Eine Trennung verändert das Familienleben, beendet aber nicht automatisch die gemeinsame Verantwortung der Eltern für ihre Kinder. Häufig entstehen gerade dann Fragen: Wer entscheidet über Schule, Gesundheit oder den Wohnort des Kindes? Was darf der Elternteil allein entscheiden, bei dem das Kind überwiegend lebt? Und wann kann das Familiengericht einem Elternteil die elterliche Sorge oder einen Teil davon allein übertragen?
Rechtsanwältin Brigitte Merle, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin, berät und vertritt Sie in Alsfeld bei allen Fragen zur elterlichen Sorge nach einer Trennung oder Scheidung.
Dabei steht nicht der Konflikt zwischen den Eltern, sondern die rechtlich tragfähige und am Wohl des Kindes orientierte Lösung im Mittelpunkt.
Sorgerecht – das Wichtigste in Kürze
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Eine Trennung oder Scheidung beendet ein bestehendes gemeinsames Sorgerecht grundsätzlich nicht.
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Der gesetzliche Begriff lautet elterliche Sorge.
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Die elterliche Sorge umfasst insbesondere die Sorge für die Person und das Vermögen des minderjährigen Kindes.
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Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen getrennt lebende Eltern über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung grundsätzlich gemeinsam entscheiden.
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Angelegenheiten des täglichen Lebens kann grundsätzlich der Elternteil allein entscheiden, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.
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Hält sich das Kind beim anderen Elternteil auf, darf dieser Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung grundsätzlich selbst entscheiden.
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Können Eltern sich bei einer einzelnen wichtigen Frage nicht einigen, kann das Familiengericht die Entscheidung für diese Angelegenheit einem Elternteil übertragen.
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Es muss deshalb nicht bei jedem Konflikt sofort das gesamte Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen werden.
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Eine vollständige oder teilweise Übertragung der Alleinsorge ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
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Maßgeblich für gerichtliche Entscheidungen ist das Wohl des Kindes.
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Sorgerecht und Umgangsrecht sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Ihre Ansprechpartnerin beim Sorgerecht
Rechtsanwältin Brigitte Merle
Fachanwältin für Familienrecht · Mediatorin
Langjährige Beratung und Vertretung bei gemeinsamem Sorgerecht, Alleinsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und weiteren Konflikten rund um die elterliche Sorge.
Was bedeutet Sorgerecht eigentlich?
Das Gesetz spricht von der elterlichen Sorge.
Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst insbesondere die Sorge für die Person des Kindes und für sein Vermögen.
Zur Personensorge gehören insbesondere die Pflicht und das Recht,
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das Kind zu pflegen,
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es zu erziehen,
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es zu beaufsichtigen und
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seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Hinzu kommt die rechtliche Vertretung des Kindes.
Elterliche Sorge bedeutet deshalb wesentlich mehr als die Entscheidung darüber, bei welchem Elternteil ein Kind lebt.
Bleibt das gemeinsame Sorgerecht nach einer Trennung bestehen?
Ja.
Hatten Eltern bereits vor ihrer Trennung die gemeinsame elterliche Sorge, bleibt diese grundsätzlich auch nach Trennung und Scheidung bestehen.
Eine Scheidung führt deshalb nicht automatisch dazu, dass das Sorgerecht einem Elternteil allein übertragen wird.
Die Eltern müssen ihre gemeinsame Sorge nun allerdings unter den Bedingungen des Getrenntlebens ausüben. Das Gesetz enthält hierfür besondere Regeln darüber, welche Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen und was ein Elternteil allein entscheiden darf.
Welche Entscheidungen müssen getrennte Eltern gemeinsam treffen?
Leben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, ist bei Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, grundsätzlich gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.
Dabei geht es um Entscheidungen, die für das Leben oder die Entwicklung des Kindes erhebliches Gewicht haben und nicht lediglich zum normalen Alltag gehören.
Je nach Einzelfall können hierzu beispielsweise grundlegende Fragen
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der Schul- oder Ausbildungswahl,
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des dauerhaften Aufenthalts,
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erheblicher medizinischer Behandlungen,
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wichtiger erzieherischer Weichenstellungen oder
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anderer langfristig bedeutsamer Entscheidungen
gehören.
Ob eine konkrete Entscheidung tatsächlich von erheblicher Bedeutung ist, muss anhand ihrer Auswirkungen auf das Kind beurteilt werden.
Was darf der betreuende Elternteil allein entscheiden?
Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Zustimmung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, darf Angelegenheiten des täglichen Lebens grundsätzlich allein entscheiden.
Das Gesetz beschreibt solche Alltagsangelegenheiten als Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
Dazu können je nach Situation beispielsweise Fragen des gewöhnlichen Tagesablaufs, der Ernährung, alltäglicher Freizeitgestaltung oder der normalen Organisation des Kindes gehören.
Nicht jede Meinungsverschiedenheit zwischen Eltern ist deshalb automatisch eine sorgerechtliche Grundsatzfrage.
Die wichtige Abgrenzung lautet:
Alltagsentscheidungen darf der hauptsächlich betreuende Elternteil grundsätzlich allein treffen – Entscheidungen von erheblicher Bedeutung müssen bei gemeinsamer Sorge grundsätzlich gemeinsam getroffen werden.
Was darf der andere Elternteil während des Umgangs entscheiden?
Hält sich das Kind mit Zustimmung des hauptsächlich betreuenden Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung beim anderen Elternteil auf, darf dieser die Entscheidungen treffen, die zur tatsächlichen Betreuung während dieser Zeit gehören.
Ein Elternteil muss deshalb während eines Wochenendes oder Ferienaufenthalts nicht wegen jeder alltäglichen Einzelentscheidung die Zustimmung des anderen Elternteils einholen.
Die gemeinsame Sorge bedeutet nicht, dass sämtliche alltäglichen Entscheidungen jederzeit gemeinsam getroffen werden müssen.
Was passiert in einem dringenden Notfall?
Bei Gefahr im Verzug kann jeder Elternteil die Rechtshandlungen vornehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind.
Der andere Elternteil ist anschließend unverzüglich zu informieren.
Diese Regelung soll verhindern, dass dringend notwendige Maßnahmen allein deshalb unterbleiben, weil eine vorherige gemeinsame Entscheidung nicht möglich ist.
Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil der Personensorge.
Es betrifft die Entscheidung darüber, wo sich das Kind aufhält beziehungsweise wo sein gewöhnlicher Lebensmittelpunkt liegt.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf nicht mit dem gesamten Sorgerecht gleichgesetzt werden.
Bei gemeinsamem Sorgerecht steht grundsätzlich auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht beiden Eltern gemeinsam zu, soweit keine abweichende gerichtliche Regelung besteht.
Entsteht gerade über den Aufenthalt des Kindes ein erheblicher Konflikt, kann deshalb im Einzelfall auch nur dieser Teilbereich der elterlichen Sorge Gegenstand eines familiengerichtlichen Verfahrens sein.
Darf ein Elternteil mit dem Kind einfach umziehen?
Bei gemeinsamem Sorgerecht kann ein Wohnortwechsel des Kindes eine sorgerechtlich erhebliche Entscheidung sein, insbesondere wenn er den Lebensmittelpunkt des Kindes dauerhaft verändert und erhebliche Auswirkungen auf Schule, Betreuung oder die Beziehung zum anderen Elternteil hat.
Ob für einen konkreten Umzug die Zustimmung beider Eltern erforderlich ist, hängt deshalb von den Umständen des Einzelfalls ab.
Können sich die Eltern über eine wesentliche Aufenthaltsentscheidung nicht einigen, kann eine familiengerichtliche Entscheidung erforderlich werden.
Dabei kann es je nach Sachlage darum gehen, einem Elternteil die Entscheidung über die konkrete Frage zu übertragen oder einen Teilbereich der elterlichen Sorge – insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht – allein zuzuweisen.
Gerade bei einem geplanten weiter entfernten Umzug mit einem gemeinsamen Kind sollte deshalb möglichst vor Schaffung vollendeter Tatsachen rechtlicher Rat eingeholt werden.
Was passiert, wenn sich Eltern bei einer wichtigen Entscheidung nicht einigen können?
Ein Streit über eine einzelne wichtige Frage muss nicht automatisch zu einem Verfahren über das gesamte Sorgerecht führen.
Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung über diese einzelne Angelegenheit oder eine bestimmte Art von Angelegenheiten einem Elternteil übertragen.
Das Gericht kann die Übertragung mit Beschränkungen oder Auflagen verbinden.
Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn sich Eltern grundsätzlich weiterhin gemeinsam um ihr Kind kümmern können, aber bei einer konkreten wichtigen Frage keine Einigung erreichen.
Wann kann ein Elternteil das alleinige Sorgerecht erhalten?
Leben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm die elterliche Sorge ganz oder teilweise allein übertragen wird.
Stimmt der andere Elternteil zu, kann die Übertragung grundsätzlich erfolgen. Hat das Kind allerdings das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht es der Übertragung, greift diese vereinfachte gesetzliche Möglichkeit nicht.
Besteht zwischen den Eltern keine Einigkeit, muss das Familiengericht prüfen, ob zu erwarten ist, dass
die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Entscheidend ist daher nicht, welcher Elternteil den stärkeren Wunsch nach Alleinsorge hat, sondern welche Regelung für das Kind nach den gesetzlichen Maßstäben die bessere ist.
Führt Streit zwischen den Eltern automatisch zur Alleinsorge?
Nein.
Dass Eltern nach einer Trennung Konflikte haben oder unterschiedlicher Meinung sind, führt nicht automatisch dazu, dass die gemeinsame Sorge aufgehoben werden muss.
Entscheidend ist vielmehr, ob und in welchem Umfang die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge noch möglich ist und welche Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Bei einer einzelnen Meinungsverschiedenheit kann bereits die Übertragung der Entscheidung über diese konkrete Angelegenheit ausreichend sein.
Auch eine Übertragung lediglich eines Teilbereichs der elterlichen Sorge kann in Betracht kommen.
Deshalb muss sorgfältig geprüft werden, welche gerichtliche Regelung tatsächlich erforderlich ist.
Kann nur ein Teil des Sorgerechts übertragen werden?
Ja.
Das Familiengericht kann nicht nur die gesamte elterliche Sorge, sondern auch einen Teil der elterlichen Sorge einem Elternteil allein übertragen.
Das kann beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder einen anderen klar abgrenzbaren Bereich betreffen.
Eine teilweise Übertragung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Eltern in vielen Angelegenheiten weiterhin gemeinsam entscheiden können, der Konflikt aber einen bestimmten Bereich betrifft.
Eine solche Lösung kann gegenüber einer vollständigen Aufhebung der gemeinsamen Sorge das weniger weitreichende Mittel sein.
Was gilt für nicht miteinander verheiratete Eltern?
Bei Eltern, die bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, gelten besondere Regelungen.
Die elterliche Sorge steht beiden Eltern gemeinsam zu,
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wenn sie erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen,
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wenn sie später miteinander heiraten oder
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soweit das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
Liegt keiner dieser Fälle vor, steht die elterliche Sorge grundsätzlich der Mutter zu.
Ein Elternteil kann die gerichtliche Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragen. Das Familiengericht überträgt die gemeinsame Sorge oder einen Teil davon beiden Eltern, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Kann der Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes Sorgerecht erhalten?
Ja.
Die gemeinsame elterliche Sorge setzt bei nicht miteinander verheirateten Eltern nicht zwingend voraus, dass die Mutter einer gemeinsamen Sorgeerklärung zustimmt.
Das Familiengericht kann auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge oder einen Teil davon übertragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Gesetz vermutet grundsätzlich, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Elternteil keine entgegenstehenden Gründe vorträgt und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind.
Daneben kann unter besonderen Voraussetzungen auch die Übertragung der alleinigen Sorge oder eines Teils davon auf den Vater beantragt werden.
Welche Bedeutung hat der Wille des Kindes?
Mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife gewinnt die eigene Sicht des Kindes an Bedeutung.
Bereits bei Pflege und Erziehung sollen Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen und Fragen der elterlichen Sorge entsprechend dem Entwicklungsstand mit dem Kind besprechen.
Auch in einem familiengerichtlichen Verfahren spielt die Perspektive des Kindes eine wichtige Rolle.
Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Kind ab einem bestimmten Alter sämtliche sorgerechtlichen Fragen allein entscheidet.
Entscheidend bleibt das Kindeswohl. Alter, Reife, Bindungen und die Hintergründe des geäußerten Willens können bei der gerichtlichen Beurteilung von Bedeutung sein.
Wird das Kind im Sorgerechtsverfahren vom Gericht angehört?
Das FamFG sieht in Kindschaftssachen grundsätzlich eine persönliche Anhörung des Kindes durch das Gericht vor. Das Gericht soll sich dabei auch einen persönlichen Eindruck vom Kind verschaffen. Das Gesetz enthält bestimmte Ausnahmen von der persönlichen Anhörung.
Die Anhörung bedeutet nicht, dass das Kind darüber entscheiden muss, welcher Elternteil einen Rechtsstreit „gewinnt“.
Sie dient vielmehr dazu, die Sicht des Kindes und seine persönliche Situation in die gerichtliche Entscheidungsfindung einzubeziehen.
Welche Rolle spielt das Jugendamt im Sorgerechtsverfahren?
In familiengerichtlichen Verfahren, die die Person eines Kindes betreffen, ist auch das Jugendamt beteiligt.
Das Gericht hat das Jugendamt nach den gesetzlichen Vorschriften anzuhören.
Das Jugendamt bringt insbesondere erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes ein und kann auf Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten hinweisen.
Eltern können sich unabhängig von einem gerichtlichen Verfahren auch selbst an das Jugendamt beziehungsweise an geeignete Beratungsstellen wenden.
Wonach entscheidet das Familiengericht?
Für gerichtliche Entscheidungen in Angelegenheiten der elterlichen Sorge ist das Wohl des Kindes der zentrale Maßstab.
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, trifft das Gericht diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Ein Sorgerechtsverfahren soll deshalb nicht dazu dienen, vergangene Konflikte zwischen den Eltern zu bewerten oder einen Elternteil für das Scheitern der Beziehung zu bestrafen.
Entscheidend ist die zukünftige Regelung der Verantwortung für das Kind.
Wann kann das Familiengericht das Sorgerecht wegen Kindeswohlgefährdung entziehen?
Eine Trennung oder ein Streit der Eltern ist nicht mit einer Kindeswohlgefährdung gleichzusetzen.
Wird jedoch das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht bereit oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, muss das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen treffen.
Das Gesetz sieht unterschiedliche Maßnahmen vor. Dazu kann als besonders weitreichende Maßnahme auch die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge gehören.
Ein solches Verfahren unterscheidet sich rechtlich von einem gewöhnlichen Streit getrennt lebender Eltern darüber, wer die elterliche Sorge zukünftig ausüben soll.
Sorgerecht und Umgangsrecht – was ist der Unterschied?
Sorgerecht und Umgangsrecht sind nicht dasselbe.
Das Sorgerecht betrifft die rechtliche Verantwortung und Entscheidungsbefugnis für das Kind.
Das Umgangsrecht betrifft dagegen den persönlichen Kontakt zwischen Kind und Elternteil.
Ein Elternteil kann deshalb Umgang mit seinem Kind haben, auch wenn ihm das Sorgerecht nicht oder nicht vollständig zusteht.
Umgekehrt bedeutet gemeinsames Sorgerecht nicht automatisch, dass beide Eltern das Kind zeitlich zu gleichen Teilen betreuen.
Das Gesetz gibt dem Kind grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und verpflichtet und berechtigt zugleich jeden Elternteil zum Umgang.
Bedeutet gemeinsames Sorgerecht automatisch Wechselmodell?
Nein.
Gemeinsames Sorgerecht und Betreuungsmodell sind zwei unterschiedliche Fragen.
Gemeinsames Sorgerecht bedeutet zunächst, dass beide Eltern die rechtliche Verantwortung für das Kind gemeinsam tragen und bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung grundsätzlich gemeinsam entscheiden müssen.
Daraus folgt nicht automatisch, dass das Kind die Hälfte seiner Zeit bei jedem Elternteil verbringen muss.
Wie die tatsächliche Betreuung nach einer Trennung organisiert wird, muss gesondert betrachtet werden.
Kann ein Elternteil Informationen über sein Kind verlangen?
Auch wenn ein Elternteil das Kind nicht überwiegend betreut, kann ein berechtigtes Interesse daran bestehen, über die persönlichen Verhältnisse des Kindes informiert zu werden.
Das Gesetz sieht deshalb einen Anspruch eines Elternteils auf Auskunft gegenüber dem anderen Elternteil vor, soweit ein berechtigtes Interesse besteht und die Auskunft dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Welche Informationen verlangt werden können, hängt von der konkreten Situation ab.
Muss das Familiengericht immer über das Sorgerecht entscheiden?
Nein.
Eine Trennung oder Scheidung führt nicht automatisch zu einem gerichtlichen Sorgerechtsverfahren.
Können Eltern die gemeinsame elterliche Sorge auch nach ihrer Trennung verantwortungsvoll ausüben, bedarf es grundsätzlich keiner neuen gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung.
Ein familiengerichtliches Verfahren wird insbesondere dann relevant, wenn
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eine wichtige Entscheidung nicht gemeinsam getroffen werden kann,
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die Übertragung eines Teilbereichs der Sorge beantragt werden soll,
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ein Elternteil die alleinige Sorge beantragt oder
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Maßnahmen zum Schutz des Kindes erforderlich werden.
Eine frühzeitige Beratung kann helfen zu klären, ob tatsächlich ein gerichtliches Verfahren notwendig ist oder eine außergerichtliche Lösung möglich bleibt.
Familienmediation bei Konflikten um das Sorgerecht
Konflikte um gemeinsame Kinder gehören häufig zu den belastendsten Folgen einer Trennung.
Nicht jede Meinungsverschiedenheit muss jedoch durch eine gerichtliche Entscheidung gelöst werden.
Gerade wenn Eltern auch künftig dauerhaft miteinander verbunden bleiben, kann eine Familienmediation helfen, Konflikte zu strukturieren und gemeinsame Lösungen zu entwickeln.
Rechtsanwältin Brigitte Merle ist Fachanwältin für Familienrecht und ausgebildete Mediatorin.
In einer Mediation können beispielsweise Fragen zur Betreuung, zum Umgang oder zur gemeinsamen Entscheidungsfindung besprochen werden.
Voraussetzung ist, dass eine Mediation zur konkreten Konfliktsituation passt und beide Seiten zu einer gemeinsamen Lösungsfindung bereit sind.
Wann sollte ich bei einem Sorgerechtskonflikt einen Anwalt einschalten?
Eine anwaltliche Beratung ist insbesondere sinnvoll, wenn
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wichtige Entscheidungen für das Kind blockiert werden,
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Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes besteht,
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ein Umzug mit dem Kind geplant ist,
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ein Elternteil die gemeinsame Sorge nicht mehr für tragfähig hält,
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die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erwogen wird,
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Alleinsorge beantragt oder abgewehrt werden soll,
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erhebliche Konflikte über Schule oder gesundheitliche Fragen bestehen,
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ein gerichtliches Verfahren bereits eingeleitet wurde oder
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eine Kindeswohlgefährdung im Raum steht.
Eine Beratung bedeutet auch hier nicht automatisch, dass ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden muss.
Oft ist zunächst zu prüfen, welcher Teil des Konflikts tatsächlich einer rechtlichen Entscheidung bedarf und welche Fragen die Eltern weiterhin selbst lösen können.
Häufige Fragen zum Sorgerecht
Verliere ich durch die Trennung automatisch das Sorgerecht?
Nein.
Besteht gemeinsames Sorgerecht, bleibt dieses grundsätzlich auch nach der Trennung und Scheidung bestehen.
Eine Änderung erfordert entweder eine entsprechende rechtliche Grundlage beziehungsweise eine gerichtliche Entscheidung.
Bekommt automatisch die Mutter das Sorgerecht, wenn sich die Eltern trennen?
Nein.
Hatten die Eltern bereits gemeinsames Sorgerecht, führt die Trennung nicht dazu, dass dieses automatisch auf die Mutter übergeht.
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist dagegen zunächst zu prüfen, wie die elterliche Sorge rechtlich begründet wurde.
Darf der Elternteil, bei dem das Kind lebt, alles allein entscheiden?
Nein.
Bei gemeinsamem Sorgerecht darf der Elternteil, bei dem das Kind gewöhnlich lebt, grundsätzlich Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden.
Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ist dagegen grundsätzlich das Einvernehmen beider Eltern erforderlich.
Was passiert, wenn wir uns bei einer wichtigen Entscheidung nicht einigen?
Das Familiengericht kann auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung über eine einzelne Angelegenheit von erheblicher Bedeutung oder eine bestimmte Art solcher Angelegenheiten einem Elternteil übertragen.
Deshalb muss nicht automatisch das gesamte Sorgerecht neu geregelt werden.
Kann nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden?
Ja.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil der Personensorge. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch nur ein Teilbereich der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein übertragen werden.
Kann mein Ex-Partner allein über einen Umzug unseres Kindes entscheiden?
Das lässt sich nicht unabhängig von den Umständen beantworten.
Bei gemeinsamem Sorgerecht kann ein dauerhafter Wohnortwechsel des Kindes eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sein. Das gilt insbesondere, wenn sich der Lebensmittelpunkt des Kindes wesentlich verändert oder der Umzug erhebliche Auswirkungen auf Betreuung, Schule oder die Beziehung zum anderen Elternteil hat.
Bei einem erheblichen Streit sollte die Rechtslage vor dem Umzug geklärt werden.
Hat ein Elternteil ohne Sorgerecht trotzdem Umgangsrecht?
Grundsätzlich ja.
Sorgerecht und Umgangsrecht sind rechtlich unterschiedliche Bereiche. Das Kind hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt.
Entscheidet ein Kind selbst, bei welchem Elternteil es leben möchte?
Nicht allein.
Der Wille des Kindes kann mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife erhebliches Gewicht bekommen. Die familiengerichtliche Entscheidung richtet sich jedoch nach dem Kindeswohl und nicht ausschließlich nach einem einzelnen Wunsch des Kindes.
Muss bei jeder Scheidung über das Sorgerecht entschieden werden?
Nein.
Ein bestehendes gemeinsames Sorgerecht bleibt durch die Scheidung grundsätzlich bestehen. Eine gesonderte gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht ist nicht allein deshalb erforderlich, weil die Ehe geschieden wird.
Fachanwältin für Sorgerecht in Alsfeld
Sorgerechtskonflikte betreffen Entscheidungen, die für Kinder und Eltern langfristige Auswirkungen haben können.
Rechtsanwältin Brigitte Merle, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin, berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten aus Alsfeld, dem Vogelsbergkreis und der Region bei Fragen zur gemeinsamen Sorge, Alleinsorge, zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und bei Meinungsverschiedenheiten über wichtige Angelegenheiten des Kindes.
Wir prüfen zunächst, welche Entscheidungsbefugnisse bereits bestehen und worin der konkrete Konflikt liegt.
Anschließend klären wir, ob eine außergerichtliche Lösung möglich ist oder eine familiengerichtliche Entscheidung erforderlich wird.
Beratung zum Sorgerecht in Alsfeld
Sie haben Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht, können sich mit dem anderen Elternteil bei einer wichtigen Entscheidung nicht einigen oder möchten wissen, ob eine Übertragung der Alleinsorge oder eines Teilbereichs in Betracht kommt?
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit Rechtsanwältin Brigitte Merle, Fachanwältin für Familienrecht.
Wir prüfen Ihre konkrete familiäre Situation, erläutern Ihnen die bestehenden Entscheidungsbefugnisse und besprechen mit Ihnen, welcher weitere Weg im Interesse Ihres Kindes und zur Wahrung Ihrer Rechte sinnvoll ist.

