Umgangsrecht in Alsfeld – Umgang mit Kindern nach Trennung

Nach einer Trennung gehört die Frage, wie der Kontakt der Kinder zu beiden Elternteilen gestaltet werden soll, häufig zu den wichtigsten und zugleich konfliktträchtigsten Themen. Wie oft soll das Kind den anderen Elternteil sehen? Wer entscheidet über Wochenenden, Ferien und Feiertage? Was geschieht, wenn Umgang verhindert wird oder ein Kind den Umgang ablehnt?

Rechtsanwältin Brigitte Merle, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin, berät und vertritt Sie in Alsfeld bei allen Fragen zum Umgangsrecht nach einer Trennung oder Scheidung.

Im Mittelpunkt steht dabei nicht das Interesse eines Elternteils, möglichst viel oder möglichst wenig Umgang zu erhalten. Maßgeblich ist vielmehr eine Regelung, die dem Wohl des Kindes gerecht wird und zugleich praktisch umsetzbar ist.

Umgangsrecht – das Wichtigste in Kürze

  • Das Kind hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.

  • Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.

  • Eine Trennung oder Scheidung beendet das Umgangsrecht nicht.

  • Sorgerecht und Umgangsrecht sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.

  • Das Gesetz schreibt keinen allgemein gültigen festen Umgangsrhythmus für alle Familien vor.

  • Umfang und Ausgestaltung des Umgangs richten sich nach der konkreten Situation des Kindes und seiner Familie.

  • Eltern müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

  • Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht den Umfang und die Durchführung des Umgangs regeln.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann Umgang begleitet, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

  • Ein längerfristiger oder dauerhafter Ausschluss des Umgangs setzt voraus, dass andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

  • Auch Großeltern, Geschwister und bestimmte enge Bezugspersonen können unter gesetzlichen Voraussetzungen ein Umgangsrecht haben.

Rechtsanwältin Brigitte Merle – Fachanwältin für Familienrecht in Alsfeld

Ihre Ansprechpartnerin beim Umgangsrecht
Rechtsanwältin Brigitte Merle
Fachanwältin für Familienrecht · Mediatorin

Langjährige Beratung und Vertretung bei Umgangsregelungen, Umgangsverweigerung, begleiteten Umgangskontakten und gerichtlichen Umgangsverfahren.

 

Wem steht das Umgangsrecht zu?

Das Umgangsrecht ist zunächst ein Recht des Kindes.

Das Gesetz bestimmt, dass das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat. Gleichzeitig ist jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt.

Damit soll insbesondere die persönliche Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen erhalten und entwickelt werden.

Das Umgangsrecht besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder ob einem Elternteil das Sorgerecht zusteht.

Sorgerecht und Umgangsrecht – was ist der Unterschied?

Sorgerecht und Umgangsrecht sind nicht dasselbe.

Das Sorgerecht betrifft insbesondere die rechtliche Verantwortung und Entscheidungsbefugnis für ein minderjähriges Kind.

Das Umgangsrecht betrifft dagegen den persönlichen Kontakt zwischen dem Kind und einem Elternteil oder einer anderen umgangsberechtigten Person.

Ein Elternteil kann deshalb ein Umgangsrecht haben, obwohl er nicht sorgeberechtigt ist.

Umgekehrt sagt gemeinsames Sorgerecht allein noch nichts darüber aus, wie häufig oder wie lange sich das Kind tatsächlich bei jedem Elternteil aufhält.

Wie häufig darf ein Elternteil sein Kind sehen?

Das Gesetz enthält keinen allgemeingültigen festen Umgangsrhythmus, der für jede Familie gleichermaßen gilt.

Eine Umgangsregelung muss vielmehr zur konkreten Situation des Kindes passen.

Dabei können insbesondere eine Rolle spielen:

  • das Alter des Kindes,

  • seine bisherigen Bindungen,

  • die bisherige Betreuungssituation,

  • Kindergarten und Schule,

  • Freizeitaktivitäten,

  • die Entfernung zwischen den Wohnorten,

  • Arbeitszeiten der Eltern,

  • Ferien und Feiertage sowie

  • besondere Bedürfnisse des Kindes.

Bei kleineren Kindern können andere Regelungen sinnvoll sein als bei Jugendlichen.

Auch die bisherige Beziehung des Kindes zum jeweiligen Elternteil ist von Bedeutung.

Eine gute Umgangsregelung sollte deshalb nicht ausschließlich nach einem starren Schema gestaltet werden, sondern für das Kind verlässlich und im Alltag tatsächlich umsetzbar sein.

Gibt es ein Recht auf jedes zweite Wochenende?

Eine häufig anzutreffende Umgangsregelung sieht beispielsweise Kontakte an jedem zweiten Wochenende und eine Aufteilung von Ferien oder Feiertagen vor.

Ein gesetzlicher Anspruch gerade auf dieses Modell besteht jedoch nicht.

Je nach Alter des Kindes, räumlicher Entfernung, bisheriger Betreuung und familiärer Situation kann ein anderer Umgangsrhythmus sinnvoll sein.

Deshalb sollte nicht allein danach gefragt werden, was „üblich“ ist, sondern welche Regelung für das konkrete Kind geeignet ist.

Gehören Übernachtungen zum Umgangsrecht?

Auch die Frage von Übernachtungen lässt sich nicht pauschal beantworten.

Ob Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil sinnvoll und angemessen sind, hängt insbesondere vom Alter des Kindes, seiner Bindung zum Elternteil, den bisherigen Betreuungserfahrungen und den sonstigen Umständen des Einzelfalls ab.

Eine starre Regel, wonach Kinder erst ab einem bestimmten Alter beim anderen Elternteil übernachten dürfen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Entscheidend ist auch hier eine am Kindeswohl orientierte Betrachtung.

Wie werden Ferien und Feiertage geregelt?

Ferien, Weihnachten, Ostern, Geburtstage und andere besondere Tage führen nach einer Trennung häufig zu Konflikten.

Eine Umgangsvereinbarung sollte deshalb nach Möglichkeit auch regeln, wie solche Zeiten verteilt werden.

Dabei kann beispielsweise vereinbart werden,

  • wie die Schulferien aufgeteilt werden,

  • wie Weihnachten und Ostern gestaltet werden,

  • wie Geburtstage behandelt werden,

  • wann das Kind abgeholt und zurückgebracht wird und

  • wie mit Urlaubsreisen umgegangen wird.

Klare Regelungen können helfen, wiederkehrende Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Gleichzeitig sollte genügend Flexibilität bestehen, um auf besondere Bedürfnisse des Kindes reagieren zu können.

Wer muss das Kind zum Umgang bringen und abholen?

Auch Übergaben gehören zur praktischen Ausgestaltung des Umgangs.

Wo das Kind abgeholt und zurückgebracht wird und wer die damit verbundenen Wege übernimmt, sollte möglichst eindeutig vereinbart werden.

Bei größeren Entfernungen können Fahrtzeiten und Fahrtkosten erhebliche praktische Bedeutung bekommen.

Eine pauschale Lösung für alle Fälle gibt es nicht. Entscheidend sind insbesondere die räumlichen Verhältnisse, die Möglichkeiten beider Eltern und die Belastung des Kindes.

Darf ein Elternteil den Umgang verhindern?

Ein Elternteil darf den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil nicht allein deshalb verhindern, weil zwischen den Erwachsenen Streit besteht.

Das Gesetz verpflichtet die Eltern ausdrücklich dazu, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Eltern sollen das Kind deshalb nicht in Loyalitätskonflikte bringen oder den anderen Elternteil gegenüber dem Kind herabsetzen.

Bestehen dagegen konkrete Gründe für die Annahme, dass ein Umgang dem Kind schaden könnte, sollte die Situation fachlich und rechtlich geprüft werden.

Eigenmächtige dauerhafte Umgangsausschlüsse sind regelmäßig nicht der richtige Weg, um einen solchen Konflikt zu lösen.

Muss der betreuende Elternteil den Umgang fördern?

Eltern sind nicht nur verpflichtet, den Umgang nicht aktiv zu vereiteln.

Die gesetzliche Verpflichtung, das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil nicht zu beeinträchtigen, verlangt grundsätzlich auch einen loyalen Umgang mit der Eltern-Kind-Beziehung.

Gerade bei kleineren Kindern kann es erforderlich sein, sie auf den Umgang vorzubereiten und Übergaben so zu gestalten, dass sie möglichst konfliktfrei stattfinden können.

Das bedeutet nicht, dass berechtigte Sorgen oder Probleme verschwiegen werden müssen. Konflikte zwischen den Eltern sollten jedoch möglichst nicht auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden.

Was passiert, wenn ein Kind den Umgang nicht möchte?

Äußert ein Kind den Wunsch, einen Elternteil nicht sehen zu wollen, muss dies ernst genommen werden.

Der geäußerte Wille des Kindes bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Umgang dauerhaft ausgeschlossen werden muss.

Es muss vielmehr geprüft werden,

  • wie alt und reif das Kind ist,

  • wie gefestigt sein Wille erscheint,

  • welche Gründe hinter seiner Ablehnung stehen,

  • wie die bisherige Beziehung zum Elternteil war und

  • welche Lösung seinem Wohl am besten entspricht.

Mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife kann der Wille des Kindes erheblich an Bedeutung gewinnen.

In einem gerichtlichen Umgangsverfahren hört das Familiengericht das Kind grundsätzlich persönlich an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck.

Ziel ist nicht, dem Kind die Verantwortung für die Entscheidung aufzubürden, sondern seine Perspektive in die Entscheidung einzubeziehen.

Darf ein Elternteil während des Umgangs selbst entscheiden?

Während sich ein Kind beim umgangsberechtigten Elternteil aufhält, gehören zahlreiche Entscheidungen zur tatsächlichen Betreuung des Kindes.

Bei gemeinsamem Sorgerecht bedeutet dies nicht, dass für jede alltägliche Entscheidung während des Umgangs vorher die Zustimmung des anderen Elternteils eingeholt werden muss.

Davon zu unterscheiden sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, über die gemeinsam sorgeberechtigte Eltern grundsätzlich gemeinsam entscheiden müssen.

Umgangsrecht und sorgerechtliche Entscheidungsbefugnisse müssen deshalb auch praktisch voneinander getrennt betrachtet werden.

Darf ein Elternteil mit dem Kind während des Umgangs verreisen?

Urlaubsreisen können grundsätzlich Bestandteil des Umgangs sein.

Ob eine konkrete Reise ohne Zustimmung des anderen Elternteils möglich ist, hängt jedoch von Art und Bedeutung der Reise sowie von den sorgerechtlichen Befugnissen ab.

Eine gewöhnliche Urlaubsreise kann rechtlich anders zu beurteilen sein als beispielsweise eine Reise in ein Krisengebiet oder eine Reise, bei der besondere Risiken oder erhebliche Auswirkungen auf das Kind bestehen.

Bei gemeinsamem Sorgerecht sollte deshalb bei außergewöhnlichen oder konfliktträchtigen Reisen frühzeitig geklärt werden, ob eine gemeinsame Entscheidung erforderlich ist.

Hat ein Elternteil ohne Sorgerecht Umgangsrecht?

Ja.

Das Umgangsrecht besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Elternteil sorgeberechtigt ist.

Auch ein Elternteil, der die elterliche Sorge nicht oder nicht mehr ausübt, hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit seinem Kind und ist zugleich zum Umgang verpflichtet.

Eine Einschränkung oder ein Ausschluss richtet sich nach den gesetzlichen Regeln zum Kindeswohl und nicht allein danach, wem das Sorgerecht zusteht.

Was passiert, wenn Eltern sich über den Umgang nicht einigen können?

Können Eltern keine tragfähige Umgangsregelung finden, bestehen verschiedene Möglichkeiten.

Zunächst können beispielsweise Beratung, Unterstützung durch das Jugendamt oder eine Familienmediation helfen, eine einvernehmliche Lösung zu entwickeln.

Ist dies nicht möglich, kann das Familiengericht angerufen werden.

Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und die Ausübung des Umgangs näher regeln.

Eine gerichtliche Umgangsregelung kann beispielsweise festlegen,

  • wann Umgang stattfindet,

  • wie lange der Umgang dauert,

  • wie Ferien und Feiertage verteilt werden,

  • wann und wo Übergaben stattfinden und

  • unter welchen besonderen Bedingungen der Umgang ausgeübt wird.

Je klarer eine gerichtliche Regelung formuliert ist, desto eher können spätere Streitigkeiten über ihre Durchführung vermieden werden.

Wie läuft ein gerichtliches Umgangsverfahren ab?

Umgangsverfahren gehören zu den Kindschaftssachen.

Für Verfahren über das Umgangsrecht gilt ein gesetzliches Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Sie sollen daher besonders zügig durchgeführt werden.

Das Familiengericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Das Gericht hört regelmäßig die Eltern an und hat das Kind nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich persönlich anzuhören.

Auch das Jugendamt wird in das Verfahren einbezogen.

Je nach Situation kann außerdem ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt werden.

Kommt keine einvernehmliche Regelung zustande, entscheidet das Familiengericht über die Ausgestaltung des Umgangs.

Welche Rolle hat das Jugendamt beim Umgangsrecht?

Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Umgangsberechtigte können bei der Ausübung des Umgangsrechts Beratung und Unterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe erhalten.

Das Jugendamt kann insbesondere dabei helfen,

  • Umgangskontakte herzustellen,

  • bestehende Konflikte zu besprechen,

  • bei der Entwicklung einer Umgangsregelung zu unterstützen und

  • bei der Umsetzung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen zu vermitteln.

In einem gerichtlichen Umgangsverfahren wird das Jugendamt ebenfalls beteiligt.

Eine Beratung beim Jugendamt ersetzt allerdings nicht in jeder Situation eine unabhängige anwaltliche Beratung.

Was ist begleiteter Umgang?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Familiengericht anordnen, dass Umgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten stattfinden darf.

Dies wird häufig als begleiteter Umgang bezeichnet.

Als mitwirkender Dritter kann beispielsweise auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein eingesetzt werden.

Begleiteter Umgang kann insbesondere eine Möglichkeit sein, Kontakte zwischen Kind und Elternteil aufrechtzuerhalten oder wieder anzubahnen, wenn ein unbegleiteter Umgang derzeit nicht dem Wohl des Kindes entsprechen würde.

Ob begleiteter Umgang erforderlich und geeignet ist, hängt von der konkreten Situation ab.

Wann kann Umgang eingeschränkt oder ausgeschlossen werden?

Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder die Durchführung einer bereits bestehenden Umgangsentscheidung einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Für eine längerfristige oder dauerhafte Einschränkung beziehungsweise einen längerfristigen oder dauerhaften Ausschluss gelten strengere Voraussetzungen:

Eine solche Entscheidung ist nur möglich, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Ein vollständiger Umgangsausschluss ist deshalb eine weitreichende Maßnahme.

Vor einem Ausschluss kann je nach Situation geprüft werden, ob weniger einschneidende Maßnahmen – beispielsweise begleiteter Umgang oder eine andere konkrete Ausgestaltung – ausreichen.

Was ist eine Umgangspflegschaft?

Verletzt ein Elternteil die gesetzliche Pflicht, das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil nicht zu beeinträchtigen, dauerhaft oder wiederholt erheblich, kann das Familiengericht eine Umgangspflegschaft anordnen.

Der Umgangspfleger erhält dabei bestimmte Befugnisse, um die Durchführung des Umgangs sicherzustellen.

Dazu gehören insbesondere das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.

Die Umgangspflegschaft muss zeitlich befristet werden.

Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine bestehende Umgangsregelung wegen erheblicher wiederkehrender Konflikte bei ihrer Umsetzung nicht funktioniert.

Was passiert, wenn eine gerichtliche Umgangsregelung nicht eingehalten wird?

Eine gerichtliche Umgangsregelung sollte grundsätzlich eingehalten werden.

Wird gegen einen vollstreckbaren Titel zur Regelung des Umgangs verstoßen, kann das Familiengericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ordnungsmittel anordnen.

In Betracht kommt insbesondere ein Ordnungsgeld und unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Ordnungshaft.

Dabei ist stets zu prüfen, wer aufgrund der gerichtlichen Regelung zu welchem Verhalten verpflichtet ist und weshalb es zu dem Verstoß gekommen ist.

Ein Umgangskonflikt sollte deshalb möglichst nicht erst dann anwaltlich geprüft werden, wenn sich bereits wiederholt Verstöße angesammelt haben.

Kann Umgang gegen den Willen eines Kindes mit Zwang durchgesetzt werden?

Bei der Vollstreckung von Umgangsentscheidungen bestehen besondere Grenzen.

Das Gesetz schließt insbesondere aus, unmittelbaren Zwang gegen das Kind anzuwenden, um das Umgangsrecht auszuüben.

Dies zeigt, dass ein Umgangskonflikt nicht allein mit Vollstreckungsmaßnahmen gelöst werden kann.

Lehnt ein Kind den Umgang nachhaltig ab, muss deshalb insbesondere geklärt werden, welche Ursachen dahinterstehen und welche Umgangsgestaltung dem Kindeswohl entspricht.

Können Umgangsregelungen später geändert werden?

Familiäre Verhältnisse verändern sich.

Kinder werden älter, Schulzeiten ändern sich, Eltern ziehen um oder berufliche Situationen verändern sich.

Deshalb kann auch eine bestehende Umgangsregelung später angepasst werden müssen.

Ob eine einvernehmliche Anpassung ausreicht oder eine gerichtliche Änderung erforderlich ist, hängt insbesondere davon ab, wie die bisherige Regelung zustande gekommen ist und welche Veränderungen eingetreten sind.

Eltern sollten Umgangsregelungen deshalb nicht nur nach den heutigen Bedürfnissen, sondern möglichst auch mit einem gewissen Blick auf zukünftige Entwicklungen gestalten.

Haben Großeltern ein Umgangsrecht?

Auch Großeltern können ein Umgangsrecht mit ihrem Enkelkind haben.

Anders als beim Umgang des Kindes mit seinen Eltern ist hierfür ausdrücklich erforderlich, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

Ein Umgangsrecht der Großeltern besteht deshalb nicht allein aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Kontakt für das Kind förderlich ist.

Haben Geschwister und andere Bezugspersonen ein Umgangsrecht?

Auch Geschwister können ein Umgangsrecht haben, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient.

Darüber hinaus können enge Bezugspersonen des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen umgangsberechtigt sein.

Voraussetzung ist insbesondere eine sozial-familiäre Beziehung. Das Gesetz nimmt tatsächliche Verantwortung regelmäßig an, wenn die betreffende Person längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Dadurch können beispielsweise in bestimmten Familienkonstellationen auch andere enge Bezugspersonen rechtlich relevant werden.

Hat der leibliche, aber nicht rechtliche Vater ein Umgangsrecht?

Auch ein leiblicher Vater, der rechtlich nicht Vater des Kindes ist, kann unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen ein Umgangsrecht haben.

Voraussetzung ist insbesondere, dass er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient.

Diese Fallgestaltung unterliegt besonderen gesetzlichen Regeln und sollte individuell geprüft werden.

Was ist beim Wechselmodell zu beachten?

Beim sogenannten Wechselmodell wird das Kind von beiden Eltern in erheblichem Umfang betreut.

Ein annähernd paritätisches Wechselmodell bedeutet jedoch nicht einfach nur „mehr Umgang“.

Es betrifft vielmehr die gesamte Organisation der Betreuung des Kindes und kann erhebliche Auswirkungen auf Alltag, Kommunikation der Eltern und auch auf unterhaltsrechtliche Fragen haben.

Ob ein Wechselmodell für eine konkrete Familie geeignet ist, hängt deshalb von zahlreichen Umständen ab.

Gemeinsames Sorgerecht bedeutet nicht automatisch Wechselmodell, und auch aus dem Umgangsrecht folgt kein allgemeiner Automatismus für eine hälftige Betreuung.

Familienmediation bei Umgangskonflikten

Umgangskonflikte können Kinder erheblich belasten, insbesondere wenn Übergaben oder Terminabsprachen immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern führen.

Nicht jeder Konflikt muss jedoch durch das Familiengericht entschieden werden.

Eine Familienmediation kann helfen, die unterschiedlichen Interessen zu klären und eine Umgangsregelung zu entwickeln, die von beiden Eltern getragen werden kann.

Rechtsanwältin Brigitte Merle ist Fachanwältin für Familienrecht und ausgebildete Mediatorin.

Gerade bei Umgangsfragen kann eine Mediation sinnvoll sein, weil Eltern auch nach ihrer Trennung dauerhaft gemeinsam Verantwortung für ihr Kind tragen.

Ob eine Mediation für die konkrete Situation geeignet ist, muss allerdings individuell beurteilt werden.

Wann sollte ich bei einem Umgangskonflikt einen Anwalt einschalten?

Eine anwaltliche Beratung ist insbesondere sinnvoll, wenn

  • Umgang dauerhaft verweigert oder erheblich erschwert wird,

  • keine verlässliche Umgangsregelung zustande kommt,

  • das Kind den Umgang ablehnt,

  • Streit über Ferien oder Feiertage besteht,

  • ein weiter entfernter Umzug Auswirkungen auf den Umgang hat,

  • begleiteter Umgang verlangt oder angeordnet werden soll,

  • der Umgang eingeschränkt oder ausgeschlossen werden soll,

  • eine gerichtliche Umgangsregelung nicht eingehalten wird,

  • ein familiengerichtliches Verfahren bereits eingeleitet wurde oder

  • eine bestehende Umgangsregelung geändert werden soll.

Eine frühzeitige Beratung kann helfen zu unterscheiden, ob zunächst eine außergerichtliche Lösung versucht werden sollte oder ein gerichtlicher Antrag erforderlich ist.

Häufige Fragen zum Umgangsrecht

Hat ein Vater automatisch Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht hängt nicht vom Geschlecht des Elternteils ab.

Das Kind hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet.

Hat eine Mutter Umgangsrecht, wenn das Kind beim Vater lebt?

Ja.

Auch wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater hat, besteht grundsätzlich das Umgangsrecht des Kindes mit der Mutter und umgekehrt.

Gibt es gesetzlich jedes zweite Wochenende?

Nein.

Das Gesetz schreibt keinen bestimmten allgemeinen Wochenendrhythmus vor.

Die Umgangsregelung muss zur konkreten Situation des Kindes und seiner Familie passen.

Darf mein Kind bei mir übernachten?

Übernachtungen können grundsätzlich Bestandteil des Umgangs sein.

Ob sie in der konkreten Situation sinnvoll sind, hängt insbesondere vom Alter des Kindes, seiner Bindung, der bisherigen Betreuung und weiteren Umständen ab.

Eine gesetzliche feste Altersgrenze für Übernachtungen gibt es nicht.

Kann der andere Elternteil den Umgang einfach absagen?

Umgang darf nicht ohne Weiteres dauerhaft vereitelt werden.

Kurzfristige Änderungen können aus nachvollziehbaren Gründen erforderlich sein. Wiederholte oder grundlose Verhinderung einer bestehenden Umgangsregelung kann jedoch rechtliche Konsequenzen haben.

Was mache ich, wenn mein Kind nicht mitkommen möchte?

Die Gründe für die Ablehnung sollten ernst genommen und sorgfältig geklärt werden.

Der Kindeswille ist wichtig, führt aber nicht automatisch in jedem Alter und jeder Situation zum Ausschluss des Umgangs.

Bei anhaltenden Konflikten kann fachliche Beratung oder eine familiengerichtliche Klärung erforderlich sein.

Kann Umgang nur in Begleitung stattfinden?

Ja.

Das Familiengericht kann anordnen, dass ein Umgang nur stattfindet, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist.

Ob dies erforderlich ist, richtet sich nach der konkreten Situation und dem Kindeswohl.

Kann Umgang vollständig ausgeschlossen werden?

Ja, allerdings nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Das Familiengericht kann Umgang einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ein längerfristiger oder dauerhafter Ausschluss setzt voraus, dass andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre.

Kann ich eine gerichtliche Umgangsregelung durchsetzen?

Gegen Verstöße gegen einen vollstreckbaren Umgangstitel können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ordnungsmittel verhängt werden.

Gegen das Kind selbst darf jedoch kein unmittelbarer Zwang angewendet werden, um den Umgang durchzuführen.

Haben Großeltern automatisch ein Recht auf Umgang mit ihren Enkeln?

Nein.

Großeltern haben ein gesetzliches Umgangsrecht, wenn der Umgang mit ihnen dem Wohl des Kindes dient.

Fachanwältin für Umgangsrecht in Alsfeld

Umgangskonflikte betreffen unmittelbar die Beziehung zwischen Eltern und Kindern und sollten deshalb möglichst frühzeitig und mit Blick auf die langfristige familiäre Situation geklärt werden.

Rechtsanwältin Brigitte Merle, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin, berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten aus Alsfeld, dem Vogelsbergkreis und der Region bei allen Fragen zum Umgangsrecht.

Wir unterstützen Sie insbesondere bei

  • der Entwicklung außergerichtlicher Umgangsregelungen,

  • der Durchsetzung von Umgang,

  • der Abwehr nicht kindgerechter Umgangsforderungen,

  • gerichtlichen Umgangsverfahren,

  • begleiteten Umgangskontakten,

  • Umgangsverweigerung,

  • der Änderung bestehender Umgangsregelungen und

  • Konflikten im Zusammenhang mit Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Dabei prüfen wir zunächst, welche Lösung für Ihre konkrete Familiensituation rechtlich möglich und praktisch sinnvoll ist.

Beratung zum Umgangsrecht in Alsfeld

Sie können sich mit dem anderen Elternteil nicht über den Umgang einigen, der Kontakt zu Ihrem Kind wird verhindert oder Sie haben Sorge, dass eine bestehende Umgangsregelung Ihrem Kind nicht gerecht wird?

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit Rechtsanwältin Brigitte Merle, Fachanwältin für Familienrecht.

Wir prüfen Ihre konkrete Situation, erläutern Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten und besprechen mit Ihnen, ob eine außergerichtliche Regelung, Mediation oder ein familiengerichtliches Verfahren der geeignete nächste Schritt ist.