ist allerdings nicht frei in jedem Fall wählbar. Sie ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

Dabei wird der für die Teilung bestimmte Kapitalbetrag vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person gezahlt.

Kann ich bei einer externen Teilung selbst bestimmen, wohin das Geld fließt?

Bei einer externen Teilung hat die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich ein gesetzliches Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung.

Sie kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen entweder ein bereits bestehendes Anrecht ausbauen oder ein neues Anrecht begründen.

Die gewählte Zielversorgung muss allerdings den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Wird kein Wahlrecht ausgeübt, bestimmt das Gesetz eine Auffanglösung. Bei bestimmten Betriebsrenten wird dabei die Versorgungsausgleichskasse relevant; in anderen Fällen kann ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden.

Gerade bei wirtschaftlich bedeutsamen externen Teilungen sollte deshalb geprüft werden, welche Zielversorgung sinnvoll und rechtlich zulässig ist.

Werden sehr kleine Rentenanwartschaften ebenfalls geteilt?

Nicht zwingend.

Das Versorgungsausgleichsgesetz enthält Regelungen zur Geringfügigkeit.

Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Auch einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert sollen grundsätzlich nicht ausgeglichen werden.

Ob ein Wert gesetzlich als geringfügig anzusehen ist, richtet sich nach den in § 18 VersAusglG festgelegten Wertgrenzen.

Es handelt sich daher nicht einfach um eine frei festgelegte Bagatellgrenze.

Werden die Rentenansprüche der Ehegatten einfach miteinander verrechnet?

Nicht generell.

Das Versorgungsausgleichsrecht behandelt die einzelnen Anrechte grundsätzlich gesondert.

Es wird daher nicht einfach nur festgestellt, dass beispielsweise ein Ehegatte insgesamt eine Rente von 2.000 Euro und der andere von 1.000 Euro erwartet und anschließend die Differenz halbiert.

Stattdessen werden die einzelnen Ehezeitanteile und Ausgleichswerte der jeweiligen Versorgungssysteme ermittelt.

Nur in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Konstellationen kommt eine Verrechnung von Anrechten in Betracht.

Was passiert mit ausländischen Rentenansprüchen?

Auch im Ausland bestehende Versorgungsanrechte können für den Versorgungsausgleich relevant sein.

Allerdings können bestimmte Anrechte bei ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträgern zum Zeitpunkt der Scheidung nicht ausgleichsreif sein.

Dann findet insoweit grundsätzlich kein Wertausgleich bei der Scheidung statt. Mögliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben nach den gesetzlichen Regelungen jedoch unberührt.

Bei internationalen Versorgungsbiografien ist deshalb eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich.

Was bedeutet „fehlende Ausgleichsreife“?

Nicht jedes Versorgungsanrecht kann bereits im Zeitpunkt der Scheidung unmittelbar geteilt werden.

Das Gesetz bezeichnet bestimmte Anrechte als nicht ausgleichsreif.

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn

  • das Anrecht dem Grund oder der Höhe nach noch nicht hinreichend verfestigt ist,
  • eine noch verfallbare betriebliche Anwartschaft vorliegt,
  • die Versorgung auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
  • ein sofortiger Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
  • oder bestimmte ausländische beziehungsweise überstaatliche Versorgungsanrechte betroffen sind.

Für solche Anrechte können später andere Ausgleichsmechanismen relevant werden.

Können Ehegatten den Versorgungsausgleich ausschließen?

Ja.

Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen und ihn insbesondere ganz oder teilweise ausschließen.

Sie können ihn auch in eine umfassendere Regelung ihrer Vermögensverhältnisse einbeziehen oder bestimmte Ausgleichsansprüche auf einen späteren Zeitpunkt verlagern.

Das bedeutet aber nicht, dass jeder Verzicht unabhängig von seinen Auswirkungen automatisch wirksam ist.

Das Gesetz stellt sowohl formelle als auch materielle Anforderungen an solche Vereinbarungen.

Kann der Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag geregelt werden?

Ja.

Ehegatten können bereits in einem Ehevertrag Regelungen zum Versorgungsausgleich treffen.

Ein Ehevertrag muss grundsätzlich bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten notariell beurkundet werden. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich unterliegen darüber hinaus den besonderen Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes.

Gerade bei einem vollständigen Ausschluss sollte geprüft werden, welche Altersversorgung beiden Ehegatten voraussichtlich verbleibt und ob anderweitige Kompensationen vorgesehen werden.

Können Ehegatten den Versorgungsausgleich noch während des Scheidungsverfahrens regeln?

Ja.

Auch im Zusammenhang mit einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten Scheidung können Ehegatten eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich treffen.

Eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich geschlossen wird, bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Das Gesetz lässt außerdem die entsprechende Anwendung der Regelung über einen gerichtlich protokollierten Vergleich zu.

Solche Vereinbarungen werden häufig in eine umfassendere Scheidungsfolgenvereinbarung eingebunden.

Prüft das Familiengericht eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich?

Ja.

Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

Bestehen keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht grundsätzlich an die Vereinbarung der Ehegatten gebunden.

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs sollte deshalb nicht lediglich aufgrund einer kurzfristigen Betrachtung erfolgen. Entscheidend können die gesamte wirtschaftliche Situation, die vorhandenen Versorgungen und die sonstigen Regelungen zwischen den Ehegatten sein.

Kann man auf Versorgungsausgleich verzichten und dafür etwas anderes erhalten?

Eine solche Gestaltung kann grundsätzlich Bestandteil einer umfassenden Vereinbarung sein.

Beispielsweise können Ehegatten den Versorgungsausgleich mit anderen vermögensrechtlichen Regelungen abstimmen.

Dabei ist allerdings sorgfältig zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Werte tatsächlich vergleichbar sind und welche steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und langfristigen Auswirkungen eine solche Regelung haben kann.

Ein sofort verfügbarer Geldbetrag und ein lebenslanges späteres Versorgungsanrecht sind wirtschaftlich nicht ohne Weiteres gleichzusetzen.

Kann das Gericht den Versorgungsausgleich wegen Unfairness ausschließen?

§ 27 VersAusglG enthält eine besondere Härteklausel.

Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre.

Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass dies nur dann der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz rechtfertigen.

Es handelt sich damit um eine Ausnahmevorschrift.

Nicht jeder eheliche Konflikt, nicht jede unterschiedliche Einkommensentwicklung und nicht jedes als ungerecht empfundene Verhalten führt automatisch zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Spielt eine lange Trennung beim Versorgungsausgleich eine Rolle?

Eine lange Trennung beendet die gesetzliche Ehezeit nicht automatisch.

Versorgungsanrechte können deshalb grundsätzlich bis zum Ende der gesetzlichen Ehezeit weiter berücksichtigt werden.

Bei außergewöhnlich langen Trennungszeiten und besonderen wirtschaftlichen Umständen kann jedoch geprüft werden, ob eine Vereinbarung sinnvoll ist oder ob ausnahmsweise die Härteklausel des § 27 VersAusglG Bedeutung erlangen könnte.

Ob dies der Fall ist, hängt von den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Was passiert, wenn ein Ehegatte schon Rente bezieht?

Auch bereits laufende Versorgungen können grundsätzlich vom Versorgungsausgleich erfasst werden.

Der Versorgungsausgleich betrifft nach dem Gesetz nicht nur zukünftige Anwartschaften, sondern grundsätzlich auch Ansprüche auf laufende Versorgungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wenn ein Ehegatte bereits eine Rente, Pension oder andere Versorgung bezieht, sollte deshalb genau geprüft werden, wann und in welchem Umfang sich die familiengerichtliche Entscheidung tatsächlich auf die laufende Versorgung auswirkt.

Was passiert, wenn mein geschiedener Ehegatte stirbt?

Der Tod eines früheren Ehegatten führt nicht automatisch dazu, dass ein bereits durchgeführter Versorgungsausgleich vollständig rückgängig gemacht wird.

Das Gesetz enthält jedoch für bestimmte Versorgungsanrechte eine Anpassungsregelung.

Ist die ausgleichsberechtigte Person verstorben und hat sie aus dem durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Versorgung bezogen, kann unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag eine Anpassung erfolgen. Dabei gelten die Anpassungsregeln nicht unterschiedslos für sämtliche denkbaren Versorgungsarten.

Eine solche Anpassung erfolgt nicht automatisch und sollte deshalb im konkreten Fall geprüft und beantragt werden.

Gibt es eine Anpassung, wenn ich Unterhalt zahlen muss?

Das Versorgungsausgleichsgesetz sieht für bestimmte Anrechte eine besondere Anpassung wegen Unterhalt vor.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Kürzung einer laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag vorübergehend ausgesetzt werden, solange die ausgleichsberechtigte Person aus dem erworbenen Anrecht selbst noch keine laufende Versorgung erhalten kann und ohne die Kürzung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bestünde.

Die Anpassung ist begrenzt und unterliegt weiteren Voraussetzungen.

Gibt es Sonderregelungen bei Erwerbsminderung oder besonderen Altersgrenzen?

Ja.

Für bestimmte Versorgungsanrechte sieht das Gesetz auch eine Anpassung vor, wenn die ausgleichspflichtige Person bereits wegen Invalidität oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze eine laufende Versorgung erhält, aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht aber noch keine Leistung beziehen kann.

Auch diese Anpassung erfolgt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und auf Antrag.

Kann ein einmal entschiedener Versorgungsausgleich später geändert werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja.

Das FamFG ermöglicht bei bestimmten Versorgungsanrechten eine spätere Abänderung, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach Ende der Ehezeit auf den damaligen Ausgleichswert zurückwirken und zu einer gesetzlich wesentlichen Wertänderung führen.

Eine Abänderung ist allerdings nicht bei jedem Anrecht und nicht wegen jeder kleineren Veränderung möglich. Sie setzt einen Antrag und die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.

Gerade bei älteren Scheidungen oder erheblichen späteren Veränderungen der zugrunde liegenden Versorgung kann deshalb eine Prüfung sinnvoll sein.

Sollte man die Berechnungen der Versorgungsträger überprüfen?

Ja.

Auch wenn die Versorgungsträger die Werte berechnen, sollte geprüft werden, ob

  • sämtliche Versorgungsanrechte erfasst wurden,
  • die Ehezeit richtig zugrunde gelegt wurde,
  • die persönlichen Daten korrekt sind,
  • die maßgeblichen Beschäftigungs- und Versicherungszeiten vollständig sind,
  • der richtige Versorgungsträger beteiligt wurde,
  • besondere betriebliche oder berufsständische Versorgungen berücksichtigt wurden,
  • und der vorgeschlagene Ausgleich rechtlich nachvollziehbar ist.

Das Gericht kann von den Versorgungsträgern eine nachvollziehbare Berechnung verlangen und sie zur Erläuterung der Wertermittlung auffordern.

Brauche ich wegen des Versorgungsausgleichs zusätzliche Unterlagen?

Das hängt von der Versorgungsbiografie ab.

Hilfreich können insbesondere sein:

  • Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung
  • aktuelle Renteninformation
  • Versicherungsverlauf
  • Unterlagen zu Betriebsrenten
  • Arbeitsverträge oder Versorgungszusagen
  • Unterlagen eines berufsständischen Versorgungswerks
  • Unterlagen zur Beamtenversorgung
  • private Rentenversicherungsverträge
  • Unterlagen über Riester- oder andere Altersvorsorgeverträge
  • Unterlagen über ausländische Rentenansprüche
  • bereits vorhandene Versorgungsauskünfte
  • Ehevertrag
  • Scheidungsfolgenvereinbarung
  • frühere gerichtliche Entscheidungen zum Versorgungsausgleich

Welche Unterlagen konkret benötigt werden, hängt vom jeweiligen Versorgungssystem ab.

Welche Kosten verursacht der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich erhöht grundsätzlich den Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens und kann damit Auswirkungen auf Gerichts- und Anwaltskosten haben.

Nach § 50 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen grundsätzlich für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Gesamtwert beträgt mindestens 1.000 Euro. Für bestimmte Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gelten abweichende Regeln.

Die konkreten zusätzlichen Kosten hängen deshalb unter anderem von den Einkommensverhältnissen und der Anzahl der zu berücksichtigenden Anrechte ab.

Häufige Fragen zum Versorgungsausgleich

Wird bei der Scheidung automatisch meine halbe Rente an meinen Ehegatten übertragen?

Nein. Es wird grundsätzlich nur der während der gesetzlichen Ehezeit erworbene Anteil eines Versorgungsanrechts geteilt. Vorehelich erworbene Anrechte werden grundsätzlich nicht in den Ehezeitanteil einbezogen.

Bekommen beide Ehegatten etwas aus dem Versorgungsausgleich?

Das kann durchaus der Fall sein. Hat jeder Ehegatte während der Ehe eigene Versorgungsanrechte erworben, können bei mehreren Versorgungsträgern Teilungen in beide Richtungen erfolgen.

Wird nur die gesetzliche Rente geteilt?

Nein. Der Versorgungsausgleich kann beispielsweise auch Beamtenversorgung, Betriebsrenten, berufsständische Versorgungen und bestimmte private Altersvorsorgeanrechte erfassen.

Muss ich bei einer kurzen Ehe Versorgungsausgleich zahlen?

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn beantragt.

Zählt die Trennungszeit noch zum Versorgungsausgleich?

Grundsätzlich ja, solange sie innerhalb der gesetzlichen Ehezeit liegt. Die Ehezeit endet erst am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Kann ich auf den Versorgungsausgleich verzichten?

Grundsätzlich können Ehegatten den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise durch Vereinbarung ausschließen. Dabei müssen jedoch die gesetzlichen Form- und Wirksamkeitsanforderungen beachtet werden.

Muss eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich notariell erfolgen?

Eine Vereinbarung, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf grundsätzlich notarieller Beurkundung. Ein gerichtlich protokollierter Vergleich kann nach den gesetzlichen Regeln ebenfalls die erforderliche Form erfüllen.

Kann das Gericht einen vereinbarten Verzicht ablehnen?

Eine Vereinbarung muss einer gesetzlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Bestehen Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse, ist das Gericht nicht uneingeschränkt daran gebunden.

Was passiert mit einer sehr kleinen Betriebsrente?

Das Familiengericht soll einzelne Anrechte mit einem gesetzlich geringen Ausgleichswert grundsätzlich nicht ausgleichen. Ob die Geringfügigkeitsgrenze erreicht ist, richtet sich nach § 18 VersAusglG.

Muss ich selbst bei den Rentenversicherungen den Versorgungsausgleich beantragen?

Im normalen Scheidungsverfahren bei einer Ehezeit von mehr als drei Jahren wird der Versorgungsausgleich grundsätzlich als Folgesache von Amts wegen behandelt. Die Ehegatten müssen allerdings die erforderlichen Angaben machen und bei der Aufklärung ihrer Versorgungsverhältnisse mitwirken.

Kann der Versorgungsausgleich nach Jahren noch einmal geändert werden?

In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ist eine spätere Abänderung möglich. Ob dies für eine konkrete Versorgung und eine konkrete frühere Entscheidung gilt, muss im Einzelfall geprüft werden.

Fachanwältin für Versorgungsausgleich in Alsfeld

Der Versorgungsausgleich wirkt sich häufig erst viele Jahre nach der Scheidung finanziell aus. Gerade deshalb sollten Fehler bei der Erfassung oder Bewertung von Versorgungsanrechten nicht unterschätzt werden.

Besondere Aufmerksamkeit ist beispielsweise erforderlich bei

  • mehreren Betriebsrenten,
  • Beamtenversorgung,
  • berufsständischen Versorgungswerken,
  • privaten Altersvorsorgeverträgen,
  • ausländischen Versorgungen,
  • bereits laufenden Renten,
  • längeren Trennungszeiten,
  • Vereinbarungen über einen Ausschluss,
  • und älteren Entscheidungen, bei denen eine Abänderung geprüft werden soll.

Rechtsanwältin Brigitte Merle, Fachanwältin für Familienrecht, berät Sie bei Fragen zum Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung und prüft die vom Familiengericht und den Versorgungsträgern eingeholten Auskünfte.

Beratung zum Versorgungsausgleich in Alsfeld

Wenn eine Scheidung bevorsteht oder bereits ein Scheidungsverfahren läuft, sollte auch der Versorgungsausgleich frühzeitig berücksichtigt werden.

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  • Versorgungsauskünften
  • kurzen Ehen
  • langen Trennungszeiten
  • Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
  • Ausschluss oder Beschränkung des Versorgungsausgleichs
  • Härtefällen
  • Anpassungs- und Abänderungsverfahren
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