Erbschein beantragen – Wann ist ein Erbschein erforderlich?

Nach einem Erbfall stellt sich häufig die Frage, wie die Erbenstellung gegenüber Banken, Behörden, Versicherungen oder dem Grundbuchamt nachgewiesen werden kann. Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht. Er weist aus, wer Erbe ist und – bei mehreren Erben – grundsätzlich, in welcher Erbquote die Beteiligung am Nachlass besteht. Bestimmte erbrechtliche Beschränkungen, insbesondere eine angeordnete Nacherbfolge oder eine Testamentsvollstreckung, sind ebenfalls im Erbschein anzugeben.

Ein Erbschein ist jedoch nicht in jedem Erbfall erforderlich. Liegt beispielsweise ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift vor, kann dieser Nachweis insbesondere gegenüber dem Grundbuchamt häufig ausreichen. Auch gegenüber Banken kann ein eröffnetes eigenhändiges Testament genügen, wenn sich die Erbfolge daraus mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergibt.

Vor einem Erbscheinsantrag sollte deshalb zunächst geprüft werden, ob der Erbschein für den konkreten Verwendungszweck tatsächlich benötigt wird. Das vermeidet unnötige Kosten und kann die Nachlassabwicklung beschleunigen.

Das Wichtigste in Kürze

✔ Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über die Erbenstellung, die Erbquote und bestimmte erbrechtliche Beschränkungen.

✔ Er macht niemanden zum Erben, sondern weist eine bereits bestehende Erbenstellung nach.

✔ Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt.

✔ Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.

✔ Ein Erbschein ist nicht in jedem Erbfall erforderlich.

✔ Bei einer notariellen Verfügung von Todes wegen kann für die Grundbuchberichtigung regelmäßig die Urkunde zusammen mit der Eröffnungsniederschrift genügen.

✔ Ein eröffnetes eigenhändiges Testament kann gegenüber einer Bank als Erbnachweis ausreichen, wenn es die Erbfolge eindeutig belegt.

✔ Für die Grundbuchberichtigung genügt ein eigenhändiges Testament dagegen grundsätzlich nicht.

✔ Bei gesetzlicher Erbfolge werden für das Erbscheinsverfahren regelmäßig Personenstandsurkunden benötigt; gegenüber dem Grundbuchamt ersetzen sie den förmlichen Erbnachweis grundsätzlich nicht.

✔ Bei mehreren Erben kann ein gemeinschaftlicher Erbschein oder für einen einzelnen Miterben ein Teilerbschein beantragt werden.

✔ Wer selbst einen Erbschein beantragt, nimmt die Erbschaft damit regelmäßig zugleich an.

✔ Die Kosten richten sich grundsätzlich nach dem Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls; abgezogen werden nur vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten.


Was ist ein Erbschein?

Nach § 2353 BGB erteilt das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht. Ist der Antragsteller nur zu einem Teil der Erbschaft berufen, weist der Erbschein auch die Größe seines Erbteils aus.

Der Erbschein begründet die Erbenstellung nicht. Er dokumentiert eine bereits bestehende Rechtsstellung und dient dazu, diese im Rechtsverkehr nachzuweisen.

Im Erbschein können außerdem bestimmte Beschränkungen der Erbenstellung vermerkt werden. Dazu gehören insbesondere eine Nacherbfolge und eine die Verfügungsbefugnis des Erben beschränkende Testamentsvollstreckung. Nicht bescheinigt werden dagegen beispielsweise Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen oder die Zugehörigkeit einzelner Vermögensgegenstände zum Nachlass.

Typischer Irrtum

„Erst mit dem Erbschein werde ich Erbe.“

Nein. Die Erbschaft geht grundsätzlich bereits mit dem Erbfall auf den berufenen Erben über. Der Erbschein ist lediglich ein gerichtlicher Nachweis darüber, wer Erbe geworden ist.

Wann wird ein Erbschein benötigt?

Ein Erbschein kann erforderlich oder praktisch sinnvoll sein, wenn die Erbenstellung gegenüber Dritten nicht auf andere Weise hinreichend nachgewiesen werden kann.

Das betrifft insbesondere Fälle, in denen:

  • gesetzliche Erbfolge eingetreten ist,
  • kein notarielles Testament und kein Erbvertrag vorliegt,
  • ein handschriftliches Testament auslegungsbedürftig oder unklar ist,
  • Banken, Versicherungen oder andere Stellen einen ausreichenden Erbnachweis benötigen,
  • Grundbesitz zum Nachlass gehört und die Erbfolge nicht anderweitig grundbuchrechtlich nachgewiesen werden kann,
  • mehrere mögliche Erben über die Erbfolge streiten,
  • grenzüberschreitende oder sonstige komplexe Erbfälle zu klären sind.

Ob ein Erbschein erforderlich ist, hängt daher nicht allein davon ab, welche Vermögenswerte zum Nachlass gehören, sondern vor allem davon, wie die Erbenstellung für den konkreten Zweck nachgewiesen werden kann.

Wann ist kein Erbschein erforderlich?

Ein Erbschein sollte nicht allein deshalb beantragt werden, weil ein Erbfall eingetreten ist. In vielen Fällen lässt sich die Erbenstellung auch durch andere Unterlagen nachweisen.

Notarielles Testament oder Erbvertrag

Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde, insbesondere einem notariellen Testament oder einem Erbvertrag, genügen für den Grundbuchnachweis grundsätzlich diese Urkunde und die gerichtliche Eröffnungsniederschrift.

Das Grundbuchamt muss diese Unterlagen selbst prüfen und auslegen. Einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis darf es nicht allein deshalb verlangen, weil die Auslegung anspruchsvoll ist. Ein zusätzlicher förmlicher Erbnachweis kommt insbesondere dann in Betracht, wenn konkrete tatsächliche Zweifel verbleiben, die das Grundbuchamt mit den ihm zur Verfügung stehenden Urkunden und Erklärungen nicht selbst aufklären kann.

Eigenhändiges Testament bei Banken

Auch gegenüber Banken besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass die Erbenstellung ausschließlich durch einen Erbschein nachgewiesen werden kann.

Ein eröffnetes eigenhändiges Testament kann ausreichen, wenn daraus die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit hervorgeht. Bestehen konkrete und begründete Zweifel, kann die Bank dagegen ergänzende Nachweise verlangen.

Eigenhändiges Testament beim Grundbuchamt

Für das Grundbuch gelten strengere Nachweisanforderungen. Ein privatschriftliches Testament wird weder durch amtliche Verwahrung noch durch die gerichtliche Eröffnung zu einer öffentlichen Urkunde.

Deshalb genügt ein eigenhändiges Testament für die Grundbuchberichtigung grundsätzlich nicht. Die Erbfolge ist dort regelmäßig durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis nachzuweisen, sofern nicht eine andere gesetzliche Ausnahme eingreift.

Typischer Irrtum

„Wenn die Bank mein handschriftliches Testament akzeptiert, muss das Grundbuchamt das ebenfalls tun.“

Nein. Bank und Grundbuchamt unterliegen unterschiedlichen Nachweisanforderungen. Ein eröffnetes eigenhändiges Testament kann gegenüber einer Bank ausreichen, im Grundbuchverfahren grundsätzlich jedoch nicht.

Erbschein und Grundbuch – was gilt bei Immobilien?

Gehört eine Immobilie zum Nachlass, müssen die Erben regelmäßig als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden.

Nach § 35 GBO wird die Erbfolge grundsätzlich durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen. Beruht die Erbfolge jedoch auf einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen, können die notarielle Verfügung und die gerichtliche Eröffnungsniederschrift genügen.

Das Grundbuchamt darf in diesem Fall nicht ohne nachvollziehbaren Grund einen zusätzlichen Erbschein verlangen. Erst wenn konkrete tatsächliche Zweifel verbleiben, die nur durch weitergehende Ermittlungen des Nachlassgerichts geklärt werden können, kommt ein zusätzlicher förmlicher Erbnachweis in Betracht.

Bei gesetzlicher Erbfolge werden zur Durchführung des Erbscheinsverfahrens regelmäßig Personenstandsurkunden benötigt. Gegenüber dem Grundbuchamt ersetzen diese Urkunden einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis grundsätzlich nicht.

Eine eng begrenzte Ausnahme sieht § 35 Abs. 3 GBO für geringwertigen Grundbesitz vor: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann bei Grundstücken oder Grundstücksanteilen mit einem Wert von weniger als 3.000 Euro auf einen förmlichen Erbnachweis verzichtet werden, wenn dessen Beschaffung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich wäre.

Wer kann einen Erbschein beantragen?

Antragsberechtigt ist in erster Linie der Erbe oder Miterbe. Daneben können in besonderen Konstellationen auch andere Personen einen Erbschein auf den Namen des Erben beantragen.

Dazu gehören insbesondere:

  • Testamentsvollstrecker,
  • Nachlassverwalter,
  • Nachlassinsolvenzverwalter,
  • unter bestimmten Voraussetzungen titulierte Gläubiger.

Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer sind allein aufgrund ihrer schuldrechtlichen Ansprüche grundsätzlich nicht antragsberechtigt.

Alleinerbe

Ist nur eine Person Erbe geworden, kann sie einen Erbschein beantragen, der ihre Alleinerbenstellung ausweist.

Teilerbschein für einen Miterben

Ein Miterbe kann einen Teilerbschein beantragen. Dieser weist nur sein eigenes Erbrecht und seine Erbquote aus.

Gemeinschaftlicher Erbschein

Sind mehrere Personen Erben geworden, kann nach § 352a FamFG ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden. Der Antrag kann von jedem Miterben gestellt werden.

Der gemeinschaftliche Erbschein weist grundsätzlich sämtliche Miterben und ihre Erbquoten aus. Wird der Antrag nicht von allen Miterben gestellt, muss zusätzlich angegeben werden, dass auch die übrigen Miterben die Erbschaft angenommen haben.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auf die Aufnahme der Erbquoten in den gemeinschaftlichen Erbschein verzichtet werden. Die Versicherung an Eides statt ist grundsätzlich von allen Erben abzugeben; das Nachlassgericht kann die Versicherung einzelner Miterben für ausreichend halten.

Weitere Informationen zur gemeinsamen Nachlassabwicklung finden Sie auf unserer Seite Erbengemeinschaft – Rechte und Pflichten der Miterben.

Welches Gericht ist für den Erbschein zuständig?

Örtlich zuständig ist nach § 343 FamFG grundsätzlich das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, gelten besondere Auffangzuständigkeiten. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ist zusätzlich zu prüfen, ob sich die internationale Zuständigkeit nach der Europäischen Erbrechtsverordnung richtet.

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts.

Kann der Erbscheinsantrag auch über einen Notar gestellt werden?

Ja. Der Erbscheinsantrag kann beim Nachlassgericht aufgenommen oder unter Mitwirkung eines Notars vorbereitet und an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet werden.

Der Erbschein selbst wird jedoch stets vom Nachlassgericht erteilt.

Die notarielle Mitwirkung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn die Erbfolge komplex ist, mehrere Beteiligte vorhanden sind oder eine Versicherung an Eides statt abzugeben ist.

Welche Angaben muss der Erbscheinsantrag enthalten?

Welche Angaben erforderlich sind, hängt davon ab, ob sich die Erbfolge aus dem Gesetz oder einer Verfügung von Todes wegen ergibt.

Bei gesetzlicher Erbfolge sind nach § 352 FamFG insbesondere Angaben erforderlich zu:

  • Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
  • letztem gewöhnlichen Aufenthalt und Staatsangehörigkeit des Erblassers,
  • dem Verwandtschafts- oder sonstigen Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht,
  • Personen, die den Antragsteller von der Erbfolge ausschließen oder seinen Erbteil mindern könnten,
  • vorhandenen Testamenten oder Erbverträgen,
  • einem möglichen Rechtsstreit über das Erbrecht,
  • der Annahme der Erbschaft,
  • der Größe des geltend gemachten Erbteils.

Bei testamentarischer Erbfolge muss insbesondere die Verfügung bezeichnet werden, auf der das Erbrecht beruht. Außerdem sind die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu machen.

Welche Unterlagen werden für einen Erbschein benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen hängen von der konkreten Erbfolge ab. Häufig benötigt werden:

  • Sterbeurkunde des Erblassers,
  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers,
  • Geburtsurkunden oder sonstige Personenstandsurkunden,
  • Heiratsurkunden,
  • Scheidungs- oder Sterbeurkunden, soweit sie für die Erbfolge erheblich sind,
  • Testament oder Erbvertrag, soweit vorhanden,
  • Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts,
  • Unterlagen zu Ausschlagungen oder sonstigem Wegfall möglicher Erben,
  • Angaben zum Nachlasswert für die Kostenberechnung.

Fehlende Personenstandsurkunden können insbesondere bei weit verzweigter gesetzlicher Erbfolge zu erheblichem Ermittlungsaufwand führen.

Was bedeutet die Versicherung an Eides statt?

Nach § 352 FamFG muss der Antragsteller bestimmte Angaben durch öffentliche Urkunden nachweisen. Hinsichtlich weiterer Angaben ist regelmäßig vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass dem Antragsteller nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.

Das Nachlassgericht kann die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.

Die Versicherung an Eides statt ist keine bloße Formalität. Unrichtige Angaben können erhebliche rechtliche Folgen haben. Deshalb sollten die familiären Verhältnisse, vorhandene Testamente und mögliche weitere Erben sorgfältig geprüft werden.

Was prüft das Nachlassgericht?

Das Nachlassgericht erteilt einen Erbschein nicht automatisch aufgrund der Angaben des Antragstellers. Nach § 352e FamFG darf der Erbschein nur erteilt werden, wenn das Gericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

Bei eindeutiger gesetzlicher Erbfolge kann die Prüfung vergleichsweise einfach sein. Komplexer wird das Verfahren beispielsweise bei:

  • mehreren widersprüchlichen Testamenten,
  • unklaren testamentarischen Formulierungen,
  • Zweifeln an der Testierfähigkeit,
  • Anfechtung eines Testaments,
  • Streit über Verwandtschaftsverhältnisse,
  • umstrittenen Ausschlagungen oder Anfechtungen,
  • Streit über die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags.

Was passiert, wenn mehrere Personen den Erbschein für sich beanspruchen?

Besteht Streit darüber, wer Erbe geworden ist, kann das Erbscheinsverfahren zu einem streitigen Nachlassverfahren werden.

Das Nachlassgericht muss die maßgeblichen Tatsachen ermitteln und die vorgelegten Testamente, Erbverträge und sonstigen Beweismittel würdigen.

Widerspricht der Feststellungsbeschluss dem ausdrücklich erklärten Willen eines Beteiligten, muss das Gericht den Beschluss bekannt geben, seine sofortige Wirksamkeit aussetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft zurückstellen. Dadurch wird eine Überprüfung im Beschwerdeverfahren ermöglicht, bevor ein möglicherweise unrichtiger Erbschein mit Rechtsscheinwirkung in den Rechtsverkehr gelangt.

Das Erbscheinsverfahren stellt die Erbenstellung nicht mit materieller Rechtskraft für alle späteren Verfahren fest. Eine Erbenfeststellungsklage vor dem Prozessgericht kann daher weiterhin möglich sein. Eine rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheidung über die Erbenstellung bindet anschließend das Nachlassgericht.

Welche Wirkung hat ein Erbschein?

Nach § 2365 BGB wird vermutet, dass dem im Erbschein bezeichneten Erben das dort ausgewiesene Erbrecht zusteht und keine anderen als die angegebenen Beschränkungen bestehen.

Darüber hinaus schützt der öffentliche Glaube des Erbscheins unter den Voraussetzungen des § 2366 BGB den rechtsgeschäftlichen Erwerb eines tatsächlich zum Nachlass gehörenden Gegenstands oder Rechts vom ausgewiesenen Scheinerben.

Der Gutglaubensschutz entfällt insbesondere, wenn der Erwerber die Unrichtigkeit des Erbscheins kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

Was passiert, wenn der Erbschein falsch ist?

Stellt sich heraus, dass ein erteilter Erbschein unrichtig ist, muss das Nachlassgericht ihn nach § 2361 BGB einziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

Ein unrichtiger Erbschein verändert die tatsächliche Erbenstellung nicht. Gleichwohl können während seiner Geltung gutgläubige Dritte unter den gesetzlichen Voraussetzungen wirksam Rechte an Nachlassgegenständen erwerben.

Die spätere Einziehung beseitigt bereits abgeschlossene, gesetzlich geschützte gutgläubige Erwerbsvorgänge grundsätzlich nicht. Wer feststellt, dass ein unrichtiger Erbschein erteilt wurde oder erteilt werden soll, sollte daher kurzfristig prüfen lassen, welche verfahrensrechtlichen Schritte möglich sind.

Erbschein beantragen oder Erbe ausschlagen?

Wer noch nicht entschieden hat, ob er eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchte, sollte nicht vorschnell einen Erbschein beantragen.

Wer selbst einen Erbschein beantragt, erklärt damit regelmäßig zugleich die Annahme der Erbschaft. Zudem verlangt § 352 FamFG im Antrag die Angabe, dass die Erbschaft angenommen wurde.

Wer noch eine Ausschlagung erwägt, sollte deshalb vor einem Erbscheinsantrag zunächst den Nachlass und die laufende Ausschlagungsfrist prüfen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Erbe ausschlagen – Wann ist eine Erbausschlagung sinnvoll?.

Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten des Erbscheins richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Maßgeblicher Geschäftswert ist grundsätzlich der Wert sämtlicher Nachlassaktiva im Zeitpunkt des Erbfalls.

Abgezogen werden nur Verbindlichkeiten, die bereits vom Erblasser herrühren. Nicht abzugsfähig sind insbesondere Bestattungskosten, Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen. Bezieht sich das Verfahren nur auf das Erbrecht eines einzelnen Miterben, richtet sich der Geschäftswert grundsätzlich nach dessen Anteil.

Regelmäßig fallen eine Gebühr für das gerichtliche Erbscheinsverfahren und eine weitere Gebühr für die erforderliche Versicherung an Eides statt an. Wird die Versicherung ausnahmsweise erlassen, entfällt die hierfür vorgesehene Gebühr. Die konkrete Höhe ergibt sich aus der Gebührentabelle des Gerichts- und Notarkostengesetzes.

Bei mehreren Miterben ist außerdem zu beachten, dass die Kosten eines von einem einzelnen Miterben beantragten Erbscheins nicht automatisch von allen übrigen Miterben anteilig zu tragen sind. Ob ein Ausgleichsanspruch besteht, hängt von den rechtlichen Voraussetzungen des Einzelfalls ab.

Auch deshalb sollte vor Antragstellung geprüft werden, ob ein Erbschein tatsächlich benötigt wird.

Wie lange dauert ein Erbscheinsverfahren?

Eine feste Bearbeitungsdauer gibt es nicht. Sie hängt unter anderem ab von:

  • der Auslastung des zuständigen Nachlassgerichts,
  • der Vollständigkeit der Unterlagen,
  • der Klarheit der Erbfolge,
  • der Zahl der Beteiligten,
  • notwendigen Ermittlungen,
  • Einwendungen anderer Beteiligter.

Bei eindeutiger Erbfolge und vollständigen Unterlagen kann das Verfahren deutlich einfacher verlaufen als bei streitigen oder auslegungsbedürftigen Testamenten.

Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis?

Bei einem grenzüberschreitenden Erbfall innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann ein Europäisches Nachlasszeugnis in Betracht kommen.

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Antragsteller das Zeugnis zur Verwendung in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat benötigt. Es kann insbesondere die Rechtsstellung von Erben, unmittelbar berechtigten Vermächtnisnehmern sowie die Befugnisse von Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern nachweisen.

Die für den Rechtsverkehr ausgestellten beglaubigten Abschriften des Europäischen Nachlasszeugnisses sind grundsätzlich nur für einen begrenzten Zeitraum gültig, regelmäßig sechs Monate.

Welcher Nachweis sinnvoll ist, hängt davon ab, in welchem Staat Nachlassvermögen vorhanden ist und wofür der Nachweis benötigt wird.

Gegenständlich beschränkter Erbschein bei Auslandsvermögen

Gehören zum Nachlass Vermögensgegenstände im In- und Ausland, kann unter den Voraussetzungen des § 352c FamFG ein gegenständlich auf das Inlandsvermögen beschränkter Erbschein beantragt werden.

Ob dies zweckmäßig ist oder stattdessen ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigt wird, hängt vom Belegenheitsstaat, der anwendbaren Rechtsordnung und dem konkreten Verwendungszweck ab.

Was weist der Erbschein nicht nach?

Der Erbschein bescheinigt grundsätzlich die Erbenstellung, die Erbquote und bestimmte erbrechtliche Beschränkungen. Er stellt dagegen nicht verbindlich fest, welche einzelnen Gegenstände oder Forderungen tatsächlich zum Nachlass gehören.

Streit darüber, ob beispielsweise ein bestimmtes Konto, eine Immobilie oder ein anderer Vermögensgegenstand zum Nachlass gehört, wird durch den Erbschein nicht abschließend entschieden und kann gegebenenfalls vor dem Prozessgericht zu klären sein.

Erbschein und Testamentsvollstreckung

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet und beschränkt sie die Verfügungsbefugnis des Erben, wird die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Erbschein vermerkt.

Der Name des Testamentsvollstreckers gehört dagegen grundsätzlich nicht in den Erbschein. Seine Ernennung weist der Testamentsvollstrecker regelmäßig durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach.

Für das Grundbuchamt kann in eindeutigen Fällen auch die eröffnete öffentliche Verfügung von Todes wegen als Nachweis von Ernennung und Befugnis des Testamentsvollstreckers genügen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Testamentsvollstreckung – Den letzten Willen zuverlässig umsetzen.

Die Erfahrung aus der Nachlassabwicklung

Ob ein Erbschein erforderlich ist, lässt sich häufig erst sinnvoll beurteilen, wenn Testament, Erbfolge, Nachlasszusammensetzung und der konkrete Verwendungszweck gemeinsam betrachtet werden. Ein unnötiger Erbscheinsantrag verursacht Kosten; ein fehlender Erbnachweis kann dagegen die Nachlassabwicklung erheblich verzögern.

Rechtsanwalt Karsten Rößner ist zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT). Die praktische Erfahrung aus Nachlassabwicklungen fließt deshalb auch in die Beratung zu Erbscheinsverfahren und zum Nachweis der Erbenstellung ein.

Rechtsanwalt Karsten Rößner – Erbschein und Nachlassabwicklung in Alsfeld
Rechtsanwalt Karsten Rößner
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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Wie läuft die Beratung zum Erbschein ab?

1. Erbenstellung prüfen

Zunächst klären wir, ob sich die Erbfolge aus Gesetz, Testament oder Erbvertrag ergibt und ob Zweifel an der Erbenstellung bestehen.

2. Erforderlichkeit des Erbscheins klären

Wir prüfen, gegenüber welcher Stelle der Erbnachweis benötigt wird und ob Testament, Eröffnungsniederschrift oder andere Unterlagen bereits ausreichen.

3. Unterlagen und Erbquoten feststellen

Die erforderlichen Personenstandsurkunden, Testamente und sonstigen Nachweise werden zusammengestellt und die geltend gemachte Erbquote geprüft.

4. Antrag vorbereiten

Soweit ein Erbschein erforderlich ist, werden die notwendigen Angaben für das Erbscheinsverfahren vorbereitet und die Versicherung an Eides statt abgestimmt.

5. Streitige Fragen begleiten

Entstehen Einwendungen anderer Beteiligter oder Streit über die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen, vertreten wir Ihre Interessen auch im gerichtlichen Erbscheinsverfahren.


Häufig gestellte Fragen zum Erbschein

Brauche ich nach jedem Erbfall einen Erbschein?

Nein. Ein Erbschein ist nur erforderlich, wenn die Erbenstellung für den jeweiligen Zweck nicht bereits durch andere geeignete Unterlagen nachgewiesen werden kann.

Brauche ich bei einem notariellen Testament einen Erbschein?

Häufig nicht. Insbesondere für das Grundbuch können das notarielle Testament oder der Erbvertrag zusammen mit der gerichtlichen Eröffnungsniederschrift genügen. Ein zusätzlicher Erbschein darf nicht ohne konkrete, mit den vorhandenen Unterlagen nicht aufklärbare Zweifel verlangt werden.

Reicht ein handschriftliches Testament für das Grundbuchamt?

Grundsätzlich nein. Ein eigenhändiges Testament ist keine öffentliche Urkunde im Sinne des Grundbuchrechts. Für die Grundbuchberichtigung wird daher regelmäßig ein Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis benötigt.

Darf eine Bank immer einen Erbschein verlangen?

Nein. Auch ein eröffnetes eigenhändiges Testament kann als Erbnachweis ausreichen, wenn die Erbfolge daraus mit der erforderlichen Eindeutigkeit hervorgeht.

Wo beantrage ich den Erbschein?

Der Erbschein wird beim zuständigen Nachlassgericht beantragt. Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes.

Kann ein Notar den Erbschein ausstellen?

Nein. Ein Notar kann bei Antrag und Versicherung an Eides statt mitwirken. Ausgestellt wird der Erbschein ausschließlich durch das Nachlassgericht.

Kann ein einzelner Miterbe einen Erbschein beantragen?

Ja. Ein Miterbe kann einen Teilerbschein über sein eigenes Erbrecht beantragen oder allein den Antrag auf einen gemeinschaftlichen Erbschein für sämtliche Miterben stellen.

Kann ein gemeinschaftlicher Erbschein ohne Erbquoten ausgestellt werden?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ja. Verzichten alle Antragsteller auf die Aufnahme der Erbteile, kann der gemeinschaftliche Erbschein ohne Quoten erteilt werden.

Was passiert, wenn später ein anderes Testament gefunden wird?

Ergibt sich daraus, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, muss das Nachlassgericht ihn einziehen. Die tatsächliche Erbenstellung wird durch einen falschen Erbschein nicht verändert.

Wie teuer ist ein Erbschein?

Die Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem maßgeblichen Nachlasswert und den gesetzlichen Kostenvorschriften. Abgezogen werden bei der Geschäftswertberechnung nur vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten.

Kann ich erst einen Erbschein beantragen und danach noch ausschlagen?

Regelmäßig nein. Wer selbst einen Erbschein beantragt, nimmt die Erbschaft damit grundsätzlich zugleich an. Wer noch eine Ausschlagung erwägt, sollte diese Frage deshalb vorher klären.


Ihr Ansprechpartner für Erbschein und Nachlassabwicklung in Alsfeld

Rechtsanwalt Karsten Rößner
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
Anwaltsbürogemeinschaft Rößner & Merle
Karl-Bröger-Straße 10
36304 Alsfeld

Telefon: 06631 / 80 19 68
Termine nach Vereinbarung – persönlich in Alsfeld oder, soweit für das Anliegen geeignet, im Rahmen digitaler Beratung.

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Erbschein beantragen – zunächst prüfen, ob er wirklich benötigt wird

Sie benötigen einen Nachweis Ihrer Erbenstellung oder sind unsicher, ob für Bank, Grundbuchamt oder eine andere Stelle tatsächlich ein Erbschein erforderlich ist? Wir prüfen die Erbfolge, die vorhandenen Unterlagen und den konkreten Verwendungszweck und begleiten Sie bei Bedarf im Erbscheinsverfahren.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter 06631 / 80 19 68.

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